Annette Heinisch / 16.07.2018 / 06:20 / Foto: Pixabay / 54 / Seite ausdrucken

Sami A., das Recht und die Gerechtigkeit

Da sitzt man fröhlich an einem halbwegs arbeitsfreien Sonntag und greift, nichts Böses ahnend, zur Sonntagszeitung. Dann prangt dort die Überschrift „Erosion des Rechtsstaats“: Kubicki greift FDP-Minister an“. Potzblitz, denkt man, sollte das Problem der Erosion des Rechtsstaats tatsächlich mal in der Politik angekommen sein? Aber nein, die kurz aufflammende Hoffnung erwies sich als trügerisch. Der Artikel geht um die Abschiebung des ehemaligen Leibwächters von Osama bin Laden, Sami A., nach Tunesien, wo gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt.

Der Sachverhalt

Was geschehen sein soll, weiß ich nur aus Zeitungsberichten, kann es also ausschließlich auf dieser Tatsachengrundlage beurteilen. Dies gilt aber wohl auch für die meisten anderen, die ihren Senf dazu geben.

Danach ist Sami A. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abschiebescheid vorgegangen. Einigkeit besteht offenbar darüber, dass er keinen Anspruch darauf hat, in Deutschland zu bleiben, als Gefährder ist er abzuschieben. Fraglich ist allein, ob er nach Tunesien abgeschoben werden darf. Ausweislich der Presseberichte hat die tunesische Regierung im Mai dieses Jahres eine diplomatische Note übermittelt, in welcher sie garantiert, dass Sami A. in tunesischer Haft keiner Folter oder sonstiger unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird. Der Vollzug der Todesstrafe ist in Tunesien ohnehin ausgesetzt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, dass eine Abschiebung rechtswidrig sei, erging am letzten Donnerstag, dem 12.07.2018. Warum diese Entscheidung erst am nächsten Tag per Fax übermittelt wurde, obwohl das Gericht um die Eilbedürftigkeit wusste – es handelte sich schließlich um ein Eilverfahren – ist offen. Nach eigenem Bekunden wusste das Gericht nicht, wann genau die Abschiebung vollzogen werden sollte, so dass es seine Entscheidung sofort hätte übermitteln müssen, was in Eilfällen sogar telefonisch vorab erfolgen kann.

Nach den Presseberichten befand sich Sami A. zum Zeitpunkt, als der Beschluss des VG Gelsenkirchen einging, bereits an Bord der Maschine. Es ist im Einzelnen unklar, wer wann was wusste, klar scheint jedoch zu sein, dass er schon im Flugzeug war und der Start nicht abgebrochen wurde. Tunesien lehnt eine Rückführung aufgrund eines eigenen Haftbefehls und dem Wunsch nach Strafverfolgung ab.

Bei uns wird eine Beschwerde gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des VG Gelsenkirchen vorbereitet. Das eigentliche Hauptsacheverfahren, in dem eine vollständige Prüfung der Rechtslage erfolgt, steht aus.

Die Rechtslage

1. Absoluter Abschiebeschutz. Gemäß § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthaltsG besteht ein absoluter Abschiebeschutz bei

  • Folter
  • unmenschlicher Behandlung
  • erniedrigender Behandlung
  • Todesstrafe
  • Leibes- und Lebensgefahren als ziviles Opfer eines Bürgerkriegs

Absoluter Abschiebeschutz heißt absoluter Abschiebeschutz, das heißt, er gilt auch oder gerade dann, wenn es sich um einen ausgewiesenen Bösewicht handelt. Dies sind Standards, die wir uns selbst setzen und die – würden wir diese Grundsätze missachten – uns unserer Identität berauben würden. Es ist sehr schwer, sich an diese Standards zu halten, aber das gilt auch in anderen Bereichen. Es kommt immer darauf an, wie groß die Versuchung ist, deshalb ist der Satz im Vaterunser „Und führe uns nicht in Versuchung, sondern erlöse uns von dem Bösen“ nicht nur klug, sondern Beweis einer sehr guten Menschenkenntnis. Aber wenn wir diese ganz elementaren Grundlagen verraten, stehen wir ohne alles da. So war die Anwendung von Folter durch US-Amerikaner zwar menschlich verständlich, aber falsch. Im Ergebnis haben sie ihre Glaubwürdigkeit verloren, worauf Putin immer wieder gerne hinweist. Damit aber haben sie die moralische Grundlage ihres Führungsanspruches verloren.

Bevor man also an den Fundamenten unserer recht fortgeschrittenen Zivilisation rüttelt, sollte man sich überlegen, ob man die Folgen tatsächlich möchte.

Wenn der Innenminister Bayerns, Joachim Herrmann sagt: „Es ist humanitär richtig, niemanden abzuschieben, dem im Herkunftsland Folter oder gar die Todesstrafe droht“... „Das kann aber nicht automatisch auch für jemanden gelten, der selbst eine erhebliche Gefahr für unsere eigene Bevölkerung darstellt. Da müssen unsere eigenen Sicherheitsinteressen zur Geltung gebracht werden“, dann ist das ebenso falsch wie bedenklich.

Es geht hier um die Anwendung von zwingendem Recht, nicht um die Anwendung beliebiger humanitärer Regelungen. In einem Rechtsstaat ist die Exekutive verpflichtet, Gesetze anzuwenden. Es steht dem Parlament frei, andere Regeln zu schaffen, wenn sich die vorhandenen als nicht klug erweisen. Es steht aber der Exekutive nicht frei, bestehendes Recht nach Belieben anzuwenden. Das Regieren nach Gutsherrenart entspricht jedoch dem derzeit herrschende Verständnis unserer Politiker, ihre Macht nach eigenem Gutdünken zu nutzen.

Das „Dammbruchargument“ oder auch bekannt als „Argument der schiefen Ebene“ besagt, dass man mit manchen Verhaltensweisen gar nicht erst anfangen sollte, weil sie Konsequenzen haben, die man nicht möchte. Manche Geister kann man nicht mehr einfangen, wenn sie erst aus der Flasche sind, also lässt man sie erst gar nicht frei. Will man einen Rechtsstaat, der ein grundlegendes Element westlicher Zivilisationen ist und der einzige Schutz des kleinen Mannes vor dem übermächtigen Staat, dann muss sich die Exekutive streng an Recht und Gesetz halten.

Daher war auch der Bruch des Maastricht-Vertrages und damit verbunden der Bruch des Versprechens an das Volk, dass die Euro-Einführung niemals und unter keinen Umständen zur Finanzierung fremder Länder führen würde, ein Fehler, der – völlig unabhängig von der ökonomischen Seite – niemals hätte passieren dürfen. Die Migrationskrise mit all ihren rechtlichen Problemen, unter anderem der Tatsache, dass sich hier Tausende illegal aufhalten (dürfen), war ein Schritt weiter auf der schiefen Ebene. 

Wenn es absolute Abschiebehindernisse gibt, und wenn ein Gericht – und sei es im Rahmen einer nur summarischen Prüfung im Eilverfahren – entschieden hat, dass keine Abschiebung erfolgen darf, dann haben sich die Behörden daran zu halten. Wenn es sich um einen Gefährder handelt, ist dieser zum Schutze der Bevölkerung in Gewahrsam zu nehmen.

Vollzug der Abschiebung

Ob die Abschiebung als solche rechtswidrig war oder nicht, müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eilverfahren beinhalten keine abschließende rechtliche Prüfung, weil sie oft unter Zeitdruck erfolgen und nur eine sogenannte summarische Prüfung stattfindet, das heißt, das Gericht prüft nur oberflächlich, und wenn sich keine klare Rechtslage ergibt, kommt es darauf an, ob eine der Parteien einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. In manchen Rechtsbereichen, so auch bei Abschiebungen, erfolgt aber nicht immer ein Hauptsacheverfahren.

Zunächst hat einmal die nächste Instanz im Rahmen der Beschwerde zu entscheiden, ob man nach Tunesien nicht ausliefern darf und das nicht einmal dann, wenn der Schutz des Auszuliefernden durch die dortige Regierung garantiert wird. Reicht eine solche diplomatische Note aus oder muss man der tunesischen Regierung unterstellen, dass sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an ihre Zusage halten wird?

Unabhängig davon ist aber die Frage zu sehen, ob die Abschiebung hätte vollzogen werden dürfen oder ob sie schon vollzogen war und hätte rückgängig gemacht werden müssen. Konkret stellt sich die Frage, wann eine Abschiebung soweit vollzogen ist, dass der Eingang eines Beschlusses wie in diesem Fall zu spät kommt.

Ist sie nämlich bereits vollzogen oder soweit im Vollzug, dass der Abzuschiebende den Herrschaftsbereich der Bundespolizei verlassen hat, stellt sich die Frage nach Rückgängigmachung, wo dann die Güterabwägung eine Rolle spielen kann. War in diesem Fall mit der Verbringung ins Flugzeug die Abschiebung insoweit abgeschlossen, dass der Beschluss des VG Gelsenkirchen zu spät kam und die Bundespolizei nicht mehr verpflichtet war, etwas zu unternehmen? Muss sie einen Start abbrechen? Muss sie das auch, wenn noch gar keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt? Welche Kriterien sind in einem solchen Fall anzuwenden? Es ließe sich durchaus behaupten, dass die Abschiebung vollzogen war und es „nur“ um eine Pflicht zur Rückführung, also etwas anderes ging. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Menschenrechtslage in Tunesien sich seit 2015 deutlich verbessert hat, Tunesien sich durch die UN überprüfen lässt und entsprechende UN-Abkommen ratifiziert hat. Die Lage in Tunesien ist nicht schlechter (oder in Teilen sogar besser) als bei unserem Nato-Partner Türkei, was jeder im Amnesty International Report nachlesen kann (Amnesty-International-Report-2017 S. 364 ff.)

Und darf man dann, wenn es um derart komplizierte Rechtsfragen und zudem nur um einen Einzelfall geht, ernsthaft von einer „Erosion des Rechtsstaates“ sprechen, wie Kubicki dies tut?

Der Rechtsstaat erodiert tatsächlich, sogar seit langem, aber gewiss nicht wegen dieses einen Falles. Er erodiert, weil ein solcher Gefährder bei uns einreisen konnte und vom Geld des hart arbeitenden Steuerzahlers alimentiert wird. Er erodiert, weil unsere Gerichte – gerade die Verwaltungsgerichte – mit derartigen Verfahren komplett überlastet sind und der kleine Häuslebauer, der vor Gericht um seine Baugenehmigung streitet, jahrelang auf die Bearbeitung seines Falles warten muss. Insgesamt führt die unzureichende personelle Ausstattung der Gerichte bei gleichzeitiger Überflutung mit Asylfällen, die zu nicht mehr akzeptablen Bearbeitungszeiten führen, in manchen Fällen zum Ruin des betroffenen Bürgers. Alles das aber war und ist Herrn Kubicki ebenso egal wie es ihm gleichgültig war, dass bei der Euro-Rettung Vertrag und Vertrauen gebrochen wurden.

Recht und Gerechtigkeit

Um den Sonntag komplett zu verhageln, liest man dann noch, dass Gerechtigkeit gut, Recht aber besser sei. Danach ist Gerechtigkeit nur ein Gefühl, es gelte das Recht. Das nun lässt einem das Sonntagsbrötchen endgültig im Hals stecken bleiben, denn da ist das Koordinatensystem wohl vollkommen durcheinander gekommen. Recht ist die kleine Münze der Gerechtigkeit. Das Recht ist (oder sollte es zumindest sein) Ausfluss der Gerechtigkeit, es ist sein Diener, nicht der Herr! Bekannt ist das sogenannte Böckenförde-Diktum: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.

Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des Einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“ (Ernst-Wolfgang BöckenfördeStaat, Gesellschaft, Freiheit. 1976, S. 60).

Eine der Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann, ist eine grundlegende Vorstellung von Gerechtigkeit, die übrigens weltweit in ihren Grundprinzipien gleich ist. Es ist zum Beispiel ungerecht, jemandem etwas wegzunehmen, daher ist Diebstahl praktisch weltweit – völlig unabhängig von Kultur und Religion – strafbar.

Missachtet man die grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit, wird das Volk auch noch so schöne Gesetze der Politik nicht akzeptieren. Ohne Akzeptanz ist aber ein Regieren nicht möglich. Keine auch noch so totalitäre Regierung kann große Teile eines Volkes dazu zwingen, etwas zu machen, was es nicht will.

Bei uns scheint das Koordinatensystem grundlegend aus den Fugen geraten zu sein. Statt für Klarheit zu sorgen, arbeiten unsere „Eliten“ noch eifrig daran, dass wir noch mehr durcheinander geraten, weiter hinunter gleiten auf der schiefen Ebene.

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Leserpost

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Roland Müller / 16.07.2018

Der erste Schritt in den juristischen Abgrund war das Schmiergeld für Datendiebe in Sachen Steuerhinterziehung. Wenn man zusätzlich bedenkt, das dabei auch Geldwäsche, Urkundenfälschung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Spiel waren, ohne das ein einziger krimineller Staatsdiener zur Rechenschaft gezogen wird und wurde, kann einem ohne weiteres schlecht werden. Das ist nämlich juristische Aufarbeitung nach dem Vorbild von Mussolini. Die Beschuldigten haben nur Glück, das es in Deutschland keine einsamen Inselchen gibt.

Rudolf Dietze / 16.07.2018

Das Versagen fängt mit dem Wissen um die Biographie dieses Mannes an. Als Leibwächter eines Massenmörders hätte er sofort ins Gefängnis gehört mit lebenslanger Sicherheitsverwahrung. Wo waren die Staatsanwaltschaft und Gerichte?  Wo ist die Solidarität mit den Opfern vom 11. September? Wann erkennen wir unsere Hinterfotzigkeit? Mohamed Atta hat sich in Hamburg vorbereitet und nun gaben wir, so einem den Massenmord gutierenden, eventuell beteiligten, Asyl. Wir schulden den USA mehr als nette Erklärungen.

Peter Meier-Bergfeld / 16.07.2018

Da halte ich es doch mit common law: law shall serve the people. PROF Mag Meier-Bergfeld

Bernhard Freiling / 16.07.2018

Ganz sicher wurde diesem armen Mann Unrecht getan. Der kam ja schon 1997 als Student nach Deutschland. Lange bevor er seinen nervenaufreibenden Job bei einem Kämpfer für Frieden und Gerechtigkeit antrat. Seit 21 Jahren lebt er hier mit Frau und Kind die Karriere eines voll integrierten HartzIV-Empfängers.  Nun haben wir da so einen Bereicherer - seit 21 Jahren hier ..... und der hat noch nichtmal die Deutsche Staatsangehörigkeit angetragen bekommen? DAS ist der wahre Skandal. Gerade diese Leute benötigen wir lt. KGE doch so dringend - Zuwanderer, die sich auch in unserem Sozialsystem wohl und geborgen fühlen. Endlich haben wir da so Einen und jetzt wird, nach 21 Jahren, dessen Karriere völlig empathielos zerstört. Das ist kaum zu fassen. Wer Ironie findet, mag sie behalten.

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