Annette Heinisch / 18.08.2020 / 14:00 / 47 / Seite ausdrucken

Asylrecht und Krim-Annexion: Zwei populäre Rechts-Irrtümer

Ziemlich überrascht stelle ich häufiger fest, dass tatsächlich viele Bürger glauben, die seit September 2015 mehr oder minder unkontrolliert einreisenden Ausländer hätten bei uns einen Anspruch auf Asyl. Mein Einwand, dass alle Migranten, die auf dem Landweg zu uns kommen, mit Sicherheit keinen solchen Anspruch hätten, führt regelmäßig zur Einordnung meiner Person als rechts, Nazi, Ausländerfeind, Rassist und ähnlich charmanten Zuschreibungen. Tatsächlich bin ich nur des Lesens mächtig, kann daher verstehen, was für Jedermann gut verständlich in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Grundgesetz steht:

“(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist….“

Da alle hier auf dem Landweg Einreisenden zuvor in sicheren Staaten waren, d. h. sicher vor politischer Verfolgung – und vor nichts anderem schützt das Asylrecht – sind sie evident nicht asylberechtigt. 

Man sollte meinen, diese Tatsache sei weit verbreitet bekannt oder jedenfalls von mündigen Bürgern nachlesbar. Weit gefehlt, es scheint sich eher um Glaubensfragen zu handeln, denn mein Hinweis, dass dieses so im Grundgesetz stehe, wird regelmäßig mit einem empörten „Das glaube ich nicht“ beantwortet. Für Glaubensfragen bin ich allerdings nicht zuständig, diese fallen in den Bereich der Theologie. Wer weiß, vielleicht fühlt sich daher die EKD angesprochen, den ohnehin auf dem letzten Loch pfeifenden deutschen Sozialstaat noch mehr Nicht-Asylanten aufzubürden. 

Es ist verboten, in fremde Staaten einzumarschieren

Ebenso empörte Reaktionen erfolgten auf eine Erwähnung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim. Das kam für mich ebenso überraschend, denn dass es verboten ist, in fremde Staaten einzumarschieren und diese zu besetzen, ist eigentlich allgemein bekannt. 

Um diesen Umstand zu verdeutlichen, wurde bei der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 1973 in Helsinki in der sogenannten Schlussakte in Abschnitt 1 „Fragen der Sicherheit in Europa“ ausdrücklich die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die territoriale Integrität der Staaten und die friedliche Regelung von Streitfällen vereinbart.

Im Rahmen einer 1994 in Budapest stattfindenden KSZE - Folgekonferenz wurde das sogenannte Budapester Memorandum unterzeichnet:

„Im Memorandum verpflichteten sich die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Russland in drei getrennten Erklärungen jeweils gegenüber Kasachstan, Weißrussland und der Ukraine, als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Länder (Art. 1) zu achten. Dabei wird auf die Schlussakte von Helsinki verwiesen.“

Abgerundet werden diese auch als „Sicherheitsarchitektur Europas“ bezeichnete Vereinbarungen durch die  1997 unterzeichnete „Grundakte über Gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation“. 

Zweck dieser Vereinbarung war es, „die Spuren der früheren Konfrontation und Konkurrenz zu beseitigen und das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zu stärken.“

Auch dort wurde ausdrücklich der

„Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander oder gegen irgendeinen anderen Staat, seine Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit in einer Weise, die mit der Charta der Vereinten Nationen oder der in der Schlussakte von Helsinki enthaltenen Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbar ist;“

vereinbart.

Kurz gesagt: Außer im Verteidigungsfall (staatliches Notwehr – beziehungsweise Nothilferecht) darf kein Staat irgendwo einmarschieren und Land besetzen. Genau das hat Russland aber getan. Außerhalb Russlands wird mithin die Annexion der Krim als rechtswidrig eingestuft.

Die Tatsache allerdings, dass Russland Soldaten ohne Hoheitsabzeichen, also verdeckt in der Ukraine operieren ließ, beweist, dass den Russen das Unrechtmäßige ihrer Handlung bekannt war, denn sonst wäre die Vertuschungsaktion nicht notwendig gewesen. Sie zeigte zudem, dass ihnen ihre Soldaten vollkommen egal sind, denn diese genossen als Nicht-Kombattanten dann nicht einmal den Schutz der Haager Konvention. 

Selbstbestimmungsrecht

Die Verletzung fremder staatlicher Souveränität stellt das Fundament der europäischen Sicherheit in Frage und ist ein gravierender Vorfall. Demgegenüber wird von Russland mit Hinweis auf das nach der Besetzung der Krim abgehaltene Referendum behauptet, es handele sich um einen Fall der legitimen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker gem. Art. 1 Nr. 2 der UN – Charta ist nicht das gleiche wie Sezession. Dem steht das Recht des Staates auf Souveränität und territoriale Integrität entgegen.

Die wohl herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft lehnt ein generelles Sezessionsrecht ab.

„Im Ergebnis scheint es problematisch, ein allgemeines völkerrechtliches Sezessionsrecht außerhalb des Entkolonialisierungskontextes aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abzuleiten.“, so beispielhaft Prof. Andreas Paulus, Richter am Bundesverfassungsgericht. „Das Völkerrecht, so Paulus, schützt die staatliche Souveränität und territoriale Integrität. Im Zweifelsfall gehe die Stabilität der Staaten und der universellen Friedensordnung dem Recht auf Sezession vor.“ 

Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist nicht möglich

Ausnahmen könnten nur dann und nur in eingeschränktem Maße gelten, wenn – wie im Kosovo – schwere Menschenrechtsverstöße vorlägen und die Sezession als „remedial secession“ gälte. Selbst diese sei aber nach Art und Voraussetzungen umstritten, weshalb es in der Staatengemeinschaft keine einhellige Anerkennung des Kosovo gebe.

Im Falle der Krim allerdings stellt sich die Frage einer legitimen Sezession von vornherein nicht. Das Referendum wird international nicht anerkannt, weil es erst nach der Besetzung und unter fremder Besatzung erfolgte. Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist so nicht möglich. Zudem fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Referendum. 

Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, welche Reaktionen angemessen sind. In internationalen Beziehungen gilt sowohl der Einsatz von militärischen wie auch wirtschaftlichen Mitteln als Ausfluss der „hard power“. Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Einsatz von Wirtschaftssanktionen keineswegs ein milderes Mittel, vielmehr werden in diesem Fall vor allem die Schwächsten der Gesellschaft getroffen. Auch im sanktionierenden Staat trifft es unbeteiligte Zivilisten, vor allem Unternehmen. Ob und welche Mittel angebracht sind, eine Annexion fremden Territoriums zu ahnden, ist allerdings keine Rechts – sondern eine politische Frage.

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Dr. Gerd Brosowski / 18.08.2020

Vielen Dank, Frau Heinisch, dass Sie aus dem Budapester Memorandum von 1994 zitieren. Dieses ist zu wenig bekannt. In diesem Memorandum treten die USA, Russland, Frankreich und das Vereinigte Königreich als Garantiemächte der damaligen Grenzen der Ukraine auf. Die USA können es sich nicht bieten lassen, dass irgendeine Macht auf der Welt in einen Staat einmarschiert und dort ein Gebiet annektiert, dessen Grenzen sie garantiert haben. Sie werden sich niemals damit abfinden, dass Putin ihre Garantie missachtet hat. Das dürfte auch erklären, warum in beiden Häusern des Kongresses, warum bei Demokraten und Republikanern gleichermaßen die Aversion gegenüber Putin tief verankert ist und weshalb z.B. diese sehr breite Mehrheit sich gegen die Nordstream-Gaspipeline wendet. Es wird für Putin sehr schwer werden, aus diesem Sache wieder herauszukommen. Hätte er doch wie weiland seine Vorgänger im Zarenreich, einen Deal angestrebt: Diese haben Alaska an die USA verkauft, nachdem Anfang des 19. Jahrhunderts Frankreich Lousiana an die USA verkauft hatte.  Man kann mit den USA jeden erdenklichen Deal anstreben, aber man darf nicht versuchen, sie zum Narren zu halten.

Petra Wilhelmi / 18.08.2020

Bei der Krim lohnt es sich einmal in die Geschichte zu schauen. Die Krim gehörte zum Gebiet der Russischen Förderativen Sowjetrepublik innerhalb der UdSSR. Die einzelnen Gebiete gab es schon im Zarenreich und sie wurden halt Sowjetrepubliken. Nikita Chrustschow schenkte zu irgendeinem Jubiläum (weiß ich nicht mehr, hab auch keine Lust das zu nachzuschlagen) die Krim der Ukrainischen Sowjetrepublik. Nachdem die Ukraine bei ihrer sogenannten Revolution dort die Mehrheitsbevölkerung der Russen sozusagen zu Menschen 2. Klasse gemacht hatte, die russische Sprache verbannte, holte sich Russland das Geschenk halt wieder zurück. Man kann unterschiedlicher Meinung darüber sein, aber die westlichen Gesetze sind ohne die Geschichte zu beachten, nicht wirklich anwendbar. Übrigens Ex-Jugoslawien ist ein ähnlicher Fall, der aber unter den Teppich gekehrt wird, weil sie sich dem Westen zuwendeten und der Westen massiv sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt hat. Ob das so wie es lief berechtigt war, darüber lässt sich auch vortrefflich streiten und die Meinungen gehen dabei auch auseinander. Es gibt viele Konflikte in der Welt, die durch die unterschiedliche Historie und das unterschiedliche Entstehen von Staaten nicht in westliche Gesetze passen. Die EU regt sich nur so auf, weil sie daran interessiert ist, eine Front gegen Russland aufzubauen. Woanders (siehe Exjugoslawien) hat sie auch bei Gebietsänderungen, die sicherlich auch auf geschichtliche Gegebenheiten basieren, weggeschaut.

Thomas Brox / 18.08.2020

Wie im Kommentar von “u vanraudt” bereits thematisiert: Deutschland hat in der Asyl- und Migrationsproblematik kein konsistentes Rechtssystem mehr. Die Vermischung von deutschem Recht (i.e. GG) mit dem schwammigen EU-Recht, UN-Migrationspakt führt zu Widersprüchen und Konfusion. Bereits das fundamental wichtige Verhältnis zwischen GG, EU-Recht und EuGH ist nebulös. Das Recht ist aufgrund dieser Probleme nicht mehr ausführbar ist. Die Asylpolitik findet daher faktisch in einem rechtsfreien Raum statt. ++ Es gibt viele weitere Lebensbereiche in denen die Vermischung von deutschem Recht mit EU-Recht zu ähnlichen Resultaten führt. Schon das deutsche Recht besteht sehr oft aus indefiniten, schwammigen und widersprüchlichen Vorschriften. Dann kommt noch das EU-Recht hinzu, das noch mieser formuliert ist. ++ Ich bin zwar kein Jurist. Trotzdem bin ich der Meinung, dass der Artikel 23 GG (Ermächtigung der EU) ein extrem langatmiger, schwammiger, logischer Murks ist. Das ist allerdings nicht weiter überraschend. In 71 Jahren wurde dass GG 63 mal geändert, wobei 235 Artikel betroffen sind. Das GG ist hoffnungslos vermurkst.

Dr Stefan Lehnhoff / 18.08.2020

Also ich dachte, dass EU Recht, nationales Recht bricht, aber NICHT die Verfassung, oder Mangels derselben bei uns, des Grundgesetzes. Denn dieses regelt ja die Übertragung von Kompetenzen auf internationale Organisationen und Deutschland ist souveräner Staat in einem Staatenbund. Recht wird immer unschärfer, je größer die Einheit, auf die es angewendet wird. Ultimativ ist zu fragen, welche Legitimität hat Völkerrecht- ich wurde nie gefragt! Welche Legitimität hat ein Grundstück Besitzer- am Ende hat er Hehlerware erstanden, denn irgendwann in der Kette der Vererbung und Verkäufe hat einer einfach gesagt: Meins! Mit welchem Recht? Wie groß und prozentual mächtig muss eine Bevölkerung sein, damit es umSelbstbestimmungsrecht und nicht mehr um Sezessionsverbot geht? Das ist immer Willkür. Recht hat Grenzen und damit es vor Tyrannei schützt, müsste es eigentlich von jedermann komplett verstanden und in kürzester Frist von Gerichten durchgesetzt werden. Davon sind wir Lichtjahre entfernt und entfernen uns weiter. So wie Parteiendemokratie ist das Recht am Ende und wird durch etwas Neues ersetzt werden müssen. Auch wenn ich von Nürnberg 2 für all die Corona Verbrechen - u.a.- für die politische Klasse träume- es wird nicht passieren und das naive Vertrauen in das Recht auf allen Ebenen wird zerbröseln. Es war falsch, Kossovo anzuerkennen, es ist falsch, die Krim zu besetzen und es ist falsch, Afrikaner und Araber ins Land zu lassen ohne Qualifikation. Und nun?

Peter Maier / 18.08.2020

Sehr geehrte Frau Heinisch, bzgl. des Asylrechts bedarf es meiner Ansicht nach einer Ergänzung, da die alltägliche Realität des Migrationsgeschehens unter dem Label Asyl den Rechtsgrundsatz des ultra Posse nemo obligatur, also dass niemand über seine Möglichkeiten hinaus verpflichtet werden soll, schon lange dauerhaft verletzt wird; erkennbar u.a. an der Überlastung der Verwaltungsgerichte, der staatlichen Überforderung beim Durchsetzen der Ausreisepflicht, enormen finanziellen Belastungen und v.a.m. Um diese Überlastung auf ein administrativ und gesellschaftlich zu bewältigendes Maß zurückzuführen bleibt m. M. n. nur die Verpflichtung, dass Asylanträge vor der Einreise zu stellen sind, was aber zur Durchsetzung ein sehr konsequentes Grenzregime nötig macht. Dass es dazu kommt vermag ich aber nicht zu erkennen.

Volker Kleinophorst / 18.08.2020

Interessanter Aspekt des Asylrechts: Ein Vermieter darf Bewerber nicht aufgrund der Herkunft, Religion oder Hautfarbe ablehnen. Der Staat darf aber Häuser bauen, die ausschließlich für Flüchtlinge sind. Also Wohnraum schaffen in Deutschland, auf den ein weißer Einheimischer kein Anspruch hat. GG-konform? Ist das wichtig. WIR MACHEN DAS.

Volker Kleinophorst / 18.08.2020

@ B. Potthof, B. Ackermann, T. Weidner Danke. Aber solche Einwände interessieren nicht, wenn es ideologisch nicht passt. @ H. Unger Haben Sie nur einen Kommentar, den haben Sie doch erst gestern (?) abgesondert. Witziger wird der durch Wiederholung nicht?

Ricardo Sanchis / 18.08.2020

Recht ist was die Regentin und ihre Bücklinge verkünden. (Punkt)

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