Wolfgang Meins / 23.04.2019 / 06:27 / Foto: Pixabay / 96 / Seite ausdrucken

Endlich dürfen alle wählen!

Etliche Leser werden die vor gut einer Woche zum Beispiel vom SWR verkündete frohe Botschaft mitbekommen haben:

„Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einem Eilantrag (von Grünen, Linken und der FDP) entschieden, dass betreute Menschen mit geistiger Behinderung auch schon an der Europawahl Ende Mai teilnehmen dürfen.“

Das war allerdings nur noch eine Formalie, denn schon Ende Januar 2019 hatte das BVerfG bereits grundsätzlich in der Sache zugunsten der „Behinderten“ entschieden. 

Beide BVerfG-Entscheidungen beziehen sich aber nicht auf „betreute“ behinderte Personen, sondern auf den wesentlich kleineren Personenkreis, der unter Totalbetreuung Stehenden, deren kognitive, soziale und alltagspraktische Kompetenzen also so eingeschränkt sind, dass eine alle Lebensbereiche umfassende gesetzliche Vollbetreuung erforderlich wurde. Es handelt sich also um diejenigen, die es besonders schwer getroffen hat.

Wenn ein Sprecher vom Verein Lebenshilfe (für geistig Behinderte) im Deutschlandfunk kürzlich äußerte, dass es für die Betroffenen „sehr schade“ wäre, könnten sie bei der Europawahl nicht mitwählen, muss man dem aus nüchterner, vielleicht etwas kaltherzig wirkender medizinisch-psychiatrischer Sicht schlicht entgegenhalten: Nein, das trifft nicht zu. Denn die allermeisten von ihnen kriegen entweder überhaupt nicht mit, dass eine Europawahl ansteht, oder aber sie können mit dem Begriff „Wahl“ oder gar „Europawahl“ nichts anfangen – auch wenn die pädagogischen Mitarbeiter sich vielleicht noch so abmühen, ihnen das zu verklickern.

Das BVerfG-Urteil folgt dem Zeitgeist

Im August 2018 hatte ich mich auf Achgut.com schon einmal mit dem Problem des Wahlrechtes der unter Vollbetreuung stehenden „Behinderten“ auseinandergesetzt. Leider ist mir, wie vielen anderen auch, dabei ein Fehler unterlaufen: Dass es nämlich vermeintlich ausschließlich um die unter Vollbetreuung stehenden geistig Behinderten gehe, da eine hör-, sprach, oder sehbehinderte Person ja in aller Regel keine Vollbetreuung benötigt, wenn überhaupt irgendeine gesetzliche Betreuung. Mittlerweile habe ich aber dazugelernt: Unter den Behinderungsbegriff werden bei dieser Diskussion um die Wahlfähigkeit – aus medizinischer Sicht allerdings nicht ganz korrekt – auch chronisch psychisch Kranke gefasst. 

Dennoch gilt – sieht man von der kleinen Gruppe der unter Vollbetreuung stehenden psychisch kranken Straftäter ab –, dass von den ansonsten etwa 81.000 unter Vollbetreuung stehenden Personen gut die Hälfte geistig behindert sind. Die zweitgrößte Gruppe stellen die Demenzkranken dar, mit etwa 25 Prozent. Weitere unter Vollbetreuung stehende Gruppen leiden etwa an Schizophrenie, den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung oder eines Schlaganfalls.   

Dass dieser Personenkreis bisher nicht wählen durfte, fanden nicht nur SPD und Grüne diskriminierend, sondern auch einige Betroffene beziehungsweise deren rechtliche Vertreter. In der von Letzteren angestrengten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG wurde Ende Januar das Urteil gesprochen. Es fällt nicht wirklich überraschend aus: Alle, wirklich alle, dürfen künftig wählen. Und das, obwohl auch das BVerfG den Wahlrechtsausschluss für bestimmte Gruppen grundsätzlich für verfassungskonform hält, „wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht.“

Da ist man natürlich gespannt auf die Begründung. Hat das BVerfG vielleicht dahingehend argumentiert, dass die kognitiven Anforderungen an die Wahlfähigkeit immer schon überschätzt worden seien und eine dazu passende Variante des Kommunikationsprozesses „zwischen dem Volk und den Staatsorganen“ entwickelt? Oder etwa, dass die kognitiven Fähigkeiten von unter Vollbetreuung stehenden Personen mit schwerer geistiger Behinderung oder einer schweren Alzheimer-Demenz von den Medizinern immer schon systematisch unterschätzt worden seien? Oder vielleicht, dass es sich bei den Behinderungen und Krankheiten bloß um soziale Konstrukte handele?

Bemüht wird ein argumentativer Notausgang gesucht

Nein, natürlich nicht. So plump argumentiert ein BVerfG nicht. Das bleibt Politikern, Journalisten und Sozialwissenschaftlern vorbehalten. Aber man merkt der Urteilsbegründung an, dass hier etwas bemüht ein argumentativer Notausgang gesucht und gefunden wurde, um sich am Ende nicht gegen den herrschenden Zeitgeist stellen zu müssen bzw. um das faktische Wahlrecht für alle verkünden zu können. 

Der Wahlrechtsausschluss von voll betreuten Personen verstoße nämlich gegen den „Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl“. Denn: „(…) es unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann.“ Und weiter: „Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfes die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt.“ Außerdem wird seitens des BVerfG noch ins Feld geführt, dass unbekannt sei, wie groß diese Gruppe ist, die eigentlich vollumfänglich betreuungsbedürftig, aber nicht aktenkundig ist, weil das Problem anders gelöst wird. Man unterstellt aber, ohne irgendwelche Quellen nennen zu können, dass diese Gruppe nicht wesentlich kleiner sei als die unter gesetzlicher Vollbetreuung stehende.

Um den Gedanken des BVerfG noch einmal zu verdeutlichen: Sollte der Autor dieser Zeilen irgendwann einmal an einer Alzheimer-Demenz bis hin zu einem schweren Stadium erkrankt sein, würde – Stand heute – meine Frau auf der Grundlage einer ihr jetzt bereits vorliegenden Vorsorgevollmacht sich um meine Angelegenheiten kümmern. In regelmäßigen Abständen erhielte ich dann weiterhin die Wahlunterlagen. Ob meine Frau die sofort vernichtet, doppelt wählt oder aber mich ein Kreuz machen lässt – möglicherweise bei den Grünen, denn der unter einer bereits fortgeschrittenen Demenz Leidende lebt ja „gedanklich“ meist irgendwo in der Vergangenheit –, muss offen bleiben.

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Sollte meine Frau, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zur Verfügung stehen, würde irgendjemand einen Bereuungsantrag stellen, an dessen Ende eventuell die Vollbetreuung steht. Dann wäre – nach der bisherigen Rechtslage – Schluss mit dem Wählen. Aber nach dem Urteil des BVerfG dürfte ich nun auch in diesem Fall mein Kreuz bei den Grünen machen. Oder doch bei der SPD? Schließlich habe ich auf Willy Brandt damals große Stücke gehalten. Aber auf keinen Fall bei der AfD, nie gehört. Wer ist das denn? 

Das BVerfG stand bei seiner Entscheidung vor der Wahl, entweder bei der bisherigen, gut praktikablen und pragmatischen Lösung des Wahlausschlusses der unter Vollbetreuung Stehenden zu bleiben oder das Kind mit dem Bade auszuschütten. Vielleicht hätte es stattdessen dazu beitragen können, mögliche Ungerechtigkeiten abzustellen. Denn auf Grund des zwischen einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlichen (relativen) Anteils von Vollbetreuungen hätte das BVerfG anregen können, bei jeder Vollbetreuung dezidiert auch Stellung zu nehmen dazu, ob die (kognitiven) Voraussetzungen der Wahlfähigkeit noch vorhanden sind oder nicht. 

Stattdessen entschied das BVerfG sich für eine radikale Lösung, weil man mit der bisherigen Methode eine Teilgruppe von ebenfalls nicht wahlfähigen psychisch kranken oder geistig behinderten Personen nicht erfassen würde. Es stellt bemerkenswerterweise keinerlei Überlegungen an, wie dieser Zustand abgestellt oder zumindest abgeschwächt werden könnte. Stattdessen vergrößert es das Problem durch seine – von medialer und politischer Seite natürlich ganz überwiegend gelobte – Entscheidung, jetzt auch den einfach zu identifizierenden Nicht-Wahlfähigen de facto das Wahlrecht zuzusprechen. 

 

Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins ist Neuropsychologe, Arzt für Psychiatrie und Neurologie und apl. Professor für Psychiatrie. In den letzten Jahren überwiegend tätig als gerichtlicher Sachverständiger im sozial- und zivilrechtlichen Bereich.                             

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Hartmut Schilling / 23.04.2019

Meine Mutter, die mehr als 10 Jahre wegen Demenz im Heim war, hat (auch) während dieser Zeit regelmäßig Wahlunterlagen erhalten (ich war ihr Betreuer). Für mich war es klar, daß sie “natürlich” NICHT wählen kann - und ich auch nicht für sie, hätte ich dann doch zwei Stimmen gehabt/abgegeben. Dieses “natürlich” ist nunmehr baden gegangen. Tür und Tor sind geöffnet für die, die ihren Nutzen daraus ziehen. Damit meine ich nicht die große Gruppe der betreuten geistig Behinderten, sondern die, die das - selbstverständlich dem Urteil folgend! - für ihre Zwecke instrumentalisieren und passende, vor allem rotgrünschwarze Stimmen wider die Grundprinzipien einer freien, gleichen und geheimen demokratischen Wahl zurechtzimmern. Damit ist also auch die nächste Bastion von den Systemzerstörern geschleift worden. Im nächsten Schrit geht es jetzt darum, Kindern ab ihrer Geburt das Wahlrecht zu geben. Die Grüne Pest arbeitet bereits daran.

Klaus Gerber / 23.04.2019

In Hessen wurden Wahlbezirke komplett geschätzt, es kam zu massiven Unregelmäßigkeiten, die sogar bestätigt wurden. Die logische Konsequenz, Wiederholung der Wahl, gab es nicht. Es wurde einfach ein “amtliches” Endergebnis verkündet, und keiner hat sich beschwert. Das ist Demokratie in Deutschland heute. Oder wollen wir DDR 2.0 dazu sagen? Inkl. Propagandaministerium (Medien) und Stasi (NetzwerkdG etc.).. Ich bin mehr als überzeugt davon, dass die Wahlen bei uns bereits massiv manipuliert werden. Dagegen fällt der durchs linksdurchsetzte Bundesvf. Gericht genehmigte Stimmenfang bei Behinderten für mich eher unter die Kategorie “Nebensache”. Zeigt aber eben sehr deutlich mit welchen Mitteln mittlerweile gearbeitet wird und es zeigt leider auch sehr deutlich was wir noch vom Bundesverf. Gericht erwarten können…

Katrin Pape / 23.04.2019

Als im Ausland lebender Deutscher kann man sich nur ins Wählerverzeichnis zur Briefwahl ( einzige Wahlmöglichkeit) eintragen lassen, wenn man nicht länger als 25 Jahre im Ausland lebt. Ansonsten, z.B. für meinen Mann gilt Folgendes( Auszug aus dem Wählerantrag beim Bundeswahlleiter) “Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmit- telbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1) In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.” Als politisch interessierter “Auslandsdeutscher” mit regelmässigem Aufenthalt in Deutschland und Familie dort ( Eltern und Kinder ) reicht die familiäre Bindung in die Heimat jedoch nicht als Begründung aus, das kann man auch nachlesen, um in das deutsche Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Wie ersichtlich muss man auf gesondertem Blatt einen Aufsatz verfassen und kann dann nur hoffen, dass die gegebene Begründung das Wohlwollen der Beamten findet.

Karla Kuhn / 23.04.2019

Die Leserbriefe sind alle ein Segen, ganz herrlich, Herr Pappe, Frau/Herr/Diverse Merkel. Darf eigentlich der Somalier, der gestern die St.-Pauls Kirche in München, an der Wies`n ( jetzt wird die Wies´n wahrscheinlich noch bewachter ) überfallen hat, es gab 12 Verletzte jetzt auch wählen ?? ER soll doch GEISTIG VERWIRRT( waren das nicht in Urzeiten die “Einzelfälle ?) gewesen sein. Er ist zwar aus Somalia aber “behindert.” Ab jetzt wahrscheinlich unter Betreuung, Was soll es, da in Hessen zum Teil die Wahlergebnisse GESCHÄTZT wurden,, kommt es auf paar Stimmen mehr oder weniger auch nicht mehr an. VIELE junge FACHKRÄFTE verlassen eh nach und nach das Land, ob es dann noch die üppigen Diäten für alle Politiker geben wird ist zweifelhaft. Sollen doch die Grünen an dem Ast sägen, wo sie drauf sitzen, ich hoffe, sie fallen mal nicht weich !  In der DDR hatten die größten Lumpen immer 99,9% obwohl bekannt war, daß es auch viele Wahlverweigerer gegeben hat.

Karl Neumann / 23.04.2019

Das wurde aber auch höchste Zeit. Als Nächstes fordere ich das Wahlrecht für 14Jährige. Mein Enkel war ein Teilnehmer in einem Team Jugendlicher, das in dem Wettbewerb “Jugend forscht” einen Preis gewonnen hat. Und der Knabe ist erst 14 Lenze jung, aber “intellent” bis zum Geht-nicht-mehr.

Gertraude Wenz / 23.04.2019

@ Ann-Kathrin Singer: Niemand sieht doch Behinderte als “Abfall”, nur weil man sie nicht wählen lassen will. Was ist denn das für eine Argumentation! Wenn ich meinen Kindern nicht die Verantwortung für die Haushaltskasse geben will, halte ich sie deswegen auch nicht für “Abfall”. Für manche Aufgaben braucht man halt eine gewisse Reife und gewisse Fähigkeiten! Man kann doch nicht nur angebliche (!) Rechte der Behinderten sehen und sie ihnen auf Deubel-komm-raus zuschanzen, man hat doch auch eine Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl! Das ist entscheidend! Und das ist nun mal in den Händen von geistig Beeinträchtigten nicht sonderlich gut aufgehoben. Niemand würde einen geistig Behinderten eine zukunftsträchtige Entscheidung, die alle betrifft, zugestehen, wenn dieser die Faktenlage doch gar nicht erfasst. Man kann es mit der Gleichstellung aber auch wirklich übertreiben. Grrr! Das treibt inzwischen so kuriose Blüten, dass mich dieser grassierende Wahnsinn schon an die Regentschaft des irren Caligula im alten Rom denken lässt. Und wenn wir jetzt frohgemut die slippery slope betreten und auf der schiefen Ebene ins Absurde gleiten über wählende Geisteskranke,  bis zu wählenden Kindern und Babys, danach zu postmortalen Wahlwünschen Verstorbener (:-))) ), bis hin zu wählenden Hunden und Katzen, dann ist doch auch ein Pferd als Konsul - von Caligula damals gewünscht - gar nicht mehr so abwegig! Ein Irrenhaus, dieses Land! Allmählich kriege ich Panik!

Werner Geiselhart / 23.04.2019

Ich stelle mir das Wählen ungefähr so vor: Der Wahlschein für Max ist angekommen. Max ist schwerstbehindert, kann weder reden noch schreiben und kann sich nur durch Laute bemerkbar machen. Sein Betreuer öffnet den Umschlag und legt ihn Max hin. Dieser beginnt, mit dem Stift darauf herum zu kritzeln. Der Betreuer nimmt ihm den Stift aus der Hand und versucht zu erklären, dass er da nur ein Kreuz machen darf. Max will zielsicher ein Kreuz vor einer Partei machen, die mit A beginnt. Wieder reisst ihm der Betreuer den Stift aus der Hand und führt seine Hand auf das Kreuz mit der Partei, die mit Gr beginnt. Max will aber partout sein Kreuz vor der A-Partei machen. Dem Betreuer wird es zu bunt, er nimmt Max den Wahlschein weg und malt für Max das Kreuz an die richtige Stelle. Nun muss Max den Wahlschein noch unterschreiben, was nicht so richtig klappt. Für was haben wir den Betreuer, der setzt die 3 Kreuzchen an die richtige Stelle und ab damit in die Post. Das mag jetzt ein bisschen überspitzt erscheinen, es wird aber bei sehr Vielen genauso ablaufen. Damit wird unser Wahlrecht entwertet, sehr viele Menschen machen sich nämlich Gedanken über das, was sie wählen. Es ist eine Entscheidung für unsere Zukunft. Wenn dann Menschen wählen dürfen, denen nicht einmal der Sinn des Kreuzchens bewusst ist, die gar nicht wissen, was sie da machen, dann ist das für mich eine bewusste Geringschätzung der Demokratie durch diejenigen, die das entschieden haben. Tut mir leid, ich habe da kein Verständnis dafür. Und ich glaube, dass sich kein Schwerstbehindeter irgendwie zurückgesetzt fühlt, wenn er nicht wählen darf.

Prof.R.Gladisch / 23.04.2019

Mit dieser “Rechts-( oder besser) Links-Sprechung ist die Perversion des Demokratiegedankens vollzogen worden. Wer nicht differenzieren kann, kann logischerweise auch nicht “wählen”. Wählen bedeutet auch verantwortliches Handeln. Wer aber nicht für sich selber entscheiden kann ( und darum betreut ist ) soll für/über Andere entscheiden dürfen.  ???? Wann werden die ersten Verfassunghsklagen eingereicht - oder ist eh schon alles egal ?

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