In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed
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Fragen in Bezug auf die FFP2 Masken. Die Widersprüche sind m.E. mit den Händen zu greifen! Ich zitiere nun einige Warnungen bezüglich der Maske vom RKI: 1. Das Tragen von FFP2 Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal wird z.B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben. 2. Beim bestimmungsgemäßem Einsatz von FFP2 Masken muß eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für den Anwender medizinisch zu bewerten (!) 3. In den Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-COV-2 werden FFP2 Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen (!),, 4. Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2 Masken bei gesunden Menschen begrenzt. In der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause um die Belastung durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren. Beim Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen! 5. Die Anwendung durch Laien sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden. Und jetzt zitiere ich die Empfehlung unserer Regierung für die Menschen, welche sie unbedingt tragen sollen: ++ Anspruch auf FFP2 Masken haben Personen über 60 oder mit den folgenden Erkrankungen: chronische obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale (!?); ++ Demenz oder Schlaganfall; chronische Herzinsuffizienz; Trisomie 21;
++ ++ Risikoschwangerschaft etc. Sind das nicht alles Krankheiten, wo man schon von Haus aus weniger Luft bekommt bzw. wo man vor allem frische Luft und freies Atmen unbedingt benötigt? ==> Hr. Carlos A. Gebauer bitte gegen M. Söder & Co. Klagen !!! Ich bin dabei als bayerischer Kläger !!!
Nach der Erfahrung der über 300.000 ehemaligen Flüchtlingen und Übersiedlern, welche die DDR vor dem Mauerfall verlassen hatten und glaubten, Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden zu sein, sollte in Grundrechtsfragen niemand mehr auf einen Europäischen Gerichtshof hoffen. Diese werden von der Rentenversicherung wieder als Ossis gewertet und mit Duldung durch alle CDU- geführten Bundesregierungen für ihren Verrat an der DDR mit Rentenkürzung bestraft, ganz im Sinne von Mielke, Honecker und Genossen. Ihre Klage dagegen wollte das Bundesverfassungsgericht nicht verhandeln, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch nicht. Also von dort ist keine Rettung zu erhoffen, fürchte ich…
Liebe Gudrun@Dietzel, ich freue mich, daß Sie Ihre pädagogischen Talente an meinen Kommentaren ausleben können. Wer selbst den Brustton der Überzeugung bei der Darstellung der eigenen Meinung wählt, sollte bei entsprechender Antwort nicht so zimperlich sein; punkten Sie lieber mit überzeugenden Argumenten, statt den Kommentator zu belehren. Steht Ihnen nicht. Wir sind hier nicht beim Focus, der übrigens leider seine besten Zeiten hinter sich hat.
Das Weimarer Urteil wird kassiert werden und WIR bewegen uns weiter mit Riesenschritten gen Ende der Weimarer Republik …
Lutz HERZER, „…..ebenso wie die VERORDNUNG IM BUNDESGESETZBLATT (bgbl.de) Jahrgabg 2020 TEIL 1, NR: 48, zu Bonn am 28. OKTOBER 2020: VERORDNUNG; zur VERLÄNGERUNG von Maßnahmen im Gesellschafts…………, zur BEKÄMPFUNGder AUSWIRKUNGEN der Covod -19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. OKTOBER 2020. Auf Grund……..verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 1 : VERLÄNGERUNG DER MAßNAHMEN: Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß……..zur BEKÄMPFUNG der COVID 19 Pandemie wird bis zum 31. DEZEMBER 2021 VERLÄNGERT !!!!! § 2, INKRAFTTRETEN; AUßRKRAFTTRETEN, Diese Verordnug tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie TRITT MIT ABLAUF des 31. DEZEMBER 2021 außer Kraft !!!!! Berlin , 20. Oktober 2020 Die Bundesministerin der Justiz…… Hatte ich heute Mittag geschrieben, ganz leicht einzusehen im BGBL:
Marco@Stein: Bitte Ihre Sterbequoten – 11,68 bzw. 12 % – berichtigen! Wenn 12 von 100 sterben, haben wir in jedem Fall eine Epidemie. Dann hätte D nicht 970.000 Tote, sondern fast 10 MILLIONEN! Wie wäre es, wenn 0,1 % der deutschen Bevölkerung dem Richter für seine Arbeit Dank aussprechen? Dann bekäme er 83.000 E-mails oder Briefe? Selbst bei 0,01 % Zuschriften aus der Bevölkerung bekäme er immer noch ca. 8.300 mal Post. Herr Andreas@ Rühl – ich gehe mit Ihnen konform: das Urteil ist nicht aus der Hüfte geschossen. Das ist eine Jahresarbeit. Und warum sollen die Erfahrungen, die er selber mit seinen Klagen (und evtl. fremden Klagen) gemacht hat, nicht einfließen? Bei dieser Pandemie könnten eigentlich auch normal Blinde genügend sehen. Chesterton schrieb vor etwa 100 Jahren – auch für heute aktuell: „Jedes Verbrechen kommt erst dadurch zustande, daß jemand nicht früh genug aufwacht.“ Also: Aufwachen!
@Sabine Schönfelder: Mein Mann, zuletzt Vors. Richter an einem Bundesgericht, justizkritisch, pflegte zu sagen: Die richterliche Unabhängigkeit besteht darin, dass der Richter bestimmen kann, ob und wann er in seinem Büro im Gericht ist oder zu Hause arbeitet und wann er seine Sitzungen abhält. -//- Ansonsten stimme ich Ihnen zu, dass es zutiefst unmoralisch ist, die private Gesinnung des Richters auszuschnüffeln, publik zu machen und ihn nach Kräften zu diskreditieren, um den Regierungskurs zu stützen.