Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed

Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).

Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.

Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung

Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.

Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.

Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:

Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.

Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.

Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde

Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:

Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.

Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.

Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig

Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.

In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.

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Foto: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

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Fritz kolb / 21.01.2021

Die Große Vorsitzende wird das Urteil des Amtsgerichts als nicht hilfreich formulieren, der Richter wird daraufhin frühpensioniert und die nächsthöhere Instanz wird das Urteil im Eilverfahren kassieren.

Günter H. Probst / 21.01.2021

Die Amtsgerichte im mitteleuropäischen Siedlungsgebiet sind die einzigen von der Politik unabhängigen Gerichte. Ab den Landesgerichten befinden sich zumindest die Vorsitzenden in Abhängigkeit von den politischen Parteien. Deswegen heben diese oder spätestens die Bundesgerichte solche regierungsunabhängigen Urteile wieder auf. Zum Ausgleich dürfen die Propagandisten dann über die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Polen und Ungarn wettern.

Chr. Kühn / 21.01.2021

Spielt keine Rolle, es gilt weiterhin alleine das Wort und der Wille der Unseligen aus der Uckermark. Weder Richter, noch Urteil noch ein “Hallelujah” darüber werden daran etwas ändern können.

B.K.Kopp / 21.01.2021

Ein wichtiges Urteil. Ob und wie weit die Begründungen für mangelnde Notwendigkeit und Unangemessenheit in der nächsten Instanz Bestand haben bleibt abzuwarten. Verwaltungsgerichte, die gegen die Verordnungen angerufen wurden, haben wohl schon ganz anders entschieden. Nach meinem Verständnis ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Klaus U. Mayerhanns / 21.01.2021

Hallo Herr Carlos A. Gebauer > besten Dank für diesen aktuellen Rechtsprechungshinweis von überragender Bedeutung für das “Schindluder”, das seit knapp einem Jahr landauf landab - durch die 3. staatliche Gewalt weitestgehend unkontrolliert - mit unseren Grundrechten getrieben wird!!! Aber tun Sie uns allen doch bitte den Gefallen, nach Möglichkeit die Person des zuständigen Richters zu eruieren und dessen weiteres berufliches (und evtl. auch persönliches) Schicksal zu verfolgen. Daran wird man zu gegebener Zeit die gesetzlich verankerte “Unabhängigkeit der Justiz und des Richters im Allgemeinen” deutlich messen können.  Und ob es Richterkollegen wagen werden, sich der mächtigen Staatsräson auf identische Art und Weise zu verweigern ... man muß gespannt sein!

Wilfried Cremer / 21.01.2021

Guten Tag Herr Gebauer, wenn das so ist, was machen wir dann mit Merkel, Söder & Co? Zügel anziehen hatten wir schon. Mein Vorschlag also: Ohren lang ziehen bis die Lappen reißen.

Fred Burig / 21.01.2021

Das klingt erst mal sehr hoffnungsvoll ......und wo ist es wieder passiert ?  Satirisch gesehen - “in der Weimarer Republik”......und was wird deshalb passieren? real gesehen?....... Schon wieder Thüringen, also sowas auch, da steckt nur wieder dieser Höcke und die AfD dahinter! Alles Nazis…....sofort rückgängig machen und vom Verfassungsschutz überwachen…...  MfG

Sepp Kneip / 21.01.2021

Wie lange habe ich darauf gewartet, dass die Gerichte dieser Kanzlerin endlich mal ihre Grenzen aufzeigen. Was hat man dieser Frau nicht alles durchgehen lassen. Jahrelang regierte sie gegen Recht und Gesetz und fuhr Deutschland damit immer mehr an die Wand. Nun musste wirklich erst eine hochstilisierte “Pandemie” kommen, um endlich diesem Merkel-Wahnsinn juristisch Einhalt zu gebieten. Nicht nur in Weimar, sondern auch in Saarbrücken scheinen die Juristen und Richter langsam zu begreifen, dass Merkel dabei ist, den deutschen Rechtsstaat zu zerstören. In der heutigen Pressekonferenz hat Merkel mal wieder ein Beispiel ihrer SED-dialektischen Fähigkeiten gegeben: “(…) Auf der anderen Seite haben wir es mit erschreckend hohen Todeszahlen zu tun. Das ist furchtbar. Das sind Menschen, die in Einsamkeit gestorben sind. Da sind Schicksale, da sind Familien, die um sie trauern.“ Warum sind denn diese Menschen in Einsamkeit gestorben? Weil Merkel ihnen die Einsamkeit verordnet hat. Die hohen Sterbezahlen sind keine Corona-Toten, sondern Kollateralschadens-Tote, die durch die unsinnigen Corona-Maßnahmen Merkels zu beklagen sind. Diese Frau ist ein Todesengel. Seien es die vielen Toten, die wegen ihrer “Gäste” zu beklagen sind, oder die Toten der widersinnigen Corona-“Bekämpfung”.

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