Annette Heinisch / 18.08.2020 / 14:00 / 47 / Seite ausdrucken

Asylrecht und Krim-Annexion: Zwei populäre Rechts-Irrtümer

Ziemlich überrascht stelle ich häufiger fest, dass tatsächlich viele Bürger glauben, die seit September 2015 mehr oder minder unkontrolliert einreisenden Ausländer hätten bei uns einen Anspruch auf Asyl. Mein Einwand, dass alle Migranten, die auf dem Landweg zu uns kommen, mit Sicherheit keinen solchen Anspruch hätten, führt regelmäßig zur Einordnung meiner Person als rechts, Nazi, Ausländerfeind, Rassist und ähnlich charmanten Zuschreibungen. Tatsächlich bin ich nur des Lesens mächtig, kann daher verstehen, was für Jedermann gut verständlich in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Grundgesetz steht:

“(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist….“

Da alle hier auf dem Landweg Einreisenden zuvor in sicheren Staaten waren, d. h. sicher vor politischer Verfolgung – und vor nichts anderem schützt das Asylrecht – sind sie evident nicht asylberechtigt. 

Man sollte meinen, diese Tatsache sei weit verbreitet bekannt oder jedenfalls von mündigen Bürgern nachlesbar. Weit gefehlt, es scheint sich eher um Glaubensfragen zu handeln, denn mein Hinweis, dass dieses so im Grundgesetz stehe, wird regelmäßig mit einem empörten „Das glaube ich nicht“ beantwortet. Für Glaubensfragen bin ich allerdings nicht zuständig, diese fallen in den Bereich der Theologie. Wer weiß, vielleicht fühlt sich daher die EKD angesprochen, den ohnehin auf dem letzten Loch pfeifenden deutschen Sozialstaat noch mehr Nicht-Asylanten aufzubürden. 

Es ist verboten, in fremde Staaten einzumarschieren

Ebenso empörte Reaktionen erfolgten auf eine Erwähnung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim. Das kam für mich ebenso überraschend, denn dass es verboten ist, in fremde Staaten einzumarschieren und diese zu besetzen, ist eigentlich allgemein bekannt. 

Um diesen Umstand zu verdeutlichen, wurde bei der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 1973 in Helsinki in der sogenannten Schlussakte in Abschnitt 1 „Fragen der Sicherheit in Europa“ ausdrücklich die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die territoriale Integrität der Staaten und die friedliche Regelung von Streitfällen vereinbart.

Im Rahmen einer 1994 in Budapest stattfindenden KSZE - Folgekonferenz wurde das sogenannte Budapester Memorandum unterzeichnet:

„Im Memorandum verpflichteten sich die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Russland in drei getrennten Erklärungen jeweils gegenüber Kasachstan, Weißrussland und der Ukraine, als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht die Souveränität und die bestehenden Grenzen der Länder (Art. 1) zu achten. Dabei wird auf die Schlussakte von Helsinki verwiesen.“

Abgerundet werden diese auch als „Sicherheitsarchitektur Europas“ bezeichnete Vereinbarungen durch die  1997 unterzeichnete „Grundakte über Gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation“. 

Zweck dieser Vereinbarung war es, „die Spuren der früheren Konfrontation und Konkurrenz zu beseitigen und das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zu stärken.“

Auch dort wurde ausdrücklich der

„Verzicht auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander oder gegen irgendeinen anderen Staat, seine Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit in einer Weise, die mit der Charta der Vereinten Nationen oder der in der Schlussakte von Helsinki enthaltenen Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, unvereinbar ist;“

vereinbart.

Kurz gesagt: Außer im Verteidigungsfall (staatliches Notwehr – beziehungsweise Nothilferecht) darf kein Staat irgendwo einmarschieren und Land besetzen. Genau das hat Russland aber getan. Außerhalb Russlands wird mithin die Annexion der Krim als rechtswidrig eingestuft.

Die Tatsache allerdings, dass Russland Soldaten ohne Hoheitsabzeichen, also verdeckt in der Ukraine operieren ließ, beweist, dass den Russen das Unrechtmäßige ihrer Handlung bekannt war, denn sonst wäre die Vertuschungsaktion nicht notwendig gewesen. Sie zeigte zudem, dass ihnen ihre Soldaten vollkommen egal sind, denn diese genossen als Nicht-Kombattanten dann nicht einmal den Schutz der Haager Konvention. 

Selbstbestimmungsrecht

Die Verletzung fremder staatlicher Souveränität stellt das Fundament der europäischen Sicherheit in Frage und ist ein gravierender Vorfall. Demgegenüber wird von Russland mit Hinweis auf das nach der Besetzung der Krim abgehaltene Referendum behauptet, es handele sich um einen Fall der legitimen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker gem. Art. 1 Nr. 2 der UN – Charta ist nicht das gleiche wie Sezession. Dem steht das Recht des Staates auf Souveränität und territoriale Integrität entgegen.

Die wohl herrschende Lehre in der Rechtswissenschaft lehnt ein generelles Sezessionsrecht ab.

„Im Ergebnis scheint es problematisch, ein allgemeines völkerrechtliches Sezessionsrecht außerhalb des Entkolonialisierungskontextes aus dem Selbstbestimmungsrecht der Völker abzuleiten.“, so beispielhaft Prof. Andreas Paulus, Richter am Bundesverfassungsgericht. „Das Völkerrecht, so Paulus, schützt die staatliche Souveränität und territoriale Integrität. Im Zweifelsfall gehe die Stabilität der Staaten und der universellen Friedensordnung dem Recht auf Sezession vor.“ 

Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist nicht möglich

Ausnahmen könnten nur dann und nur in eingeschränktem Maße gelten, wenn – wie im Kosovo – schwere Menschenrechtsverstöße vorlägen und die Sezession als „remedial secession“ gälte. Selbst diese sei aber nach Art und Voraussetzungen umstritten, weshalb es in der Staatengemeinschaft keine einhellige Anerkennung des Kosovo gebe.

Im Falle der Krim allerdings stellt sich die Frage einer legitimen Sezession von vornherein nicht. Das Referendum wird international nicht anerkannt, weil es erst nach der Besetzung und unter fremder Besatzung erfolgte. Eine nachträgliche Legitimation von Grenzverletzungen ist so nicht möglich. Zudem fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Referendum. 

Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, welche Reaktionen angemessen sind. In internationalen Beziehungen gilt sowohl der Einsatz von militärischen wie auch wirtschaftlichen Mitteln als Ausfluss der „hard power“. Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Einsatz von Wirtschaftssanktionen keineswegs ein milderes Mittel, vielmehr werden in diesem Fall vor allem die Schwächsten der Gesellschaft getroffen. Auch im sanktionierenden Staat trifft es unbeteiligte Zivilisten, vor allem Unternehmen. Ob und welche Mittel angebracht sind, eine Annexion fremden Territoriums zu ahnden, ist allerdings keine Rechts – sondern eine politische Frage.

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Frank Mertes / 18.08.2020

Werte Frau Heinisch, Sie führen das Beispiel Krim an (die zu über 90% von Russen bewohnt wird). Wie steht es denn mit Zypern, dessen Nordteil seit 1974 von der Türkei besetzt wurde und wo mehrheitlich griechische Zyprioten wohnten. Verurteilen Sie diese Annexion auch? Scheinbar aber die Bundesregierung und die EU nicht, denn von Sanktionen gegen die Türkei ist mir nichts bekannt. Wir sollten also bitte aufhören, Recht nach Lust und Laune auszulegen bzw. zu schreiben.

Rolf Lindner / 18.08.2020

Es mag richtig sein, dass die Wiederangliederung der Krim an Russland formaljuristisch dem aktuellen Völkerrecht entgegensteht, aber war die Schenkung der Krim an die Ukraine nicht auch eine Verletzung des Völkerrechts, sozusagen jetzt die frühere Völkerrechtsverletzung korrigiert wurde? Ist die Einverleibung eines Territoriums,  dass 170 Jahre lang zu einem anderen Land gehörte, in das Heimatland eines Autokraten, nachdem er die Macht dazu hatte, etwa Völkerrecht?

Marc Greiner / 18.08.2020

Tja, in Sachen Krim ist die Leserschaft der Achse gespalten. Das ist die Schwäche der Rechten (Konservativen/ Bürgerlichen, falls es jemanden stört Rechts zu sein). Sie möchten Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, mögen aber Putin-Russland und sind meist gegen die USA. Da sind die Linken konsequenter. Man könnte auch sagen konsequent blöd. Trotzdem Danke für den guten und moralisch wie rechtlich korrekten Artikel.—————-PS: Bei den letzten freien Wahlen vor der Besetzung gab es schon eine sezessionistische Partei auf der Krim, welche ganze 4% (VIER!!) erhielt, dessen Vorsitzender aber von Putin zum neuen Gouverneur ernannt wurde. Soviel zur “Volksmeinung”.

Dr. med. Jesko Matthes / 18.08.2020

Das sind zwei ehrenwerte Bonbons, die man getrost als gelutscht betrachten kann. Oder als gemerkelt. Reinhard Merkel rechtfertigt den kleinen Krimkrieg schon am 08.04.2014 in der FAZ, Angela Merkel verfuhr mit den russischen Soldaten auf der Krim zumindest irgendwie anders als hier mit den Migranten. Warum eigentlich? - Na, egal, denn in jedem Fall gilt: “Jetzt sind sie nun mal da!” Das ist nicht Völkerrecht, das ist Macht. Olle Thukydides lässt grüßen. Sie sollen mal sehen, wie die Leute abschnallen, wenn ich denen mit dem Melier-Dialog komme, der ist noch viel lustiger auf dieser Sorte Party als das Völkerrecht. Besser als laut pupsen! Hat auch Vorteile: Danach habe ich das Buffet und die Bar sofort allein für mich. Und den Rest des Abends meine Ruhe. - Äh, warum fällt unsereiner hier eigentlich nicht unter Minderheitenschutz? Im Grunde sind wir doch bekennend divers! So bunte Vögel wie wir müssten durchs Regierungsviertel führen wie Olivia Jones durch Sankt Pauli!

Helmut Kassner / 18.08.2020

Auf die Frage; warum der Staat nicht entsprechend reagiert, sind ihm doch im konkreten Fall die „Missstände“ und die Gesetzeslage bekannt, erhielt ich von einem nicht unbedeutenden Beamten die Antwort: Das ist politisch nicht gewollt. Genauso wurde in der Ostzone, die sich „DDR“ nannte argumentiert und gehandelt.

Winfried Jäger / 18.08.2020

Wenn es hart auf hart kommt, dann sind alle Vereinbarungen obsolet. Völkerrecht ist was für Friedenszeiten oder Kleinkram, die die Interessen der großen und mächtigen Staaten nicht wirklich berührt. Irgendwelche Juristen finden sich immer, die spitzfindig alles für rechtens erklären. Beispiel gefällig: Art. 1 GG war früher juristisch bedeutungslos und wurde nur mal in der Schleyer Entscheidung zum Thema. Es ist kein Grundrecht, mehr so ein allgemeines Bekenntnis, nachvollziehbar als Verbot von Folter und Todestrafe. Mitlerweile wird da alles mögliche hinein interpretiert, z.B. das Gebot: Asylbbewerber nicht schlechter zu stellen als Hartz4 Empfänger. Der EuGH setzt immer noch einen drauf und ist die schlimmste “Hure der Macht”. So hat früher ein Kommilitone die Juristerei bezeichnet. Damals habe ich ihm vehement und aus voller Überzeugung widersprochen. Heute sehe ich das anders.

Gottfried Solwig / 18.08.2020

Es gibt einen noch viel größeren Verfassungsbruch der schon seit 1998 andauert und auch hier keine Beachtung findet. Beim Art.116 GG wird seit 1998 so getan als, ob es sich bei der Aufnahme von Deutschen als Aussiedler um Asylanten gehandelt hat und deren Aufnahmestopp mit der Wende begründet werden kann. Niemand berichtet über die abgelehnten Aussiedleranträge der Deutschen im Banat und Siebenbürgen. Noch bis heute kommen jährlich” Spätaussiedler” sogar aus Tadschikistan, Kirgisien, Russland, Gebiete ohne deutsche Vergangenheit. Es werden Menschen als Spätaussiedler erkannt die noch die deutsche Sprache in ihren Leben gehört geschweige den gesprochen haben, während im Banater Bergland Deutsche abgelehnt werden die bis heute kaum rumänisch sprechen. Es waren diejenigen die ein Aufnahmestopp der Aussiedler in den 90er verlangt haben, die heute am lautesten die Aufnahme von Fremden fördern. Für die betroffenen ist es nichts anderes als, wenn man als Bayer, Rheinländer oder Saarländer ausgebürgert würde. In der Bundesrepublik kein Grund zum Protest oder Solidarisierung. Jeden Tag stellen sich die Menschen in den Vordergrund, sei es für Klima, Schwarze oder die EU. Die Geschichte der Deutschen im Banat und Siebenbürgen wird seit Jahren medial so begründet als wären vor Jahrhunderte Deutsche nach Rumänien (einen Staat, den es erst seit 1919 gibt) ausgewandert sind und nicht als ein Schicksal als Folge einer Annexion nach dem Krieg. Man würde es sich als betroffener wünschen, Politik und Medien würden sich für das Schicksal dieser Deutschen genauso leidenschaftlich engagieren wie sie Israel bekämpfen und kritisieren.

Gereon Stupp / 18.08.2020

Juristen schreiben keine Weltgeschichte, und am Ende des Tages zählt ein Bajonett eben mehr als hundert Paragraphen. Daß die Menschen überwiegend wenig Ahnung, dafür umso mehr Meinung haben, kann ich bestätigen. Was Rußland und die Krim betrifft, Vereinbarungen zwischen Großmächten gelten genau so lange, bis es einer Seite geboten scheint, sich darüber hinwegzusetzen. Völkerrecht ist Konventionenrecht. Es gibt jenseits der Großmächte keine ihnen übergeordnete Instanz, man bezeichnet sie daher als souverän. Mittelmächte sind etwas, Kleinstaaten deutlich weniger souverän. Das war schon so, als die Ägypter ihre Pyramiden gebaut haben. Deshalb lehnen sich die Kleinen üblicherweise an Größere und diese wiederum an die ganz Großen an. Und letztere wiederum buhlen um Einfluß auf die kleinern Klienten. Das Ganze nennt sich Machtpolitik, Grand Game, Geopolitik etc. p. p. Wer seine Figuren besser postiert gewinnt, der andere verliert. Aber das Spiel endet nie, denn selbst wenn einmal einer der Spieler ausscheidet, etwa die UdSSR 1991, das Deutsche Reich 1945 oder das Zarenreich 1917, treten sofort neue Spieler aufs Feld. Heute sind das die VR China, mit Abstrichen Indien oder auch Brasilien. Die Seniorenresidenz EUropa gehört nicht dazu.

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