Carlos A. Gebauer, Gastautor / 28.05.2021 / 06:00 / Foto: Pixabay / 103 / Seite ausdrucken

Die unerträgliche Schweigsamkeit des Gerichts

Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren. Nicht nur die materiellen, sondern insbesondere auch die immateriellen Schäden aus den rigiden staatlichen Zwangsmaßnahmen sprengen inzwischen alle Vorstellungen. Um eine Pandemie zu bekämpfen, über deren tatsächliche Gefährlichkeit bis heute keine Klarheit zu herrschen scheint, ist das öffentliche Leben nach wie vor weitgehend stillgelegt. Während andere Länder, die Deutschland in vielerlei Strukturmerkmalen gleichen, ihre Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurücknehmen oder ganz beenden, lässt der hiesige Bundesgesetzgeber mit zuletzt exzessiv verschärften Regeln ein zuvor ungesehenes Ausnahmerecht fortgelten.

Mögen die Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Gesundheit anfangs noch legitim gewirkt haben; da Bund und Länder nicht über das Ausmaß der Bedrohung orientiert schienen, hat der weitere Hergang abweichende Erkenntnisse zutage gebracht. Entgegen der Befürchtung entsprechender Krisenszenarien sind dankenswerterweise jedenfalls nicht Millionen Opfer zu beklagen. Im Rechtsstaat stehen daher inzwischen klar konturierte Fragen zur Beantwortung an: Sind die Grundrechtseinschränkungen nach der gebotenen Abwägung verhältnismäßig? Ist mit der Verfassung in Einklang zu bringen, dass die Bund-Länder-Struktur des Staates partiell suspendiert wurde? Hat die Legislative die verfassungsrechtliche Befugnis, eine pandemische Lage anzuordnen, wenn nach epidemiologischer Einschätzung mindestens zweifelhaft ist, ob dies fachwissenschaftlich zutrifft? Vor allem aber auch: Ist der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland befugt, die fachgerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen unter Übergehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes effektiv zu umgehen?

Vertreten von dem Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek haben der SPD-MdB Florian Post, weitere Beschwerdeführer und auch ich am 22. April 2021 gegen den sogenannten „Bundes-Lockdown“ das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Presse war zu entnehmen, dass wir nicht die einzigen Bundesbürger waren und sind, die deutlichen Nachjustierungsbedarf an den gesetzgeberischen Aktivitäten sehen. Offenbar sind hunderte Beschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Eine Positionierung des Verfassungsgerichtes steht aus

Ungeachtet der manifesten Kritik an den Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, denen ihr Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in den Augen auch der besonnensten Juristen auf die Stirn geschrieben steht, schweigt das letzte noch zur Kontrolle berufene Staatsorgan der dritten Gewalt sich jedoch in der Sache aus. Dem Vernehmen nach sind bislang lediglich vereinzelte Verfassungsbeschwerden oder Eilanträge zurückgewiesen worden, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsbehelfes nach Auffassung des Gerichtes in formeller Hinsicht nicht genügt haben. Was aussteht, ist eine Positionierung des deutschen Verfassungsgerichtes zu der alles entscheidenden Kernfrage: Ist das, was hier seit Monaten passiert, verfassungsrechtlich hinnehmbar oder nicht?

An dieser Stelle ist die juristische Verantwortlichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter extrem verdichtet. In Anlehnung an eine Standardformulierung des öffentlichen Rechtes kann man sagen: Der Ermessensspielraum des Bundesverfassungsgerichtes, sich nun höchstrichterlich positionieren zu müssen, ist auf null reduziert. Das Gericht hat zu entscheiden. Schweigt es dagegen in dem Kalkül, das Problem werde sich durch Zeitablauf von selbst erledigen, so begeht es selbst eine Unterlassung, die – nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsprechung – mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist.

Ein grundlegendes Element des Rechtsstaatsprinzips ist nämlich der sogenannte Justizgewährungsanspruch. Der Richter hat zu entscheiden. Das Grundgesetz selbst statuiert in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die sogenannte Rechtsweggarantie. Der ehemalige Präsident des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Prof. Dr. Helge Sodan, beschreibt den Zusammenhang zwischen Justizgewährung und Rechtsstaat mit den Worten:

Die aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Verfassungs- und Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt wird dadurch abgesichert, dass eine umfassende gerichtliche Kontrollierbarkeit (und gegebenenfalls Korrigierbarkeit) staatlicher Maßnahmen statuiert wird. Mithin enthält Art. 19 Abs. 4 GG die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Erfüllung des Rechtsschutzauftrages in der Lage ist.“

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fasste dies in einer Entscheidung vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07) in die Worte:

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus.“

Verfangen in einem performativen Selbstwiderspruch

Die Dritte Gewalt des Staates kann ihrer Aufgabe zur Kontrolle der beiden anderen Gewalten denknotwendig nur dann entsprechen, wenn sie von diesen unabhängig ist, wenn sie sich nicht deren tatsächlichen Einschätzungen unterwirft und wenn sie – vor allem – auch selbst effektiv durch Entscheidungen aktiv wird. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber Eilanträge nicht bescheidet, denen ihre Begründetheit – in Ermangelung einer für alle real sichtbaren Katastrophenlage – auf die Stirn geschrieben steht, dann schert das deutsche Verfassungsgericht aus dem Rahmen aus, den ihm das Grundgesetz in der von ihm selbst kontinuierlich authentisch interpretierten Gestalt setzt. Es verfängt sich faktisch in einem performativen Selbstwiderspruch. Seit Monaten erlebt die Bundesrepublik Deutschland die schwerwiegendsten Verkürzungen von Menschen- und Bürgerrechten seit ihrer Gründung vor 72 Jahren.

Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass alle weitere landesrechtliche gerichtliche Kontrolle durch den „Bundes-Lockdown“ offensichtlich legislativ ausgehebelt wurde. Den Bundesbürgern wurde der Rechtsschutz durch ihre Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wie auch durch ihre Landesverfassungsgerichte vollständig genommen. Die Grundrechtsinhalte werden im Ausnahmeregime der Pandemielage nur noch von einer Bundesbehörde namens Robert-Koch-Institut definiert, die ihrerseits unter der Verwaltungsregie des Bundesgesundheitsministers steht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht schweigt, kann es diese massive Strukturverwerfung des deutschen Verfassungsrechtes natürlich nicht übersehen. Die vornehmste Aufgabe jedes Gerichtes ist es, zu entscheiden.

In den Jahrzehnten seiner Existenz hat sich das Karlsruher Verfassungsgericht weit über die Grenzen Deutschlands hinaus höchstes Ansehen erarbeitet und erworben. Dieses Ansehen übersteigt den Kreis der Rechts- und Verfassungsexperten. Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben diesem Gericht seit langem ihr Vertrauen geschenkt. Es ist als Garant ihrer Bürger- und Menschenrechte anerkannt. Man kann die rechtstaatsächliche Wirkung und die staatlichen Stabilisierungseffekte der Existenz eines solchen Gerichtes für die allgemeine Regelakzeptanz kaum zu hoch veranschlagen: So lange Bürger sich in den guten Händen eines klug abwägenden Verfassungsgerichtes wissen, vertrauen sie auf die Richtigkeit staatlichen Handelns insgesamt. Unbesehen akzeptieren sie daher auch politisches Handeln, das sie nicht verstehen, weil sie dem Hüter der Verfassung trauen.

Schweigt das Bundesverfassungsgericht nun also in dieser exzessiven verfassungsrechtlichen Ausnahmelage, lässt es die Bürger mit ihren Einschränkungen allein und toleriert es so auch die unübersehbaren Strukturverwerfungen im konstitutionellen System, dann droht es, zuletzt auch dieses eigene Renommee zu verspielen. Und das wäre nicht nur in Ansehung eines Gesetzgebers, der aktuell sogar darüber spekuliert, ob er sich seine Ausnahmebefugnisse nochmals autosouverän weiter verlängert, fatal.

Foto: Pixabay

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Helmut Driesel / 28.05.2021

  Verfassungsrichter, die in dem Ermessen handeln, dass sie vom Europäischen Gerichtshof getriezt werden können, sind im Grunde ihrer Macht beraubt, sie sind juristisch impotent. Es bedarf also des politischen Rucks, der durch die Gesellschaft geht, der dem Grundgesetz eine der realen Gegenwart angemessene Frisur verpasst. Die Deutschen müssen einfach entscheiden, ob sie es sich wert sind oder ob sie lieber die Dödel in der EU bleiben wollen. Vielleicht wollen ja welche sogar die Kaspernation der Welt werden, ich weiss nicht. Da fielen mir jetzt ein paar haarsträubende Beispiele ein. Aber hier sind ja so viele gut informierte Leute, die müssen nicht mit Exempeln strapaziert werden. Gestern abend in den Hauptnachrichten kam ein sorgsam formulierter Bericht über das neue Nordlink-Seekabel nach Norwegen. (Für das im Wikipedia ein Verlust von 5% angegeben ist, der bei gewöhnlichen Überlandleitungen pro 100 bis 150 km anfällt. Vielleicht kann das mal jemand vom Fach nachprüfen?) Die Suggestion war: Jeder liefert dem anderen bei Bedarf den Strom, der überschüssig produziert werden kann. (Speicherwerke gibt es auch in Norwegen nur sehr bescheidene, die brauchen das einfach nicht.) Was unerwähnt blieb, der Wasser-Strom aus dem Norden wird für weniger als 1 ECent/KWh erzeugt, man kann ihn also locker nach 650km Transport noch mit Gewinn verkaufen. Der deutsche Strom aus Windkraft dagegen kostet mindestens das Zwanzigfache und wird künftig eher teurer werden. Es ist also völliger Humbug, ihn noch mit 30-50% Verlusten nach Norwegen zu transportieren. Das lohnt sich ohnehin nur, wenn der Strom verschenkt oder die Abnahme zusätzlich vergütet wird. Denn das Herunterfahren der dortigen Wasserkraft verschlechtert auf Dauer deren Ökonomie. Sowas kann man der deutschen Öffentlichkeit offenbar nicht erzählen. Zu ihrem seelischen Schutz selbstverständlich, nicht etwa aus Boshaftigkeit.

HDieckmann / 28.05.2021

Das Verfassungsgericht wird Teil der Corona-Katastrophe! Bundestag und Bundesregierung haben den Boden des Grundgesetzes verlassen. Die Glaubwürdigkeit von Medizin, Wissenschaft, Politik und Medien ist dahin. Unser Rechtswesen - Richter, Staatsanwälte und Anwälte - versagt. Wenn jetzt auch noch das Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig handelt ist das Desaster perfekt. Herr Gebauer, vielen Dank für Ihren Kampf!

christoph ernst / 28.05.2021

Das CDU-Mitglied Stephan Harbarth hat 2018 den Compact on Migration mitgetragen, der die eigene Bevölkerung enteignet, entrechtet und Deutsche von Bürgern in Bewohner verwandelt.  Das Gericht hat seit spätestens Herbst 2015 der fortgesetzten, systematischen Verletzung des Amtseids der Kanzlerin zugesehen und es geduldet, dass sie geltendes Recht beugt. Es hat das Infektionsschutzgesetz durchgewinkt, obwohl das föderale Strukturen überflüssig macht und den Rechtsschutz der Bürger aushebelt. Es hat eine ideologisch einseitige Entscheidung zum Klimaschutz gefällt, die die unkontrollierte Ermächtigung willkürlicher Behördenvorgaben zum Einschränken von Grundrechten zulässt. Das Gericht verrät schon seit Langem den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes. Es hat den Respekt, den es einst auch bei mir genoss, längst verwirkt. Der Vorsitzende des Ersten Senats ist entweder politisch sehr dumm oder sehr fügsam. Er schützt den Machterhalt und das verfassungsfeindliche Vorgehen der Kanzlerin, nicht den Geist des Grundgesetzes und meine Rechte als Bürger. Er hat geholfen, das Gericht zu einem Instrument einer Regierung zu machen, die laufend gegen die Interessen Mehrheit handelt.  Traue ich diesem Gericht? Habe ich Zuversicht, dass es künftig den Rechtsstaat schützen wird? Oder sehe ich es als Teil eines mutwillig herbeigeführten Errosionspozesses der demokratischen Strukturen von Oben?

F, Michael / 28.05.2021

So verkommen wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Nichtentscheidung zu Corona Maßnahmen ist, zeigt es doch dem letzten, wie es um diese BRD bestellt ist, unter der großen Führerin und ihrer Lakaien. Mit dem Klima Urteil aus diesem Haus wurde der nächsten großen Führerin Tür und Tor geöffnet, egal ob diese ihren Lebenslauf und Bildungsweg gefälscht hat. Baerbock hatte verbreitet, sie habe im Ergebnis eines vierjährigen Studiums der Politikwissenschaft an der Universität Hamburg von 2000 bis 2004 einen Bachelor erworben und sei ausgebildete Politikwissenschaftlerin und Juristin. Diese Behauptung war gleich in mehrfacher Hinsicht falsch. Den Grad des Bachelors konnte sie gar nicht erworben haben, weil er in dieser Studienrichtung erst im Studienjahr 2005/2006 eingerichtet wurde. Tatsächlich hat Baerbock lediglich ein Vordiplom, noch nicht einmal ein Diplom. Das „Vordiplom“ ist als Zwischenprüfung kein hochschulrechtlicher Abschluss, stellt somit auch keinen akademischen Grad dar. Diesen hätte sie nach Absolvierung einer weiteren Studienzeit mit dem Diplom erwerben können. Im Vordiplom werden lediglich die im Laufe der Semester erreichten Noten erfasst, ohne dass sich der Student – wie beim Diplom – abschließend einer komplexen Blockprüfung unterziehen mussDie nun von Baerbock daraufhin nachgeschobene Behauptung, sie sei Juristin und Politikwissenschaftlerin ist aber ebenso falsch. Denn ein Jurist muss bis zum ersten Staatsexamen mindestens vier Jahre Rechtswissenschaft studiert haben, nach zwei weiteren Jahren legt er das zweite Staatsexamen ab. Baerbock hatte in Hamburg als Nebenfach nach eigenen Angaben Öffentliches Recht/Europarecht gewählt. In ein oder zwei Semestern konnte sie also nur einen groben Überblick über die Grundlagen dieser beiden Disziplinen der Rechtswissenschaft erhalten, vorausgesetzt sie hat alle einschlägigen Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät besucht.  Solche Lügner wollen die BRD weiter ruinieren,

Lutz Herzer / 28.05.2021

Warum haben die Beschwerdeführer nicht einen Antrag auf andere Abhilfe aus Artikel 20 Absatz 4 GG i.V.m. Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG gestellt? Das ist doch das Metier des Prof. Murswiek. Ein Antrag auf andere Abhilfe würde dem Gericht Druck machen, da ein Schweigen nicht als Negation des Widerstandsfalles zu interpretieren wäre, der ohnehin nicht einer Feststellung im Voraus durch dieses Gericht bedarf.

Eugen Karl / 28.05.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat erst neulich im “Klima-Beschluß” deutlich gemacht, daß die gegenwärtig lebenden Menschen keine Rechte haben verglichen mit der spekulativen Größe einer zukünftigen Menschheit. Damit ist auch hier alles gesagt. Wer frei sein will, möge sich bitte auf den Mars verfügen.

Karsten Dörre / 28.05.2021

Die Demokratie und verfasste Rechtsstaatlichkeit geht dem Ende entgegen. Die Totengräber sind diejenigen, die vollmundig Demokratie verteidigen bzw. leben. Das ist eigentlich derart lustig, dass es nur von humorvollen Drehbuchautoren in Satirefilmen vorkommen sollte. Aber das Pandemie-Leben ist gnadenlos schneller, weil die Pandemie-Gegenmaßnahmen absolut nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun haben und die Gegenmaßnahmen zur Klimawandel-Pandemie schon den freien Horizont verdunkeln. Die Gleichschaltung aller gesellschaftlichen Säulen geschehen nie über Nacht, vergleiche deutscher Nationalsozialismus ab 1933.

WF Beck / 28.05.2021

Die Politiker und MSM, zerreißen sich ihre Mäuler über Gerichtsreformen in Polen und Ungarn. Was hier passiert in diesem “Rechtsstaat” ist ein Skandal. Die Ultrakommunistin, die der Regierung vorsteht, hat auch das Verfassungsgericht nach der DDR Methode verändert.

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