Martina Binnig, Gastautorin / 15.03.2023 / 06:00 / Foto: Helodrgt / 82 / Seite ausdrucken

EU-Kommission will Online-Plattformen kontrollieren

Die EU-Kommission hat ein Gesetz über digitale Dienste formuliert, das den Weg für eine noch nie dagewesene öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen in der Europäischen Union ebnet. 

In einer Pressemitteilung vom 2. März dieses Jahres informiert die EU-Kommission über eine delegierte Verordnung zum Gesetz über digitale Dienste (englisch: Digital Services Act, kurz: DSA), das „eine noch nie dagewesene öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen in der Europäischen Union“ schafft. Das neue Gesetz ermächtigt die EU-Kommission, von „sehr großen Anbietern“, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Gebühr zu verlangen. Die Methodik und die Verfahren, wie diese Gebühr berechnet und erhoben werden soll, hat sie nun in der delegierten Verordnung vorgelegt. Die Gebühr werde voraussichtlich im Herbst 2023 zum ersten Mal erhoben.

Als „delegierte Verordnung“ wird ein Rechtsakt bezeichnet, für den der Rat und das Parlament die EU-Kommission ermächtigt hat und der Änderungen oder Ergänzungen von bestehenden Rechtsakten betrifft. Die am 2. März veröffentlichte delegierte Verordnung soll den Diensteanbietern, die im Rahmen des DSA (Digital Services Act) als sehr große Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs) oder sehr große Online-Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines, VLOSEs) bezeichnet werden, Rechtssicherheit bieten.

Die Verordnung enthält noch weitere Einzelheiten zur Berechnung der geschätzten Gesamtkosten und zur Festlegung der einzelnen Gebühren. Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Zwischen dem 22. Dezember 2022 und dem 19. Januar 2023 fand eine öffentliche Konsultation auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ statt. Laut der delegierten Verordnung gingen nur elf Beiträge ein, darunter drei von EU-weiten Industrieverbänden, einer von einer gemeinnützigen Stiftung, einer von einer nationalen Regulierungsbehörde aus Portugal, zwei von nationalen Wirtschaftsverbänden (aus Österreich und Frankreich) und vier von einzelnen Bürgern. 

Bis zum 17. Februar dieses Jahres mussten die Diensteanbieter ihre Nutzerzahlen offen legen. Vier Monate nach ihrer Benennung als VLOP oder VLOSE auf Grundlage dieser Nutzerzahlen müssen sie nun eine erste jährliche Risikobewertung durchführen und der Kommission übermitteln. Ab dem 17. Februar 2024 wird der DSA dann in vollem Umfang Anwendung finden, und die EU-Mitgliedstaaten müssen „ihren Koordinatoren für digitale Dienste die entsprechenden Befugnisse erteilt haben“, wie der Kommissions-Webseite zum DSA zu entnehmen ist.

„Begründungen für die Entfernung von Inhalten“

In ihren Daily News vom 2. März weist die EU-Kommission außerdem darauf hin, dass der delegierte Rechtsakt nun an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werde, die drei Monate Zeit haben, ihn zu prüfen. Auf ihren Antrag hin könne der Prüfungszeitraum um weitere drei Monate verlängert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass es keine wesentlichen Einwände geben wird. Wer es genau wissen möchte: Der vollständige Text der delegierten Verordnung C(2023)1257 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 ist auch in deutscher Sprache hier abrufbar. In der Begründung für die Verordnung heißt es darin:

„Insbesondere wird der Kommission mit dem Gesetz über digitale Dienste die ausschließliche Zuständigkeit dafür übertragen, Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen als sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen zu benennen, sie zu überwachen und die in Kapitel III Abschnitt 5 des Gesetzes über digitale Dienste festgelegten Verpflichtungen gegenüber diesen benannten Diensten durchzusetzen. Darüber hinaus erhält die Kommission die Hauptzuständigkeit für die Durchsetzung aller anderen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste in Bezug auf diese benannten Dienste und für die Koordinierung und Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten auf europäischer Ebene in Bezug auf die Überwachung systemischer und neu aufkommender Probleme.

Darüber hinaus werden der Kommission zusätzliche Aufgaben übertragen, die sich auf den Umfang und die inhärent grenzüberschreitende und/oder EU-weite Reichweite dieser benannten Dienste beziehen, z. B. die Aufgabe, grenzüberschreitende Streitigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden über die Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste zu lösen, das Sekretariat des Europäischen Gremiums für digitale Dienste bereitzustellen und das System für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden, der Kommission und dem Gremium sowie die Datenbank mit Begründungen für die Entfernung von Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Dienste einzurichten und zu pflegen.“

„Krisenreaktionsmechanismus“

Die 102 Seiten umfassende Verordnung (EU) 2022/2065, auf die sich die delegierte Verordnung C(2023)1257 bezieht, ist wiederum hier einsehbar. In dem erwähnten Kapitel III Abschnitt 5 geht es um „zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen“, die „eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben“. Unter anderem ist darin ein „Krisenreaktionsmechanismus“ angeführt, der es der Kommission ermöglicht, im Krisenfall einen Beschluss zu erlassen, in dem „ein oder mehrere Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen“ aufgefordert werden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Und unter „Datenzugang und Kontrolle“ wird festgehalten:

„Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.“

Schließlich geht es um die „Aufsichtsgebühren“: Die Kommission werde berechtigt, von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr einzuziehen, deren Gesamtbetrag die geschätzten Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben und etwa der Pflege und dem Betrieb der Datenbank entstehen, deckt. Mit anderen Worten: Die EU-Kommission lässt sich ihre eigenmächtige Überwachungstätigkeit von den Anbietern auch noch bezahlen.

„Alle einschlägigen Informationen übermitteln“

Wie auch immer etwa konkrete Maßnahmen im Krisenfall aussehen würden: Klar ersichtlich ist, dass die EU-Kommission durch das Gesetz über digitale Dienste einen immensen Einfluss auf Online-Plattformen und Suchmaschinen erhält. Doch der DSA kommt nicht allein. Neben dem Gesetz über digitale Dienste ist ein Gesetz über digitale Märkte (englisch: Digital Markets Act, kurz: DMA) auf den Weg gebracht worden. Im DMA, der am 12. Oktober 2022 veröffentlicht worden ist, geht es vor allem um die „Angleichung unterschiedlich gestalteter nationaler Rechtsvorschriften“ und den Anspruch der Kommission, Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, als sogenannte „Gatekeeper“ zu benennen und einen Verhaltenskodex für sie aufzustellen. Auf der Webseite der EU-Kommission ist zu lesen:

„Das Gesetz über digitale Märkte ist ab Anfang Mai 2023 anwendbar. Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, müssen das der Kommission binnen zwei Monaten melden und alle einschlägigen Informationen übermitteln. Die Kommission hat dann zwei Monate Zeit, um einen Beschluss zur Benennung eines bestimmten Gatekeepers zu fassen. Die benannten Gatekeeper sorgen spätestens sechs Monate ab Beschluss der Kommission dafür, dass den im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen wird.“

Als Ziele der beiden Gesetze gibt die EU-Kommission an:

„1. Schaffung eines sichereren digitalen Raums, in dem die Grundrechte aller Nutzer digitaler Dienste geschützt sind; 2. Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zur Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowohl im europäischen Binnenmarkt als auch weltweit.“

DSA und DMA seien notwendig, um dem Handel und dem Austausch illegaler Waren, Dienstleistungen und Online-Inhalten vorzubeugen. Außerdem dienten die neuen Vorschriften der Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer auf Online-Marktplätzen, um Verkäufer illegaler Waren leichter aufspüren zu können. Darüber hinaus wird als Maßnahme aufgeführt:

„Verbot bestimmter Arten gezielter Werbung auf Online-Plattformen (wenn sie auf Kinder abzielen oder besondere personenbezogene Daten wie ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten, sexuelle Ausrichtung nutzen).“

Außerdem soll ein „Zugriff für die Forschung auf die Kerndaten größerer Plattformen und Suchmaschinen, um das Fortschreiten von Online-Risiken nachvollziehen zu können“, ermöglicht werden. Und schließlich gehe es um eine „Beaufsichtigungsstruktur, die der Komplexität des Online-Raums gerecht wird: Die Hauptrolle kommt den Mitgliedstaaten zu – sie werden dabei von einem neuen Europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt. Bei sehr großen Plattformen übernimmt die Kommission die Überwachung und Durchsetzung“.

Wer definiert, was illegale Inhalte sind?

Auf der Webseite der Bundesregierung klingt das so: „Mit dem Gesetz über digitale Dienste können illegale Inhalte schneller entfernt werden. Auch die Grundrechte von Nutzerinnen und Nutzern im Internet werden umfassender geschützt.“ Doch wer definiert, was illegale Inhalte sind? Das gilt erst recht für den Begriff „Hassrede“, der in diesem Zusammenhang fällt. Wenn die EU-Kommission einen Inhalt als „Hassrede“ definiert, sind Plattform-Betreiber zukünftig also gesetzlich verpflichtet, diesen Inhalt zu löschen?

Damit immer noch nicht genug: Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), mit dem der Bundestag die EU-Richtlinie 2021/514 umgesetzt hat, wurde zudem eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt, wodurch unter Umständen die Steuer-ID von Nutzern an das Bundes­zentral­amt für Steuern gemeldet werden kann. Ebenfalls im Dezember 2022 wurde im Jahressteuergesetz durch Hinzufügungen in § 139 festgesetzt, dass aus der Steuer-ID eine Bürgeridentifikationsnummer werden kann, wobei künftig die Bankverbindungsdaten mit der Steuer-ID verknüpft werden könnten.

Und am 9. Februar dieses Jahres stimmten die EU-Parlamentarier des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) Plänen zur Einführung einer EU-weiten digitalen Brieftasche als digitaler Identität für den Zugang zu öffentlichen Diensten zu. Dadurch würde es möglich werden, persönliche soziale, finanzielle, medizinische und berufliche Daten bis hin zu Kontakten in einer einzigen digitalen ID zu speichern.

Fazit: Nimmt man all diese Entwicklungen zusammen, drängt sich der Eindruck auf, dass die EU-Bürger durch Bündelung und Weitergabe persönlicher Daten einerseits sowie durch Regulierungen von Online-Plattformen andererseits zukünftig in einem weit höheren Maß kontrolliert und gesteuert werden könnten, als bislang denkbar war.

 

Martina Binnig lebt in Köln und arbeitet als Musikerin, Musikpädagogin und Musikwissenschaftlerin. Außerdem war sie als freie Journalistin tätig, darunter fünfzehn Jahre lang für die Neue Osnabrücker Zeitung.

Foto: Helodrgt via Wikimedia Commons

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Leserpost

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Ralf Pöhling / 15.03.2023

Die Goebbelsschnauze lässt grüßen.  Ein korrupter, durch Schmiergelder aus dem Ausland gesteuerter Haufen Technokraten will den Völkern innerhalb ihres Einzugsbereiches das Maul verbieten. Wird wohl doch Zeit, der EU den Stöpsel zu ziehen. Wer nicht hören will, muss eben fühlen…

Wolfgang Richter / 15.03.2023

“Die am 2. März veröffentlichte delegierte Verordnung soll den Diensteanbietern, ..........Rechtssicherheit bieten.” So kann man es natürlich formulieren. Im normalen Leben heißt dieses Vorgehen schlicht “Schutzgelderpressung”, wird parktiziert von sog. “ehrenwerten Gesellschaften”. Apropos - seit wann ist die eigentlich EU berechtigt, von wem auch immer irgend welche Zwangsabgaben zu fordern und zu kassieren?

Sabine Schönfelder / 15.03.2023

Hahahaha,,, Uta@Buhr, den Klausi haben Sie wirklich drauf…...“heppi“ wäre ich, wenn er „nassing“ hätte und wir beide sein „mannie“. LG

Ludwig Luhmann / 15.03.2023

@ Karl Dreher / 15.03.2023 - “George Orwells “1984” wird Realität! Was hatte dieser geniale Schriftsteller doch für eine Weitsicht!”—- Der weltreisende Green Beret Michael Yon empfiehlt als Zusatzlektüre zu 1984 das Buch “Rape of the Mind” von Meerloos.

Bernhard Ferdinand / 15.03.2023

Demokratie ohne freie Information freier Bürger geht nicht. “Gatekeeper” verhindern freie, ungefilterte Faktenfindung und und dienen der Einpflanzung einer jeweils gewünschten Meinung in die Öffentlichkeit und, noch schlimmer, der Manipulation der Wahrnehmung der Individuen. Diese “delegierte Verordnung” bildet den Grundstein eines Instituts im Sinne von Orwells Ministerium der Wahrheit. Die EU als demokratische Veranstaltung gelingt immer mehr in Schieflage, Stichwort “Demokratiedefizit”, was bei dieser Verordnung besonders deutlich wird. Das wird dazu führen, dass die Nachfrage nach nicht zensierbaren Informationswegen bald befriedigt werden wird.

j. Heini / 15.03.2023

Der ÖRR ist ein Staatsfunk und genügt trotz “Aufsicht” seinen Pflichten nicht. Und jetzt die EU mit neuen Plänen. Geld und Macht. Darum dreht sich die Welt. Völlig egal wie moralisch gut die Ziele sein mögen, die in der Auslage liegen.

Karl Dreher / 15.03.2023

George Orwells “1984” wird Realität! Was hatte dieser geniale Schriftsteller doch für eine Weitsicht!

Jürgen Fischer / 15.03.2023

Das liest sich wie die Fortführung und Erweiterung dessen, was Ursulina seinerzeit mit ihrer „Kinderpornosperre“ in Deutschland anfangen wollte (was wegen der Sinnlosigkeit der Methode dann im Sande verlief). Wir werden sehen, wie sie es diesmal aufziehen wollen. Die Luftschlösser werden größer, die Kompetenz, sie zu verwirklichen, zum Glück nicht.

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