Annette Heinisch / 18.08.2020 / 14:00 / 47 / Seite ausdrucken

Asylrecht und Krim-Annexion: Zwei populäre Rechts-Irrtümer

Ziemlich überrascht stelle ich häufiger fest, dass tatsächlich viele Bürger glauben, die seit September 2015 mehr oder minder unkontrolliert einreisenden Ausländer hätten bei uns einen Anspruch auf Asyl. Mein Einwand, dass alle Migranten, die auf dem Landweg zu uns kommen, mit Sicherheit keinen solchen Anspruch hätten, führt regelmäßig zur Einordnung meiner Person als rechts, Nazi, Ausländerfeind, Rassist und ähnlich charmanten Zuschreibungen. Tatsächlich bin ich nur des Lesens mächtig, kann daher verstehen, was für Jedermann gut verständlich in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Grundgesetz steht:

“(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist….“

Da alle hier auf dem Landweg Einreisenden zuvor in sicheren Staaten waren, d. h. sicher vor politischer Verfolgung – und vor nichts anderem schützt das Asylrecht – sind sie evident nicht asylberechtigt. 

Man sollte meinen, diese Tatsache sei weit verbreitet bekannt oder jedenfalls von mündigen Bürgern nachlesbar. Weit gefehlt, es scheint sich eher um Glaubensfragen zu handeln, denn mein Hinweis, dass dieses so im Grundgesetz stehe, wird regelmäßig mit einem empörten „Das glaube ich nicht“ beantwortet. Für Glaubensfragen bin ich allerdings nicht zuständig, diese fallen in den Bereich der Theologie. Wer weiß, vielleicht fühlt sich daher die EKD angesprochen, den ohnehin auf dem letzten Loch pfeifenden deutschen Sozialstaat noch mehr Nicht-Asylanten aufzubürden. 

Es ist verboten, in fremde Staaten einzumarschieren

Ebenso empörte Reaktionen erfolgten auf eine Erwähnung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim. Das kam für mich ebenso überraschend, denn dass es verboten ist, in fremde Staaten einzumarschieren und diese zu besetzen, ist eigentlich allgemein bekannt. 

Um diesen Umstand zu verdeutlichen, wurde bei der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 1973 in Helsinki in der sogenannten Schlussakte in Abschnitt 1 „Fragen der Sicherheit in Europa“ ausdrücklich die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die territoriale Integrität der Staaten und die friedliche Regelung von Streitfällen vereinbart.

Im Rahmen einer 1994 in Budapest stattfindenden KSZE - Folgekonferenz wurde das sogenannte Budapester Memorandum unterzeichnet:

„Im Memorandum verpflichteten sich die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Russland in drei getrennten Erklärungen jeweils gegenüber Kasachstan, Weißrussland und der Ukraine, als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Länder (Art. 1) zu achten. Dabei wird auf die Schlussakte von Helsinki verwiesen.“

Abgerundet werden diese auch als „Sicherheitsarchitektur Europas“ bezeichnete Vereinbarungen durch die  1997 unterzeichnete „Grundakte über Gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation“. 

Zweck dieser Vereinbarung war es, „die Spuren der früheren Konfrontation und Konkurrenz zu beseitigen und das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zu stärken.“

Auch dort wurde ausdrücklich der

„Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander oder gegen irgendeinen anderen Staat, seine Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit in einer Weise, die mit der Charta der Vereinten Nationen oder der in der Schlussakte von Helsinki enthaltenen Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbar ist;“

vereinbart.

Kurz gesagt: Außer im Verteidigungsfall (staatliches Notwehr – beziehungsweise Nothilferecht) darf kein Staat irgendwo einmarschieren und Land besetzen. Genau das hat Russland aber getan. Außerhalb Russlands wird mithin die Annexion der Krim als rechtswidrig eingestuft.

Die Tatsache allerdings, dass Russland Soldaten ohne Hoheitsabzeichen, also verdeckt in der Ukraine operieren ließ, beweist, dass den Russen das Unrechtmäßige ihrer Handlung bekannt war, denn sonst wäre die Vertuschungsaktion nicht notwendig gewesen. Sie zeigte zudem, dass ihnen ihre Soldaten vollkommen egal sind, denn diese genossen als Nicht-Kombattanten dann nicht einmal den Schutz der Haager Konvention. 

Selbstbestimmungsrecht

Die Verletzung fremder staatlicher Souveränität stellt das Fundament der europäischen Sicherheit in Frage und ist ein gravierender Vorfall. Demgegenüber wird von Russland mit Hinweis auf das nach der Besetzung der Krim abgehaltene Referendum behauptet, es handele sich um einen Fall der legitimen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker gem. Art. 1 Nr. 2 der UN – Charta ist nicht das gleiche wie Sezession. Dem steht das Recht des Staates auf Souveränität und territoriale Integrität entgegen.

Die wohl herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft lehnt ein generelles Sezessionsrecht ab.

„Im Ergebnis scheint es problematisch, ein allgemeines völkerrechtliches Sezessionsrecht außerhalb des Entkolonialisierungskontextes aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abzuleiten.“, so beispielhaft Prof. Andreas Paulus, Richter am Bundesverfassungsgericht. „Das Völkerrecht, so Paulus, schützt die staatliche Souveränität und territoriale Integrität. Im Zweifelsfall gehe die Stabilität der Staaten und der universellen Friedensordnung dem Recht auf Sezession vor.“ 

Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist nicht möglich

Ausnahmen könnten nur dann und nur in eingeschränktem Maße gelten, wenn – wie im Kosovo – schwere Menschenrechtsverstöße vorlägen und die Sezession als „remedial secession“ gälte. Selbst diese sei aber nach Art und Voraussetzungen umstritten, weshalb es in der Staatengemeinschaft keine einhellige Anerkennung des Kosovo gebe.

Im Falle der Krim allerdings stellt sich die Frage einer legitimen Sezession von vornherein nicht. Das Referendum wird international nicht anerkannt, weil es erst nach der Besetzung und unter fremder Besatzung erfolgte. Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist so nicht möglich. Zudem fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Referendum. 

Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, welche Reaktionen angemessen sind. In internationalen Beziehungen gilt sowohl der Einsatz von militärischen wie auch wirtschaftlichen Mitteln als Ausfluss der „hard power“. Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Einsatz von Wirtschaftssanktionen keineswegs ein milderes Mittel, vielmehr werden in diesem Fall vor allem die Schwächsten der Gesellschaft getroffen. Auch im sanktionierenden Staat trifft es unbeteiligte Zivilisten, vor allem Unternehmen. Ob und welche Mittel angebracht sind, eine Annexion fremden Territoriums zu ahnden, ist allerdings keine Rechts – sondern eine politische Frage.

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Leserpost

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Volker Kleinophorst / 18.08.2020

Wissen sie @Frau Heinisch, dass ihrem leicht unterkomplexen “Weißrussland: Plant Putin das Ukraine-Szenario?” viele nicht so folgen wolllten, scheint Sie ja arg getroffen zu haben. Meinen Sie ernsthaft die Achse-Leser sind zu blöd, die rechtliche Situation zu durchschauen. Dennoch erklärt ihr neuer Text vor allem eines: Recht kriegt der, der es durchsetzten kann. Was in Verträgen steht, ist vollkommen egal. Fand es aber trotzdem nennt von Putin, die Bevölkerung der Krim gefragt zu haben, ist in der Asylfrage in Deutschland natürlich unterblieben.

Heiko Stadler / 18.08.2020

Zum Asylrecht möchte ich noch ergänzen: Ein Rechtsbruch wird nicht dadurch legitimiert, dass er millionenfach begangen wird. Ebenso wenig wird er durch den Jubel der Medien legitimiert. Auch das Gewohnheitsrecht greift nicht bei fortwährenden Rechtsbruch.

Bernd Ackermann / 18.08.2020

Erinnert mich an die Diskussion zwischen Alexander Kissler und Claudia Roth, in welcher die Bundestagsvizepräsidentin es auch nicht wahr haben wollte, dass es im Grundgesetz Einschränkungen des Asylrechts bei Einreise aus Drittstaaten gibt. Noch eine Rechtsfrage: ist es statthaft, dass westliche Regierungen “Berater” in bestimmte Länder entsenden, welche Oppositionsgruppen (wie z.B. die neofaschistische “Swoboda“ in der Ukraine) unterstützen und finanzieren, um diese Länder zu destabilisieren, die demokratisch gewählte Regierung abzusetzen und einem dem Westen genehmen Strohmann zum Präsidenten zu machen, wie es z.B. bei der sog. “Orangenen Revolution” 2004 und später nochmal beim “Euromaidan” 2013/4 geschehen ist? Verstößt es nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker, wenn die oberste Diplomatin für Europa des US-State-Department Victoria “Fuck the EU” Nuland mit dem amerikanischen Botschafter in Kiew telefoniert und dabei festlegt, wer der nächste Präsident in der Ukraine werden soll (immer noch bei Youtube zu finden)? Sollte in einer Demokratie nicht das ukrainische Volk entscheiden? Oder ist ist das alles im grünen Bereich, weil man bei der KSZE an so etwas nicht gedacht hat? Sollte man einen solchen Konflikt nicht ganzheitlich betrachten? Gleiches Vorgehen übrigens in Serbien im Jahr 2000 um Milošević zu beseitigen und bei der Rosenrevolution 2003 in Georgien. Und wer möchte mit mir wetten, dass in Weissrussland gerade dasselbe geschieht?

T. Weidner / 18.08.2020

Und - was war die Teilung ex-Jugoslawiens durch die Nato? Das blöde ist, dass der Westen ja seine eigenen Ideale, seine eigenen Prinzipien und seine eigenen Verträge mit Füßen tritt - wo immer es ihm opportun erscheint und nützt - aber von anderen erwartet, dass die sie respektieren. Nur funktioniert das eben nicht. Mit Doppelstandards zerstört man jedes Prinzip und jeden Vertrag. Und zerstört die eigene Glaubwürdigkeit.

Wolfgang Kaufmann / 18.08.2020

Inzwischen sind wir am dem Punkt, wo das gute Gefühl wichtiger ist als saubere Juristerei. Bei der Frage, wer Recht hat, tritt an die Stelle der Beurteilung ohne Ansehen der Person (Augenbinde bei Justitia!) nunmehr die ästhetische Qualität im Sinne der politischen Schönheit oder gleich der moralische Hammer der weißen Dominanz und des strukturellen Rassismus.

Franz Klar / 18.08.2020

Sehr prägnant ( kurz und leserfreundlich ) auf den Punkt kommender Artikel . Thema 1 wird keinen Widerspruch hervorrufen , Thema 2 schon eher . Es gibt hier auf der Achse eine kleine feine Putinversteherfraktion ... . Richtig spannend würde es , würden Sie , Frau Heinisch , in gleicher sachlicher Weise einmal die diversen Beschlußlagen zur Palästinafrage darstellen . Selbst wenn Sie das wollen sollten , würde ein solch neutraler Aufsatz hier nicht erscheinen . Hier im Forum wird ja schon das Vorhandensein einer Besiedelung vor der Staatsgründung negiert .... . ” Ob und welche Mittel angebracht sind, eine Annexion fremden Territoriums zu ahnden, ist allerdings keine Rechts – sondern eine politische Frage.” Au haua ha .... .

D. Kempke / 18.08.2020

Zwei Anmerkungen aus juristischer Sicht: Erstens haben zwar aus sicheren Drittstaaten (v.a. Nachbarstaaten) einreisende Immigranten keinen ANSPRUCH auf Asyl. Es steht der amtierenden Regierung jedoch frei ihnen auch OHNE Anspruch die Einreise samt Versorgung durch den Sozialstaat zu gewähren. Das GG sagt NICHT, dass jedem, der sich nicht auf Asyl berufen kann, die Einreise zu verweigern ist. Dass die Merkel-Regierung das nicht offen kommuniziert, sondern sich hinter dem GG versteckt, liegt natürlich an der extremen Unzufriedenheit (mit Abwahlgefahr), wenn man zugeben würde, Millionen leistungsunwillige und/oder -fähige freiwillig ins Land gelassen zu haben. Zweitens: Die Begründung eine Sezession des Kosovo sei wegen Verbrechen an der betroffenen Bevölkerung berechtigt, die der Krim (oder von Berg-Karabach u.A.) jedoch nicht, ist an den Haaren herbeigezogen. Dies ist durch keinerlei rechtskräftige internationale Verträge bzw. Gewohnheitsrecht gedeckt. Auch die russische Bevölkerung der Krim drohte durch gezielte Ansiedlung von Ukrainern langsam zur Minderheit und damit marginalisiert zu werden. In Berg-Karabach kam es sogar regelmäßig zu Pogromen an der armenischen Bevölkerung. Man muss sich hier entscheiden. Entweder die internationale Staatengemeinschaft akzeptiert ein Sezessionsrecht von Minderheitsgruppen, die lokal eine Mehrheit bilden gegen das Souveränitätsrecht der Staaten oder sie akzeptiert es nicht. Hier und da Ausnahmen zu machen, weil sie einem gerade außenpolitisch in den Kram passen, z.B. weil es gegen Russland oder China (Xinjang) geht; das gibt es nicht.

Claudius Pappe / 18.08.2020

Darf man Menschen die gegen das Grundgesetz verstoßen ( hier Art. 16 a) als Rechtsbrecher oder Kriminelle bezeichnen ? Wenn ja, dann sind alle Beamte, Angestellte, Richter und Staatsanwälte die in Asylverfahren gegen 16 a verstoßen,  kriminell.

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