Rainer Grell / 06.08.2018 / 13:00 / Foto: Eastman Johnson / 6 / Seite ausdrucken

Serie zum Asylrecht (1): Wer ist ein Flüchtling?

Das Megathema unserer Zeit heißt Migration“, sagt jemand, der es wissen muss. Es handelt sich um Peter Sloterdijk, von Beruf Philosoph. Das kommt aus dem Griechischen und bedeutet Liebhaber der Weisheit. Wer also, wenn nicht er, der gewissermaßen die Weisheit mit Löffeln gefressen/gegessen hat?

Wenn Migranten das Territorium der Bundesrepublik Deutschland erreicht haben, brauchen sie nur das Wort „Asyl“ auszusprechen, um die gleiche Wirkung zu erzielen wie Ali Baba mit dem „Sesam, öffne dich!“ Dazu müssen sie noch nicht einmal Deutsch können, denn das Wort ist international (auf Arabisch heißt es allerdings luʤu‘ﻠﺠﯗ).

Das Asylrecht gilt als eine der „ältesten Rechtseinrichtungen der Menschheit“ (Otto Kimminich, Asylrecht, 1968, Seite 7). Umso mehr erstaunt die folgende Feststellung eines Asylrechtsexperten:

„Zwar versteht man unter ‚Asyl‘ heute ganz überwiegend – im Anschluss an Art. 1 der Resolution des Institut de Droit International vom 11. September 1950 – denjenigen Schutz, den ein Staat einem Staatsangehörigen eines dritten Staates oder einem Staatenlosen auf seinem Gebiet gewährt. Da sich das Konzept des Schutzes aber seinerseits als ausfüllungsbedürftig erweist, erscheint der Begriff des Asylrechts ungeachtet einer im Laufe der Zeit zunehmenden Verrechtlichung der Materie bis heute eigentümlich ungeklärt“ (Daniel Fröhlich, Das Asylrecht im Rahmen des Unionsrechts, 2012, Seite 7).

Eigentümlich ungeklärt: Das reizt nicht gerade, einen Klärungsversuch zu unternehmen. Ich möchte diesen Beitrag vielmehr den Rechtsgrundlagen des Asylrechts widmen. Schließlich ist Deutschland ein Rechtsstaat, und in dem gilt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“ (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz, GG).  

Gesetz und Recht, so einfach, wie das klingt, ist es allerdings nicht. Man wird sehen, dass die Gemengelage aus nationalem, europäischem und Völkerrecht ebenfalls jede Menge Unklarheiten mit sich bringt. Vielleicht gelingt es mir, einen Teil dieser Unklarheiten zu beseitigen, wobei nur rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, nicht dagegen politische (gelegentliche Seitenhiebe ausgenommen), moralische oder humanitäre (es sei denn, sie sind von rechtlicher Relevanz). Beginnen wir mit dem Grundgesetz.

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Artikel 16a Absatz 1 GG bestimmt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

„Politische Verfolgung setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen ..., sogenannte asylerhebliche Merkmale“ (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 9. April 2015, Randnummer 11).

„Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind ... als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen“, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zutreffend ergänzt.

Außerdem gilt das Asylrecht nach Absatz 2 nur für solche Asylsuchenden, die das Territorium der Bundesrepublik auf dem Luft- oder Wasserweg erreicht haben. Denn dort heißt es:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“

Staaten nach Satz 2 sind Norwegen und die Schweiz (Anlage I zu § 26a Asylgesetz). Damit ist es rechtlich nicht möglich, aus einem Nachbarland Deutschlands auf dem Landweg einzureisen und Asyl (nach Artikel 16a Absatz 1 GG) zu beantragen.

Wenn die Bundeskanzlerin trotzdem verkündete: „Das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte kennt keine Obergrenze; das gilt auch für die Flüchtlinge, die aus der Hölle eines Bürgerkriegs zu uns kommen“, so hatte sie zwar im ersten Halbsatz abstrakt-theoretisch Recht. Im konkreten Zusammenhang lag sie jedoch genauso daneben wie mit dem zweiten Halbsatz. Dass der Streit um die Obergrenze gleichwohl bis heute andauert, zeigt nur, wie wenig sich die politische Diskussion um die Rechtslage kümmert, mag sie auch noch so oft den „Rechtsstaat“ beschwören. Es sind letztlich Spiegelfechtereien, die das Publikum längst durchschaut hat. Wenn die Protagonisten dennoch weitermachen, ist das ein weiterer Beleg dafür, in welch „wirklichkeitsleerer Welt“ (Jürgen Leinemann) sie agieren. Henryk M. Broder hat kürzlich in einem fulminanten „Welt“-Essay den Hang zur „Zuflucht in fiktive Welten“ geschildert, dem nicht nur unsere Politiker, sondern die Deutschen überhaupt gerne nachgeben.    

Ferner bestimmt Artikel 16a Absatz 3 GG:

„Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“

Solche „sicheren Drittstaaten“ sind nach Anlage II zu § 29a Asylgesetz Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien.

Dass bei dieser Rechtslage trotzdem 2015: 476.649, 2016: 745.545 und 2017: 222.683 „Asylanträge“ (einschließlich Asylfolgeanträge nach § 71 Asylgesetz) gestellt wurden, liegt an der Definition dieses Begriffs im Asylgesetz.

Das Asylgesetz seit 1992

Das Asylgesetz vom 26. Juni 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) steht in der Normenhierarchie eine Ebene unter dem Asyl-Artikel des Grundgesetzes. Entgegen seiner Bezeichnung gilt das Gesetz nicht nur für Personen, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 GG suchen, sondern auch für Ausländer, die internationalen Schutz nach näher bezeichneten EU-Bestimmungen beantragen (den genauen Wortlaut erspare ich den verehrten Achse-Leserinnen und -Lesern). Dieser Schutz umfasst den Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz im Sinne der erwähnten EU-Richtlinie (§ 1 Absatz 1 Nr. 2).

Demgemäß definiert § 13 Absatz 1 den „Asylantrag“ wie folgt:

„Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 [Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK = internationaler Schutz] oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des  § 4 Absatz 1 [subsidiärer Schutz] droht.“

Es werden also alle Schutzbegehren unter „Asyl“ subsumiert.

Das Aufenthaltsgesetz

Das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) „dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.“

Im Zusammenhang mit dem Asylrecht (im Sinne des Asylgesetzes) ist die Regelung des Abschiebungsverbots in § 60 von Bedeutung. Nach Absatz 5 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, „soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.“ Und nach Absatz 7 Satz 1 soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, „wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.“

Auf weitere einschlägige Gesetze wie das Asylbewerberleistungsgesetz oder gar auf Landesrecht wie das baden-württembergische Gesetz über die Aufnah­me von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 19. Dezember 2013 gehe ich hier nicht ein, weil sie nicht die Einreise und das „Asylverfahren“ direkt betreffen.

Vielmehr verlassen wir (zunächst) die Ebene des nationalen Rechts und begeben uns auf die Ebene des Völkerrechts, nämlich der Genfer Flüchtlingskonvention, auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz Bezug genommen wird.

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Flüchtling wird in Artikel 1 Buchstabe A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) wie folgt definiert: Flüchtling ist jede Person,

„1. die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt. Die von der internationalen  Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erfüllen;

2. die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck ‚das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt‘, auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.“

In der GFK kommt der Begriff „Asylrecht“ nur einmal vor, und zwar in der Präambel unter den üblichen „Erwägungen“, die zu dem Abkommen geführt haben (Punkt vier).

Die „Gesamtschutzquote“ des BAMF

In der Praxis unterscheiden die betroffenen Personen ohnehin nicht zwischen Asyl, internationalem Schutz und subsidiärem Schutz, sondern beantragen pauschal Asyl, worauf das BAMF dann eben ein Asylverfahren durchführt. Das Ergebnis wird in einer „Gesamtschutzquote“ zusammengefasst, die sich berechnet aus der Anzahl

  • der Asylanerkennungen (Artikel 16a Absatz 1 GG),
  • der Flüchtlingsanerkennungen (§ 3 Absatz 1 Asylgesetz),
  • der Gewährungen von subsidiärem Schutz (§ 4 Absatz 1 Asylgesetz) und
  • der Feststellungen eines Abschiebungsverbotes (§ 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz)

bezogen auf die Gesamtzahl der Entscheidungen im betreffenden Zeitraum. Bei der Anerkennung werden häufig ebenfalls alle „Asylbewerber“ in einen Topf geworfen, zu einer „Gesamtanerkennungsquote“ sozusagen. Aufgeschlüsselt sehen die Erfolgsquoten der „Asylanträge“ im Jahr 2016 (Seite 47f.), also dem Jahr mit der bisher höchsten Antragszahl (nach dieser Quelle des BAMF 695.733) so aus:

  • Anerkennung nach § 16a Absatz 1: 2.120 = 0,3 Prozent (Einreise auf dem Luftweg)
  • Anerkennung als Flüchtling nach der GFK: 256.136 = 36,8 Prozent (die 2.120 sind darin enthalten, offenbar weil die GFK einmal von Asylrecht spricht)
  • Gewährung von subsidiärem Schutz: 153.700 = 22,1 Prozent
  • Feststellung eines Abschiebeverbots: 24.084 = 3,5 Prozent
  • Ablehnungen: 173.846 = 25,0 Prozent
  • Formelle Entscheidungen: 87.967 = 12,6 Prozent  (ohne nähere inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens).

Das hat ein angesehenes „Magazin für politische Kultur“ wie „Cicero“ (am 27. Oktober 2015) zum Vorwurf der „Ein-Prozent-Lüge“ an CSU-Politiker veranlasst: „CSU-Politiker haben in den vergangenen Wochen immer wieder behauptet, ‚nur ein Prozent‘ der Flüchtlinge erhalte in Deutschland Asyl. Damit wurden Fakten aus dem Zusammenhang gerissen und Stimmung gemacht“. Im Text wird dann deutlich, dass der damalige bayerische Finanzminister Markus Söder sich mit seiner Aussage nur auf diejenigen bezogen hat, „denen das Recht auf politisches Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes zugebilligt wurde.“ Und das waren seinerzeit 0,9 Prozent. Allerdings sprechen sowohl das BAMF als auch das UNHCR (das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen) von „Asylgewährung“, „wenn ein Flüchtling unter die Genfer Flüchtlingskonvention fällt“.

Die Ansprüche

Die Rechtsfolgen der Anerkennung sind

  • für Asylberechtige: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, Dauer 3 Jahre, § 26 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz; Recht auf privilegierten Familiennachzug (§ 29 Absatz 2); Anspruch auf Kinder- und Elterngeld (§ 62 Einkommensteuergesetz und § 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
  • für Flüchtlinge: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25 Absatz 2 Satz 1, Dauer 3 Jahre, § 26 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz; Recht auf privilegierten Familiennachzug (§ 29 Absatz 2, d.h. auch ohne ausreichende finanzielle Mittel und ohne ausreichenden Wohnraum); Anspruch auf Kinder- und Elterngeld (§ 1 BEEG)
  • für subsidiär Schutzberechtigte: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25 Absatz 2 Satz 1, Dauer 1 Jahr, § 26 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz; wer die subsidiäre Schutzberechtigung nach dem 17.03.2016 erhalten hat, darf seine Familie bis einschließlich 31.07.2018 nicht nachholen; bis zu diesem Tag gilt ein genereller Zuzugsstopp. Danach soll ein Bundesgesetz regeln, wie es weiter geht (§ 104 Absatz 13 Satz 4). Anspruch auf Kinder- und Elterngeld
  • „Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt“, § 25 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dauer 1 Jahr, § 26 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz. Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.

 

Wird fortgesetzt. Im nächsten Teil geht es um das EU-Recht im Zusammenhang mit Asyl und Zuwanderung.

Serie zum Asylrecht (1): Wer ist ein Flüchtling?

Serie zum Asylrecht (2): Zwischen Dublin und Schengen?

Serie zum Asylrecht (3): Nicht ohne meine Familie

Serie zum Asylrecht (4): Drei Leser Fragen und die Antworten

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Leserpost

netiquette:

Armin Hoffmann / 06.08.2018

Auf die Fortsetzung, Teil (2), bin ich gespannt - und zunehmend angewiedert von dieser Politiker-Kaste.

Karla Kuhn / 06.08.2018

“Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind ... als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen“, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zutreffend ergänzt.” WARUM erhalten dann viele Afrikaner überhaupt eine Aufnahme in Deutschland. Nach diesem Gesetz müßten sie POSTWENDEND wieder in ihr Land zurückgeschickt werden. Was hatte neulich die Mutter der Kinder gesagt, die nach Deutschland möchte ? Ihre Kinder ( DREI Jahre und FÜNF Jahre) sollen mal in Deutschland studieren ? Noch “plausibler” kann doch ein Asylgrund gar nicht sein.”„Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt“, § 25 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dauer 1 Jahr, § 26 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz. Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. KEIN ANSPRUCH!! Es wird ALLERHÖCHSTE Zeit, daß viele der Befürworter für uneingeschränktes Asylrecht sich verpflichten müssen, die Kosten dafür zu übernehmen. Sagte nicht Merkel zu Beginn der “Flüchtlingswelle” daß die Syrer wieder zurückgehen wenn der Krieg beendet ist ? Und jetzt kommen die Angehörigen !! Das ist “konsequente” Asylpolitik !! Übrigens wird vor den KINDERN aus ISLAMISTISCHEN Familien gewarnt !! (Verfassungsschutz)  Das war vor 5 Stunden, jetzt ist aber Herr Maaßen dafür in der “KRITIK:”  Von WEM ?? Ich vermute mal, der Verfassungsschutz hat dafür dementsprechende Hinweise und es ist seine PFLICHT davor zu warnen !! Die Asylgesetze sind eindeutig !! Die Regierung muß endlich Handeln !!

U. Unger / 06.08.2018

Da kann man nur hoffen, dass die Sachbearbeiter eng an den Texten der einschlägigen Gesetze angelehnte Entscheidungen treffen! Dass ein Großteil der Politiker sich ohne formale Gesetzesänderung anders äußert, zeigt ihren wahren Charakter. Nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Wähler sich für eine Regierung ähnlich der österreichischen Koalition entscheiden, sehe ich Probleme für zu generöse oder gar korrupte Entscheider. Es dürfte ein Leichtes sein, nach den, in den Texten der Gesetze zu dienstlichen Verfehlungen (weiterer Sinn), dem ein oder anderen in den ausführenden Behörden ein persönliches Fehlverhalten vorzuwerfen und möglicherweise auch nachzuweisen. Unter der Voraussetzung eines letztinstanzlichen Urteils, käme wohl folgendes wirtschaftliches Endergebnis für betroffene Beamte heraus: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Pensionsansprüche, möglicherweise Schadenersatzansprüche, also nichts bis großes Minus. Wer sein Remonstrationsrecht nicht genutzt hat, dem dürfte wohl concludentes Handeln leicht zu unterstellen sein. Sollte ich je Bürgermeister einer klammen Gemeinde werden, wüsste ich, wo ganz schnell hohe Beträge zu holen sind. Die Leute, die minderjährige Flüchtlinge wie den Mörder von Kandel unsozial überversorgt haben, dürfen von mir niemals Nachsicht erwarten, da unsere Knäste ja nach Aussage unserer noch Regierenden höchste internationale Maßstäbe erfüllen! Nun bleibt nur meine zynische Hoffnung auf Zinserhöhung in Amerika, damit wir gezwungen werden unseren entgleisten Sozialstaat zu reformieren. Freue mich auf weitere Ausführungen, Herr Grell!

Frank Box / 06.08.2018

Der Haupt-Fluchtgrund aus Afrikarabien um den alle herumschleichen, wie Katze um den heißen Brei ist: ÜBERBEVÖLKERUNG! Flucht verschafft den Daheimgebliebenen aber nur wenig Erleichterung, da sie sich ja auch weiterhin völlig ungebremst vermehren. Zusätzliche Nahrungsmittellieferungen in Gebiete, die die zuvielen Menschen schon nicht ernähren können, verschlimmern die Zustände nur, da die Bevölkerung dann noch schneller wächst. Die ganze Sache ist ein Teufelskreis, ohne Ausweg. ZITAT: Peter Scholl-Latour - “Wer halb Kalkutta aufnimmt, rettet nicht Kalkutta, sondern der wird selbst Kalkutta.” FAZIT: Die Unbegrenzte Aufnahme aller Hungernden der Welt ist völlig sinnlos!

Max Baum / 06.08.2018

Wenn die Südländer jetzt auf Umverteilung pochen wird eben vergessen das sie 1992 diesem Gesetz zugestimmt haben.Und warum haben sie es? Weil damals so gut wie alle Balkanflüchtlinge(die zwischendurch mit Reisebussen in den Krieg fuhren oder in den Urlaub!So mancher Gastarbeiter nahm am Freitag Urlaub und fuhr am Wochenende in den Krieg.Jaja unsere Regierung wusste davon nichts…)nach Deutschland,Österreich,Schweden,Dänemark gingen. Bei solchen Verhandlungen fordern die meisten Länder im Gegenzug auch etwas,heute dürfte aber kaum noch jemand wissen um was es da ging. Und vor allem Griechenland und Italien haben Jahrzehntelang nichts gegen Illegale unternommen weil das Schmiergeld floss.Schon vor ca. 10 Jahren berichtete das TV das Pakistaner in Griechenland massenweise Pässe fälschen.Die Reporter fanden es ruckzuck heraus,aber die Polizei weiss nicht wo die Fälscherwerkst. sind?Es darf gelacht werden.

Georg Thielemann / 06.08.2018

Erinnert mich an “Wer hat Angst vor Virginia Wolf” “Wo ist euer Euphemismus?”

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