Sehr geehrter Herr Broder, sehr geehrter Herr RA Steinhöfel, die Forderung nach Vorlage der Gästeliste könnte im Repetitorium zum Schuldrecht juristischer Fakultäten, als Synonym folgenden Falles, schmunzelnd behandelt werden. Im Garderobenbereich des Schlosses Bellevue wird eine Kiste Wein der Marke Château Petrus abgestellt, die anlässlich eines Abendmahls Erdogan überreicht wurde. Ein trüber Gast entdeckt den Petrus und nimmt ihn in seiner Eigenschaft als Besitzdiener in Verwahrung. Die Fundsache wird dem Eigentümer Erdogan, der sich an den Gast mit der Frage wandte, ob er den Petrus in Verwahrung nahm, übergeben. Damit hat der Gast die Verfügung über die Sache verloren. Als Besitzdiener war der Fund jedoch dem Schlossherrn, Besitzer des Fundes, zu übergeben, was unterblieb, aber qua Übergabe an den Eigentümer geheilt wurde. Sollte der Eigentümer den Petrus im Garderobenbereich zur freien Verfügung abstellt haben und es sich später anders überlegte, so könnte Irrtum nach 119 BGB greifen. Verwirft das Gericht Irrtum, so muss Erdogan den Petrus dem Schlossherrn aushändigen. Wurde vom Gast im Zuge der Verwahrung ein Angebot gegenüber einem Dritten zum Château Petrus unterbreitet, also handelt es sich nicht um eine invitatio ad offerendum, so entstehen Ansprüche wegen Nichterfüllung. Wer dabei Dritter war, ist unerheblich:-) Unter der Prämisse, die Forderung nach Vorlage der Gästeliste spiegelte auch im nüchternen Zustand die Sach- und Rechtslage zum Château Petrus wider, so wird, syllogisch geschlossen, (Dreitakt von Tatbestand, Subsumtion und Rechtsfolge), das Begehren nach der Gästeliste sogar gerichtsfest und Anwaltskosten sind zu erstatten. Deo volente! Denn auch hier gilt, auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand:-) Irgendwie erinnert das Ganze an Shakespeare. Much Ado About Nothing.
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