@M. Mueller: “Ich möchte aber auch nicht entscheiden müssen, ob der a) Darmkrebspatient oder b) der Leberkrebspatient nicht operiert werden kann. Ich möchte auch nicht, dass ein Arzt wegen mir eine solche Entscheidung treffen muss.” Dann hätte die Regierung nicht mit finanziellen Anreizen dafür sorgen dürfen, dass tausende Intensivbetten alleine in diesem Jahr abgebaut wurden. Es war also offenbar gewünscht, dass es zu wenige Intensivbetten gibt.
Es ist erschreckend, wie sehr hier in den Kommentaren über das ganze Jahr die Resignation immer greifbarer wird. Offensichtlich fruchtet “Zuckerbrot und Peitsche” auch beim real denkenden Klarseher noch ganz gut. Nur hilft das nicht. Deutschland, erwache! In Sachsen sind jeden Montag 10.000 Menschen auf der Straße. Ab heute holt man Polizeiverstärkung aus anderen Bundesländern. Offensichtlich hat die Polizei dort wohl nichts zu tun. Wie wäre es, wenn auch Restdeutschland sich anschließen würde mit Spaziergängen gegen den Terror? Dann könnte jedes Bürgerland seine eigene Polizei in Schach halten und die hätten nicht mehr so viel unnötige freie Kapazitäten. Steht auf und steigt aus der Lethargie! Jetzt!
Wenn das Volk selbst die physische Staatsmacht stellt, kann sich der Staat nicht mehr gegen das Volk wenden.
@Klaus Keller / 06.12.2021 Sabine Lotus / 06.12.2021 Ludwig Luhmann / 06.12.2021 Hier schreiben ein Etatist und zwei Anarchisten, wenn ich die Positionen überspitzt so bezeichnen darf. Beide haben recht: Der Staat ist notwendig, um Sicherheit und Recht aufrechtzuerhalten, der Staat kann, wie Aurelius Augustinus sagte, zur Räuberbande werden, wenn man das Recht weglässt. Ich glaube, dass Klaus Keller hinsichtlich meines Artikels unrecht hat: Der Staat, der seine Bürger bedroht, ängstigt sehr wohl. Und Frau Lotus und Herr Luhmann vergessen, dass ein Staat zwar nie dein Freund ist, aber grundsätzlich doch loyal zu seinen Bürgern sein kann. Ob er es heute noch ist, ist eine andere Frage.
Teil 2 Im weiteren der BGH „ Nur Betroffene, die krankheitsbedingt zu reflektiertem Handeln nicht in der Lage sind, können überhaupt gegen ihren Willen behandelt werden. Die Zwangsbehandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel ihren Einsatz rechtfertigen. (Das bedeutet z.B., die Medikation muss eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes ermöglichen und nicht nur „ruhigstellen“). Sie muss schließlich das letzte denkbare Mittel sein und darf nicht mit Belastungen verbunden sein, die außer Verhältnis zu dem erhofften Heilungserfolg stehen (z.B.: erhebliche Nebenwirkungen). An die Abläufe stellt das BVerfG ebenfalls strenge Anforderungen: Bevor Zwang ausgeübt wird, müssen die Behandler die Patientinnen und Patienten aufgeklärt und um deren Zustimmung zur Behandlung geworben haben. Die Zwangsbehandlung muss konkret angekündigt werden, damit der/die Betroffene rechtzeitig Rechtsschutz suchen kann und durch einen Arzt/eine Ärztin überwacht und dokumentiert werden. Zusätzlich müssen die genannten Voraussetzungen in einem Gesetz festgeschrieben sein.“ Ich bin gespannt auf Argumente der Achse-Juristen, ob dieses Urteil von den Coronisten „umschifft“ werden könnte.
Daumen hoch und meine Hochachtung, lieber Herr Kovács… Vielen Dank für diese Aufarbeitung… Danke, danke…
Das Verbot der Rettungsfolter ist keineswegs unumstritten. Im Fall Jakob von Metzler wurde ein scheinbarer Normenkonflikt zwischen Menschenwürde und Nothilfe konstruiert. Die Begründung mit der Menschenwürdegarantie ist jedoch schon deshalb nicht nachvollziehbar, da sie der Menschenwürde des entführten Jungen einen geringeren Rang als der seines Mörders beimisst. Das würde wohl anders aussehen, wenn die Tathandlung es zugelassen hätte, den Jungen tatsächlich lebend aus einer höchst menschenwürdewidrigen Lage und vor einem baldigen Tod zu retten. Dann wäre kaum jemand auf die Idee gekommen, die Anwendung von Nothilfe gem. § 32 StGB mit Verweis auf die Menschenwürde seines Entführers als rechtswidrig einzustufen. Mit den Toten machen es sich die Juristen oft recht einfach, ob mit Opfern oder mit mutmaßlichen Tätern. Man denke dabei nur an den NSU-Komplex. Die der Döner-Morde später verdächtigen Personen begehen auf ungewöhnliche, teils unerklärliche Weise Selbstmord in einem Wohnmobil. Die Qualität der nachfolgenden kriminalistischen Ermittlungen wäre nie und nimmer ausreichend gewesen, um lebende Angeklagte wegen dieser Morde zu verurteilen. Aber zurück zum Rettungsfolterverbot. Der eigentliche Grund dafür dürfte in der Verhinderung einer großen Zahl von zusätzlichen Missbrauchsfällen liegen. Der EGMR wird fortlaufend mit einer Flut von Beschwerden wegen Fällen von Folter auf Verdacht überschwemmt. Dies trifft jedoch im Fall Jakob von Metzler nicht zu. Der Entführer wurde durch die Androhung nicht zum Geständnis eines Mordes gezwungen, sondern nur zur Preisgabe des Verstecks, welches er zu kennen behauptete. Wie auch immer man das Rettungsfolterverbot bewertet - nun ist es halt da und kann im Kampf gegen den Impfzwang als Joker eingesetzt werden. Was dies betrifft, schließe ich mich der Argumentation des Autors an.
Leider werden nicht alle Beiträge hier veröffentlicht. Der Autor ist der falsche Mann für diese Fragen. Wie bereits in einem früheren Artikel hier auf der Achse herausgestellt, bedarf es bei Zwangsentscheidungen einer Richter-Entscheidung. Es gibt bereits etliche BGH-Entscheidungen in den letzten 10 Jahren dazu. Die letzte mir bekannte ist vom Juli 2019. Az: 5 StR 393/18 Ich zitiere „(1) Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch grundsätzlich frei, über den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, NJW 2017, 53, 56). Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 Abs.1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1i.V.m.Art.1 Abs.1 GG) eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (vgl. BVerfG,aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 –XII ZB 202/13, BGHZ 202, -14-226, 236; jeweils unter Berufung auf Art.2 Abs.2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131). Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar1984–VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 111). Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen (vgl.LK-StGB/Rissing-van Saan, aaO, § 216 Rn. 26). Jeder einwilligungsfähige Kranke hat es danach in der Hand, eine lebensrettende Behandlung zu untersagen und so über das eigene Leben zu verfügen (vgl. Kutzer, ZRP 2012, 135, 136).“ Gerne könne Sie dazu weitere BGH-Entscheidungen finden. Für mich wäre es wirklich interessant, wie die regierende Impfmafia diese Hürden umschiffen möchte? Bei Jeder Zwangsmaßnahme ist zudem ein medizinisches Gutachten notwendig.
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