In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen "Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität". Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Damit nicht genug. Der Amtsrichter hat auch weit über seinen Einzelfall hinaus (in einem sog. „obiter dictum“) zusätzlich die spätere Gesetzeslage als rechtswidrig beschrieben. Wollte das OLG nun vorsorglich auch für die Zukunft klarstellen, dass „Abstandsverbrecher“ mit Ahndungen zu rechnen haben, müsste es die zusätzlichen Argumente des Amtsgerichtes präventiv gleich mit aus dem Weg räumen und ein entsprechendes eigenes obiter dictum mitliefern.
In der Zwischenzeit kann allerdings auch jedermann, der irgendwo sonst in Deutschland einen Bußgeldbescheid wegen zu großer mitmenschlicher Nähe kassiert und dagegen erfolglos Einspruch hat, seinerseits unter Berufung auf die Argumente aus Weimar Rechtsbeschwerde zu seinem OLG (in Berlin: zum Kammergericht) einlegen und damit sämtliche Obergerichte in Bußgeldsachen veranlassen, sich ebenfalls zu der Thematik zu äußern. So lange nicht alle Obergerichte übereinstimmend jeden einzelnen Kritikpunkt des AG Weimar gegen die Corona-Verordnung ausgeräumt haben – jedes Gericht für die entsprechende Verordnung in dem jeweiligen Bundesland – ist es heikel, „Täter“ ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
Merke: Die Konstruktion des Grundgesetzes, jedem Richter die Befugnis eingeräumt zu haben, nichtförmliche Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig zu halten, hat eine rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur geschaffen, um Bürgerrechte zu wahren und zu schützen. Damit Richter Bürger schützen können, muss man sie aber auch anrufen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Schließlich: Das Urteil aus Weimar vom 11. Januar 2021 konnte bei allem noch nicht berücksichtigen, dass die WHO mit ihrer „User Information“ vom 20. Januar 2021 jetzt den simplen Rückschluss von einem positiven PCR-Test auf das Vorliegen einer infektionsschutzrechtlich relevanten Infektion für unzulässig erklärt hat. Anders als es der immer wieder erstaunliche Christian Drosten inzwischen plaudernd dargestellt hat, ist die User Information der WHO damit nicht bloß eine redundante Mahnung an minderbegabte Test-Nutzer, die Gebrauchsanweisung des Test-Kits zu lesen. Die WHO hat vielmehr Kriterien formuliert, die allesamt kumulativ – d.h. gleichzeitig und zusammen! – vorliegen müssen, um überhaupt eine Infektion und also eine Infektiosität annehmen zu können.
Lässt sich aber eine Infektion nach den Vorgaben der WHO nicht (mehr) aus einem positiven PCR-Testergebnis ableiten, so ist nicht nur der individuell Getestete kein „Infizierter“ mehr im Rechtssinne, sondern er kann auch nicht in die allgemeine Inzidenz-Statistik als „Fall“ Eingang finden. Damit kollabieren die Statistiken, auf denen die allgemeinen Beschränkungen beruhen. Und damit wiederum wird unmöglich, rechtmäßig bußgeldrechtliche Sanktionen festzusetzen. Voraussetzung dafür, dass dies gerichtlich ausgesprochen wird, ist aber eben eine Anrufung der Gerichte durch Betroffene. Nichts passiert von selbst. Man muss es auch tun.
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Beitragsbild: Pixabay

Im FOCUS von heute steht, daß der Richter möglicherweise befangen sei, weil er sich schon zuvor privat gegen die sogenannten Schutzmaßnahmen gerichtet hat. Eine perfide Methode, die den übergeordneten Organen, wenn erfolgreich, vielleicht sogar ermöglichen würde, das Urteil aufzuheben. Schändlich zwar, aber spätestens seit dem thüringischen Sündenfall ist mein Vertrauen in den Rechtstaat sowieso völlig verschwunden.
Sehr geehrter Herr Gebauer, es wird jetzt zu einem Härtetest kommen. Wie frei ist unsere Judikative offenkundig noch von politischem Einfluss? Die politische Bedeutung des Weimarer Urteils ist gewaltig. Die gesellschaftlichen Auswirkungen „müssten“ gewaltig sein und werden, die wirtschaftlichen sowieso. // Welche Gefahren bestehen denn jetzt für politische Verantwortungsträger? – Ich meine, das reicht über offizielle Feststellungen von Unfähigkeit, über Feststellung von Vorteilsnahme über die Feststellung von Betrug und Rechtsbruch bis hin zu Regressforderungen! Entsprechender Widerstand wird von politischer Seite kommen. Es ist sowieso schon ein gewaltiger politischer Widerstand zu erwarten, um die anstehenden wirtschaftlichen Folgen hinauszuzögern und dem Coronaszenario anzudichten. Neben allem wirtschaftlichen Schaden, der ohnehin jedem bekannt ist, kommt da unvermeidlich ein weniger beachtetes Unheil auf uns zu. Das Insolvenzrecht MUSS wieder in Gültigkeit versetzt werden. Das bedeutet 10.000de Insolvenzen im Mittelstand und bei Kleinunternehmern stehen an. Diese haben alle Kredite bei den Banken laufen. Diese Kredite werden sie nicht mehr bedienen können. Die Banken werden diese Ausfälle weder weiterhin verstecken können noch verkraften können. Das alles ist bekannt. Es muss vertuscht werden, dass dieser Sachzusammenhang nichts mit Corona zu tun hat – erst recht vor den Wahlen. Dieses Urteil ist geeignet, diese Regierung zu stürzen.
Das ist grundsätzlich eine gute Nachricht. Ich vermute, daß das OLG jedoch sein endgültiges Ergebnis solange hinauszögern wird, bis D endgültig zerstört ist und das Ergebnis dann auch keinen Unterschied mehr macht. Das wird sich doch bequem machen lassen, das bis Weihnachten (21 oder 22) aufzuschieben.
„Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: “Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …„). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.“ Das ist unverständlich. Bitte um Aufklärung!
Es wird trotzdem so weitergehen wie bisher. Was interessiert ein OLG jetzt?! Bis die in die Pötte kommen, ist diese Land total im A..ch. Wir brauchen JETZT IN WENIGEN TAGEN eine Entscheidung! Das „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ sollte sich sofort amtshilfemäßig auf die Seite der Kläger stellen und nach allen Regeln der Kunst Druck machen und außerdem dafür sorgen, dass dieser Prozess von den staatsratstreuen Mainstream-Medien an die Öffentlichkeit gebracht wird, damit auch jeder Hansel, der Tagesschau oder Heute sieht, das auch mitbekommt. Bisher ist das ja weitestgehend Unbekannt.
Bei der hierzulande – spätestens seit 2011 – herrschenden Praxis der Rechtsbeugung dürfte es ein Leichtes sein, dieses Urteil ‚hinweg zu wischen’. Unter dem Jubel der Einheitspresse, dem zustimmenden Geraune der Politiker und der ‘fachlich begründeten‚ Anbiederung hoher Instanzen der Judikative. Keine Sorge – die schaffen das!
Na wie auch immer, der betreffende OLG-Senat wird nicht umhin kommen, sich mit der Wahrheit auseinander setzen zu müssen, es sei denn, man (er-) findet irgendeinen formalen Fehler und entscheidet nicht. Wahrheit und politische Vorgaben bzw. ein ebensolches Wunschdenken sind grundsätzlich verschiedene Dinge. | Sehr anschaulich wird dies, wenn man den BuFiMi zitierte, der (er)wünschte, daß man den VERBRAUCH von CO² besteuern müsse. In Wahrheit müßte ein CO²-Verbraucher, also ein Wegschaffer/Vernichter, in der Realität, wie z. B. mein Freund der Baum, eine besondere Fürsorge erfahren. Soweit gehen halt politischer Irrglauben und Realität auseinander. Bei Corona ist dies ähnlich. Hier macht man im übertragenen Sinne folgendes, man stellt fest, daß ich mit einer Krücke unterwegs bin und meint, (m)eine Erkrankung eindeutig diagnostizieren zu können. | Abwarten und Tee trinken. [PS: Die Krücke dient nur der Tarnung – Ski heil!]