„Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft“, hat Bertolt Brecht einmal gesagt. Wer’s nicht glaubt, braucht sich bloß die seit längerem andauernde Diskussion des Themas „Flüchtlinge“ zu vergegenwärtigen. Das reicht vom gutmenschlichen „Wir kriegen plötzlich Menschen geschenkt“ einer Katrin Göring-Eckardt, der „Stimmungskanone im grünen Haubitzenlager“ (Henryk M. Broder) über das mittlerweile verstummte „Wir-schaffen-das-“Mantra der CDU-Kanzlerin mit dem freundlichen Gesicht bis hin zum Wunsch der saarländischen AfD-Funktionärin Jeanette Ihme, „Flüchtlingsboote samt Inhalt zu versenken“, weil sie „keinen Bock auf diese kriminellen Schlepperbanden [hat] und genauso wenig auf ihre Kundschaft, die sich hier aufführt, wie die Primaten". Deswegen prüft jetzt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken den Verdacht der Volksverhetzung (§ 130 StGB).
Versuchen wir, die Brecht’sche Sentenz zu beherzigen und uns dem Thema so ruhig und sachlich wie möglich zu nähern.
„Flüchtling“ ist nicht jeder, der seine Heimat verlässt. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbegriff, den das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ vom 28. Juli 1951, die so genannte Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), so definiert: Flüchtling ist jede Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Andere Personen sind „Wirtschaftsflüchtlinge“, also Einwanderer („Migranten“) oder Touristen.
Nach Angaben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (derzeit der Italiener Filippo Grandi), waren Ende 2016 65,6 Millionen Menschen auf der Flucht. Dabei unterscheidet der Kommissar zwischen „Flüchtlingen“ (22,5 Mio.), „Binnenvertriebenen“ (40,3 Mio.) und „Asylbewerbern“ (2,8 Mio.), wobei (mir) nicht ganz klar ist, welche Konsequenzen er mit dieser Unterscheidung verbindet; denn „Asylbewerber“ werden als Menschen definiert, die ihr Heimatland verlassen haben und anderswo internationalen Schutz als „Flüchtlinge“ suchen. Als Fluchtursachen werden „persecution, conflict, violence, or human rights violations”, also Verfolgung, (kriegerische) Konflikte, Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen genannt (mehr Details findet man hier).
Der Merkelsche Dreiklang
Hunger, Elend und „Perspektivlosigkeit“ werden nicht als Fluchtursachen aufgeführt, da sie keinen Flüchtlingsstatus begründen. Zu den 65,6 Millionen „Menschen auf der Flucht“ kommt also noch eine unbekannte Zahl von Personen, die ihr Heimatland verlassen haben, um anderswo „ihr Glück zu suchen“; sie werden häufig als „Wirtschaftsflüchtlinge“ bezeichnet. Welches Motiv ein konkretes Individuum leitet, lässt sich auf den ersten Blick nicht erkennen, sondern kann nur – wenn überhaupt – mit intensiver Nachforschung im „Asylverfahren“ ermittelt werden.
Bei der weiteren Analyse kann man drei Stadien unterscheiden.
- Die Menschen befinden sich noch in ihrem Heimatstaat oder in einem anderen Staat ihres Heimatkontinents (Afrika, Asien).
- Die Menschen befinden auf dem Meer.
- Die Menschen haben Europa erreicht.
Dem entspricht der Merkelsche „Dreiklang“ an Maßnahmen: „Fluchtursachen bekämpfen, europäische Außengrenzen schützen, Asylgesetzgebung effizienter machen“.
Am klarsten sind die Regelungen, wenn sich die Menschen auf dem Meer befinden. Die International Convention for the Safety of Life at Sea von 1974, das Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974 mit 30 Amendments, Ergänzungen, 910 Seiten) bestimmt in
“Regulation 33 - Distress messages: obligations and procedures
1. The master of a ship at sea which is in a position to be able to provide assistance, on receiving a signal from any source that persons are in distress at sea, is bound to proceed with all speed to their assistance, if possible informing them or the search and rescue service that the ship is doing so. If the ship receiving the distress alert is unable or, in the special circumstances of the case, considers it unreasonable or unnecessary to proceed to their assistance, the master must enter in the log-book the reason for failing to proceed to the assistance of the persons in distress, taking into account the recommendation of the Organization to inform the appropriate search and rescue service accordingly.”
Regel 33 – Seenot-Meldungen: Verpflichtungen und Verfahren
1. Wenn der Führer eines Schiffes auf hoher See, das sich in einer Position befindet, in der es Hilfe leisten kann, ein Signal aus welcher Quelle auch immer erhält, dass sich Personen in Seenot befinden, ist er verpflichtet, ihnen so schnell wie möglich Hilfe zu leisten und sie oder den Seenotrettungsdienst möglichst zu unterrichten, dass sein Schiff dies tun wird. Wenn das Schiff, das den Seenot-Alarm empfangen hat, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, oder dies unter den besonderen Umständen des Falles für unvernünftig oder unnötig hält, muss der Schiffsführer den Grund für das Versagen der Hilfe für die in Seenot Befindlichen im Logbuch eintragen und dabei die Empfehlung der Organisation beachten, den geeigneten Seenotrettungsdienst ordnungsgemäß zu benachrichtigen.
Eine (rechtliche) Verpflichtung, Schiffe vorsorglich zu entsenden, um im Fall von Seenot Hilfe leisten zu können, besteht nicht. Anderenfalls könnte man die „Flüchtlinge“ gleich an der Küste abholen und ihnen so die gefahrvolle Überfahrt und die Kosten für die Schlepper ersparen. Wer sich, aus welchen Gründen auch immer, in seeuntüchtigen Fahrzeugen aufs Meer begibt, handelt auf eigene Gefahr.
Auf der anderen Seite ist es nicht damit getan, Menschen aus Seenot zu retten und sie dann dahin zurück zu bringen, wo sie hergekommen sind, wie das verschiedentlich vorgeschlagen wird (de Maizière, Oppermann und andere). IMO (International Maritime Organization), die Behörde des UNHCR, sowie ICS (International Chamber of Shipping, eine internationale Handelsschifffahrtorganisation) weisen in einer gemeinsamen Broschüre darauf hin, dass es auch nach der Rettung internationale Verpflichtungen gibt:
“Even when the rescue has been accomplished, problems can arise in securing the agreement of States to the disembarkation of migrants and refugees. Recognizing this problem, member States of the International Maritime Organization (IMO) adopted amendments to two of the relevant maritime conventions in 2004 [1974 International Convention for the Safety of Life at Sea; and 1979 International Convention on Maritime Search and Rescue . Amendments were adopted in May 2004. They entered into force on 1 July 2006.]. Just as Masters have an obligation to render assistance, Member States have a complementary obligation to coordinate and cooperate so that persons rescued at sea are disembarked in a place of safety as soon as possible.”
“Disembarkation of rescued asylum-seekers and refugees in territories where their lives or freedoms would be threatened must be avoided.“
Selbst wenn die Rettung erledigt ist, können Probleme bei der Erfüllung des Übereinkommens der Staaten zur Ausschiffung von Migranten und Flüchtlingen entstehen. Nachdem sie dieses Problem erkannt hatten, haben die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) 2004 Ergänzungen zu zwei der einschlägigen Seeschifffahrtsübereinkommen verabschiedet [Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Internationales Übereinkommen über maritime Suche und Rettung (SAR) von 1979]. Die Ergänzungen wurden im Mai 2004 verabschiedet und traten am 1. Juli 2006 in Kraft. So wie Kapitäne verpflichtet sind, Hilfe zu leisten, so haben Mitgliedstaaten eine ergänzende Verpflichtung, zu koordinieren und zu kooperieren, so dass Personen, die auf See gerettet wurden, so schnell wie möglich an einem sicheren Ort an Land gebracht werden.
Die Verbringung von geretteten Asylsuchenden und Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sind, muss vermieden werden.
Am Ankunftsort in Europa, im Regelfall Griechenland oder Italien und neuerdings wieder auch Spanien, greifen dann die Regeln der GFK, die Qualifizierungsrichtlinie der EU, die Dublin-Regeln sowie nationale Vorschriften. Diese sind so häufig dargestellt worden, dass ich hier auf eine Wiederholung verzichten kann. Die Eingabe des Stichworts „Flüchtlinge“ ergibt allein auf der "Achse" (am 16.08.2017 um 17:30 h) 1.512 Suchergebnisse. Eine Ergänzung erscheint gleichwohl angebracht: Asyl bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als Verfolgten den Aufenthalt in dem Land zu gestatten, in das sie ihr Leben und ihr Hab und Gut gerettet haben. Die meisten Flüchtlinge verstehen das freilich anders, sonst würden sie nicht alles daran setzen, ausgerechnet in die europäischen Länder zu gelangen, die für ihre hohen Sozialleistungen bekannt sind. Aus diesem Grund kann auch die immer wieder diskutierte Verteilung auf die einzelnen Staaten der EU nicht funktionieren.
Wenden wir uns nun dem noch nicht behandelten ersten Stadium zu: Die Menschen befinden sich noch in ihrem Heimatstaat oder in einem anderen Staat ihres Heimatkontinents (Afrika, Asien). Dem entspricht die erste Maßnahme aus Merkels „Dreiklang“: Fluchtursachen bekämpfen. Wer, wie ein Journalist in der Bundespressekonferenz, wissen möchte, wie die Bundesregierung „Fluchtursachen“ definiert, sollte allerdings besser versuchen, die Frage selbst zu beantworten, denn die Antwort der (seinerzeitigen) stellvertretenden Sprecherin des AA, Sawsan Chebli (derzeit Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund und Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement) bringt mehr Verwirrung als Klarheit.
Konkret bedeutet „Fluchtursachen bekämpfen“:
- Bürgerkriege oder andere kriegerische Auseinandersetzungen in den Heimatstaaten beenden.
- Verfolgung aus religiösen, ethnischen oder sonstigen Gründen stoppen.
- Gewalt (Vergewaltigungen, Folter) beenden.
- Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen.
- Hunger, Elend und „Perspektivlosigkeit“ beseitigen.
Weitere Tatbestände lassen sich denken (z. B. „Klima“). Aber auch so wird klar: Wenn das Vorhaben nicht ohnehin zum Scheitern verurteilt ist, dann ist es ein Programm für Jahrzehnte. Dabei ist es letztlich ohne Bedeutung, ob man den Anlass für die Bekämpfung der Fluchtursachen in der „Bedrohung“ Europas durch eine „Flüchtlingslawine“ sieht oder dafür eine Verpflichtung aus der Zeit des Kolonialismus ableitet, an dem, bezogen auf Afrika, sieben europäische Staaten beteiligt waren (Großbritannien, Frankreich, Belgien, Deutschland, Italien, Spanien und Portugal). Die Situation ist ähnlich wie bei der Integration: So wie es mehr als 50 Jahre nach der Ankunft der ersten „Gastarbeiter“ nicht gelungen ist, zahlreiche Angehörigen der dritten Generation muslimischer Einwanderer zu integrieren, so ist auch nach über 50 Jahren „Entwicklungshilfe“ keine Verbesserung der Lebensverhältnisse in den unterstützten Staaten zu erkennen. Das entbindet natürlich nicht von der Aufgabe, weiter nach Lösungen zu suchen, die die Lage der betreffenden Länder verbessern.
Schaden hier und Schaden dort
Die Aufnahme von „Flüchtlingen“ aus diesen Ländern in Europa außerhalb der Geltung der GFK sollte jedoch nicht dazu gehören und zwar aus zwei Gründen:
- Mag auch die Aufnahmekapazität einiger europäischer Staaten noch nicht erschöpft sein, so sprechen die unterschiedliche kulturelle Prägung von aufnehmender Gesellschaft und Migranten sowie deren Zahl gegen die „unbegrenzte“ Aufnahme. Denn die „Willkommenskultur“ ermutigt immer mehr Menschen, sich auf den Weg „ins gelobte Land“ zu machen. Bei einigen Staaten, zu denen insbesondere Deutschland gehört, kommt hinzu, dass die Regeln des Sozialstaats diesen in absehbarer Zeit in die Knie zwingend würden. "It's just obvious you can't have free immigration and a welfare state" (Es ist offensichtlich, dass unbegrenzte Einwanderung und Sozialstaat unvereinbar sind) hat Milton Friedman schon vor Jahren gewarnt. Und der neuerdings viel geschmähte Rolf Peter Sieferle („Finis Germania“) hat in einer lesenswerten Schrift „Das Migrationsproblem“ (2017) die gleiche Erkenntnis im Untertitel des Buches zum Ausdruck gebracht: „Über die Unvereinbarkeit von Sozialstaat und Masseneinwanderung“ (siehe auch hier Vera Lengsfeld).
- Die Menschen, die wir „geschenkt“ bekommen, fehlen automatisch in ihren Heimatländern. Die SPON-Schlagzeile vom 27.12.2015 war vermutlich, wie vieles in diesem Zusammenhang, gut gemeint, aber damit – nach einem Wort von Kurt Tucholsky – das Gegenteil von gut:
„Das zweite deutsche Wirtschaftswunder. Ohne die Zuwanderer der vergangenen Jahre hätte sich die deutsche Wirtschaft nicht so gut entwickelt. Hunderttausende Flüchtlinge könnten nun dafür sorgen, dass sich dieses zweite Wirtschaftswunder fortsetzt.“
Denn in unserer hochentwickelten Wirtschaft können die allermeisten Flüchtlinge den Anforderungen in einem vernünftigen Zeitraum nicht genügen und bilden aller Voraussicht nach „das Proletariat von morgen“ (Henryk M. Broder). Wenn es aber das mittel- bis langfristige Ziel ist, die wirtschaftliche Situation in den Herkunftsländern zu verbessern, dann werden dazu gerade diejenigen benötigt, die sich auf den Weg nach Europa gemacht haben: junge kräftige Männer.
Nach geltendem Recht dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Eine Einreise ohne Pass ist „unerlaubt“ (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetzt). Von den im Herbst 2015 einreisenden „Flüchtlingen“ hatten aber geschätzte 60 bis 80 Prozent keinerlei Ausweispapiere. Ihre Einreise war daher illegal. Sie hätten an der Grenze zurückgewiesen werden müssen. Die Zulassung ihrer Einreise war ein eindeutiger Rechtsbruch. Ein Staat, der von seinen Bürgern die Beachtung geltender Rechtsvorschriften erwartet und die Nichtbeachtung sanktioniert, darf sich nicht in dieser Weise über von ihm selbst gesetztes Recht hinwegsetzen. Völkerrechtlich stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
„Mangels vertraglicher Bindungen kann ... jeder Staat die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet ausschließen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Mißliebige Ausländer können bereits an der Grenze abgewiesen werden. Somit hindert kein Völkergewohnheitsrecht auf Einreise den Staat daran, im Rahmen seiner Rechtsordnung zu entscheiden, ob er die Einreise von Ausländern gestattet. Ebensowenig ist aus dem völkerrechtlichen Schutz der Menschenrechte derzeit eine Tendenz zu einer völkergewohnheitsrechtlichen Verpflichtung der Staaten zur Duldung der Einreise von Ausländern zu erkennen. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts besteht infolgedessen keine Pflicht des Staates zur Zulassung von Fremden auf das eigene Staatsgebiet. Das Völkerrecht gewährt jedoch den Staaten ein Recht auf Zulassung von Fremden auf sein Gebiet. Insbesondere kann der Staat Fremden auf seinem Gebiet Asyl gewähren. Bei dem völkerrechtlichen Asylrecht handelt es sich um ein Recht der Staaten, Asyl zu gewähren, das er auf Grund seiner Souveränität nach Belieben ausüben kann. Nicht aber handelt es sich um ein Recht des Einzelnen auf Asyl kraft Völkerrecht. Das dem einzelnen politischen Flüchtling gewährte Asylrecht beruht nicht auf dem Völkerrecht. Auch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [GFK] gibt keinen Individualanspruch auf Asyl, sondern regelt lediglich die Rechtsstellung solcher Flüchtlinge, die von den Staaten nach deren souveräner Entscheidung als Flüchtlinge im Sinne der Konvention anerkannt und aufgenommen worden sind“ (Joachim Bentzien, Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert (Ffm. 2007, Seite 90).
Wenn die Bundeskanzlerin darauf beharrt: „Asyl kennt keine Obergrenze“, so hat sie zwar theoretisch Recht. Hier geht es jedoch nicht um Asyl, sondern um Einreise und Einwanderung. Der Vormarsch zurück zur Vernunft legt daher folgende Maßnahmen nahe:
- Sicherung der Außengrenzen, damit niemand reinkommt, den wir nicht wollen.
- Zurückweisung aller Einreisewilligen ohne gültige Ausweispapiere.
- Prüfung der Einreiseberechtigung im Herkunftsland oder in einem anderen Staat des Heimatkontinents.
- Bei positivem Ergebnis gesicherte Einreise auf dem Luftweg.
- Parallel dazu finanzielle Unterstützung von Nachbarstaaten, die Flüchtlinge aufnehmen.
- Keine „Integration“ von Flüchtlingen, da diese nach Wegfall des Fluchtgrundes in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.
- Verschärfung der Abschiebungsregeln für illegal Eingereiste. Verkürzung des Rechtswegs. Keine finanzielle Unterstützung (Prozesskostenhilfe) bei Klagen (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 114 ff ZPO, § 166 VwGO). .
- Rücknahmeabkommen mit den Herkunftsstaaten, verbunden mit deren finanzieller Unterstützung.
- Keine finanziellen Leistungen an illegal Eingereiste.
- Bekanntmachung der hiesigen rechtlichen und sozialen Situation illegal Eingereister in den Herkunftsstaaten.