Joachim Nikolaus Steinhöfel / 08.09.2023 / 16:33 / Foto: Achgut.com / 43 / Seite ausdrucken

Böhmermann, Schönbohm: Programm-Beschwerde an den ZDF-Fernsehrat 

Eine den ehemaligen Leiter des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik Arne Schönbohm desavouierende Böhmermann-Sendung ist immer noch beim ZDF aufrufbar, Persönlichkeitsrechtsverletzungen inklusive. Heute habe ich die nachstehende Programmbeschwerde an den ZDF-Fernsehrat gerichtet.

Es ist das eine, wenn man einen journalistischen Fehler macht, diesen eingesteht und korrigiert. Es ist etwas anderes, wenn man sich, mutmaßlich in konspirativem Zusammenwirken mit politischen Entscheidungsträgern im Bundesinnenministerium, von diesem dienstfertig korrumpieren und instrumentalisieren lässt, um den Ruf und die berufliche Existenz eines unbescholtenen Amtsleiters (Arne Schönbohm, ehemaliger Leiter des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI) zu zerstören. Ein solcher journalistischer Schreibtischtäter ist der ZDF-Clown Böhmermann, bekannt für das ganz kleine intellektuelle Kartenspiel.

Dessen Sendung vom 07.10.2022 ist beim ZDF auch heute noch online, Persönlichkeitsrechtsverletzungen inklusive. In der Sendung wird behauptet, dass Schönbohm über einen Lobbyverein einer mit dem russischen Geheimdienst verbandelten Firma nahestehe. Belege dafür gibt es keine. Der Beitrag selbst ist ein Skandal, dass das ZDF dieses Machwerk bis heute online lässt, ebenfalls.

Heute habe ich die nachstehende Programmbeschwerde an den ZDF-Fernsehrat gerichtet. Der gebührenfinanzierte Sender hat jetzt zwei Möglichkeiten: Man löscht oder ändert den Beitrag und gibt damit nach. Oder man weist die Beschwerde zurück und lässt die Sendung online. Die Öffentlichkeit würde sicher viel Verständnis für eine derartige Auslegung des Programmauftrages aufbringen. Man nennt das lose-lose-Szenario. Hier die Programmbeschwerde, über deren Verlauf wir Sie auf dem Laufenden halten werden. Mich interessiert es wirklich, zu welchen journalistischen Rechtfertigungs- oder Lösungsversuchen der Sender hier greifen wird:

„Sehr geehrte Damen und Herren, 

sehr geehrte Frau Thieme,

hiermit lege ich 

FÖRMLICHE PROGRAMMBESCHWERDE

gegen die Ausstrahlung der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022, ein. Die Sendung ist online abrufbar: https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-7-oktober-2022-100.html. Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen den Umstand, dass das ZDF in positiver Kenntnis der durch die Sendung verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen diese völlig unverändert online lässt und es nicht einmal als erforderlich angesehen hat, die aufgrund der Ihnen im Detail bekannten Wahrheit redaktionelle Korrekturen vorzunehmen oder Hinweise auf die Unwahrheit des Inhalts hinzuzufügen.

Im Rahmen dieser Sendung behauptet Herr Böhmermann in Bezug auf den damaligen Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, unter anderem, Herr Schönbohm habe einen Verein mit den Namen „Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V.“ gegründet und lange geleitet. Mitglied des Vereins sei eine IT-Firma, die eindeutige Verbindungen zu russischen Geheimdiensten unterhalte. Diese IT-Firma sei nach wie vor mit der Cybersicherheit der Bundesrepublik Deutschland befasst. Dies geschehe unter Herrn Schönbohms Verantwortung.

Sämtliche dieser Behauptungen haben sich als unwahr erwiesen. Die betreffende Sendung wird von Ihnen im Rahmen der ZDF-Mediathek (https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-7-oktober-2022-100.html) nach wie vor bundesweit verbreitet.

Durch die Ausstrahlung der Sendung im Programm des ZDF sowie die anhaltende Verbreitung der Sendung in der ZDF-Mediathek verstößt das ZDF gegen die Programmgrundsätze des § 6 ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) in Verbindung § 51 Medienstaatsvertrag (MedienStV). 

Nach § 6 ZDF-StV gelten für das ZDF die Programmgrundsätze des MedienStV. Nach § 51 des MedienStV haben Rundfunkprogramme die verfassungsmäßige Ordnung zu achten, die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt gegen den durch §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Persönlichkeitsrechts. Die Aufstellung oder Verbreitung von Behauptungen, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist im Übrigen auch strafbar (§ 186 StGB), wenn die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die andauernde Verbreitung der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022 in der ZDF-Mediathek verletzt daher auch fortgesetzt die Strafvorschrift des § 168 StGB*.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Nikolaus Steinhöfel“

 

* Zahlendreher: § 168 StGB ist Störung der Totenruhe, richtig ist § 186 StGB (Üble Nachrede). Wobei nicht auszuschließen ist, dass die Programmbeschwerde in Mainz als Ersteres erachtet wird.

Foto: Achgut.com

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R. Reiger / 08.09.2023

Einhämmernde Gehirnwäsche a la Böhmermann funktioniert am besten bei den Dummen. Eine besondere Rolle dabei auch spielen die „Comedian“, die ihren Zuhörern und Claqueuren noch dazu die Einbildung vermitteln können, sie wären intelligent, weil sie ihre Witze verstehen. Dabei klatschen sie alle nur mit der Herde.

Ebs Werner / 08.09.2023

Nicht jammern, kämpfen! Sehr gut, Herr Steinhöfel. Ich bedauere, dass ich auf diesem nicht ebenfalls zum Streit antreten kann, denn ich habe nur mal einige Semester Jura praktisch nebenbei studiert. Denn ich halte es für es für derzeit eine der wirkungsvollsten Methoden die Abschaffer der Demokratie im Sinne der alten BRD vorzuführen. Also wieder so.

P. Wedder / 08.09.2023

In diesemZusammenhang kann mir evl. jemand erklären, was genau die Aufgabe vom Rundfunkrat ist. Und das Wichtige -  was für Befugnisse hat er???  Möglichkeiten der Durchsetzung? Habe den Eindruck, dass es lediglich eine Postenrunde mit hübschem Namen ist und der Wahrung des Scheins dient.

Dr. R. Möller / 08.09.2023

Alle, die ihre „Fernsehgebühr“ bequem abbuchen lassen, wenn es geht einmal jährlich, und hier Kritik üben sind Heuchler ersten Grades.  Wenn man schon nicht verweigern will, so kann man doch zumindest verspätet zahlen, auf Mahnungen warten (ggf. beim Gerichtsvollzieher bar bezahlen(Widerstand gibt es nicht kostenlos)) oder Teilzahlungen leisten. Aber selbst dazu reicht es nicht einmal bei all diesen Maulhelden.

María José Blumen / 08.09.2023

Böhmermann steht für alles was mit den Öffis nicht stimmt. DIe Personifizierung der Zwangsfinanzierung ohne Rechenschaftspflicht gegenüber den Zahlern. Das Gesicht, das uns alle auslacht, in unserer Machtlosigkeit gegenüber denn frechen und karrierebeendenden Lügen.

Gabriele Klein / 08.09.2023

Habe vergessen dem Autor für die Arbeit und Quellenhinweise noch zu danken, und auch Herrn Derks, der sich gegen die pauschale Beleidigung alter Damen zur Wehr setzte, wenngleich vergeblich, wie einst auch ich. . Na ja, Herr Derks vielleicht klappts beim nächsten Versuch mit Hilfe dieser kostbaren Quellenangaben von Herrn Steinhöfel. Mögen diese den vielen, ganz gezielt Diffamierten eine Erste Hilfe sein bei der Verfolgung jener die sie mit Dreck bewerfen weil ihnen die Argumente ausgehen. Mensch, dann wäre die Arbeit des Autors ja noch fruchtbarer als sie es ohnehin schon ist. Bravo Herr Steinhöfel !

M. Buchholz / 08.09.2023

Werter Herr Steinhöfel, ich finde Ihre Vergehensweise gut und richtig. Wenn andere Kommentare auch die Erfolglosigkeit in weiser Vorraussicht als nutzlos ansehen mögen. Durch die Veröffentlichung ist jedenfalls ein Schritt in die richtige Richtung gemacht. Wenn jeder Leser hier diesen Brief versenden dürfte wären es eben nicht nur einer.

Britta McLeod / 08.09.2023

Herr Steinhöfel, Männer wie Sie braucht unser Land!

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