Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).
Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.
Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung
Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.
Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.
Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:
„Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.
Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde
Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:
„Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.“
Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.
Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig
Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.
In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
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Beitragsbild: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

So bedeutsam dieses Urteil auch ist, es hat keine Nachahmungswirkung auf andere Länder, es ist nicht allgemeingültig. Nur auf den Kläger und auf Weimar selbst ist es anwendbar. “Wie das Gericht weiter mitteilte, darf bei Rechtsverordnungen, die nicht vom Bundestag oder von einem Landtag beschlossen wurden, jedes Gericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden.“ Die Süddeutsche beeilt sich auch gleich, festzustellen: “Inzwischen ist die Infektionslage in Thüringen deutlich dramatischer als im Frühjahr vor einem Jahr und der Freistaat gilt als bundesweit am heftigsten von der Pandemie betroffenes Bundesland. Die Corona-Verordnung vom 18. April 2020 ist inzwischen durch andere Verordnungen des Landes ersetzt worden.“
Das ist unverzeihlich, das muss rückgängig gemacht werden.
@R.Bunkus: Kann man sich Milliarden Euro vorstellen? Ganz einfach. Legen Sie 500€-Scheine aufeinander in einen Stapel. Wenn der Stapel die Höhe von 234 km erreicht, dann sind es ziemlich genau die o.g. 1174 Mlrd €uro. Das ist ungefähr 27 x Everest.
Sehr geehrter Herr Gebauer, wie verhält es sich entgegen der Anordnung des verfassungsrechtlich mindestens fragwürdigen Corona-Kabinetts zur FFP2-Maskenpflicht in ÖPNV / Geschäften zu den tatsächlichen Auflagen, wie z.B. ausgeführt "In der »Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) zur Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel« heißt es: »In den „Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2“ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.« Selbst das RKI äußert sich quasi gegen die allgemeine Nutzung dieser Masken "Tragen von FFP2-Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben, wenn patientennahe Tätigkeiten mit erhöhtem Übertragungsrisiko durch Aerosolproduktion, z.B. eine Intubation, durchgeführt werden.« Weiter sind zeitliche Begrenzungen der Tragezeit vorgeschrieben "bei gesunden Menschen begrenzt i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause" -wo bitte schön wäte ein Masken befreiter Freiraum zu nutzen, analog zur "Raucherzone"? Und im Arbeitsleben sind Vorsorgeuntersuchungen wegen der Risiken durch den erhöhten Atemwiderstand der Masken vorgeschrieben. Das soll im staatlich angeordneten Tragezwang für die Allgemeinheit alles nicht gelten? Oder sind die uns regierungsamtlich Betreuenden zu doof, diese Regeln zu kennen oder jemanden in den hoch bezahlten Ministerialtruppen zu haben, der sie kennt? Das ist für mich staatlich angeordnete Körperverletzung. Und wer beim Tragen der Teile, so er dies -UNTER VORBEHALT- akzeptiert, gesundheitliche Probleme bekommt, sollte gegen die Anordnenden STRAFANZEIGE erstatten. Dazu sollte sich jeder so seine Gedanken machen, Phantasie walten lassen, wie er mit dem Problem umgeht.
@Jaspert-Gaertner, Birkhild. Toller Beitrag. Was ich dann allerdings nicht verstehe, dass Sie nicht klagen. Sie als Juristin sind versiert, wohingegen ich als Lieschen Müller schon gar nicht wüsste, wie ich beginnen sollte. Und kennen Sie nicht noch mehr Kollegen die Ihrer Meinung sind? Worauf warten Sie dann noch? Chapeau für dieses Urteil, hoffentlich wird es nicht kassiert.
wenn ich das richtig verstehe, besteht fuer den Klaeger Grund zur Freude. Die Partei interessiert es nicht und sobald es vor den Parteisoldaten in Robe landet, ist es dann auch formal geheilt. Die Verfassung gilt schon lange nicht mehr und der Verfassungsschutz schuetzt die Partei.
Ich befürchte, dass das Urteil niemand interessieren wird. Die Regierung unter absolutem Schutz der Medien wird es wahrscheinlich nicht ernst nehmen. Das Parlament hat sich freiwillig selbst entleibt. Wer soll also das Urteil umsetzen?