Wolfgang Meins / 23.04.2019 / 06:27 / Foto: Pixabay / 96 / Seite ausdrucken

Endlich dürfen alle wählen!

Etliche Leser werden die vor gut einer Woche zum Beispiel vom SWR verkündete frohe Botschaft mitbekommen haben:

„Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einem Eilantrag (von Grünen, Linken und der FDP) entschieden, dass betreute Menschen mit geistiger Behinderung auch schon an der Europawahl Ende Mai teilnehmen dürfen.“

Das war allerdings nur noch eine Formalie, denn schon Ende Januar 2019 hatte das BVerfG bereits grundsätzlich in der Sache zugunsten der „Behinderten“ entschieden. 

Beide BVerfG-Entscheidungen beziehen sich aber nicht auf „betreute“ behinderte Personen, sondern auf den wesentlich kleineren Personenkreis, der unter Totalbetreuung Stehenden, deren kognitive, soziale und alltagspraktische Kompetenzen also so eingeschränkt sind, dass eine alle Lebensbereiche umfassende gesetzliche Vollbetreuung erforderlich wurde. Es handelt sich also um diejenigen, die es besonders schwer getroffen hat.

Wenn ein Sprecher vom Verein Lebenshilfe (für geistig Behinderte) im Deutschlandfunk kürzlich äußerte, dass es für die Betroffenen „sehr schade“ wäre, könnten sie bei der Europawahl nicht mitwählen, muss man dem aus nüchterner, vielleicht etwas kaltherzig wirkender medizinisch-psychiatrischer Sicht schlicht entgegenhalten: Nein, das trifft nicht zu. Denn die allermeisten von ihnen kriegen entweder überhaupt nicht mit, dass eine Europawahl ansteht, oder aber sie können mit dem Begriff „Wahl“ oder gar „Europawahl“ nichts anfangen – auch wenn die pädagogischen Mitarbeiter sich vielleicht noch so abmühen, ihnen das zu verklickern.

Das BVerfG-Urteil folgt dem Zeitgeist

Im August 2018 hatte ich mich auf Achgut.com schon einmal mit dem Problem des Wahlrechtes der unter Vollbetreuung stehenden „Behinderten“ auseinandergesetzt. Leider ist mir, wie vielen anderen auch, dabei ein Fehler unterlaufen: Dass es nämlich vermeintlich ausschließlich um die unter Vollbetreuung stehenden geistig Behinderten gehe, da eine hör-, sprach, oder sehbehinderte Person ja in aller Regel keine Vollbetreuung benötigt, wenn überhaupt irgendeine gesetzliche Betreuung. Mittlerweile habe ich aber dazugelernt: Unter den Behinderungsbegriff werden bei dieser Diskussion um die Wahlfähigkeit – aus medizinischer Sicht allerdings nicht ganz korrekt – auch chronisch psychisch Kranke gefasst. 

Dennoch gilt – sieht man von der kleinen Gruppe der unter Vollbetreuung stehenden psychisch kranken Straftäter ab –, dass von den ansonsten etwa 81.000 unter Vollbetreuung stehenden Personen gut die Hälfte geistig behindert sind. Die zweitgrößte Gruppe stellen die Demenzkranken dar, mit etwa 25 Prozent. Weitere unter Vollbetreuung stehende Gruppen leiden etwa an Schizophrenie, den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung oder eines Schlaganfalls.   

Dass dieser Personenkreis bisher nicht wählen durfte, fanden nicht nur SPD und Grüne diskriminierend, sondern auch einige Betroffene beziehungsweise deren rechtliche Vertreter. In der von Letzteren angestrengten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG wurde Ende Januar das Urteil gesprochen. Es fällt nicht wirklich überraschend aus: Alle, wirklich alle, dürfen künftig wählen. Und das, obwohl auch das BVerfG den Wahlrechtsausschluss für bestimmte Gruppen grundsätzlich für verfassungskonform hält, „wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht.“

Da ist man natürlich gespannt auf die Begründung. Hat das BVerfG vielleicht dahingehend argumentiert, dass die kognitiven Anforderungen an die Wahlfähigkeit immer schon überschätzt worden seien und eine dazu passende Variante des Kommunikationsprozesses „zwischen dem Volk und den Staatsorganen“ entwickelt? Oder etwa, dass die kognitiven Fähigkeiten von unter Vollbetreuung stehenden Personen mit schwerer geistiger Behinderung oder einer schweren Alzheimer-Demenz von den Medizinern immer schon systematisch unterschätzt worden seien? Oder vielleicht, dass es sich bei den Behinderungen und Krankheiten bloß um soziale Konstrukte handele?

Bemüht wird ein argumentativer Notausgang gesucht

Nein, natürlich nicht. So plump argumentiert ein BVerfG nicht. Das bleibt Politikern, Journalisten und Sozialwissenschaftlern vorbehalten. Aber man merkt der Urteilsbegründung an, dass hier etwas bemüht ein argumentativer Notausgang gesucht und gefunden wurde, um sich am Ende nicht gegen den herrschenden Zeitgeist stellen zu müssen bzw. um das faktische Wahlrecht für alle verkünden zu können. 

Der Wahlrechtsausschluss von voll betreuten Personen verstoße nämlich gegen den „Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl“. Denn: „(…) es unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann.“ Und weiter: „Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfes die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt.“ Außerdem wird seitens des BVerfG noch ins Feld geführt, dass unbekannt sei, wie groß diese Gruppe ist, die eigentlich vollumfänglich betreuungsbedürftig, aber nicht aktenkundig ist, weil das Problem anders gelöst wird. Man unterstellt aber, ohne irgendwelche Quellen nennen zu können, dass diese Gruppe nicht wesentlich kleiner sei als die unter gesetzlicher Vollbetreuung stehende.

Um den Gedanken des BVerfG noch einmal zu verdeutlichen: Sollte der Autor dieser Zeilen irgendwann einmal an einer Alzheimer-Demenz bis hin zu einem schweren Stadium erkrankt sein, würde – Stand heute – meine Frau auf der Grundlage einer ihr jetzt bereits vorliegenden Vorsorgevollmacht sich um meine Angelegenheiten kümmern. In regelmäßigen Abständen erhielte ich dann weiterhin die Wahlunterlagen. Ob meine Frau die sofort vernichtet, doppelt wählt oder aber mich ein Kreuz machen lässt – möglicherweise bei den Grünen, denn der unter einer bereits fortgeschrittenen Demenz Leidende lebt ja „gedanklich“ meist irgendwo in der Vergangenheit –, muss offen bleiben.

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Sollte meine Frau, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zur Verfügung stehen, würde irgendjemand einen Bereuungsantrag stellen, an dessen Ende eventuell die Vollbetreuung steht. Dann wäre – nach der bisherigen Rechtslage – Schluss mit dem Wählen. Aber nach dem Urteil des BVerfG dürfte ich nun auch in diesem Fall mein Kreuz bei den Grünen machen. Oder doch bei der SPD? Schließlich habe ich auf Willy Brandt damals große Stücke gehalten. Aber auf keinen Fall bei der AfD, nie gehört. Wer ist das denn? 

Das BVerfG stand bei seiner Entscheidung vor der Wahl, entweder bei der bisherigen, gut praktikablen und pragmatischen Lösung des Wahlausschlusses der unter Vollbetreuung Stehenden zu bleiben oder das Kind mit dem Bade auszuschütten. Vielleicht hätte es stattdessen dazu beitragen können, mögliche Ungerechtigkeiten abzustellen. Denn auf Grund des zwischen einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlichen (relativen) Anteils von Vollbetreuungen hätte das BVerfG anregen können, bei jeder Vollbetreuung dezidiert auch Stellung zu nehmen dazu, ob die (kognitiven) Voraussetzungen der Wahlfähigkeit noch vorhanden sind oder nicht. 

Stattdessen entschied das BVerfG sich für eine radikale Lösung, weil man mit der bisherigen Methode eine Teilgruppe von ebenfalls nicht wahlfähigen psychisch kranken oder geistig behinderten Personen nicht erfassen würde. Es stellt bemerkenswerterweise keinerlei Überlegungen an, wie dieser Zustand abgestellt oder zumindest abgeschwächt werden könnte. Stattdessen vergrößert es das Problem durch seine – von medialer und politischer Seite natürlich ganz überwiegend gelobte – Entscheidung, jetzt auch den einfach zu identifizierenden Nicht-Wahlfähigen de facto das Wahlrecht zuzusprechen. 

 

Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins ist Neuropsychologe, Arzt für Psychiatrie und Neurologie und apl. Professor für Psychiatrie. In den letzten Jahren überwiegend tätig als gerichtlicher Sachverständiger im sozial- und zivilrechtlichen Bereich.                             

Foto: Pixabay

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R. Nicolaisen / 23.04.2019

Nur noch unheilbare Nostalgiker vermuten beim BVG (praktische) Vernunft. Gibt es dort überhaupt noch Reste davon? Wer auch den dem Ende ihres Lebensbogens zustrebenden Dementen, den nun wirklich wie die Säuglinge wieder Gewordenen, ein Wahlrecht zutraut, muß es auch eben jenen, also den Säuglingen, gewähren, also letzlich allen. VERKOMMENHEIT.

Karl Eduard / 23.04.2019

„Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einem Eilantrag (von Grünen, Linken und der FDP) entschieden, dass betreute Menschen mit geistiger Behinderung auch schon an der Europawahl Ende Mai teilnehmen dürfen.“ Und wo ist da nun der Unterschied zu den Menschen, die nicht betreut werden aber bereits schon immer so wählten, als bräuchten sie Betreuung? Gut, dem Mißbrauch ist Tür und Tor geöffnet aber die, Tür und Tor, stehen schon lange sperrangelweit offen. An dieser Stelle möchte ich an die ungezählten Manipulationen während der Stimmauszählung erinnern, die durch eifrige Verhinderer ungewollter Wahlresultate begangen wurden und werden. Diese Demokratie ist keinen Pfifferling mehr wert und sie unterscheidet sich von der Demokratie chinesischen Musters nur dadurch, daß derselbe Inhalt in unterschiedlichen Verpackungen auftritt. Und natürlich ist Empörung gut. Es zeigt immerhin, daß noch nicht jeder im Koma ist.

Andreas Rochow / 23.04.2019

Als Psychiater, der selbst in Hunderten Fällen für Betreuungsgerichte Sachverständigengutachten erstattet hat, erstaunt mich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sehr! Ich erinnere mich an Fälle, in denen Familien versuchten, mit dem Segen des Betreuungsgerichtes Grundstücksverkäufe gegen den Willen des Betroffenen zu vollziehen. Der Arzt, der nicht mit der Familie übereinstimmte, sondern sein Gutachten streng nach der Diagnose und den hierfür geltenden Regeln erstattete und zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Betroffene diese “Angelegenheit” noch selbst regeln kann, stieß bei der Familie auf Empörung und erfuhr später eher zufällig, dass die Sippe zeitnah den Grundstücksverkauf doch realisiert und den Betroffenen ins Seniorenheim verfrachtet hatte. Die individuelle Willensbildung, also das entschiedene Nein als “Altersstarrsinn” oder “Bosheit aus Rache” zu erklären und mit “Entmündigung”, korrekt euphemistisch: “Betreuung” und einem Heimplatz zu bestrafen, gibt die Praxis des Betreuungsrechts schon heute her! Anders das Wahlrecht bei schwerer geistiger oder seelischer Behinderung! Wenn das BVerfG seine Entscheidung mit der “Allgemeinheit” des Wahlrechts begründet, bleiben die gleichrangigen Aspekte der “freien” und der “geheimen” Wahl auf der Strecke. Schlimmstenfalls tritt der Betreuer als Wählerstellvertreter auf und führt die Briefwahl nach gusto in seinem Büro aus, ohne überhaupt die Frage klären zu müssen, ob der/die Betroffene überhaupt wählen gegangen wäre! Von Dorchführungsverordnungen zur Vermeidung solcher Stellvertreterwahlen habe ich bis jetzt nichts gehört. Das BVG ignoriert die Erkenntnisse der Psychiatrie und schafft mit dem Beschluss neue Probleme. Man kann diesen Fall nicht ad acta legen. Er ist politisch nicht korrekt.

Steffen Huebner / 23.04.2019

Das BVerfG trifft seit längerer Zeit politische Entscheidungen nach Zeitgeist oder Regierungswillen oder gibt seine Entscheidungsbefugnis einfach an den EUGH ab und verliert dadurch zunehmend an Reputation im Volk. Und das mitunter ganz offensichtlich. Zum Beispiel die vielen, u.a. wohl begründete Verfassungsklage der vier Professoren gegen den Euro hatte man mit fadenscheinigen Begründungen abgeschmettert und die über 100-seitige wohlbegründete Verfassungsbeschwerde von Professor Schachtschneider gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel wurde gar nicht erst angenommen - mit fadenscheinigen Argument. Bei den nach Parteienproporz handverlesenen Richtern eigentlich kein Wunder.

Peter Gentner / 23.04.2019

Es ist ja nicht ohne Grund so, dass die Grünen ganz scharf darauf sind das geistig behinderte Betreute “wählen” dürfen. Schließlich kommt ein Großteil der grünen Stammwähler aus sozialen Berufen. Der “Betreute” wird im seltensten Fall in eigener Entscheidung “wählen”, bestenfalls wird ihm die Hand geführt…....

U. Unger / 23.04.2019

Danke Herr Meins für Ihre analytische Darlegung. Es geht ums Ganze! Die Befürworter dieser Änderung wissen genau um, die teilweise nur geringen Stimmunterschiede, in 10er Potenzbereichen von 10 hoch null bis 10 hoch 3 im Stimmbezirk. Es geht darum Betreuern dieser Leute zu einer legalen zweiten Stimme zu verhelfen, und damit knappe Entscheidungen zu steuern. Wie sehr die Betreuten Ihren Betreuern ausgeliefert sind, durfte ich vor ca. 2 Jahren an einem Würstchenstand erleben. Eine junge Dame im Elektrorollstuhl mit Joystick, die nach zweimaligen frontalem erfolglosen Rammen des Verkaufstandes nicht an Ihre Wurst gekommen war, erhielt, von einem netten Mann vor mir, den Hinweis die Theke seitlich anzufahren, und es klappte. Kaum hatte sich meine heimliche Freude über den behindertensensibel, tollen Ratgeber gelegt, da klingelte das Handy besagter Dame. “Ja natürlich komme ich zum Marktplatz gegen AVD!” Unweit der Bude stieß ich dann auf etwa 30 Betreute und 10 Betreuer der Lebenshilfe an Ihrem Sammelpunkt, bevor Sie aufbrachen einen Redner der AFD zu stören.  Mir war dieses Erlebnis die Offenbarung zum Thema, ich verspürte Abneigung gegen das Verhalten der Betreuer, die sich zunehmend verfestigt. Als Demokrat ist mir seitdem übel und ich muss mich überwinden wählen zu gehen. Für mich gehörte es gelegentlich dazu, auch Rednern störungsfrei zuzuhören, die meine Stimme nie bekämen.

michael gröschl / 23.04.2019

1989/90 absolvierte ich gerade meinen Zivildienst bei der Arbeiterwohlfahrt (Alten- und Plegeheim). Viele der dort untergebrachten Personen waren in fortgeschrittenem Grade dement, aber konnten dennoch ihr Wahlrecht ausüben (eben nicht unter amtlicher oder andersartiger Betreuung). Wer glauben sie denn, hat für die Menschen die Wahlunterlagen ausgefüllt? Zwei Situationen blieben mir im Gedächtnis: Zum Einen kam der katholische Ortspfarrer, um sicherzustellen, dass seine Schäfchen das Kreuz auch wirklich bei “der Partei vom lieben Gott” machte. Zum Anderen Pflegedienstleitung/Ortsvorstand der AWO, um die Stimmen eben für die rote Konkurrenz zu sammeln (Grün spielte damals noch keine Rolle). Und die Hand/den Stift führte dabei nie der Bewohner selbst. Mit anderen Worten, in Altenheimen wird seid Jahr und Tag massiver Wahlbetrug begangen,  von alles ach so demokratischen PArteien.

Helmut Ehmer / 23.04.2019

Ja und da haben wir ja noch das passive Wahlrecht Herr Meins - dies zu verwehren wird recht spannend werden. So herzlos wie ich nun mal bin, sehe ich bei dem Wahlrecht der Geistigbehinderten (und denen mit dem “Greisenblödsinn”) die Prinzipien unserer Wahlen (allgemein, unmittelbar, frei gleich und geheim) missachtet. Man könnte die Stimmen doch gleich der Kategorie ‘ungültig’ zuordnen - wäre ehrlicher.

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