Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde in den letzten Monaten durch den Gesetzgeber immer wieder verändert, um die staatliche Reaktion auf SARS-CoV-2 gesetzlich zu verankern und das exekutive Handeln zu legitimieren. Unter den Änderungen, die besonders interessant sind, findet sich der § 21 IfSG "Impfstoffe". Dieser lautet: “Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung
„…dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können". Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.”
Was bedeutet das aus medizinischer (nicht juristischer) Sicht? Zunächst ist es wichtig, sich klarzumachen, dass laut § 20 (6) IfSG Gesundheitsministerium ermächtigt wird,
„durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.”
Beide Passagen zusammen bedeuten, dass nach geltender Rechtslage das Gesundheitsministerium zusammen mit dem Bundesrat Zwangsimpfungen mit kontagiösem Impfstoff anordnen kann.
Was ist ein kontagiöser Impfstoff? Das ist ein Impfvirus, ein Viruspartikel, das nach der Injektion in den Körper des Impflings Zellen infiziert und sich in diesen Zellen so replizieren kann, dass neue Partikel in ausreichender Menge in den Exspirationsluftstrom (Atemluft beim Ausatmen) oder in Körperflüssigkeiten oder -exkremente (wie Speichel, Blut, Eiter, Schweiß, Sperma, Vaginaltranssudat oder Urin, Kot, Erbrochenem) geraten können, so dass sich andere Menschen daran durch Kontakt anstecken können.
Ein sehr geringes theoretisches Potenzial dazu haben derzeit die Impfviren von AstraZeneca (AZD1222), Johnson&Johnson (Ad26.COV2.S) und Gamaleja/Biocad (Sputnik V), wobei letzterer in der EU noch nicht zugelassen ist.
Alle drei sind gentechnisch modifizierte (rekombinante) Adenoviren, in deren Erbmaterial (DNA) das SARS-CoV-2 Spike-Protein oder ein Teil davon eingebracht wurde. Mit dem Spike-Protein dockt das Virus an Zellen, die es infiziert, an. Die gentechnisch veränderten Viren werden nach der Injektion bei der Impfung in die infizierten Zellen aufgenommen, ihr Genom wird aktiv in den Zellkern der Wirtszelle transportiert und lagert sich dort in Form von Episomen an. Die Zelle produziert nun das Spike-Protein und präsentiert über MHC-Rezeptoren dessen Epitope den Zellen des Immunsystems, was zu Immunisierung führt.
Produziert die Impfung auch infektionsfähige Viren? Laut der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (ZKBS) nicht. Denn die verwendeten Impfviren sind Adenoviren, die aus dem Schimpansen-Adenovirus Y25 (ChAdY25) gentechnisch erzeugt wurden. Dabei wurde nicht nur DNA, die für das SARS-CoV-2 Spike-Protein kodiert, in das Virus eingebaut, sondern dem Virus wurden, wie die ZKBS es darstellt, "die Regionen E1 und E3 entfernt. Durch diese Deletionen ist das Virus replikationsdefekt. Zusätzlich wurden in der E4-Region die open reading frames (ORF) Orf4, Orf6 und Orf6/7 durch die entsprechenden Nukleinsäureabschnitte von Ad5 (Spezies Human mastadenovirus C) ersetzt" (das Impfvirus ist also eine gentechnische Chimäre aus Schimpansen- und Humanadenovirus mitsamt cDNA der viralen mRNA, das SARS-CoV-2 Virus ist). Durch die Deletion der Regionen E1 und E3 ist es kaum denkbar, dass sich das Virus im Menschen replizieren kann. Jedoch werden zumindest virale Proteine erstellt, denn sonst könnte das Virus ja nicht als Impfstoff dienen.
Die Produktion der viralen Proteine des Impfvirus im Körper erfolgt aber nur so lange, bis das Immunsystem reagiert und die infizierten Zellen eliminiert. Dann werden alle infizierten Zellen zerstört. Bei deren Vernichtung wird auch die episomale Adenovirus-DNA mitzerstört: Der Impfling ist dann wieder frei von rekombinanter DNA, ein Hinweis auf Erregerpersistenz des Impfvirus im Impfling wurde bisher nicht erbracht und ist auch sehr unwahrscheinlich.
Doch ein Teil der injizierten Virendosis gelangt sehr wahrscheinlich nicht nur in Zellen an der Injektionsstelle, sondern in die Blutbahn. Die heftigen Nebenwirkungen der Adenovirus-Impfstoffe beruht daher wohl darauf, dass die Viren sich nach der Injektion über das Blut im Körper verteilen und insbesondere Endothelzellen der Blutkapillaren infizieren, was die selten auftretenden Thrombosen und Autoimmunkoagulopathien (Störung der Blutgerinnung) erklärt. Doch am Ende dieses sehr komplexen Impfvorgangs bleibt nur die Immunität gegen das SARS-CoV-2 Spike-Protein, die Viren werden restlos eliminiert.
Der Gesetzgeber will das Risiko von Klagen abwenden
Ist es unter diesen Voraussetzungen überhaupt möglich, dass ein Impfling infektiös wird und andere Menschen mit dem Impfvektor ansteckt? Das ist sehr unwahrscheinlich, da das Virus replikationsunfähig ist. Es hat deswegen einen R-Wert nahe null, es kann also nicht zu einer Impfvirus-Epidemie kommen. Oder doch?
Wenn ein immuninkompetenter Impfling (Patient beispielsweise AIDS-krank, im späten Stadium einer Leukämie oder mit Zustand nach pharmakologisch-toxischer Knochenmarksschädigung) keine oder nur eine sehr schwache Immunreaktion gegen das Virus entwickelt und gleichzeitig mit einem dem Impfvirus eng verwandten humanen Adenovirus infiziert ist, könnte theoretisch eine Situation auftreten, in der sich die Episomen beider Viren, die sich im Zellkern befinden, ergänzen und eine Replikation im Menschen stattfindet, bei der für das SARS-CoV-2 kodierende Spike-Protein replikationsfähige Viren produziert werden.
Derartige Mechanismen sind vom Poliovirus bekannt, auch von anderen RNA-Viren. Das ist allerdings bei Adenoviren, die DNA-Viren sind, nicht beschrieben und daher extrem unwahrscheinlich. Sollte eine solche Rekombination aber eintreten, könnte sich das neue Virus im immuninkompetenten Wirt massiv vermehren, bis er es über die Atemluft oder den Kot (der bei Adenovirusinfektionen oftmals flüssig wird, denn diese Viren erzeugen oft eine Enteritis mit Durchfall) ausscheidet. Eine Pflegeperson oder ein Angehöriger könnte sich nun an diesem Patienten mit einem spontanen Rekombinat des Impfvirus, beispielsweise AZD1222, anstecken. Doch würde diese Kette rasch unterbrochen, da die allermeisten Infizierten das Virus eliminieren würden. Sein R-Wert ist somit nahe Null, es kann sich in keiner Population ausbreiten (dafür muss der R-Wert mindestens gleich eins sein).
Mit der Gesetzesänderung will der Gesetzgeber jedoch das Risiko von Klagen abwenden, die sich aus extrem unwahrscheinlichen Einzelfällen einer Übertragung von Impfviren ergeben könnten. Es gibt übrigens auch Überlegungen, wonach die mRNA-Impfstoffe von Biontech und Moderna auf Ungeimpfte übertragen werden könnten („shedding”). Das sind allerdings Ammenmärchen, denn die Lipidpartikel dieser Hersteller sind sicherlich nicht replikationsfähig.
Notzulassung medizinisch falsch und fahrlässig
Aber andere Impfvirusepidemien? Zwar lässt die derzeitige Gesetzeslage, wie wir gesehen haben, es theoretisch zu, weitere virale Impfstoffe zuzulassen, die einen R-Wert über eins und damit zu einer Impfvirus-Epidemie führen könnten. Doch solche Impfviren müssten sich einer raschen Immunantwort der Mehrheit der Impflinge entziehen und zu schweren, infektiösen Verläufen führen. Es würden dann die meisten Impflinge stark erkranken und für viele anderen Menschen ansteckend werden.
So ein Outbreak-Szenario ist aber mit den SARS-CoV-2-Adenoimpfviren aus den oben genannten Gründen vollkommen undenkbar und auch nicht das, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Zwar war die Notzulassung der akut recht toxischen, auf den schweren Verlauf von COVID vollkommen wirkungslosen Impfstoffe durch die EMA und deren Empfehlung durch die STIKO medizinisch falsch und fahrlässig. Sie hat weltweit bereits zu tausenden von Opfern geführt und könnte sich über mittel- und langfristige Effekte des autoimmunogenen Potenzials der Impfstoffe, die bereits jetzt nachgewiesen sind, noch übel auswirken: 0,1 bis 1 Prozent der Geimpften könnten ein bis zwei Jahre nach der Impfung so schwer erkranken wie etwa jeder 5.000ste bis 10.000ste Impfling, der schon heute akut unter der Impfung schwere Autoimmunsyndrome entwickelt oder stirbt (die akute Todesquote bei der Impfung ist 1:50.000 bis 1:65.000).
Doch hat man hier keine Impfviren mit einem R-Wert über eins zugelassen, sondern mit einem R-Wert sehr nahe null. Und ein infektiöses Impfvirus zuzulassen, hat wohl niemand vor, denn es wäre ja für alle, auch die Mitarbeiter der Behörden und die Politiker, gefährlich: Das Impfvirus würde sich dann unkontrolliert ausbreiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber Angst vor dem rechtlichen Restrisiko und will sich entsprechend durch das Gesetz absichern.
Die Zwangsimpfung, die durch das Gesetz ermöglicht wird, ist allerdings schon für sich genommen sehr bedrohlich. Denn wenn sie in Kraft gesetzt würde, wäre es möglich, uns gegen unseren Willen die heute schon zugelassenen toxische Substanzen, die sie gegen die medizinische Evidenz als "Impfstoffe" bezeichnen, ohne Nutzen zu spritzen. Hoffen wir, dass der Widerstand der Bevölkerung gegen eine solche medizinisch sinnlose und riskante Zwangsimpfung die Politiker davon abhalten wird, §20 (6) bei SARS-CoV-2 anzuwenden.