Wer es bis in unser Land schafft, kann für immer bleiben. Insofern könnte man das Asylrecht eigentlich abschaffen. Darauf läuft es doch seit Jahren raus, oder?
In den allermeisten Fällen liegt illegale Zuwanderung und illegaler Aufenthalt vor. Um jenen Gesetzesbruch (vermeintlich) zu kaschieren, dient nicht zuletzt der berüchtigte “Global Impact for Migration”, der bewusst die Unterscheidung zwischen Asylant und Migrant verwischen will. Jeder hat demnach weltweit das Recht auf Migration. Und Deutschland hat - in Merkels besonderem Interesse - unterzeichnet. Mission accomplished.
Sehr geehrte Frau Heinisch, Ihre Ausführungen zum Asylrecht greifen aus folgenden Gründen zu kurz: Art 16a GG ist nur eine der Rechtsgrundlagen für das Asylrecht (dessen Abs 2 erweist sich seit 2015 als sehr hellsichtig). Leider wird das GG aber durch das EU-Asylrecht überlagert und dieses geht dem innerstaatlichen Recht vor (sofern das BVerfG dem nicht einen Riegel vorschiebt, was bei diesem Thema nicht zu erwarten ist). So garantiert Art 18 der EU-Grundrechtscharta das Asylrecht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und schafft insb die Asyl-RICHTLINIE (2011/95/EU) darüber hinausgehende Rechtsansprüche der Asylantragsteller. Im Übrigen versagen jedoch weitgehend die Behörden, die auch dort normierten Einschränkungen anzuwenden . Insb Art 4 Abs 5 lit d Asyl-RICHTLINIE (2011/95/EU) würde Ansatzpunkte liefern, um den Asyltourismus stark einzuschränken. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss und Nachweise beizubringen hat; keine Nachweise sind dann zu fordern, wenn “d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war”. Fazit: Die Asylbehörden könnten bei Antragstellern, die ohne Papiere in Dtl Asyl beantragen und nicht direkt aus dem Verfolgerstaat einreisen, Nachweise für ihre Asylangaben fordern. Derartige sind ohne Identitätsnachweise in der Regel nicht zu erbringen. Ergebnis: kein Asyl. Davon macht Dtl keinen Gebrauch. Im Ergebnis liegt das Versäumnis also tatsächlich bei der Politik und bei den Behörden.
Tja, Frau Heinisch, dann sollten Sie auch wissen, warum permanent gegen das GG verstoßen wird: weil es 1990 mit der Streichung des Art. 23 (Geltungsbereich) de facto abgeschafft wurde. Als Juristin wissen Sie, daß die Präambel, in die der Geltungsbereich verlegt wurde, keine Rechtskraft entfalten kann; aber immerhin kann auf die Optik hingewiesen werden. Im selben Jahr wurde die „Bundesrepublik Deutschland“ bei der UNO abgemeldet, da steht jetzt „Germany“ (wer oder was soll das sein?), obwohl die „Verfassungsorgane“ (
zu 1) die Rechtswissenschaft ist der Religion zum Verwechseln ähnlich. Beide reiben sich an der praktischen Anwendung eines geschriebenen Willkürtextes die Hirnhälften wund während, und da kommen wir zu 2) die Mächtigen machen was ihnen in den Kram passt, und sollte dieser Kram rechtlich beanstandet werden landen wir wieder bei 1), denn die Mächtigen können die besten Hirnreiber so lange beschäftigen bis die Hemisphären Funken sprühen.
Danke für Ihren Artikel. Ohne pingelig sein zu wollen, habe ich eine Frage zu diesem Punkt zum Sezessionsrecht: “Ausnahmen […] in eingeschränktem Maße gelten, wenn […] schwere Menschenrechtsverstöße vorlägen […]” Eine der ersten Amtshandlungen am 23 Februar 2014 nach der Maidan-Revolution war es, dass Ukrainisch die einzige Amtssprache sein sollte, ein Gesetz das vorher Minderheitensprachen geschützt hatte, sollte abgeschafft werden, auch in Gebieten mit grossen Minderheitenanteilen ( bzw. lokale Mehrheiten, wie auf der Krim mit 65% Russen und nur 15% Ukrainern). Danach wäre Russisch in den Schulen und Gerichten und anderen Institutionen faktisch verboten gewesen. Frage dazu: Gilt dies nicht als Menschenrechtsverletzung?
Besten Dank!
“Die Tatsache allerdings, dass Russland Soldaten ohne Hoheitsabzeichen, also verdeckt in der Ukraine operieren ließ, beweist, dass den Russen das Unrechtmäßige ihrer Handlung bekannt war, denn sonst wäre die Vertuschungsaktion nicht notwendig gewesen. Sie zeigte zudem, dass ihnen ihre Soldaten vollkommen egal sind, denn diese genossen als Nicht-Kombattanten dann nicht einmal den Schutz der Haager Konvention.” Sicher weiß die Autorin mehr über den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine als die ukrainische Armee, mehr aber auch nicht. Erstens genießen Nicht-Kombattanten den gleichen Schutz wie Kombattanten, Art. 3 Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombat- tanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene. und zweitens wurde mit den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 die Anforderungen an Kombattanten so verändert, dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten. (Zitat Wikipedia)
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