Carlos A. Gebauer, Gastautor / 26.01.2021 / 06:05 / Foto: Pixabay / 96 / Seite ausdrucken

Urteile lesen statt Richter mobben

Nicht alles, was ein Amtsrichter in Weimar in ein Urteil schreibt, muss richtig sein. Aber auch nicht alles, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einen Beschluss schreibt, ist zutreffend. Auch Richter sind bekanntlich Menschen. Menschen können irren. Das macht sie liebenswert und sympathisch. Zu einem guten Diskurs gehört, einander respektvoll auf derartige Irrtümer aufmerksam zu machen, denen wir Menschen aufsitzen. So – und nur so – kommen wir gemeinsam am Ende zu den richtigen Entscheidungen. Und das ist es ja, was wir wollen. Hier einige Anmerkungen zur besseren juristischen Methodik.

Was fällt auf an der Entscheidung der Münchner Verwaltungsrichter vom 24. Januar 2021? In der Entscheidung BayVGH 10 CS 21.249 heißt es:

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Mitteilung der WHO vom 20. Januar 2021 zum Gebrauch von PCR-Tests stellt die Gefahrenprognose nicht in Zweifel. Diese Mitteilung betont lediglich die Notwendigkeit einer sachgemäßen Durchführung von PCR-Tests zur Feststellung einer Infektion und adressiert Anwender auf der ganzen Welt. Für die Annahme, dass PCR-Tests in Deutschland nicht ordnungsgemäß durchgeführt würden, nennt der Antragsteller jedoch keinerlei Beleg. Das weitergehende sinngemäße Argument des Antragstellers, dass mittels PCR-Tests keine aktuelle Infektiosität der Testperson nachgewiesen werden könne und deshalb die Voraussetzungen des IfSG für Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 und 28a IfSG nicht durch den Verweis auf das mittels PCR-Tests ermittelte Infektionsgeschehen nachgewiesen werden könnten, beruht auf einer unzutreffenden Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und ist deshalb irrelevant (im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 8.12.2020 – 20 CE 20.2875 – juris Rn. 9; OVG NW – B.v. 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE – juris Rn. 32 f.). § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG verlangen als Voraussetzung für eine Schutzmaßnahme nicht, dass infektiöse Personen festgestellt werden. Erforderlich ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Allein die Anzahl der hospitalisierten Covid-19-Patienten einschließlich der entsprechenden Belegung von Intensivbetten auch in Bayern (Zahlenmaterial bei https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten) genügt ohne Weiteres für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG.

Das ist leider methodisch verfehlt.

Wenn – nach der Klarstellung der WHO vom 20.01.2021 – ein bloß positiver PCR-Test keine Infektion nachweist, kommt auch nicht in Betracht, einen dergestalt positiv Getesteten als „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider“ zu klassifizieren. Denn wer nicht infiziert ist (und bei wem nicht einmal eine Kontamination unzweifelhaft festgestellt ist), der fällt per definitionem in keine dieser vier Gruppen. Weiß man nicht, ob Hans in ein Kalkfass gefallen ist, dann kann man nicht sagen, ob er eingestaubt oder möglicherweise eingestaubt ist. Man kann folglich auch nicht wissen, ob er andere einstauben könnte oder gar beim Gehen Kalk verliert.

Ebenfalls denkgesetzlich unstatthaft ist, von der Anzahl „hospitalisierter Covid-19-Patienten“ auf eine kritische Anzahl „Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider“ außerhalb des hospitalisierten Bereiches rückzuschließen. Denn aus dem Umstand, dass z.B. 7 Prozent aller Patienten in einem Krankenhaus ein gebrochenes Bein haben, lässt sich nicht drauf schließen, dass auch 7 Prozent der Gesamtbevölkerung außerhalb des Krankenhauses gebrochene Beine hätten.

Wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält

Mehr noch: Auch der Verweis des BayVGH auf seine eigene Entscheidung vom 8.12.2020 zu 20 CE 20.2875 verfängt tatsächlich nicht. Dort hat der BayVGH wörtlich ausgeführt:

Das Beschwerdevorbringen, PCR-Tests könnten keine Infektionen nachweisen, greift nicht durch. PCR-Tests sind grundsätzlich nicht ungeeignet, um die Infektionsgefahr von SARS-CoV-2 abzubilden. Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; OVG NW - B.v. 30.11.2020 - 13 B 1658/20.NE - juris Rn. 32 f.).“

Diese Darstellung ist als Argumentation rein verfassungsrechtlich schon im Ansatz schwierig. Denn nicht alles, was „grundsätzlich nicht ungeeignet“ ist, ist auch im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung schon hinlänglich geeignet. Das Tasten nach einer Feder ist nicht grundsätzlich ungeeignet, wenn man nach einer Ente sucht. Man darf sich dann aber auch nicht wundern, wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält.

Die weitere Begründung des BayVGH zeigt aber auch, daß der Senat augenscheinlich in der Vorstellung lebt, es gäbe ‚den‘ PCR-Test. Das ist aber rein tatsächlich unzutreffend. In Wahrheit gibt es eine unabsehbare Vielzahl von PCR-Tests, die – und das ist entscheidend – mit unterschiedlichen Replikationszyklen arbeiten. Ein PCR-Test mit 25 Zyklen (25Ct) liefert wesentlich andere Testergebnisse als ein Test mit 30, 35 oder gar – wie der „Drosten-Test“ – 45 Zyklen (in den Worten der WHO Information Nr. 2020/05: „The cycle threshold (Ct) needed to detect virus is inversely proportional to the patient’s viral load.“). Ein PCR-Testergebnis kann daher allenfalls dann ein „geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2“ sein, wenn der Ct-Wert zu statistischen Vergleichs- und Erkenntniszwecken generell und lückenlos offengelegt wird. Eine derartige verbindliche „Eichung“ ist auch aus Rechtsgründen zweifellos einforderbar. Maße, Gewichte und Zeitbestimmungen unterliegen von Verfassungs wegen mit guten Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls der bundesgesetzlichen Normierung: Art. 73 Nr. 3 GG.

Erkennbar nicht in sein Begründungskonzept gepaßt

Irritieren muss nächstens, wenn der BayVGH im Zusammenhang mit der Verteidigung des (nach WHO-Angaben nun alleinig infektionsschutzrechtlich unzureichenden) PCR-Tests ausgerechnet auf die Entscheidung OVG NW vom 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE Bezug nimmt. Diese Entscheidung erwähnt nämlich den PCR-Test überhaupt nicht, sondern führt nur aus:

Die gegenwärtige Situation ist durch einen starken Anstieg der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt mit Stand vom 27. November 2020 für ganz Deutschland bei einem Wert von 136 und für Nordrhein-Westfalen nochmals deutlich darüber bei einem Wert von 150. Die berichteten R-Werte liegen derzeit bei 0,82 (4-Tage-R-Wert) und 0,93 (7-Tage-R-Wert). Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen Wochen von 618 Patienten am 13. Oktober 2020 auf 3.854 Patienten am 27. November 2020, von denen 60 % invasiv beatmet werden müssen, mehr als versechsfacht. Dies lässt sich auch nicht mehr durch wenige einzelne Ursachen erklären. Vielmehr stellt sich das aktuelle Infektionsgeschehen sehr diffus dar.“

Da die dort beschriebenen „Inzidenzwerte“ aber ausschließlich auf PCR-Testungen beruhen statt auf sorgsamer ärztlicher Diagnostik im Einzelfall, liegt in der Bezugnahme auf jenen Beschluss des OVG NRW vom 30.11.2020 lediglich ein doppelt unzulässiger Zirkelschluss. Das OVG NRW argumentiert ohne belastbare Tatsachengrundlage mit steigenden Infektionszahlen und der BayVGH folgt ihm hierin unbesehen. Das ist denkgesetzlich unzureichend. Zutreffender wäre gewesen, wenn der BayVGH auf einen anderen Beschluss des OVG NRW vom 25.11.2020 (13 B 1780/20 NE) verwiesen hätte, der sich tatsächlich mit der Leistungsfähigkeit von PCR-Testergebnissen auseinandersetzt. Die Aussage des OVG NRW hat dem BayVGH aber erkennbar nicht in sein Begründungskonzept gepasst. Vielleicht hat er ihn deshalb unerwähnt gelassen Das OVG sagte nämlich am 25.11.2020 wörtlich:

„Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein positiver PCR-Test als solcher noch keine Infektiosität im Einzelfall belegt. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und nicht zuletzt auch die steigende Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patienten, einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infektionsgeschehens erlauben.“

Mit dieser Begründung liefert das OVG NRW der interessierten Leserschaft zweierlei: Erstens die obergerichtliche Bestätigung, dass ein (sic!) positiver PCR-Test keine Infektiosität beweist. Insoweit befindet sich das OVG NRW also bereits in Harmonie mit der WHO User-Information vom 20.01.2021. Zweitens aber leitet das OVG NRW seine dortige richterliche Annahme zur „Dynamik des Infektionsgeschehens“ in der folgenden Begründung von diesen PCR-Testergebnissen ab. Und genau das ist auch hier unzulässig. Denn wo keine Infektionen nachgewiesen werden (können), da kann auch keine Infektionsdynamik erkannt werden. Wenn ich nicht weiß, ob überhaupt Schneeflocken fallen, kann ich nicht plötzlich sagen, es würden jetzt immer mehr.

Kurz: Die gerichtliche Beantwortung der gestellten Fragen geht landauf landab weiter. Und das ist gut so. Schauen wir nicht auf die Menschen, die argumentieren, sondern setzen wir uns mit ihren Argumenten auseinander! Ob ein Richter, der ein Urteil gesprochen hat, privat Masken trägt, klagt oder nicht klagt, auf Demonstrationen geht oder nicht, ist für die Beurteilung seiner Arbeit irrelevant, mag die journalistische Versuchung auch noch so groß sein, sich an der Farbe seiner Socken oder der Gestalt seiner Frisur abzuarbeiten. Die juristische Herausforderung lautet: Sachlichkeit! Das strafft den streitigen Diskurs nach aller Erfahrung erheblich, spart Zeit und Nerven und führt zu belastbareren Ergebnissen. Wir suchen doch die Wahrheit und nicht den Irrtum, oder?

 

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Maria Dreiling / 26.01.2021

Ja, keine 30 km von Weimar, vom Amtsgericht , stand am Samstag für 500 - oder waren es doch 1000? - im Januar - sogar ein Wasserwerfer bereit. Halleluja!

Gabriele Klein / 26.01.2021

@Herr Fasse, danke für Ihren mutigen Kommentar.  Bei seiner Lektüre dachte ich an die absurde Vereidigung einer Kamala Harris auf Grundlage der Bibel von der sie explizit nichts hält, denn ihre Agenda widerspricht diesem Buch auf das sie sich vereidigen lässt Punkt für Punkt.  Ihre Bekundung der Verwendung der Bibel des “late justice Thurgood Marshall, the first Black U.S. Supreme Court Justice ” ändert daran nischt, und lässt die Vereidigung auf die Werte der Bibel zur reinen “AGITPROP ” Nummer verkommen. Ich empfehle als vertiefende Lektüre Ihrer Gedanken das Werk von Sir Jonathan Sacks. und Will Herberg’s Judaism and Modern Man.  In diesen Werken finden Sie keinen einzigen überflüssigen Satz.  Sie sind trotz sehr komplexer Gedanken im leicht verständlichen Englisch klarer verfasst als manch deutscher Text mit weit weniger Inhalt (vielleicht eben deshalb) Zum Thema “Eichung” schreibt Sacks wenn ich mich recht entsinne, kurz und bündig, dass wir sehr sehr viele Video Kameras benötigen werden um sie zu ersetzen und ich fürchte (vermutlich mit Rabbi Sacks) eine wird immer fehlen….....) Auch hier erkenne ich gewisse Grenzen d Größenwahns gewisser Regierenden bzw. Leids ihrer “Fußschemel” : Egal wie viele Gesetze sie auch schrieben mögen um ihre Verkommenheit und Unterdrückung zu begründen, die “Verinnerlichung” gelang noch nie bzw. nur um den Preis eines großen Blutbads mit dem ihr höchst persönliches “Paradies” das sie da als alleinige Wahrheit verkündeten dann auch irgendwann zusammenbrach.  Interessant auch in dem Zusammenhang, dass der Witz und seine postwendende Zensur ganz genau in dem Moment beginnt wo ein Zweibeiner göttliche Ansprüche erhebt,  indem er sein “Wissen” seine Gesetze zum Ei des Kolumbus erklärt für alle.  Was nun die christlichen Witze anlangt so erfuhr ich paradoxerweise die Besten davon beim Besuch der “Geistlichkeit” im Pfarrhaus…..........

Hans-Peter Dollhopf / 26.01.2021

Noch ist es nicht Mitternacht und noch kann man hier posten. Der Leserbrief von Franziska Schilling - “DIE KINDER LEIDEN ISOLIERT IN IHREN WOHNUNGEN, KEINER SIEHT SIE UND KEINER HOERT SIE…..” - unter dem Artikel von Julian Marius Plutz von heute erinnerte ich mich gleich wieder an den kleinen Knirps, vielleicht vier, vorhin im ekelhaft kalten Wind der Dämmerung auf seinem Knirpsfahrrad, von Mama noch schnell Gassi geführt. Der Knirps fixierte meinen Kopf mit diesem meinem riesigen grauen Bart und fragte mich “Wie heißt du?” Ältere erinnert mein Bart manchmal an Karl Marx, andere oft an den Nikolaus. Aber bitte, wenn schon, dann Mohammed! Wo sind wir denn hier, beim Barte des ... Und so dachte ich darum jetzt an eine ur olle Interpretation von Bettina Wegner auf youtube:  “JOAN BAEZ ~ Kinder ~”. “Ihr [Bettina Wegners] bekanntestes Lied ist Kinder (Sind so kleine Hände) aus dem Jahre 1976, das – gesungen von Joan Baez – auch internationale Verbreitung fand”, weiß Wikipedia. Der sechste Vers würdigt sehr eindringlich den Leserbrief von Franziska Schilling: “Sind so kleine Seelen, offen und ganz frei. Darf man niemals quälen, geh’n kaputt dabei.” Die erste Hälfte des achteb Verses aber würdigt exakt den Richter aus Weimar: “Grade klare Menschen, wär’n ein schönes Ziel.” Und die zweite Hälfte aufs Wort die Richter des 10. Senats am VGH in München: “Leute ohne Rückgrat, hab’n wir schon zuviel.” Der Knirps dabei hieß Hella.

J.Thielemann / 26.01.2021

Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar….........        Wenn wir gar keinen Test hätten, dann würde gewürfelt. Alle, die eine Eins ode eine Zwei haben, kommen in Quarantäne. Unsinn?! Natürlich nicht. Wenn ein Drittel der Bevölkerung in Quarantäne ist, sinkt schließlich die Zahl der Ansteckungen signifikant!

Silas Loy / 26.01.2021

Die gerade auch juristische Inkompentenz ist doch mit Händen greifbar, wenn ein Richter Dinge bewertet, die er als Jurist fachlich überhaupt nicht hinreichend beurteilen kann. Oder haben hier die Richter der Obergerichte Sachverstand beigezogen, um die PCR-Tests fachlich zu beurteilen? Das sieht keineswegs so aus. Allein die Tatsache, dass diese Tests nicht normiert sind verbietet die Zusammenfassung ihrer Ergebnisse in einer Zahl zur Feststellung eines bestimmten mutmasslichen Sachverhalts, nämlich der sogenannten Neuinfektionen. Zudem können die Testergebnisse aus zahlreichen Gründen falsch sein. Ein positives Ergebnis erfordert immer eine weitere Diagnostik zu Bestätigung. Vor allem bei Asymptomatischen. Wird das gemacht? Natürlich nicht. Es ist von einem Richter zu doch erwarten, dass er wenigstens so weit in die Materie einsteigt, dass er solche Nebensächlichkeiten in seine Bewertung miteinbeziehen muss.

Michael Hoffmann / 26.01.2021

Ihr Engagement in allen Ehren, Herr Gebauer. Aber Ihre inhaltliche Auseinandersetzung ist zwar interessant zu lesen, aber leider völlig irrelevant. Das Urteil gilt. Was nicht mehr gilt, sind die Grundrechte. Und die bekommen wir sicher nicht von der Justiz zurück. Das oberste Gericht ließ bereits verkünden: “Die Grundrechte gelten in der Krise weiter, nur anders.” (Habarth) Die meisten Richter sind auch in diesem Massenwahn gefangen. Warum sollte dies anders als bei der übrigen Bevölkerung sein? Da wird passend gemacht, was nicht passt. Gerade die Justiz hat da eine sehr unseelige Vergangenheit und Tradition. Wenn mal ein Dorfrichter Adam im Sinne des Volkes entscheidet, dann bestätigt das nur die Regel. Denn die Regel ist, daß es nach fast einem Jahr Corona-Diktatur nicht auch nur ansatzweise von Seiten der Justiz den Versuch gab, diesen Irrsinn zu beenden. Wenn das deutsche Volk wirklich etwas ändern will, dann muß es aufhören, sich am Schalter für eine Bahnsteigkarte anzustellen.

G. Böhm / 26.01.2021

NACHTRAG - Die etwas andere Sicht: Bevor ich heute nachmittag in die Spur (Loipe) gegangen bin, habe ich mir die Kommentare hier angeschaut. Dabei fiel mir derjenige von Robert Lederer auf, als er über den Freund des gemobbten Institutsmitarbeiters berichtete, welcher die Lebenserfahrung verinnerlicht habe, daß 90 % der Menschen feige wären. - Ich sage oft, daß man davon ausgehen muß, daß mindestens 80 % der Menschen linker- und rechterhand des Thüringer Waldes milieugeschädigt seien. Von den restlichen 20 % ist leider auch nur ein kleiner Teil tatsächlich zu gebrauchen. | Diese Einschätzungen spiegeln sich auch hier, im Spektrum der Kommentatoren-Beiträge, wieder. Bedenkenträger, Zögerer, Nörgler, Zauderer, Pessimisten, Verzagte, ... findet man zu Hauf. Man hat den Eindruck, daß ein Teil der Kommentatoren bereits Schüttelfrost bekommen wird, nur wenn er das Wort ‘Gefroren Wand’ hört. - Dem Eingeweihten wird jedoch voller Vorfreude das Herz ein Glücksgefühl vermelden: endlich angekommen auf über 3.000 m ü. NN und nun geht es im gekonnten Schwunge ans Werk. - Ich vermute, daß mir keiner der Kommentatoren hier bei einer Querdenker-Groß-Demo begegnen würde. Sie sitzen alle im warmen Wohnzimmer und verstecken sich hinter ihrem Bildschirm. - Leute, so wird das nix! Das Land kann man wohl abschreiben, um D(umm)-Land ist es mir nicht schade, leid können aber wohl die Weiber tun, was für Opportunisten und Lahmärsche sie sich da angelacht haben. - Geht doch einfach mal mit zur Demo und nehmt die Atmosphäre selbst war. Der persönliche Eindruck wird Wunder bewirken, wie einst eine Kneipp-Kur. Versprochen und Ski heil! [PS: Die Ausnahmen sollen sich keinesfalls angesprochen fühlen.]

Leo Hohensee / 26.01.2021

Noch eine Ergänzung zu meinem Beitrag. Ich schrieb, ” ... im Protokoll (der Anleitung) zum Drosten-PCR-Test vom 23.1.2020 sei ein Ct-Wert von 45 Zyklen empfohlen / vorgeschrieben. Allein ein solch hoher Ct-Wert deutet doch schon darauf hin, dass eine “panische Landschaft” provoziert werden sollte, jedenfalls kann ich mir das nicht anders erklären. ... ” - Kary Mullis, Nobelpreisträger und der Erfinder des PCR-Tests, dürfte wohl als bester Fachmann zur Beantwortung der Frage nach dem Sinn eines solch hohen Zyklus eine für Drosten “verheerende” Wertung abgeben. - Also - Frage an Mullis: “Was ist von einem vorgeschriebenen CT-Wert von 45 zu halten? Kann ein CT-Wert von 45 zu einer wissenschaftlich sinnvollen Erkenntnis führen?” Wenn einer befähigt ist, dazu Antworten zu liefern, dann der Erfinder des Tests.

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