Rainer Grell / 29.07.2020 / 16:00 / Foto: Pixabay.de / 18 / Seite ausdrucken

Pädophilie-Skandale: Greift die ganze Härte des Gesetzes?

Vor zehn Jahren nahm mit der Aufdeckung des Missbrauchsskandals am Canisius-Kolleg, einem vom Jesuitenorden getragenen, privaten und staatlich anerkannten katholischen Gymnasium in Berlin-Tiergarten, eine Debatte ihren Fortgang, die mit Bekanntwerden der Missbrauchsfälle an der mittlerweile geschlossenen Odenwaldschule, einem Landerziehungsheim im Stadtteil Ober-Hambach der hessischen Stadt Heppenheim (Bergstraße), ausgelöst worden war.

Dann sprengte der Missbrauchskomplex Bergisch Gladbach mit 30.000 Spuren alle
bisherigen Dimensionen, bei denen bereits befürchtet wird, dass am Ende auch 30.000
Verdächtige im In- und Ausland stehen könnten. Zuvor hatte bereits der Missbrauchsfall
auf dem Campingplatz in Lüdge unvorstellbare Zustände enthüllt. Und vor wenigen Tagen kam dann eine Meldung, die alle bisherigen in den Schatten zu stellen droht:

Staatlich organisierter Kindesmissbrauch“ so lautete die schier unfassbare Schlagzeile in der „Welt“ vom 26. Juni 2020: „Es gab in der Bundesrepublik jahrzehntelang ein Netzwerk von Pädophilen, die sich Jungen für Sex zuführten. Geholfen haben ihnen Jugendämter, Wissenschaftler, Berliner Senatoren und sogar ein Max-Planck-Institut.“ Als „oberster deutscher Pädophilie-Verharmloser“ wirkte der Sexualwissenschaftler Helmut Kentler (gest. 2008).

Gesetzesinitiativen diskutiert oder gleich gefordert

Ich möchte mich hier nicht mit den Tatbeständen als solchen befassen. Darüber wird in
allen Medien hinlänglich ausführlich und wohl auch zutreffend berichtet. Mir geht es vielmehr um die Struktur des gesamten Prozesses, in dem das Thema von Anfang bis
Ende behandelt wird. Dabei möchte ich auf einige Phasen hinweisen, die nicht die
(politische und mediale) Aufmerksamkeit erfahren, die ihnen eigentlich zusteht.

1) Am Anfang steht die Meldung über den betreffenden Vorgang, dessen Ausmaß
zunächst vielleicht gar nicht erkennbar ist.

2) Sobald dieses sich abzeichnet, folgt die öffentliche Empörung

  • In den „sozialen Netzwerken“ (ein völlig unpassender Ausdruck, der sich aber mittlerweile etabliert hat) und Online-Kommentaren,
  • parallel dazu die detaillierte Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen,
  • sodass die Politik gezwungen ist, sich mit Statements zu beteiligen.

3) Ebbt die Diskussion nicht ab, werden Gesetzesinitiativen diskutiert oder gleich
gefordert.

4) Am Ende steht schließlich ein Gesetzesbeschluss von Bundestag und Bundesrat, der
in der Regel zu Verschärfung der Strafandrohung in dem einschlägigen Gesetz führt.
In den nun folgenden Phasen lässt das öffentliche Interesse spürbar nach und flammt
erst wieder auf, wenn ein spektakulärer Einzelfall gemeldet wird.

5) Dabei folgt erst jetzt die Stunde der Wahrheit, in der sich das Gesetz im konkreten
Ermittlungsverfahren bewähren muss. Dieses wird von zwei Faktoren bestimmt: Der
Personalsituation bei den „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (§ 152
Gerichtsverfassungsgesetz, GVG), in der Regel die Kripo, und der Staatsanwaltschaft
als juristischer Herrin des Verfahrens (§ 160 Strafprozessordnung, StPO). Wie die
Verhältnisse in Berlin zeigen, darf die Polizei auch nicht durch ideologische
Scheuklappen bei der Ausführung der Gesetze behindert werden, in denen die Politiker gerade eine härtere Gangart beschlossen haben. Wenn es, wie etwa in Hamburg „nur in 10% der Ermittlungsverfahren tatsächlich zu einer Anklage kommt“, dann nützt auch die beste Polizei nichts.

In Gefängnissen herrscht ein ungünstiges Klima

6) Dass die im Gesetz angedrohte Höchststrafe erst wirken kann (von einer umstrittenen
Abschreckungswirkung abgesehen), wenn sie am Ende eines Strafverfahrens auch tatsächlich verhängt wird, wird in der Hitze der politischen Diskussion ebenso häufig
übersehen wie die Unabhängigkeit der Richter. Wenn wieder einmal die ganze Härte
des Gesetzes eingefordert wird, steht am Ende des Verfahrens nicht selten eine lächerliche Bewährungsstrafe, die vom Angeklagten durchaus als das empfunden wird, was sie in vielen Fällen ist: ein Witz.

7) Während meiner juristischen Ausbildung in den 60er Jahren betrug das Höchstmaß für
eine Bewährungsstrafe neun Monate, heute liegt die Marke bei zwei Jahren (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch, StGB). Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist die Strafaussetzung zur Bewährung sogar zwingend, wenn das Gericht zu einer günstigen Prognose für den Angeklagten kommt (§ 56 Absatz 1 StGB).

8) Der Grund für diese Regelung liegt in der Erwartung, „dass der Verurteilte sich schon
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.“ Man kommt vermutlich der Wahrheit näher, wenn man die chronische Überfüllung der Strafvollzugsanstalten als eigentliches Motiv für diese Regelung ansieht.

9) Der Strafvollzug hat eine doppelte Aufgabe (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafvollzugsgesetz – StVollzG). Das eigentliche Vollzugsziel besteht darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Außerdem dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. In der Tat: Solange sich jemand in Haft befindet, ist die Gesellschaft außerhalb der Anstalt vor ihm sicher. Dafür werden im Gefängnis selbst Straftaten von der Körperverletzung über Vergewaltigung (!) bis hin zum Mord begangen, vom Drogenmissbrauch ganz abgesehen. Außerdem herrscht nicht selten ein Klima, das eher die Entwicklung zum Straftäter als zum gesetzestreuen Bürger begünstigt.

Es wird nur einmal lebenslänglich verhängt

10) Aber selbst wenn man dies alles außer Acht lässt und der Täter endlich „lebenslänglich“ hinter Schloss und Riegel sitzt, bedeutet das mitnichten, dass er für
den Rest seines Lebens von der übrigen Gesellschaft ferngehalten wird. Vielmehr gilt
nach § 57a StGB Folgendes: „Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung
gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.“

Das bedeutet, dass dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Hinzu kommt, dass es bei der Strafzumessung keinen Unterschied macht, ob der Angeklagte einen, fünf oder 25 Morde begangen hat: Es wird nur einmal lebenslänglich verhängt (§ 53 Absatz 1 StGB). Einer der letzten Gefangenen, der nach altem Recht am 22. Oktober 1960 als 23-Jähriger zu sechsmal lebenslangem Zuchthaus und weiteren 15 (aus Einzelstrafen von zusätzlichen 165) Jahren Gefängnis verurteilt wurde, war der Frauenmörder Heinrich Pommerenke; er verstarb am 27. Dezember 2008 als 71-Jähriger in der Haft.

Derzeit sitzt noch der Doppelmörder Hans-Georg Neumann seit 1962 im Gefängnis; er wird im September 84. Seine dagegen eingelegten Rechtsmittel, einschließlich Gnadengesuch und Verfassungsbeschwerde, sind bisher alle gescheitert. Bei mehreren Morden kommt allerdings die anschließende Sicherungsverwahrung in Betracht, die sich in erster Linie an der Gefährlichkeit des Täters orientiert (§ 66 StGB).

11) Bei zeitlichen Freiheitsstrafen, die bis zu fünfzehn Jahren betragen können, gilt die
entsprechende Regelung, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, § 57
Absatz 1 StGB.

Wo bleibt die Sorge um die Opfer?

12) All diese Bestimmungen vermitteln den Eindruck, der Staat sorgt sich – nach einem
Wort von Ralph Giordano – um seine Täter, während die Opfer erst im Laufe einer langen Entwicklung seit dem ersten Opferentschädigungsgesetz von 1976 etwas mehr in den Vordergrund rückten. Dieser Eindruck wird auch in dem Moment bestätigt, in dem der Täter zum Opfer wird, mit anderen Worten, wenn sich Jahre nach seiner Verurteilung die Anzeichen für seine Unschuld mehreren. Das sogenannte Wiederaufnahmeverfahren gehört zu den schwierigsten Aufgaben für einen Anwalt. Und wenn es endlich zum Erfolg geführt hat, erwartet den unschuldig Verurteilten eine äußerst magere Entschädigung.

13) Um Entschädigung geht es auch bei den Opfern, die aufgrund jahrzehntelanger Praxis der Berliner Jugendämter in die Obhut von Pädophilen gegeben wurden (vgl. zum Beispiel den Bericht in der „Welt“ vom 1. Juli 2020). Immer wenn es ums Geld geht, zeigen sich alle, die sonst mit warmen Worten nicht geizen, äußerst zugeknöpft. Da fällt dann plötzlich das Stichwort „Verjährung“, obwohl der Jurastudent bereits in den ersten Semestern lernt, dass diese nur im Strafrecht von Amts wegen zu beachten ist, während sie bei zivilrechtlichen Ansprüchen vom Schuldner – in diesem Fall also vom Land Berlin – explizit geltend gemacht werden muss (Einrede der Verjährung, § 214 BGB). Wir würden ja gerne, können aber leider nicht, funktioniert also hier nicht. Es sei denn, dass haushaltsrechtliche Bestimmungen und Überlegungen plötzlich im Vordergrund stehen und all die hehren Bekenntnisse überlagern.

Stellen wir uns also nach alledem vor, die Höchststrafen für den Besitz von Bildern und
Filmen, die sexualisierte Gewalt gegen Kinder zeigen, stiegen von drei auf fünf Jahre, und von fünf auf zehn Jahre für deren Verbreitung. Und die Ermittlungen der
Sonderkommission bei der Kölner Polizei führten zum Erfolg. Und alle 30.000
Verdächtigen würden angeklagt und mit der ganzen Härte des Gesetzes verurteilt. Dann
wären nicht nur die Gerichte auf Jahre beschäftigt. Die Strafanstalten würden aus allen
Nähten platzen. Am 31.03.2019 beherbergten sie 65.796 Gefangene. Und „plötzlich“
kämen 30.000 dazu. Da würde nur helfen, die Sonderkommission rechtzeitig von Köln
nach Hamburg zu verlegen, wo nur 10 Prozent der Fälle zur Anklage kommen. 3.000 also. Das müsste gehen.

Foto: Pixabay.de

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Marcel Seiler / 29.07.2020

“Eine Haftstrafe dient auch als Genugtuung gegenüber dem Opfer.” (Hier von Kommentator Joerg Machan.) Das sehe ich auch so. Unsere ach so “menschenfreundliche” Strafjustiz bewirkt damit im Effekt eine Verhöhnung und erneute Demütigung der Opfer. Mich macht das wütend.

Sabine Heinrich / 29.07.2020

Offenbar ist leider der 2. Teil meines Kommentares nicht angekommen, darum in Kürze: Skandalös ist, dass Eltern - des Missbrauchs und der Misshandlung verdächtig - ihr Kind nur in einem anderen Landkreis -  Bundesland sowieso !!! anmelden müssen - und schon sind sie fein raus - und das Kind arm dran - denn es gilt der Datenschutz! Im Sinne der Eltern! Leider sind - so habe ich es in 2 extremen Fällen erlebt, Kollegen der aufnehmenden neuen Schulen zu feige (oder gleichgültig), um auf Warnungen und Hinweise auch nur zu reagieren. Sie dürfen rein rechtlich keine Auskunft mehr geben - aber seit in den beiden sehr extremen Fällen, mit denen ich zu tun hatte, nicht einmal auf die Nachfrage meiner Schulleiterin reagiert wurde -  kann mir niemand mehr weismachen, dass es keine Netzwerke von missbrauchenden, misshandelnden Erwachsenen gibt , bzw. solchen, die diese Kriminellen schützen. Ich bin überzeugt davon, dass die Kinderschänder auch in höchsten Ämtern sitzen. Ich denke da z.B. an Ministerien, Jugendämter,  selbsternannte Kinderschützer und auch Juristen, welche diese Leute schützen. Wenn dem nicht so wäre, gäbe es diese seit ca. 30 Jahren geltenden Gesetze nicht, die nur dazu dienen, missbrauchende, misshandelnde Erwachsene zu schützen - und denen das Kindeswohl völlig egal ist. Übergriffige Lehrer haben leider dafür gesorgt, dass kein Lehrer sich heute mehr trauen würde, einer Grundschülerin tröstend auf die Schulter zu klopfen, wenn sie traurig ist, und eine lesbische Lehrerin täte gut daran, ihre Neigung zu verheimlichen, falls sie keine Partnerin hat - denn sie könnte sich ja an den Mädchen vergreifen.

h.ewerth / 29.07.2020

@Ulla Schneider also dies ist nun wirklich ein schlechtes Beispiel, Edathy wurde Opfer einer Rufmord Kampagne, weil er zu forsch im NSU Untersuchungsausschuss nach gehakt hat. Denn das,  was bei Ihm gefunden wurde, wäre nicht einmal Strafrechtlich relevant gewesen, aber der Mann wurde in Deutschland medial vernichtet. Im Übrigen soll es auch immer wieder Fälle geben, indem heimlich auf Servern Material aufgespielt wurde, um Menschen zu vernichten. Oder der Fall Kachelmann, war auch kein Fall, aber medial wurde der Mann vernichtet. Wir sind doch mittlerweile so sensibilisiert, dass es irgendwann zur Lynchjustiz kommen wird und dann, war niemand dafür verantwortlich. Ich bin der Meinung, die Justiz hat die Aufgabe, und nicht die Bevölkerung, jemand zu verurteilen, wenn die Beweise ausreichen geschieht das auch. Im Übrigen, wurden nicht die Verjährungsfristen gerade für solche Taten auf 50 Jahre erhöht? Nach 50 Jahren geht es nicht mehr um Bestrafung, wenn die mutmaßlichen Täter dann vielleicht 80 Jahre und älter sind.  Dagegen bei Totschlag, oder Körperverletzung mit Todesfolge, liegen die Fristen bei 10 Jahre? Das erinnert mich doch auch sehr stark an die NS Ideologie, wie viele Täter wurden amnestiert,  hunderttausende, sogar ein Mengele kam ohne von der Justiz behelligt zu werden davon. Und Eichmann? wurde auch nicht von der deutschen Justiz behelligt, da mussten ausländische Dienste erst tätig werden. Ein beschämendes Armutszeugnis für ein Land das sich Rechtsstaat nennt.

Karla Kuhn / 29.07.2020

Ulla Schneider, Dov Nesher, ich stimme Ihnen voll zu. Der Fall Edathy hat mich noch mehr erbost. als der SED, oh, SPD Oppermann diesen wohl noch in Schutz genommen haben soll. Dieser Edathy hätte ohne wenn und aber in die Psychiatrie gehört. WAS treibt eine Mann an, sich an nackten kleinen Kindern aufzugeilen ?? Bringen die sonst ihr Ding nicht mehr hoch ? Die meisten Männer haben selber Kinder. Ich bin für ein gerechtes Justizsystem aber in Fällen wie Kindesmißbrauch kann ich Selbstjustiz gut verstehen. Ich denke immer an den Fall Bachmeier, die Frau wurde wohl zu sechs Jahren verurteilt, mußte davon vier Jahre absitzen. Ich hätte sie nicht verurteilt. erst hat so ein Schw…..(meine Schwester würde jetzt sagen, beleidige das Schwein nicht, es ist ein intelligentes Tier) sich an ihrem Kind vergnügt und danach ermordet !! WAS treibt eigentlich GRÜNE WÄHLERINNEN an , die selber Kinder haben GRÜNE Politiker zu wählen, die offen forderten SEX MIT KINDERN zuzulassen ? Sind die selber so pervers ? Oder wollen die einfach nicht sehen, was da los ist ? PÄDOPHILIE STUDIE, Forscher: “So KÄMPFTEN GRÜNE JAHRELANG FÜR FREIEN KINDERSEX:” FOCUS 09.09. 2015 !!  20.09 2013 Welt “Beck wollte SEX mit ZWÖLFJÄHRIGEN STRAFFREI machen:” “Wollte der Typ sich kleine JUNGS angeln ??  Welt 24. 05. 2015, GRÜNEN Politikerin RENATE KÜNAST gerät in Erklärungsnot.” Und mit so was will die CDU koalieren ?  Na ja, nachdem die ROTGRÜNSCHWARZLINKE zur EINHEITSPARTEI verschmolzen ist, scheint wirklich die RESTMORAL völlig verloren zu sein. Nicht nur beim Kindersex sondern GENERELL !!

h.ewerth / 29.07.2020

Wollt Ihr Bestrafung oder Rache?

Ingbert Bauer / 29.07.2020

Alles im Großen und Ganzen richtig, bloß die Gleichung 30.000 Spuren = 30.000 Verdächtige dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht annähernd zutreffen. Da die “Spuren” in erster Linie vom Austausch von kinderpornographischen Dateien im Internet herrühren, dürfte es sich zu einem großen Teil um IP-Adressen handeln. Der “normale” Internetuser hat aber dynamische IPs, die regelmäßig, mindestens aber bei jeder neuen Einwahl des Routers erneuert werden. Das sind u.U. mehrere hundert IPs im Jahr pro User. Also nicht dass ich das verharmlosen will, ist immer noch schockierend, aber bei der Zahl der Verdächtigen kann man schon etwa 2 Nullen wegstreichen, schätze ich.

Sabine Lotus / 29.07.2020

Woha Fr@u Heinrich, das ist/war heftig und tat schon beim lesen weh. Achten Sie bitte gut auf Ihre Gesundheit. LG

Dov Nesher / 29.07.2020

Es gibt in diesem heiklen Gebiet imo gleich mehrere unhaltbare Skandale: - Sehr häufig wird weggeschaut - Der Verfolgungsdruck ist viel zu gering - Die Strafen sind angesichts der Taten lächerlich gering - Es gibt eine Verjährung - Die Täter werden aus der Haft entlassen und nicht in die Psychiatrie eingewiesen - Die Identität der entlassenen Täter wird geschützt, so dass potentielle neue Opfer oder derer Eltern ohne Not ggf. ahnungslos neben eben jenen wohnen. All diese Missstände müssen in einem angeblich so zivilisierten Land wie Deutschland dringend abgeschafft werden. Dabei darf keiner der Punkte gegen einen anderen ausgespielt werden. Die sind alle ganz oben auf der Prioritätenliste. Meinetwegen können wir auch auf das Gefängnis verzichten und die Täter gleich in der Psychiatrie ruhig stellen. Hauptsache sie haben unter keinen Umständen mehr die Gelegenheit ein weiteres Leben zu versauen.

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