Carlos A. Gebauer, Gastautor / 28.05.2021 / 06:00 / Foto: Pixabay / 103 / Seite ausdrucken

Die unerträgliche Schweigsamkeit des Gerichts

Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren. Nicht nur die materiellen, sondern insbesondere auch die immateriellen Schäden aus den rigiden staatlichen Zwangsmaßnahmen sprengen inzwischen alle Vorstellungen. Um eine Pandemie zu bekämpfen, über deren tatsächliche Gefährlichkeit bis heute keine Klarheit zu herrschen scheint, ist das öffentliche Leben nach wie vor weitgehend stillgelegt. Während andere Länder, die Deutschland in vielerlei Strukturmerkmalen gleichen, ihre Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurücknehmen oder ganz beenden, lässt der hiesige Bundesgesetzgeber mit zuletzt exzessiv verschärften Regeln ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht fortgelten.

Mögen die Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Gesundheit anfangs noch legitim gewirkt haben; da Bund und Länder nicht über das Ausmaß der Bedrohung orientiert schienen, hat der weitere Hergang abweichende Erkenntnisse zutage gebracht. Entgegen der Befürchtung entsprechender Krisenszenarien sind dankenswerterweise jedenfalls nicht Millionen Opfer zu beklagen. Im Rechtsstaat stehen daher inzwischen klar konturierte Fragen zur Beantwortung an: Sind die Grundrechtseinschränkungen nach der gebotenen Abwägung verhältnismäßig? Ist mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Bund-Länder-Struktur des Staates partiell suspendiert wurde? Hat die Legislative die verfassungsrechtliche Befugnis, eine pandemische Lage anzuordnen, wenn nach epidemiologischer Einschätzung mindestens zweifelhaft ist, ob dies fachwissenschaftlich zutrifft? Vor allem aber auch: Ist der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland befugt, die fachgerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen unter Übergehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes effektiv zu umgehen?

Vertreten von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek haben der SPD-MdB Florian Post, weitere Beschwerdeführer und auch ich am 22. April 2021 gegen den sogenannten „Bundes-Lockdown“ das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Presse war zu entnehmen, dass wir nicht die einzigen Bundesbürger waren und sind, die deutlichen Nachjustierungsbedarf an den gesetzgeberischen Aktivitäten sehen. Offenbar sind hunderte Beschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Eine Positionierung des Verfassungsgerichtes steht aus

Ungeachtet der manifesten Kritik an den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, denen ihr Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in den Augen auch der besonnensten Juristen auf die Stirn geschrieben steht, schweigt das letzte noch zur Kontrolle berufene Staatsorgan der dritten Gewalt sich jedoch in der Sache aus. Dem Vernehmen nach sind bislang lediglich vereinzelte Verfassungsbeschwerden oder Eilanträge zurückgewiesen worden, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsbehelfes nach Auffassung des Gerichtes in formeller Hinsicht nicht genügt haben. Was aussteht, ist eine Positionierung des deutschen Verfassungsgerichtes zu der alles entscheidenden Kernfrage: Ist das, was hier seit Monaten passiert, verfassungsrechtlich hinnehmbar oder nicht?

An dieser Stelle ist die juristische Verantwortlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter extrem verdichtet. In Anlehnung an eine Standardformulierung des öffentlichen Rechtes kann man sagen: Der Ermessensspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, sich nun höchstrichterlich positionieren zu müssen, ist auf null reduziert. Das Gericht hat zu entscheiden. Schweigt es dagegen in dem Kalkül, das Problem werde sich durch Zeitablauf von selbst erledigen, so begeht es selbst eine Unterlassung, die – nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsprechung – mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist.

Ein grundlegendes Element des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich der sogenannte Justizgewährungsanspruch. Der Richter hat zu entscheiden. Das Grundgesetz selbst statuiert in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die sogenannte Rechtsweggarantie. Der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Helge Sodan, beschreibt den Zusammenhang zwischen Justizgewährung und Rechtsstaat mit den Worten:

Die aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und gegebenenfalls Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 Abs. 4 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist.“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fasste dies in einer Entscheidung vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07) in die Worte:

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“

Verfangen in einem performativen Selbstwiderspruch

Die Dritte Gewalt des Staates kann ihrer Aufgabe zur Kontrolle der beiden anderen Gewalten denknotwendig nur dann entsprechen, wenn sie von diesen unabhängig ist, wenn sie sich nicht deren tatsächlichen Einschätzungen unterwirft und wenn sie – vor allem – auch selbst effektiv durch Entscheidungen aktiv wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber Eilanträge nicht bescheidet, denen ihre Begründetheit – in Ermangelung einer für alle real sichtbaren Katastrophenlage – auf die Stirn geschrieben steht, dann schert das deutsche Verfassungsgericht aus dem Rahmen aus, den ihm das Grundgesetz in der von ihm selbst kontinuierlich authentisch interpretierten Gestalt setzt. Es verfängt sich faktisch in einem performativen Selbstwiderspruch. Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren.

Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass alle weitere landesrechtliche gerichtliche Kontrolle durch den „Bundes-Lockdown“ offensichtlich legislativ ausgehebelt wurde. Den Bundesbürgern wurde der Rechtsschutz durch ihre Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie auch durch ihre Landesverfassungsgerichte vollständig genommen. Die Grundrechtsinhalte werden im Ausnahmeregime der Pandemielage nur noch von einer Bundesbehörde namens Robert-Koch-Institut definiert, die ihrerseits unter der Verwaltungsregie des Bundesgesundheitsministers steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schweigt, kann es diese massive Strukturverwerfung des deutschen Verfassungsrechtes natürlich nicht übersehen. Die vornehmste Aufgabe jedes Gerichtes ist es, zu entscheiden.

In den Jahrzehnten seiner Existenz hat sich das Karlsruher Verfassungsgericht weit über die Grenzen Deutschlands hinaus höchstes Ansehen erarbeitet und erworben. Dieses Ansehen übersteigt den Kreis der Rechts- und Verfassungsexperten. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben diesem Gericht seit langem ihr Vertrauen geschenkt. Es ist als Garant ihrer Bürger- und Menschenrechte anerkannt. Man kann die rechtstaatsächliche Wirkung und die staatlichen Stabilisierungseffekte der Existenz eines solchen Gerichtes für die allgemeine Regelakzeptanz kaum zu hoch veranschlagen: So lange Bürger sich in den guten Händen eines klug abwägenden Verfassungsgerichtes wissen, vertrauen sie auf die Richtigkeit staatlichen Handelns insgesamt. Unbesehen akzeptieren sie daher auch politisches Handeln, das sie nicht verstehen, weil sie dem Hüter der Verfassung trauen.

Schweigt das Bundesverfassungsgericht nun also in dieser exzessiven verfassungsrechtlichen Ausnahmelage, lässt es die Bürger mit ihren Einschränkungen allein und toleriert es so auch die unübersehbaren Strukturverwerfungen im konstitutionellen System, dann droht es, zuletzt auch dieses eigene Renommee zu verspielen. Und das wäre nicht nur in Ansehung eines Gesetzgebers, der aktuell sogar darüber spekuliert, ob er sich seine Ausnahmebefugnisse nochmals autosouverän weiter verlängert, fatal.

Foto: Pixabay

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Rolf-G. Mellage / 28.05.2021

Wenn das Verfassungsgericht nicht entscheiden will, sollte man(n) vielleicht mal an das ebenfalls grundgesetzlich verankerte Recht zum Widerstand denken….

marc vom albencorn / 28.05.2021

habe doch noch mal kurz in dt gesetze u. kommentar geschaut, um meiner unkenntnis etwas abzuhelfen ... also GG, BVerfGG u. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge ... o_O ... ahm, organklage duerfte schwer sein, sry (-; u. abstrakte normenkontrolle scheitert am “quorum” :-D

Frank W. Haubold / 28.05.2021

Das ist zwar alles sehr freundlich und rechtskundig formuliert, aber glaubt der Autor nach all den regierungs- und parteienhörigen Entscheidungen des BVerfG insbesondere in den letzten Jahren tatsächlich noch an eine Unabhängigkeit dieser Instanz? Einer Instanz, deren Präsident ein langjähriger CDU-Bundestagsabgeordneter ist, der von Frau Merkel ins Amt gehievt wurde? So naiv kann man doch eigentlich nicht sein…

Karla Kuhn / 28.05.2021

“USA: 18 Jugendliche nach einer mRNA-Impfung wegen Herzproblemen im Krankenhaus. Doch das Weisse Haus empfiehlt die Vakzine für Jugendliche weiterhin – trotz Warnungen der CDC.”  “CORONA TRANSITION”, Veröffentlicht am 28. Mai 2021 von StS.  “Eine Woche nachdem die Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention (CDC) angekündigt hat, Entzündungen am Herzen bei kürzlich geimpften jungen Erwachsenen untersuchen zu wollen, wurden im US-Bundesstaat Connecticut 18 neue Fälle von Herzproblemen bei Teenagern gemeldet, die einen Impfstoff gegen Covid-19 erhalten haben, berichtet das amerikanische Nachrichtenmagazin The Defender.Alle 18 Jugendlichen mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden, die meisten von ihnen für ein paar Tage, informierte auch der Fernsehsender NBC Connecticut. Die Fälle seien dem Department of Public Health in Connecticut von Impfstoff-Anbietern gemeldet worden.Gregory sei der erste Fall gewesen, der 17-jährige Sohn von Rachel Hatton. Ihr Sohn habe drei Tage nach seiner zweiten Impfdosis über starke Brustschmerzen geklagt. Diese hätten sich am vierten Tag verschlimmert und Rückenschmerzen verursacht. Nach einer Blutuntersuchung und einer Röntgenaufnahme hätten die Ärzte bei Gregory eine Perikarditis diagnostiziert (Entzündung des Herzgewebes), die starke Brustschmerzen und andere Symptome verursachen kann. Hatton sagte, ihr Sohn sei nun arbeitslos, müsse Medikamente nehmen und an einen Herzmonitor angeschlossen werden. WEITERLESEN bei “CORONA TRANSITION”, 28. Mai 2021.  WENN es SO weitergeht, wird auch das BVG ANDERS entscheiden MÜSSEN !!  Ich hoffe jeden Tag auf NEUE AUFDECKUNGEN !

Richard Loewe / 28.05.2021

der Autor ist auch in einem performativen Selbstwiderspruch gefangen: er erwartet von Menschen, daß sie sich an Regeln halten, die sie offensichtlich nicht interessieren. Die Partei ist schon lange die Exekutive, Judikative und Legislative und wird sich nicht selbst in den Arm fallen.

marc vom albencorn / 28.05.2021

Also, so weit ich ueber dt Recht u. Gesetz informiert bin, haben z.B. Parteien die Option, ein Organstreitverfahren anzustrengen. Ist eine Organklage anhaengig? - Auch nach meiner unbedeutenden Einschaetzung duerfte das novellierte IfSG verfassungswidrig sein. Aber vielleicht schafft irgendein Senat rechtsfortbildendes “Richterrecht”? (-; - In dt Juristenkreisen kursiert ja diese flache Witzelei einer fiktiven Lehrkoerperansage zu Beginn einer Vorlesung: “Das BVerfG hat in dieser Angelegenheit bereits ein Urteil gesprochen, wir versuchen heute, die richtige Entscheidung zu finden.” Soviel zu Verfassungsgerichtsbarkeit u. judicial review. (-;

Marcus Schneider / 28.05.2021

Eigentlich ist in den Leserbriefen alles gesagt. Die bundesrepublikanische Demokratie mit Gewaltenteilung und dem Grundgesetz wird immer mehr die Vergangenheit sein. Die Merkeljahre haben diesen Prozess eingeläutet. Es wird nun eine Phase von einigen Dekaden geben, an deren Ende das grandiose Scheitern einer paternalistischen Staatsform stehen wird, in welcher das Volk gegängelt, bevormundet, seiner Meinungs- und Bewegungsfreiheit sowie seines Wohlstandes beraubt sein wird. Die Mehrheit dieses Volkes will es so und das ist das Erschreckende…

g.schilling / 28.05.2021

Meldung in der achgut Presseschau zum Tage von heute: 0,14 % der Bundesbürger sind Corona positiv, das sind bei 83 Mio. Einwohnern genau 116.200 Menschen. Bis Ende 2019 ist die Zahl der Menschen mit einer HIV-Infektion in Deutschland ist auf 90.700 gestiegen. Das ist zwei Jahre her und die Zahl ist nicht viel niedriger als die der Covid-Infizierten heute. Warum gibt es keine HIV Pandemie?? HIV ist eine tödliche Krankheit. Hallo Miss Murxel, Sie haben da was verpasst. Sofortige Ausgangssperre 0-24 Uhr für alle nicht HIVler. Und Jensi kann dann wieder nutzlose Tests für Milliarden einkaufen die nur 2€-Cent pro Stück wert sind.

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