Rainer Grell / 22.04.2020 / 16:14 / Foto: R.Letsch / 28 / Seite ausdrucken

Wie lange noch wird unsere Geduld missbraucht? (1)

„Quo usque tandem abutere, Catilina, patientia nostra?” (Wie lange noch, Catilina, wirst du unsere Geduld missbrauchen?) „Diese Worte bilden das berühmte Incipit – den Beginn der ersten der vier Reden gegen [den Senator Lucius Sergius] Catilina, die von Cicero im Römischen Senat am 8. November 63 v. Chr. gehalten wurde, um die zweite Catilinarische Verschwörung, einen Umsturzversuch Catilinas und seiner Anhänger gegen die Römische Republik, aufzudecken und zu bestrafen“ (Wikipedia).

Cicero (106–43 v. Chr.) war Politiker, Anwalt, Schriftsteller und Philosoph. Seine Rede und ihr Kontext enthalten – cum grano salis – nahezu alle Elemente, die auch unsere gegenwärtige Situation kennzeichnen: „Wie lange noch, Merkel, wirst Du unsere Geduld durch deine Corona-Maßnahmen missbrauchen?“

Allerdings war Marcus Tullius Cicero auch der berühmteste römische Redner seiner Zeit, so dass seine „Philippika“ (Cicero selbst nannte seine Reden gegen Mark Anton „orationes Philippicae“) ihrer rhetorisch notwendigen Theatralik entkleidet werden muss, wenn man sie auf die heutige Situation überträgt. Hier soll es daher nur um die nüchterne („sine ira et studio“ – ohne Zorn und Eifer) juristische Beurteilung der Lage gehen.

Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bestimmt: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Um diesen beschreiten zu können, muss man natürlich wissen und bezeichnen können, wogegen man sich zur Wehr setzen möchte. Schauen wir uns deshalb zuerst an, durch welche Maßnahmen welche Rechte verletzt sein könnten. Dazu brauchen wir als erstes den Text der beschlossenen Maßnahmen, ein veröffentlichtes Dokument, eine Verordnung oder einen ähnlichen Rechtsakt, also keine bloße Rhetorik der Kanzlerin oder irgendeines Regierungsmitglieds oder Ministerpräsidenten, denn schließlich sollen Verstöße gegen die getroffenen Maßnahmen ja geahndet werden.

Die politischen Rahmenbestimmungen (Bund)

Normalerweise werden solche Regelungen im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen vom 30.01.1950, zuletzt geändert am 11.06.2019). Danach sucht man im vorliegenden Zusammenhang vergeblich. Dagegen wird man auf der Homepage der Bundesregierung fündig:

  • Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 12. März 2020.
  • Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Bundesländern: Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie vom 16. März 2020.
  • Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020.
  • Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020.

Bei der Lektüre dieser Texte wird auch dem juristischen Laien schnell klar, dass sie nicht die Akte der öffentlichen Gewalt enthalten können, gegen die man sich vor Gericht wehren kann. Auffallend ist insbesondere, dass an keiner Stelle eine Rechtsgrundlage aufgeführt ist, die zu den dort genannten Einschränkungen ermächtigt.

Der rechtliche Vollzug (Länder)

Der Grund: Zuständig für den Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften sind die Länder entsprechend der Regelung in Artikel 83 GG: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Das Bundesgesetz, um dessen Ausführung es hier geht, ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“ vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) (zuletzt geändert am 27. März 2020, BGBl. I S. 587). Einschlägig ist außerdem die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") vom 30. Januar 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 31.01.2020 V1).

Da es den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen aller 16 Bundesländer abzuhandeln (eine Übersicht finden Sie hier), beschränkt sich die Darstellung auf die Regeln für Baden-Württemberg. Vorweg ist zu bemerken, dass die hiesige grün-schwarze Regierung von der Möglichkeit der Notverkündung Gebrauch gemacht hat, die in § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen (Verkündungsgesetz – VerkG) vom 11. April 1983 vorgesehen ist: Erscheint eine rechtzeitige Verkündung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann eine Rechtsverordnung in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Die Verkündung in der vorgeschriebenen Form ist nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Die einschlägigen Regelungen sind

  • Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120)
  • Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 22. März 2020
  • Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020
  • Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020
  • Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28. März 2020
  • Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen vom 2. April 2020
  • Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April 2020
  • Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise) vom 10. April 2020
  • Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet)
  • Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 17. April 2020). Das baden-württembergische Gesundheitsministerium/Sozialministerium hat die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in dieser Fassung in mehrere Sprachen übersetzen lassen (und zwar in Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Polnisch und Italienisch).
  • Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB –CoronaVO WfMB) vom 18. März 2020 (in der Fassung vom 17. April 2020)
  • Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung WfMB vom 17. April 2020
  • Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner – CoronaVO Heimbewohner) vom 7. April 2020 (in der Fassung vom 17. April 2020)
  • Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Bestattungsverordnung  vom 17. April 2020
  • Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung bestimmter Maßnahmen in Einrichtungen nach § 111a SGB V zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung § 111a SGB V – CoronaVO § 111a SGB V) vom 24. März 2020 (in der Fassung vom 18. April 2020)
  • Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport) vom 10. April 2020 (in der Fassung vom 18. April 2020) (notverkündet)

Alle diese Bestimmungen enthalten die Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarungen und basieren auf § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der aktuellen Fassung sowie weiterer Gesetze (wie z.B. dem Bestattungsgesetz).

Die betroffenen Grundrechte

Sämtliche aufgeführte und weitere Verordnungen des Landes können hier heruntergeladen werden, weswegen auf die Angabe der jeweiligen Fundstelle verzichtet wurde: Downloads: Corona-Verordnung. Wer sich die Mühe macht, in alle diese Regeln – wenn auch nur kurz – hineinzuschauen, wird feststellen: da bleibt kein Auge trocken, das heißt: Nahezu die gesamte Palette unserer Grundrechte ist betroffen. Mittlerweile ist es eine Binsenweisheit, dass die Corona-Maßnahmen einen bisher einmaligen Eingriff in die Freiheitsrechte seit Bestehen der Bundesrepublik darstellen. Sieht man von den im Einzelnen unterschiedlichen Regelungen der 16 Bundesländer ab, so sind in jedem Fall folgende Grundrechte betroffen:

Artikel 2 Abs. 1 GG (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die „Ausgangssperren“)

Artikel 4 Abs. 2 GG (das Recht auf ungestörte Religionsausübung: Gottesdienste sind in den meisten Bundesländern verboten)

Artikel 6 Abs.1 GG (der besondere Schutz von Ehe und Familie: Niemand kann Ehepartner, Kinder, Eltern oder Großeltern besuchen, die sich in Krankenhäusern, Altersheimen oder Pflegeeinrichtungen befinden. Auch Eheschließungen sind schwierig bis unmöglich)

Artikel 7 GG (Wenn man davon ausgeht, dass der Schulpflicht auch das Recht zum Schulbesuch, also das Recht auf Bildung [Artikel 26 Nr. 1 Satz der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO: „Jeder hat das Recht auf Bildung“] entspricht: Die Schulen sind geschlossen)

Artikel 8 GG (das Recht auf Versammlungsfreiheit: Versammlungen sind in allen Bundesländern verboten)

Artikel 11 GG (das Recht auf Freizügigkeit: Freies Reisen im Inland und ins Ausland ist faktisch unmöglich)

Artikel 12 Absatz 1 GG (das Recht auf freie Berufsausübung: Beinahe alle Gewerbetreibende bis auf Supermärkte, Apotheken und Lebensmittel produzierende Betriebe mussten ihr Geschäft schließen)

Artikel 14 GG (das Recht auf Eigentum, weil einem großen Prozentsatz, vor allem von Gewerbetreibenden, die Existenzgrundlage entzogen wird).

Die Zitiergebote des Grundgesetzes

Nun bestimmt der zitierte Artikel 19 GG in Absatz 1: Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Rechtsverordnungen sind keine Gesetze im Sinne dieser Grundgesetzbestimmung. Diese unterliegen nur dem Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG: Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Im vorliegenden Fall ist in den Verordnungen der Landesregierungen als Rechtsgrundlage das Infektionsschutzgesetz angegeben und zwar § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31. § 32 lautet:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. Es fällt auf, dass folgende Grundrechte nicht aufgeführt sind:

  • Artikel 4 Absatz 2 GG (das Recht auf ungestörte Religionsausübung)
  • Artikel 6 Absatz 1 GG (der besondere Schutz von Ehe und Familie)
  • Artikel 7 GG (das Recht auf Schulbesuch/Recht auf Bildung)
  • Artikel 12 Absatz 1 GG (das Recht auf freie Berufsausübung)
  • Artikel 14 GG (das Recht auf Eigentum)

Allerdings gilt das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Grundrechten, die auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung (sog. Gesetzesvorbehalt) vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen. Das Zitiergebot gilt dagegen nicht bei grundrechtsrelevanten Regelungen, mit denen der Gesetzgeber einem im Grundgesetz vorgesehenen Ausgestaltungs- oder Regelungsauftrag nachkommt. Hierunter fallen im vorliegenden Zusammenhang

  • Artikel 2 Absatz 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) umstritten
  • Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG (Ehe und Familie)
  • Artikel 12 Absatz 1 (Berufsfreiheit)
  • Artikel 14 (Eigentum und Enteignung)

Danach wäre das Zitiergebot allenfalls bezüglich Artikel 7 GG verletzt und das Gesetz insoweit verfassungswidrig, könnte also nicht als Rechtsgrundlage für Schulschließungen per Rechtsverordnung dienen. Angesichts der restriktiven Anwendung des Zitiergebots durch das Bundesverfassungsgericht ist ein solches Ergebnis allerdings unwahrscheinlich. Im Übrigen entsprechen die Rechtsverordnungen sowohl der Landesregierung als auch der zuständigen Ministerien formell den grundgesetzlichen Bestimmungen.

Ob das auch materiell, also inhaltlich, der Fall ist, soll in Teil 2 morgen behandelt werden.

Foto: R.Letsch

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Leserpost

netiquette:

Volker Kleinophorst / 22.04.2020

Unsere Geduld? Die Massenfeigheit. Toll wie unsere Gesetze und die “freie Systempresse” verhindern, dass sich etwa ein Ermächtigungsgesetz wiederholen kann. Heißt jetzt “Brave Bürger”-Gesetz.

toni Keller / 22.04.2020

P.S könnte man ein anderes Bild über dem , ansonsten sehr gelungenen,  Artikel einbauen?

toni Keller / 22.04.2020

@ Johannes Schuster verwechsle ich da was, oder haben Sie vor einigen Tagen noch in einem ganz anderen Tenor geschrieben? Und ja ich finde es gut, wenn die Leute aufhören in dem Panikmodus zu denken und wach werden und sehen wie unter dem Label “Corona” Grundrechte mal eben so, nebenbei, außer Kraft gesetzt werden und gleichzeitig die Grundlage unseres Wohlergehens an die Wand gefahren wird. Ich finde es unfassbar wie gehorsam die Leute sind, finde es unfassbar wie sehr der normale Bürger entmündigt wird. W. Kretschmann sagte gestern “Wir müssen eine Maskenpflicht einführen, da die Leute das nicht freiwillig tun” für mich hört es sich an wie ein Vater von annodunnemals der seine Kinder zwingt das “schöne Händchen” zu geben, oder wie die Kindheitsgeschichte Martin Luthers der auch wegen Kleinigkeiten geprügelt wurde, weil er nicht freiwillig auf eine Nuss verzichtet hatte, sondern diese genascht hatte, z.B.. War der KBW und in der Folge die Grünen nicht mal für “Erziehung ohne Gewalt!”? Ich komme mir immer mehr vor wie in einem Roman von Franz Kafka. ich möchte aber ausdrücklich der Achse danken für ihre stetigen Versuche der Vernunft eine Stimme zu geben und unverdrossen auf die Faktenlage hinzuweisen. Ich selber bin kurz vorm resignieren.

E Ekat / 22.04.2020

” Im Übrigen entsprechen die Rechtsverordnungen sowohl der Landesregierung als auch der zuständigen Ministerien formell den grundgesetzlichen Bestimmungen.” Mit anderen Worten: das was einige als im Grunde harmlose Grippe bezeichnen ist ausreichend,  erhebliche Teile des Grundgesetzes außer Kraft zu setzen, ohne daß es dazu einer Einbeziehung des Parlaments bedarf.

G.Schilling / 22.04.2020

Die Aktivitäten unserer Politiker werden mir langsam unheimlich. Mich erinnert das Ganze an den Film “Die Körperfresser kommen” mit Donald Sutherland.

Johannes Schuster / 22.04.2020

Wenn sich die Relation nach Corona klar herausstellen wird, ist es unschwer zu erahnen, daß die “Maßnahmen” der größte Eingriff in Grundrechte seit dem Jahre 1934 darstellen. Wenn man die Leichtfertigkeit und den Aktionismus mit einrechnet zeigt das, wie gefährlich deutsche Politik sich innert kürzester Zeit vollkommen unberechenbar totalisieren kann - und - das ist noch kritischer: Das Recht in dem Prozess selber, als als kontemporäres Geschehen überhaupt nichts postuliert. Ich habe nicht erlebt, daß ausufernd viele Juristen Frau Bahner beigestanden hätten oder Blumen in die Klapse geschickt, oder mal eine Decke oder eine Jacke. Denn wer als verrückt gilt, fliegt konkludent aus der Riege der Anständigen mit der feinen Etikette. Wenn der Kollege an den Tabletten hängt, vergessen die Anwälte ihresgleichen, denn sie leben von ihrer Vorstellung absoluter Integrität. Fehlerkultur ist anders, Menschlichkeit auch. Wenn jemand durchdreht, mag er seine Gründe haben, und wenn man eine Umarmung derer, die als krank gelten nicht aus dem Herzen leisten kann ist man auch nicht integer - nur mal so. Hier wird gegen Leute in einer Art vorgegangen, als wäre Corona das Wort Gottes. Dieser Hexenwahn gegen all jene, die nicht an Armageddon glauben wollen, der stört mich ganz gewaltig. Das ist Mittelalter, das ist unreif und paranoid, wenn man an einen Untergang in Angst nicht mehr als -glaubt-.  Und dabei hat jeder einzelne die Freiheit seiner einmaligen Geburt - anders zu sein und zu handeln, ob das dem Kollegen nun ins Cabriolet passt, - oder nicht. Die Zeit nach Corona wird die Zeit, in der man reichlich Leute als Mitläufer bezeichnen können wird, vorzugsweise all die angepassten Wesen, die den Nazi jagen und in sich selber kultivieren. Corona hat doch eines bewiesen: Bergen - Belsen würde immer wieder dann funktionieren, wenn man dem unmenschlichen Handeln nur die Begründung eines übergeordneten Notstandes verpasste.

Dr. Joachim Lucas / 22.04.2020

Irgendwie erinnert mich das alles an Das Ermächtigungsgesetz, offiziell: “Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich”.  Ein aktueller Text heute könnte lauten: “Verordnung zur Abwendung einer Pandemie von Volk und Reich”. Wie heißt es so schön: “Es ist Krieg und keiner geht hin” oder: “Es gibt Grundrechte und keinen interessiert’s.” Wo sind die Kläger???

Rainer Niersberger / 22.04.2020

Mir fehlt, Überraschung, der Art 5 GG, natuerlich wie immer nicht im klassischen Sinne, sondern faktisch in bewährter und wirksamer Weise dadurch, dass es nun schon wieder in einer Art Geschäftsführung ohne? konkreten Auftrag der Regime an die Medien die medialen Pranger gibt, an denen die Anders einsenden oder Zweifler gestellt werden. Bekanntlich ueberlaesst das Regime Zensur und Kontrolle inzwischen den Merkelkmedien und privaten Organisationen, was die Sache weder besser, noch legaler und legitimer macht. Man kann auch so relativ elegant ein in einer Demokratie nicht ganz unwichtiges Grundrecht und dessen Ausuebung verunmoeglichen. Vormals waren es Klimaleugner, nun sind es eben Coronaleugner oder “Menschenlebenverachter”. Man sollte diese entscheidende Entwicklung auf dem Weg in den sozialistischen Totalitarismus nicht ganz vergessen.

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