Annette Heinisch / 17.12.2021 / 11:00 / Foto: achgut.com / 46 / Seite ausdrucken

Die roten Linien der Verwaltungsrichter

Welche Bedeutung hat das niedersächsische 2G-Urteil? Die Regierung will keine „roten Linien“ mehr kennen. Jetzt zieht zum Glück ein Gericht ein paar rote Linien.

Wie berichtet, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) am 16. Dezember die sogenannte 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Antragstellerin war eine Betroffene, die auch in Niedersachsen im Einzelhandel Filialbetriebe mit einem Mischsortiment betreibt. Sie hatte sich an das Gericht mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem schloss sich das Gericht weitgehend an. In der Pressemitteilung heißt es:

„Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die - fraglos erforderlichen - zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen….. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus - eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt - das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor…

Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation - beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe - erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete - bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands - auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen "Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.“

Bekommen Grundrechte wieder mehr Gewicht?

Diese Entscheidung ist allgemeinverbindlich für das Land Niedersachsen. Das Gericht setzt der Exekutive damit, basierend auf den Grundrechten, rote Linien im Kampf gegen Corona, die nicht überschritten werden dürfen.

Die ausdrückliche Erwähnung der neuen Omikron-Variante lässt hoffen, dass zukünftig nicht allein der Hinweis auf immer neue Varianten ausreichen dürfte, um der Exekutive einen Freibrief zu geben.

Bereits zuvor hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2G-Plus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wenig beachtet wurde, dass das Gericht die Befugnis des Landes, die tatsächlichen Werte für den Leitindikator "Hospitalisierung" und den Indikator "Intensivbetten" selbst nach eigenen Maßgaben zu ermitteln, in Abrede stellte. Darüber hinaus führte es aus:

„Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner danach überhaupt berechtigt ist, die tatsächlichen Werte für den Leitindikator "Hospitalisierung" und den Indikator "Intensivbetten" selbst nach eigenen Maßgaben zu ermitteln, bestehen Zweifel, ob der Indikator "Intensivbetten" in der derzeitigen praktischen Anwendung durch den Antragsgegner zur Beurteilung des Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen (noch) geeignet ist.

Dies gilt zum einen für den - gegenüber der Intensivbettenkapazität von 2.424 Betten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 gekürzten - Ansatz einer Intensivbettenkapazität von 2.350 Betten in § 2 Abs. 5 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung als Berechnungsbasis. Der Verweis auf fehlendes Krankenhauspersonal in der Begründung zur Verordnung vom 23. November 2021 (S. 21 der Onlineverkündung) und im laufenden Verfahren (vgl. Anlage 1 - Antworten auf den Fragenkatalog - zur Antragserwiderung v. 3.12.2021, S. 6 f.) ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, spielte dieses nach der Begründung zur Verordnung vom 24. August 2021 (S. 17 der Onlineverkündung) doch keine maßgebliche Rolle. Sollte nunmehr maßgeblich auf tatsächlich verfügbares Krankenhauspersonal abgestellt werden, bedürfte die Aufnahme einer Intensivbettenkapazität als statische Größe in der Niedersächsischen Corona-Verordnung einer nachvollziehbaren Begründung, die bisher fehlt.

Dies gilt zum anderen aber auch für die Ermittlung der Intensivbettenauslastung. Für den Senat steht außer Zweifel, dass es geboten sein kann, freie Intensivbettenkapazitäten in niedersächsischen Krankenhäusern zu nutzen, um Patienten aus Ländern, in denen diese Kapazitäten bereits jetzt erschöpft sind oder in absehbarer Zeit erschöpft sein werden, eine erforderliche intensivmedizinische Behandlung zu ermöglichen. Werden diese Patienten bei der Ermittlung der Intensivbettenauslastung aber berücksichtigt, wie es der Antragsgegner vornimmt (vgl. Anlage 1 - Antworten auf den Fragenkatalog - zur Antragserwiderung v. 3.12.2021, S. 7: von 239 Personen auf niedersächsischen Intensivstationen sind 30 Personen bzw. 12,5 % Patientenverlegungen aus anderen Bundesländern), dürfte der Indikator "Intensivbetten" zur Beurteilung des Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen nicht (mehr) geeignet sein. Fraglos besteht die abgebildete Intensivbettenauslastung tatsächlich, nur lässt sie keine verlässlichen Rückschlüsse mehr auf das Infektionsgeschehen im Land Niedersachsen zu und kann daher kaum ein Indikator für notwendige Infektionsschutzmaßnahmen im Land Niedersachsen sein.“

Das Gericht bezweifelt weiter die Validität der Angaben der Schwellenwerte:

„Zum anderen bedürfen die Schwellenwerte für den Indikator "Intensivbetten" (mehr als 5, mehr als 10, mehr als 15%) weiterer Begründung durch den Antragsgegner. Schon seine Angabe, im durchschnittlichen Regelbetrieb (Sic!) einer Intensivstation entfalle neben 50% Akutbehandlungen und 25% elektiver Nachsorge nach Operationen ein Anteil von 25% auf COVID-19-Behandlungen (vgl. Anlage 1 - Antworten auf den Fragenkatalog - zur Antragserwiderung v. 3.12.2021, S. 7), steht im Widerspruch zu den deutlich niedrigeren Schwellenwerten. In § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 24. August 2021 hatte der Verordnungsgeber noch in der Warnstufe 2 eine Auslastung der Intensivbettenkapazität von bis zu 20% für hinnehmbar erachtet. Sachliche Gründe, warum dies nun nicht mehr hinnehmbar sein soll, sind bisher nicht benannt worden.“

Mit anderen Worten: Der Blick auf das Handeln der Exekutive wird zunehmend kritischer, die Beachtung der Grundrechte der Bürger bekommt (wieder) mehr Gewicht.

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Michael Hinz / 17.12.2021

@Ludwig Luhmann - „ Der Nahrung wird langsam, aber sicher mit jedem Ausatmen der Raum zum Luftholen etwas weiter abgeschnürt. ....“ Unsere Situation. Klasse Text, Herr Kollege.

A. Ostrovsky / 17.12.2021

Roland Freisler hat nur nach Recht und Gesetz entschieden. Die Gesetze waren eben so damals. Was kann da der Freisler dafür. Der hat doch die Gesetze nicht gemacht. So ist es heute auch. Die Richter entscheiden nach Recht und Gesetz. Und wenn sie gerade nicht entscheiden, sind sie vielleicht im Bundeskanzleramt zum Briefung eingeladen, bei Kaffe und Kuchen. Vieleicht auch Koks. Einen Anteiz muss es ja gaben, dass sie auch alle kommen.. Na und, klar werden Gesetze im Bundeskanzlerant gemacht, Die Zeiten sind eben so. Stellt euch nicht so an. Was ist das für eine absurde Vorstellung, von einem Richter zu erwarten, dass er nicht nach Recht und Gesetz entscheidet? Die sind doch nicht verrückt.

Marcus Hohn / 17.12.2021

LIEBE ACHSELEHSER, gehen Sie bitte alle auf die Straße und nehmen Sie gleichgesinnte mit! Überall sind am Samstag und auch Montags Demos und Lichterspaziergänge für den Frieden, gegen 2G, 3 G, Big Pharma und die drohende Impfpflicht. Jetzt kommt es darauf an, nicht im Febr., wenn es zu spät ist.  Informieren Sie sich wo entspr. Aktivitäten auch in Kleinstädten in Ihrer Nähe sind. Wenn jede Woche Hunderte und gar Tausende auftauchen, kann dies nicht mehr ignoriert werden. Wir können nicht darauf warten, daß Östereich, Italien, die Schweiz oder ein anderes Land in Europa für uns die Angelegenheit regelt. Es geht nicht um das Virus, es geht um das Certifikat, den Greenpaß, oder wie auch immer dieser digital überwachte LEBENSBERECHTIGUNGSAUSWEIS heißen soll. Kommen Sie aus Ihrer Kompfortzone und stehen Sie auf gegen diesen Wahnsinn. Kämpfen wir für unsere Kinder, damit sie nicht in Chinesischen Um-und Zuständen leben müssen, Kämpfen wir für all die, die sich durch Nötigung und Erpressung des Staates etwas antuen, nur um Arbeiten gehen zu können, Kämpfen wir für all die Pflegekräfte die noch vor einem Jahr beklatscht und betanzt wurden und nun als potentielle Mörder beschimpft werden, nur weil sie ihr Grundrecht in Anspruch nehmen und kämpfen wir für uns und die Wiedereinsetzung unserer kompletten Verfassung. Die rote Linie, die der Wirecardjongleur meint, zieht das Volk und nicht dieses Merkel-Nachfolge-Syndikat und seine medialen Bevölkerungsspalter. Das Maaß ist voll ! Stehen Sie auf !

Detlef Fiedler / 17.12.2021

@Franz Klar: Genau. Nicht nur ZeroCovid, sondern auch ZeroGehirnzelle. Erstmal der Ausdruck “wissenschaftlich abschliessend gesichert”. Na klar. Mitschurin hat festgestellt, dass Marmelade Fett enthält. Vor allem, dass das Gericht der Antragstellerin genau das vorwirft nicht erbracht zu haben, was eigentlich der Antragsgegner, gesetzlich verpflichtet, hätte belegen müssen. Dass 2G einen signifikanten Anteil an der Senkung des Infektionsgeschehens bewirkt. Der Antragsgegner hätte hierzu nämlich zuvor, “wissenschaftlich abschliessend belegt”, überhaupt erstmal darlegen müssen, wie hoch der Beitrag des Einzelhandels am Infektionsgeschehen ist. Wie will der denn sonst seine eigenen 2G Massnahmen einschätzen und begründen, wenn er die Ausgangslage überhaupt nicht kennt? Man fasst es nicht mehr. Nicht der Antragsgegner muss nachweisen, dass seine Massnahmen wirken, die Antragsstellerin soll nachweisen, dass die Massnahmen der Behörde unnötig sind. Rechtssprechung im Jahre 2 n.C. im besten Deutschland aller Zeiten. Wo wir alle so gut und gerne leben.

Ludwig Luhmann / 17.12.2021

@Franz Klar / 17.12.2021 - “@Ludwig Luhmann : “Nach jeder Niveauerhöhung kommt eine Gewöhnungsphase” . Könnte es sein , das letztere zeitlich mit wichtigen Wahlen zusammenfällt ...?”——Es würde mich wundern, wenn diese Volksschädlinge ihre Ressourcen nicht maximal gewinnbringed einsetzten.

Frances Johnson / 17.12.2021

@ Chris Kuhn: So ist es. War heute fast in einem Café, wo man in Eiseskälte (wegen Klimaerwärmung) draußen warten musste, um kontrolliert zu werden. Habe no show gemacht. Wenn alle no show machen würden, würden sie sich wehren. Siesind aber teilweise einfach zu blöd dafür. Man stellt sich die Frage, warum man Blöden etwas abkaufen soll.

thomas seethaler / 17.12.2021

Alle Richter, die diesem Urteil widersprechen bzw. sich wegducken, oder medial (Will, Maischberger, Blasberg und Co.) sich anderweitig äußern gehören vor Gericht. So wie 1945/46 in Nürnberg. Diese beugten das Recht zu Unrecht, wie auch viele Richter der DDR- Volkskammer.

Dr. R. Möller / 17.12.2021

Wer noch glaubt das deutsche Richter Recht sprechen, der glaubt auch, daß Zitronenfalter Zitronen falten. Wacht endlich auf. Solange die Richter es weiterhin zulassen, Gesunde zu diskrimieren und zu nutzlosen „Schutzmaßnahmen“ zwingen, ist von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten. Die Richter sind Täter! Erst wenn das erste Urteil sagt, daß es keine tödliche Pandemie gibt und ALLE „Schutzmaßnahmen“ rechtswidrig sind und waren, ändere ich meine Meinung diesbezüglich. Wer die Prämisse der Existenz einer gefährlichen Pandemie,  die Mutter aller Lügen, akzeptiert hat schon verloren. Wer den Lügnern glaubt kann doch im ABC Schutzanzug und mit Gasmaske einkaufen und arbeiten gehen oder seinen ganz persönlichen Lockdown genießen - aber läßt uns körperlich und mental Gesunde doch in Ruhe und verschont uns mit eurer Hasenfüßigkeit.

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