Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed

Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).

Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.

Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung

Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.

Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.

Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:

Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.

Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.

Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde

Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:

Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.

Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.

Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig

Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.

In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.

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Foto: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

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Sandra Müller / 22.01.2021

@Judith Panther: “...Und nebenbei ein Video, wie maskierte SA-Schläger ein Rentnerehepaar in Magdeburg angreifen und einkesseln. Ach, nee, ich sehe gerade: das war gar keine SA-Truppe. Das war nur die deutsche Polizei…” Danke für den Hinweis. Ich habe mir das Video angesehen. Das ist ja ENTSETZLICH und MUSS Konsequenzen haben!...

Herbert Otten / 21.01.2021

Die Bundeskanzlerin hat heute auf eine Frage von Boris Reitschuster zu den “Corona-Beschlüssen” bestont, dass Regierungs-Entscheidungen politisch sind. Selbstverständlich sind sie das. Aber sie gehören erstens laut Zuständigkeit auf die Länderebene und sind keinesfalls politische “Ich-Entscheidungen” von Angela Merkel, wie sie meint und offenbar durchsetzt. Und zweitens stellt sich die Frage: Wie viel sachlichen Tiefgang erfordern politische Beschlüsse? Wenn es um die Beschneidung der grundgesetzlichen Freiheit geht, dann ist eine sehr fundierte sachliche Begründung erforderlich. Genau die aber wird nicht geliefert. Insofern wirkte die Antwort der Bundeskanzlerin eher arrogant. Indessen hat nun ein Richter in Weimar die Arbeit der Bundesregierung und der Länderregierungen übernommen und mit Bravour eine bundesweit Mut machende Urteilsbegründung geliefert. Noch ist nicht alles verloren. Wir machen weiter.

Karla Kuhn / 21.01.2021

2020 NEWS 19.01.2021,  “Risiko Impfstoff- Immer mehr TOTE ??”  Wenn der MerkelClan, bzw, SPAHN, die offenbar größte medizinische Koryphäe aller Zeiten, die IMPFPFLICHT durch die Hintertüre einführen will, dann MUß der Mann vor den Kadi !

Franz Klar / 21.01.2021

Jetzt hatte ich doch tatsächlich geglaubt ,  auf der Achse unter Realisten zu sein . Wenn ich die enthusiasmierten Kommentare hier lese , frage ich mich , ob 2015ff uns nichts gelernt hat ?  Da faselten selbst Obergerichte von ” partiell ausgesetzter Rechtsstaatlichkeit ” ( OLG Koblenz )  . Und dann ?

Fred Berger / 21.01.2021

Und Helmut Schleich geht wohl gerichtlich gegen die FFP2-Anordnung in Bayern vor. Zum Genießen. Das ist mir heute einen guten Schluck wert.

Bernhard Büter / 21.01.2021

....ich bin immer wieder erstaunt warum sich die verantwortungsvollen Wähler von Merkel und Blockparteien hier beschweren. Ach nein, hier ist der kleine, wache, verantwortungsvolle Teil der Wählerschaft vertreten. Aber die Masse macht fleissig weiter mit. Dagegen kommt man nicht an; also gegen Dummheit. Vor ein paar Wochen zogen unzufriedene Bürger durch Berlin. Eine Stadt mit 3,5 Millionen Einwohnern. Und wieviele dieser Einwohner machten mit: keine. Genau, diese ganze große linke SED/Stasi/SAntifa-Stadt ist voll auf Merkels sozialistischer Seite. Bereit zum Untergang. Erbärmlich zu sehen wie wenige mutige Menschen durch die Straßen dieser riesigen Stadt zogen, begleitet von Merkel/Müllers Volkspolizei. Ich wünsche mir immer mehr, die Niederländer hätten sich 1945 durchsetzen und Gebiete bis zur Weser erhalten. Dann wäre ich jetzt nicht Teil dieser erbärmlichen Nation von Feiglingen und verantwortungslosen Mülltonnenwählern (Steht CDU/SPD dran ist die Tonne gewählt - der polit. Schrott darin spielt keine Rolle).Die AfD bleibt ohne Unterstützung - die Feiglinge diffamieren fleissig mit. Maaßen als ehemaliger Hüter der Verfassung/Grundgesetz kommt nicht in die Hufe. Es muß mal wieder alles an die Wand gefahren sein - und dann weiß mal wieder keiner wie es soweit kommen konnte. Nur weil gewählte Abgeordnete nicht bereit sind ihrem Gewissen zu folgen und einfach nur “NEIN” zu sagen.  Und hier wie auch bei den anderen kritischen Seiten werden Deutschland Probleme hin und her diskutiert. Aber wo ist der Beitrag der zur Änderung aufruft. Den Weg zeigt. Akteuere benennt und auffordert, Verantwortung zu übernehmen? Die Merkel und ihre Truppe der polit. Unfähigen aus dem Amt jagt und einen Neuanfang einleitet. Also zurück zum demokratischen Rechtsstaat.Die Probleme sind bekannt - jetzt ist das Handeln dran.Ich habe in der polizeilichen Ausbildung gelernt: Hilfe aus einer Menschengruppe gibt es nur, wenn einzelne Personen gezielt angesprochen werden. Genau das fehlt.

Karla Kuhn / 21.01.2021

Dr. Möller,  was machen Sie, wenn Sie ohne den Maulkorb nicht einkaufen können ?  Ich komme nicht mal mit einer Befreiung rein. Klagen ist natürlich eine Möglichkeit aber die Klagen werden teilweise gleich abgeschmettert oder es dauert Monate bis zu einem Urteil. Kabarettist Schleich klagt gegen diesen Maskenzwang aber nicht jeder kann sich einen Anwalt leisten. Reichen SIE eine Klage, nicht nur gegen Masken ein, auch gegen den PCR TEST, das Irre Gefängnis ab 21 Uhr, generell gegen alle Maßnahmen, weil sie einzig und alleine auf der Basis des Tests erlassen wurden, der KEINE Infektionen nachweisen kann. “Es gibt nichts Gutes, außer man tut es” Kästner. Dabei hat Kästner die 12 Jahre Nationalsozialismus auch ertragen müssen, er hatte gar nicht die Möglichkeit gehabt (ohne sein Leben zu riskieren,) zu klagen. Die wirklich einzige Möglichkeit sehe ich (nicht in der Wahl, die kann manipuliert werden) in einer GESCHLOSSENHEIT des VOLKES aber das ist pure Illusion !! Gerade jetzt zeigt sich doch, WIE gespalten das Volk ist. Noch NIE gab es derart viele Möglichkeiten sich zu informieren wie heute. Und ? Viele Menschen werden offenbar immer denkfauler, das Fernsehprogramm scheint sie mit den teilweise grottenschlechten Sendungen dabei zu unterstützen. “ALLE Räder stehen still,wenn mein starker Arm es will” wird vielleicht wieder aktuell, wenn mehr als die Hälfte der Menschen in D. verarmt sind. Das könnte allerdings schneller gehen als gedacht. Ansonsten scheint doch die Politkaste gar nicht an einer Geschlossenheit des Volkes interessiert zu sein. Das wäre sogar gefährlich, denn dann könnten Merkel und Co. nicht BRACHIAL regieren. Ich hoffe aber, der Knoten reißt in Bälde und die noch Schlafenden wachen endlich auf. Übrigens, Ihr BESCHÄMEND können Sie sich sparen, vor allem wenn Sie nicht das Gegenteil vorzuweisen haben.

Renate Bahl / 21.01.2021

@Dr.R.Moeller. Ich weiß nicht, ob Sie Dr.med. sind. Jedenfalls trage ich seit April 2020 keine Maske. Von den Aerzten aus koennte mehr “passieren” in dem sie viel aktiver Atteste austellen und mit den Patienten über die Gefahren des Masketragens reden. Gott sei Dank habe ich einen Arzt, der genau wie ich lesen, rechnen und selbstständig denken kann, wie gesagt, April 2020! Was wuerden denn die Ordnungshüter tun können, wenn plötzlich -zig Millionen Atteste in Umlauf waeren? Aber weder von den Medizinern noch von den Juristen kommt der große Aufschrei. Also Sie sehen, ich habe meinen Gesslerhut bereits abgelegt.

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