Gastautor / 13.12.2019 / 06:25 / Foto: Stephan Pick / 22 / Seite ausdrucken

Warum die Justiz versagt (3): Von wegen Gewaltenteilung!

Von Thorsten Schleif.

Für Außenstehende (aber auch für manche Justizangehörige) sind Aufbau und personelle Besetzung der Gerichtsverwaltungen, ihre Aufgaben und Befugnisse schwer nachzuvollziehen. Um die vielen Systemfehler der Justiz zu begreifen, ist es jedoch unbedingt erforderlich, zu verstehen, wie Gerichte verwaltet werden. Denn die Besetzung der Gerichtsverwaltungen stellt einen großen, vielleicht sogar den größten Fehler des deutschen Rechtsstaats dar.

In Deutschland wird einer der wichtigsten Grundpfeiler aller modernen Staaten derart ausgehöhlt, dass allein deshalb ein Zusammenbruch der dritten Staatsgewalt jederzeit droht. Gemeint ist der Grundsatz der Gewaltenteilung. Ich habe schon in der Schule gelernt: Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung. Die drei Gewalten – die Regierung (Exekutive), Gesetzgebung (Legislative) und Rechtsprechung (Judikative) – sind voneinander streng getrennt. Kommt Ihnen das auch bekannt vor? Jedoch ist diese Schulbildung nicht ganz richtig, was kaum jemandem bewusst ist:

Eine strenge Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Regierung besteht in Deutschland nämlich nicht. Die Verwaltung der deutschen Gerichte ist seit der Zeit des Kaiserreichs Sache der Justizministerien und damit der Regierung. Und was noch erschreckender ist: Bis heute wirken die Regelungen der dem „Führerprinzip“ entsprechenden Gerichtsverfassungsverordnung (GVVO) von 1935 fort! Nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs bestimmte diese Verordnung von 1935, dass die Verwaltung der Gerichte Aufgabe des Reichsjustizministers ist. Die Justiz wurde zur Reichssache. Dort liegt der Ursprung der Über- und Unterordnung der Gerichte.

Nicht konform mit EU-Richtlinien

Die Justizminister und damit die Regierung bestimmen die jeweiligen Behördenleiter, also Präsidenten und Vizepräsidenten der Land- und Oberlandesgerichte, aber auch Direktoren und Vizedirektoren der Amtsgerichte. Die Behördenleiter sind in ihrer Funktion als Teil der Verwaltung weisungsgebunden. Amtsgerichtsdirektoren unterstehen den Landgerichtspräsidenten, Landgerichtspräsidenten den Oberlandesgerichtspräsidenten und diese dem Justizminister.

Auf diese Weise besteht eine Autorität des Justizministers (der Regierung) nach unten und eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Behördenleiter der Gerichte (der Rechtsprechung) nach oben. Das ist eine gefährliche und erschreckende Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Man stelle sich vor, der Präsident eines Landtags würde nicht vom Landtag, sondern von den Richtern des jeweiligen Bundeslandes bestimmt. So absurd dies für den Landtag klingt, so „normal“ ist es für die deutschen Gerichte.

Bereits 1953 mahnte daher der Deutsche Juristentag, erforderlich seien „gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern“. Seit 1953 (oder genauer: seit 1935) änderte sich jedoch nichts, obwohl auch die von der Europäischen Union gesetzten Standards eindeutig fordern, dass die Justiz von Organen verwaltet werden soll, die unabhängig von Legislative und Exekutive sind.

Der ehemalige Präsident des Landgerichts Lübeck, Hans-Ernst Böttcher, wies daher in einem Interview der Legal Tribune Online am 2. Juli 2018 darauf hin, dass es in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein neu gefasste Justizgesetze gebe, in denen sich das wiederfinde, was auch in der Gerichtsverfassungsverordnung von 1935 schon enthalten gewesen sei. Er gab weiter zu bedenken, dass Deutschland gegen die von der Europäischen Union festgelegten Standards verstoße und aus diesem Grund heute nicht mehr in die EU aufgenommen werden würde.

Genauso anfällig für einen Missbrauch wie damals

Es ist bemerkenswert, dass gerade das auf dem Führerprinzip des Nationalsozialismus beruhende System bisher nicht abgeschafft worden ist. Denn ein vollkommen berechtigter Vorwurf an die deutsche Richterschaft ist ihr Verhalten (oder besser: Versagen) während der Naziherrschaft. Nach der Notverordnung von 1933 und selbst nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Obersten Gerichtsherrn im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 gab es nur wenige Richter, die sich weigerten, das System zu unterstützen und den Dienst quittierten. Die meisten Richter wirkten an der Systemerhaltung mit, obwohl sie bereits frühzeitig und eindeutig erkannt hatten, dass es kein wirkliches Recht in jenem System gab.

„So etwas wird sich nie wiederholen!“ Das ist jedenfalls die (offizielle) Einschätzung vieler Kollegen. Und sie haben sogar recht. Geschichte wiederholt sich nicht. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass Nationalsozialisten erneut die Macht in Deutschland ergreifen beziehungsweise von der Mehrheit der Bevölkerung gewählt werden. Leider weniger unwahrscheinlich ist, dass eine Regierung sich nicht an bestehende Gesetze hält und die deutsche Richterschaft sich erneut missbrauchen lässt. Das ist heute ebenso leicht möglich wie vor 86 Jahren. Denn Deutschlands dritte Staatsgewalt ist heute genauso anfällig für einen Missbrauch wie damals.

Stellen Sie sich vor, Sie wären ein herrschsüchtiger Regierungschef und würden von Gewaltenteilung so überhaupt nichts halten. Eine unabhängige Rechtsprechung könnten Sie nicht gebrauchen, denn ein unabhängiger Richter könnte eine Entscheidung treffen, mit der Sie nicht einverstanden sind. Wann hätten Sie besseren Einfluss auf eine so große Gruppe wie die deutsche Richterschaft mit mehr als 20.000 Richtern? Wenn Sie die jeweiligen Leiter der Gerichte, also Präsidenten und Vizepräsidenten, Direktoren und Vizedirektoren, selbst aussuchen? Oder wenn diese Behördenleiter durch eine von Ihrer Regierung gänzlich unabhängige Institution bestimmt werden?

Folgen ebenso weitreichend wie gefährlich

Vollkommen zu recht werden viele Gesetze kritisch beäugt, die während der Nazizeit erlassen wurden. Der ehemalige Justizminister Heiko Maas beabsichtigte sogar, die Tötungsdelikte zu reformieren und den Nazi-Jargon aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Aber gerade eine von den Nazis bewusst geschaffene und auf dem Führerprinzip aufbauende Regelung, welche die dritte Staatsgewalt zugunsten der anderen Staatsgewalten massiv schwächt, wird seit über 80 Jahren bedenkenlos hingenommen! Ich möchte dem ehemaligen Justizminister Maas an dieser Stelle keine Sachkenntnis unterstellen. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich dieses Umstands bewusst gewesen ist.

Die für die Auswahl und Beförderung der Richter zuständige Behörde muss von der Regierung vollkommen unabhängig sein. Dies ist der Fall in Spanien, Italien, Frankreich, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden. In den meisten Ländern Europas mit Ausnahme von Österreich, der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Doch gibt es nicht in einigen Bundesländern Richterwahlausschüsse? Ja, die gibt es, nicht in allen, sondern nur in neun Bundesländern. Und die Zuständigkeiten dieser Richterwahlausschüsse sind sehr eingeschränkt – teilweise treten sie nur im Konfliktfall in Funktion. In Baden-Württemberg wird der Richterwahlausschuss zum Beispiel nur tätig, wenn die vom Justizministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beförderung ausnahmsweise vom Präsidialrat abgelehnt werden sollte. Und auch dann entscheidet nicht etwa der Richterwahlausschuss, welcher Richter ernannt oder befördert wird, sondern er hat nur ein abweichendes Vorschlagsrecht.

Die Folgen dieses dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechenden Systems sind ebenso weitreichend wie gefährlich. Es liegt auf der Hand, dass sich eine Staatsgewalt, der bereits die Personalhoheit fehlt, die also weder aussuchen darf, wer als Richter eingestellt noch welcher Richter befördert wird, kaum gegen zwei andere Staatsgewalten behaupten kann. Darüber hinaus provoziert ein solches System eine sehr interessante Art der Vergabe von Beförderungsämtern ...

Den ersten Teil dieses Beitrages finden Sie hier.

Den zweiten Teil dieses Beitrages finden Sie hier.

 

Thorsten Schleif, 1980 geboren, studierte Rechtswissenschaften in Bonn und ist seit 2007 Richter in Nordrhein-Westfalen. Gegenwärtig ist er als Vorsitzender des Schöffengerichts und Jugendrichter am Amtsgericht Dinslaken tätig. Von März 2014 bis September 2018 war er alleiniger Haftrichter für die Amtsgerichte Dinslaken und Wesel. Der zweifache Familienvater ist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren tätig und lebt in Duisburg.

Dies ist ein Auszug aus dem Buch „Urteil: ungerecht: Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt“ von Thorsten Schleif, 2019, München, Verlag Riva, 208 Seiten, ISBN: 978-3742311504. Hier und hier bestellbar.

Foto: Stephan Pick

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Gottfried Meier / 13.12.2019

Wenn man Demokratie so ernst nehmen würde wie den Klimaschutz schon viel gewonnen.

Karla Kuhn / 13.12.2019

“Eine strenge Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Regierung besteht in Deutschland nämlich nicht. ”  Und das ist VERHEEREND !  Sie bringen es auf den Punkt, Ralf Pöhling !! Überhaupt, die Leserbriefe dazu KLASSE !  Andrea Nöth, das “Urteil”  ist BESCHÄMEND !! Ob sie wohl anders urteilen, wenn es die eigen Kinder betrifft ?? Herr Thorsten Schleif, vielen Dank für Ihre ausführlichen Berichte !  “Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand”  VOR Gericht scheint aber der “liebe Gott” seine Hand zurückgezogen zu haben !

Werner Kirmer / 13.12.2019

Die Richter des BVG werden von den Parteien bestimmt. die Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht. Und hinter den Parteien stehen noch ANDERE. Deswegen lösen Parteien keine Probleme, sondern sind das Problem!

Wolfgang Pfeiffer / 13.12.2019

Etwas fehlt da wohl noch ... /// Kurzversion zuerst: Deutschland ist, was die demokratische Verfasstheit seiner Justiz anlangt, eine Bananenrepublik. In anderen Worten hat uns dies der Europäische Gerichtshof im Mai dieses Jahres in einem Beschluss schriftlich gegeben. Das heißt, wenn die deutsche Politik einen Strafprozess nicht will, kann sie ihn verhindern. //// Langversion: in Deutschland kann ein Strafprozess überhaupt nur dann eröffnet werden, nachdem ein Staatsanwalt Anklage erhoben hat (§§ 151, 152, - wohl auch 170 StPO). Dieser Staatsanwalt ist zwingend abhängig vom Willen seiner Vorgesetzten: wenn letztere, und zu denen zählt etwa auch ein Justizminister, das Verfahren nicht wollen, dann gibt’s kein Verfahren. Hat mit dem Weisungsrecht für Staatsanwaltschaften zu tun (§§ 146, 147 GVG) Das war dann auch der Grund, weshalb der Europäische Gerichtshof im Mai dieses Jahres einen deutschen Haftbefehl gegen zwei Litauer und einen Rumänen abgelehnt hat, denen man immerhin “vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung .. Diebstahl mit Waffen .. bzw. Bandenraub oder Raub mit Waffen ... zur Last gelegt” hat. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass deutsche Staatsanwaltschaften entsprechend EU-Regelungen keine von der Exekutive, also etwa von einem Justizminister unabhängigen Behörden sind. Deutschland hat also demzufolge noch nicht einmal eine im EU-Sinn “ausstellende Justizbehörde”, kann also zumindest keinen EU-weit gültigen Haftbefehl austellen. Auf achgut gab’s einen kurzen Artikel dazu, im Mai dieses Jahres: “Keine Gewähr für Unabhängigkeit”.

Ralf Pöhling / 13.12.2019

Ein ganz entscheidender Punkt, der das System ad absurdum führt. Wenn die Regierung ihren Entscheidungen genehme Richter selbst platzieren kann, kann von Gewaltenteilung de facto keine Rede mehr sein. Und offenkundig ist dies der amtierenden Regierung auch bewusst und vor gar nicht allzu langer Zeit zu diesem Zwecke mit voller Absicht ausgenutzt worden, um den Migrationspakt durchzuwinken. Das fehlerhafte System färbt auf seine Akteure ab und leitet sie zum Missbrauch an.

Bettina.Reese / 13.12.2019

Ich kann nur wie Herr Broder heute mitreden:” Der Fisch stinkt vom Kopf her “. Eine gute Justiz , egal wie nah oder nicht deren Organisation an die Exekutive, gebunden ist, steht und fällt mit wirklich unabhängigen Richtern, die ihr Amt so auch ausüben wollen und sich egal wie, jeden Tag dazu aufraffen. Das ist nicht der Fall, wenn sich Richter, warum auch immer , dem Zeitgeist andienen, weil er gefühlt so mächtig ist. Obwohl es ihm leichter sein sollte, als anderen Staatsdienern,  seine herausragende Aufgabe wird im GG mit herausragender Stellung festgeschrieben. Die EU ist nun gerade auch nicht ein Hort ausgemacht demokratisch legitimierter Strukturen, erdreistet sich aber , Nationalstaaten, die ganz eigene historisch gewachsene Strukturen haben, zu maßregeln. Mit welchem Recht ? Wenn die Mehrheit der Polen in Wahlen ihre Strukturen legitimeren! Dorfrichter Adam säuft, Herr Kirchhoff diente sich ARD und ZDF an, Frau Dr. Baer macht Irgendwas mit Gender , Feminismus und GG.  Frau Julie Zeh wurde für Brandenburg im politischen Hinterzimmer ausgekungelt. Heiko , das Maas , jetzt der aller Äußerste ,  sein NetzDurchsetzungsG fördert das Denunziantentum. Und wenn wir dann noch weitere leuchtende Vorbilder in Amt und Würden haben wie Minister de Maziere und der Horst. Die nicht wagten, die Kanzlerin vor die Wahl zu stellen, Grenzen bewachen oder mein Rücktritt, um Schaden von der Gemeinschaft abzuwenden.Als wenn nur der einzelne Erdenbürger Rechte hat, aber keine geschichtlich gewachsene Gemeinschaft wie ein Nationalstaat , sich nicht mehr vor einzelnen Ansprüchen praktisch aller in beliebiger Zahl Nachfragender zu wehren. Stichwort ” Menschenrechte ” , alles muss ” menschenrechtlich” sein. Deswegen heute Brexit. Die Briten haben es verstanden. Wir Deutschen sind zu untertänig , auch in der Richterschaft.

Thomas Hechinger / 13.12.2019

@ Th. Wagner: Beispiele gibt es in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, wo Verfassungsrichter irgendwelche Prozentsätze oder Euro-Beträge festlegen, für Hartz-4-Empfänger, für Kinder und so weiter. Das ist Aufgabe der vom Volk gewählten Abgeordneten, nicht der Verfassungsrichter. Im Grundgesetz steht nirgendwo, wieviel Euro einem Hartz-4-Empfänger zustehen. Die Verfassungsrichter argumentieren in solchen Fällen “freihändig”, das heißt, sie setzen selber Recht, obwohl die Rechtsetzung eigentlich dem Parlament zusteht.

Hans Walter Müller / 13.12.2019

Gewaltenteilung zw. Justiz und Legislative imho relativ einfach zu bewerkstelligen., da es dazwischen noch die Rechtsanwälte gibt. Daraus folgt, der Junge Jurist muss sich nach Studiumende entscheiden, auf welcher Seite er stehen will: Staatsanwalt (und damit weisungsgebunden), Richter (unabhängig) oder Anwalt (und damit seinem Mandanten verpflichtet). Grundsätzlich müsste gesetzlich festgelegt werden, dass der Wechsel von Staatsanwalt zum Richteramt nicht direkt möglich ist. Wer sich für die Staatsanwaltschaft entschieden hat, kann nur Richter werden, wenn mind. 5 Jahre Tätigkeit als Rechtsanwalt dazwischen liegt, um eine gewisse “Neutralitätsphase” zu durchlaufen. Gilt natürlich auch umgekehrt von Richter zu Staatsanwalt. Dies Abstandsphase ist natürlich noch wichtiger beim Wechsel “verdienter” Politiker zu obersten Gerichten, wie Verfassungsgericht o.Ä. Richter sollten gewählt werden von einem unabhängigen Richterausschuss und sich auch persönlich für ihre Urteile rechtfertigen müssen.“Deals” zw. Staatsanwaltschaft und Gerichten sind zu untersagen - entweder liegt ein Vergehen / Straftat o.Ä. vor, dann gibt’s ein Urteil, oder es war nichts Strafbewertes, dann gibt’s keine Verhandlung oder Freispruch. Man könnte schon optimieren, es muss nur jemand wollen! HWM

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