Joachim Nikolaus Steinhöfel / 08.09.2023 / 16:33 / Foto: Achgut.com / 43 / Seite ausdrucken

Böhmermann, Schönbohm: Programm-Beschwerde an den ZDF-Fernsehrat 

Eine den ehemaligen Leiter des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik Arne Schönbohm desavouierende Böhmermann-Sendung ist immer noch beim ZDF aufrufbar, Persönlichkeitsrechtsverletzungen inklusive. Heute habe ich die nachstehende Programmbeschwerde an den ZDF-Fernsehrat gerichtet.

Es ist das eine, wenn man einen journalistischen Fehler macht, diesen eingesteht und korrigiert. Es ist etwas anderes, wenn man sich, mutmaßlich in konspirativem Zusammenwirken mit politischen Entscheidungsträgern im Bundesinnenministerium, von diesem dienstfertig korrumpieren und instrumentalisieren lässt, um den Ruf und die berufliche Existenz eines unbescholtenen Amtsleiters (Arne Schönbohm, ehemaliger Leiter des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI) zu zerstören. Ein solcher journalistischer Schreibtischtäter ist der ZDF-Clown Böhmermann, bekannt für das ganz kleine intellektuelle Kartenspiel.

Dessen Sendung vom 07.10.2022 ist beim ZDF auch heute noch online, Persönlichkeitsrechtsverletzungen inklusive. In der Sendung wird behauptet, dass Schönbohm über einen Lobbyverein einer mit dem russischen Geheimdienst verbandelten Firma nahestehe. Belege dafür gibt es keine. Der Beitrag selbst ist ein Skandal, dass das ZDF dieses Machwerk bis heute online lässt, ebenfalls.

Heute habe ich die nachstehende Programmbeschwerde an den ZDF-Fernsehrat gerichtet. Der gebührenfinanzierte Sender hat jetzt zwei Möglichkeiten: Man löscht oder ändert den Beitrag und gibt damit nach. Oder man weist die Beschwerde zurück und lässt die Sendung online. Die Öffentlichkeit würde sicher viel Verständnis für eine derartige Auslegung des Programmauftrages aufbringen. Man nennt das lose-lose-Szenario. Hier die Programmbeschwerde, über deren Verlauf wir Sie auf dem Laufenden halten werden. Mich interessiert es wirklich, zu welchen journalistischen Rechtfertigungs- oder Lösungsversuchen der Sender hier greifen wird:

„Sehr geehrte Damen und Herren, 

sehr geehrte Frau Thieme,

hiermit lege ich 

FÖRMLICHE PROGRAMMBESCHWERDE

gegen die Ausstrahlung der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022, ein. Die Sendung ist online abrufbar: https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-7-oktober-2022-100.html. Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen den Umstand, dass das ZDF in positiver Kenntnis der durch die Sendung verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen diese völlig unverändert online lässt und es nicht einmal als erforderlich angesehen hat, die aufgrund der Ihnen im Detail bekannten Wahrheit redaktionelle Korrekturen vorzunehmen oder Hinweise auf die Unwahrheit des Inhalts hinzuzufügen.

Im Rahmen dieser Sendung behauptet Herr Böhmermann in Bezug auf den damaligen Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, unter anderem, Herr Schönbohm habe einen Verein mit den Namen „Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V.“ gegründet und lange geleitet. Mitglied des Vereins sei eine IT-Firma, die eindeutige Verbindungen zu russischen Geheimdiensten unterhalte. Diese IT-Firma sei nach wie vor mit der Cybersicherheit der Bundesrepublik Deutschland befasst. Dies geschehe unter Herrn Schönbohms Verantwortung.

Sämtliche dieser Behauptungen haben sich als unwahr erwiesen. Die betreffende Sendung wird von Ihnen im Rahmen der ZDF-Mediathek (https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-7-oktober-2022-100.html) nach wie vor bundesweit verbreitet.

Durch die Ausstrahlung der Sendung im Programm des ZDF sowie die anhaltende Verbreitung der Sendung in der ZDF-Mediathek verstößt das ZDF gegen die Programmgrundsätze des § 6 ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) in Verbindung § 51 Medienstaatsvertrag (MedienStV). 

Nach § 6 ZDF-StV gelten für das ZDF die Programmgrundsätze des MedienStV. Nach § 51 des MedienStV haben Rundfunkprogramme die verfassungsmäßige Ordnung zu achten, die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre einzuhalten.

Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt gegen den durch §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten Schutz des Persönlichkeitsrechts. Die Aufstellung oder Verbreitung von Behauptungen, die geeignet sind, eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ist im Übrigen auch strafbar (§ 186 StGB), wenn die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die andauernde Verbreitung der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 7. Oktober 2022 in der ZDF-Mediathek verletzt daher auch fortgesetzt die Strafvorschrift des § 168 StGB*.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Nikolaus Steinhöfel“

 

* Zahlendreher: § 168 StGB ist Störung der Totenruhe, richtig ist § 186 StGB (Üble Nachrede). Wobei nicht auszuschließen ist, dass die Programmbeschwerde in Mainz als Ersteres erachtet wird.

Foto: Achgut.com

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Rudolf Krause / 08.09.2023

Hat schon mal jemand darüber nachgedacht, in wessen Interesse die Absetzung von Herrn Schönbohm noch war? Vielleicht im russischen Interesse? Wer sind dann die Agenten von GRU oder SWR? Nur mal so quer gedacht.

Bernhard Derks / 08.09.2023

Löblich, plakativ notwendig,  aber meiner Erfahrung nach letztendlich ohne Konsequenzen. Meine letzte Beschwerde beim WDR/ARD Rundfunkrat (Causa Oma, der Umweltwutz) ist bis heute, auch nach mailhaften Triggerns und dem Betteln nach Entgegnung wird bis heute ausführlich und detailliert ignoriert.

Ulrich Wünsche / 08.09.2023

Werter Herr Steinhöfel, unten muss es heißen: die Strafvorschrift des § 186 StGB, bekanntermaßen beschäftigt sich §168 mit der Störung der Totenruhe. Es könnte nun auch sein, dass es sich um äußerst feinsinnigen Sarkasmus handelt, der sich allerdings dem Adressaten nicht erschließen könnte. Wenn allerdings die deutschen Leitmedien der Beschwerde und ihrer Konsequenz keine Aufmerksamkeit widmen, verhallt die los-lose Situation nahezu ungehört. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen den besten Erfolg! (Anm. d. Red.: ist korrigiert, siehe Fußnote. Danke für den Hinweis.)

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