Wie viele kennen eigentlich die “Lex Migrantica” aus der CoronaEinreiseV? “§6 (1) Die §§ 3 (=Anmeldepflicht) und 4 (=Absonderungspflicht) gelten nicht für Personen, die (...) “11. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet a) aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen…”. Gerade im Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein wird diese Regelung sicherlich vielen wohlhabenden “Doppelwohnsitzlern” viele Unannehmlichkeiten ersparen. Wie praktisch. Bisher war das eher nur etwas für Rückkehrer aus dem nahen Balkangebiet und sehr östliches Europa.
Bei der Gelegenheit möchte ich den Polen einen ganz großen Dank aussprechen, weil sie mit ihren Grenzzaun die Träger des gefährlichen Virus vom Weitermarsch nach Deutschland abhalten. Dziękuję Polsce!
Wäre die Testdichte in Helvetien so hoch wie in Usbekistan , schnitte die Schweiz noch sehr viel schlechter ab ...
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