Rainer Grell / 02.07.2019 / 16:30 / Foto: TheDigitalArtist / 0 / Seite ausdrucken

Fehl-Pässe bei der Staatsangehörigkeit

Bin ich Don Quixote, der gegen Windmühlenflügel kämpft? Verdammt, nein! Deswegen hatte ich mir vorgenommen, den ganzen Quatsch bei nächster Gelegenheit schweigend zu übergehen. Zu oft schon war ich dagegen in Artikeln und Leserbriefen zu Felde gezogen Doch dann regte sich mein alter Widerspruchsgeist, und ich entschloss mich, einen letzten Versuch zu wagen.

Man könnte meinen, sie seien alle „gleichgeschaltet“ worden, so gleich und überwiegend falsch oder jedenfalls irreführend lauten die Meldungen am 28. Juni 2019. Es ist also letztlich egal, welche ich zitiere; sie lauteten alle so oder ähnlich: „Bundestag macht Passentzug möglich“. Und: „Künftig muss ... mit Passentzug rechnen, wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen hat. Bislang konnte der deutsche Pass in solchen Fällen bis zu fünf Jahre nach der Einbürgerung wieder aberkannt werden. Diese Frist wird nun auf zehn Jahre verlängert.“ Wieso künftig? Das ist doch schon seit Jahren möglich. Ohne Frist. Doch eingedenk des bewährten juristischen Prinzips „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ schaue ich mal ins Passgesetz.

Die Passentziehung ist in §§ 8, 7 geregelt: Ein Pass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber – es folgen elf Passentziehungsgründe. Das Erschleichen der Einbürgerung ist allerdings nicht darunter. Kein Wunder: Bei „Einbürgerung“ und „Passerteilung“ bzw. „Passversagung“ und „Passentziehung“ handelt es sich um ganz verschiedene Verwaltungsvorgänge, die auch von verschiedenen Behörden bearbeitet werden. So gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg 44 Einbürgerungsbehörden/­Staatsangehörigkeitsbehörden und an die 1000 Passbehörden. Die genaue Zahl lässt sich nicht auf Anhieb feststellen. Passbehörden sind nämlich die Ortspolizeibehörden, d.h. die Gemeinden, sowie die Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen (§ 1 der Verordnung des Innenministeriums [BW] über die Passbehörden vom 1. Dezember 1987; ähnlich Art. 1 Absatz 1 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes; § 48 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz NRW).

Doch was soll man machen, wenn selbst die Bundesregierung (das Presse- und Informationsamt), in dem Bestreben, „modern“ zu wirken, bekannt gibt: „Reform des Staatsangehörigkeitsrechts. Deutscher Pass kann aberkannt werden“.

„Rücknahme der Einbürgerung“

In Wirklichkeit geht es überhaupt nicht um die Entziehung des Passes, sondern um die Rücknahme einer durch falsche Angaben erschlichenen und somit rechtswidrigen Einbürgerung. Der Zusammenhang ist im gegenwärtigen Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens nicht ohne weiteres feststellbar, weil der beschlossene Gesetzestext noch nicht vorliegt und der Entwurf der Bundesregierung (19/9736) keinen entsprechenden Regelungsvorschlag enthält. Dieser ist nämlich erst durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Bundestages in den Entwurf eingefügt worden (19/11083).

Die einschlägige Vorschrift des § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet damit nach Inkrafttreten der Neuregelung wie folgt:

„(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung ... kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von (fünf) zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung ... erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.“

Von Passentzug oder Aberkennung des Passes ist also nirgendwo die Rede – außer im Jargon von ZDF und ARD sowie der meisten „Qualitätsmedien“. Was aber macht der arme Schreiberling, wenn er feststellt, dass der Delinquent (m./w./div.) gar keinen Pass besitzt, sondern nur einen „Perso“? Was „entzieht“ er dann?

Ich habe mir vorgestellt, wie die Reaktionen aussähen, wenn der Kommentator (oder gar die Kommentatorin) eines Fußballspiels sich solche sprachlichen Eskapaden leistete, indem er (sie) etwa Anstoß, Abstoß und Abschlag durcheinanderbrächte oder Verlängerung und Nachspielzeit (schließlich wird die Spielzeit hier auch verlängert). In dessen (deren) Haut möchte ich dann nicht stecken. Denken Sie nur an den legendären Versprecher von Carmen Thomas: Schalke 05 statt 04 (und das war am 21. Juli 1973). Der „Pass-Benutzer“ aber verbreitet seinen Unsinn ungeniert weiter.

Wähler ohne Pass

Doch damit nicht genug. Wer eingebürgert wird, bekommt darüber eine Einbürgerungsurkunde, mit deren Aushändigung die Einbürgerung wirksam wird (§ 16 Satz 1 StAG). Einen Reisepass bekommt er dagegen nicht. Diesen muss er vielmehr erst bei der Passbehörde beantragen. Vorher kann er das nicht, denn der Pass wird nur Deutschen erteilt. Wenn sich einige der Städte, bei denen Staatsangehörigkeitsbehörde und Passbehörde zu derselben Körperschaft gehören, in Baden-Württemberg sind das die neun Stadtkreise (Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, Stuttgart und Ulm), den Luxus erlauben sollten, auf Wunsch den Reisepass mit der Einbürgerungsurkunde auszuhändigen, ist dies eine individuelle Dienstleistung ohne jeden Rechtsanspruch.

Wer einen Pass haben möchte, muss Deutscher sein (§ 1 Absatz 4 Satz 1 Passgesetz). Aber nicht jeder Deutsche braucht einen Pass. Das ergibt sich schon daraus, dass der Pass versagt (§ 7) oder ein ausgestellter Pass entzogen wird (§ 8). Der Ausweispflicht, der jeder Deutsche unterliegt, kann er auch durch den Personalausweis oder, sofern dieser versagt oder entzogen wurden, durch den dann auszustellenden Ersatz-Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis genügen. 

Ohne Pass keine Wahl“ titelte der Bayerische Rundfunk am 11.09.2017. Und weiter: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ – so steht es im Grundgesetz. Doch wer keinen deutschen Pass hat, gehört nicht dazu. Deshalb dürfen bei der Bundestagswahl acht Millionen Menschen nicht wählen.“ Aha! Ich habe seit Jahren keinen deutschen Pass, nehme aber an jeder Wahl teil. Wieder der gleiche Blödsinn. Deutsche Staatsangehörigkeit und deutscher Pass werden einfach synonym gebraucht. Gegen diese Unsitte ist offenbar kein Kraut gewachsen.

Mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages kann ich dagegen inhaltlich durchaus zufrieden sein. Schließlich werden dadurch die Vorschläge realisiert, die ich zu diesem Thema gemacht habe (natürlich ohne jeden Kausalzusammenhang):

Es gibt allerdings noch viel zu tun, vgl. z.B.:

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