Wenn der Staat tötet

„Du sollst nicht töten!“, lautet das fünfte Gebot. Sieht ein Staat in seiner Rechtsordnung aber die Todesstrafe vor, ist die Tötung legitimiert. Ein Grundwidersprich, der besteht, solange es die Todesstrafe gibt. Doch die historischen Legitimations-Argumente verlieren – zumindest in der westlichen Welt – an Zustimmung. 

Im Jahre 1761 wird ein französischer Protestant namens Jean Calas aus Toulouse verurteilt und hingerichtet. Er wird für schuldig befunden, einen seiner Söhne umgebracht zu haben, weil dieser beabsichtigt hatte, zum Katholizismus überzutreten. Voltaire, bereits auf der Höhe seines Ruhms, geht der Sache nach und setzt durch, dass der Fall erneut verhandelt wird. Dabei ergibt sich die Unschuld des Hingerichteten. Noch ehe das Verfahren definitiv abgeschlossen ist, erscheint ein Buch, das für die nächsten hundert Jahre und darüber hinaus gleichsam das Manifest der Gegner der Todesstrafe werden sollte. Es trägt den Titel Über Verbrechen und Strafe und stammt aus der Feder von Cesare Beccaria, einem 25-jährigen Mailänder Juristen. Der Todesstrafe sind darin gerade einmal zehn Seiten gewidmet, doch diese Seiten sind es, die das Buch berühmt machen. Hier wird das erste Mal die Todesstrafe als unrechtmäßig grundsätzlich verworfen, weil niemand das Recht habe, sich selbst zu töten und deshalb auch niemand imstande sei, ein solches Recht wirksam auf andere oder an die Gesellschaft abzutreten, darüber hinaus als ganz und gar nicht notwendig befunden, weil die lebenslange Freiheitsstrafe die Allgemeinheit nicht weniger gut vor dem Täter sichere als der Vollzug der Todesstrafe. Schließlich heißt es in dem Buch, die Abschreckung Dritter vom Verbrechen werde durch den Anblick des lebenslangen Leidens des Eingesperrten eher erreicht als durch das schnell vorübergehende Schauspiel der Hinrichtung.

Im Übrigen sei die Todesstrafe auch aus ethischen Gründen zu verwerfen, denn die Gesetze seien dazu bestimmt, veredelnd auf die Sitten der Menschen einzuwirken – und nicht ihnen ein Beispiel der Wildheit zu geben. Es sei daher widersinnig, wenn eben die Gesetze, welche die Tötung verpönten und bestraften, selbst eine Tötung begingen, wenn sie, um die Bürger von Morden abzuhalten, selbst einen öffentlichen Mord anordneten. Beccarias Buch, bald in zahlreiche Sprachen übersetzt, findet große Verbreitung. Nach dessen Lektüre wird auch Voltaire zu einem leidenschaftlichen Gegner der Todesstrafe. Er begnügt sich nicht damit, Beccarias Argumente mit anderen Worten zu wiederholen; er ist es, der als einer der ersten die Möglichkeit des Justizirrtums als Einwand gegen die Todesstrafe ins Feld führt, den er als Justizmord bezeichnet. Eine Provokation in einer Zeit, in der das „Wohl des Staates“ im Mittelpunkt aller Vorstellungen steht. 

Abschreckung und Vergeltung

In den letzten 250 Jahren haben sich – in der westlichen Welt – die Argumente für oder gegen die Todesstrafe vor allem auf zwei Grundsätze konzentriert: den der Abschreckung und den der Vergeltung. Die These, dass eine so unwiderrufliche Strafe wie der eigene Tod Menschen davon abhält, abscheuliche Verbrechen zu begehen, ist seit dem 18. Jahrhundert von zahlreichen Autoren angezweifelt worden. Strafrechtler, Psychologen, Mediziner, Politiker, ja Philosophen, wiesen auf zweierlei hin: Der rational planende Täter geht davon aus, dass er nicht gefasst wird, während diejenigen, die in der Erregung des Augenblicks eine schwerste Gewalttat wie etwa einen Mord begehen – und das sind die allermeisten – nicht in der Verfassung sind, die Folgen ihres Handelns abzuwägen oder zu kontrollieren, „es passiert“. 

Dort, wo Statistiken den Abschreckungsbeweis erbringen sollen, ist ihr Erkenntniswert gering. Befürworter wie Gegner der Todesstrafe müssen sich eingestehen, dass der Beleg, ob die Abschaffung zu einer Zunahme und die Wiedereinführung zu einer Abnahme von Mordtaten geführt haben, noch aussteht. Richard J. Evans verweist darauf, dass es Indizien dafür gibt, dass Gesellschaften mit hoher Hinrichtungsrate und drakonischen Strafen dazu neigen, auch Gesellschaften mit einem hohen Maß an zwischenmenschlicher Gewalt zu sein. Kurzum, die Schwäche des Abschreckungsarguments ist evident, das konstatieren auch immer mehr Befürworter der Todesstrafe. Also ändern sie ihre Rhetorik: nun plädieren sie für die Vergeltung. Der Tod des Täters sei die einzig angemessene Reaktion der Gesellschaft, es dem Mörder heimzuzahlen. Das schwerste Verbrechen verdient die schwerste Strafe. Auge um Auge, Zahn um Zahn. Das Dilemma dieses in biblischer Tradition stehenden Rachegedankens besteht darin, dass das Vergeltungsargument willkürlich ist. Gleiches mit Gleichem zu beantworten, warum sollte das nur für Mord und nicht für andere Verbrechen gelten? 

Warum nicht bei Körperverletzung, Diebstahl, Betrug? Das Vergeltungsprinzip wird aus gutem Grund nicht angewandt, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Niemand würde einem Straßenräuber, der bei seiner Attacke dem Überfallenen den Arm gebrochen hat, seinerseits als Strafe den Arm brechen wollen. Und was geschieht mit einem Mehrfachmörder? Wie will man den Täter wie in mittelalterlichen Hinrichtungsritualen mehrfach morden? 

Bestrafung und Widergutmachung

Demokratische, moderne Justizsysteme – außer in den USA – haben dafür ein abgestuftes System der Bestrafung und Wiedergutmachung vorgesehen, von der Gefängnisstrafe bis zur Geldstrafe. Selbstjustiz soll es nicht geben. Der Staat allein besitzt das – ausgleichende – Gewaltmonopol. Warum also glauben die Befürworter, ausgerechnet bei schwersten Straftaten wie Mord müsse die Gesellschaft ebenfalls mit Mord antworten? Hier wird der Ausnahmecharakter bemüht, es soll und muss ein Exempel statuiert werden: Tod für Menschen, die mit ihrer Tat so Abscheuliches, Grausames, Niederträchtiges getan haben, dass sie keine Milde verdienen. Die Todesstrafe soll keine normale Strafe sein, sondern eine Ausnahmesanktion für ein Ausnahmeverbrechen.

Nun wissen wir aus der deutschen Geschichte, dass der Begriff des „Ausnahmefalls“ sehr dehnbar und interpretationsfähig ist und den jeweiligen politischen Wirklichkeiten geschuldet sein kann. Im nationalsozialistischen Unrechtsstaat wurden Kritik am System, Zweifel am „Endsieg“ oder negative Äußerungen über den Führer als Wehrkraftzersetzung und Defätismus definiert, was ein Todesurteil zur Folge haben konnte. Die gnadenlose Urteilspraxis des Volksgerichtshofs gibt davon erschütterndes Zeugnis. 

Was aber, wenn die Ausnahmerhetorik fragwürdig ist, die Abschreckungs- und Vergeltungsargumente keiner kriminologischen, kultursoziologischen und sozialpsychologischen Überprüfung standhalten, was bleibt dann als Legitimation? Die Todesstrafe als staatliches Symbol der Macht? „Der wichtigste rationale Grund gegen die Todesstrafe ist, dass es keine rationalen Gründe für sie gibt“, konstatiert Paul Bockelmann. „Sie leistet für die Bekämpfung von Verbrechen nichts, jedenfalls nichts, was nicht andere Strafen ebenso gut leisten können.“

Roger Hood, Professor für Kriminologie an der Universität Oxford, sagt: Die Todesstrafe ist willkürlich, unwirksam, anachronistisch und menschenverachtend – und er nennt vier zentrale Argumente für deren Abschaffung: 

  • „Die Todesstrafe ist eine Strafe, die das grundlegende Menschenrecht auf Leben verletzt. Sowohl der Europarat als auch die Europäische Union haben erklärt, ‚die Todesstrafe hat keinen legitimen Platz im Justizsystem moderner zivilisierter Gesellschaften, ihre Anwendung kann mit Folter verglichen werden und als unmenschliche und entwürdigende Strafform gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtscharta betrachtet werden‘ (Empfehlung 1264, 1994).
     
  • Als utilitaristisches oder praktischeres Argument kann angeführt werden, dass es bislang keinen überzeugenden Beweis dafür gibt, dass die Verankerung der Todesstrafe im Gesetz und ihres Vollzugs eine bleibende Senkung der Mordraten bewirkt – oder jeder anderen Straftat, die mit Todesstrafe geahndet wird. Die Todesstrafe ist kein effektiveres Abschreckungsmittel als Alternativen wie lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafen.
     
  • In rechtsstaatlichen Ländern (beispielsweise der USA), in denen Verfahrensgarantien einen fairen Prozess sicherstellen sollen, wird die Todesstrafe nur auf besondere Straftaten angewendet, oft werden mindernde Umstände bei der Urteilsfindung berücksichtigt, so dass die Todesstrafe nur in einer kleinen Anzahl der Fälle verhängt wird. Und doch zeigt sich auch hier, dass sich der gesamte Prozess bis zur Urteilsfindung nicht ohne ein inakzeptables Maß an Willkür, Ungleichheit und Diskriminierung umsetzen lässt.
     
  • Schließlich ein Argument, das bereits 1764 von Cesare Beccaria formuliert wurde: Dass die Todesstrafe in ihrer Botschaft grundsätzlich kontraproduktiv sei, da sie genau das Verhalten – beispielsweise Mord, Tötung – legitimiert, das sie zu bekämpfen versucht. Dies trifft besonders auf jene Fälle zu, in denen die Hingerichteten als Sündenbock erscheinen und mehr noch in jenen Fällen, in denen Unschuldige hingerichtet werden – eine unvermeidliche Konsequenz der Todesstrafe. Sie untergräbt also die Legitimität und die moralische Autorität des Rechtssystems insgesamt.“

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International argumentiert ähnlich. Erstens: Die Hinrichtung ist eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Form der Bestrafung. Zweitens: Die Wirksamkeit der Abschreckung ist nicht nachgewiesen. Und drittens: Die Todesstrafe wird von fehlbaren Menschen verhängt. Das impliziert auch in letzter Konsequenz Fehlurteile. Unschuldige Menschen werden hingerichtet.

Ächtung und Abschaffung

Was meinen Verteidiger der Todesstrafe dazu? Sie räumen allenfalls ein, dass Justizirrtümer möglich, aber doch unerheblich sind, dass man Fehlurteile hinnehmen kann, sofern sie nur durch menschliche Fehlbarkeit verursacht sind. Der statistische Befund bezeugt jedoch, dass Justizirrtümer keineswegs selten sind und dass ein Todesurteil sehr stark von der Klasse, vom Status und der ethnischen Zugehörigkeit des betreffenden Täters, den jeweiligen politischen Verhältnissen sowie den Meinungen und dem Charakter der das Begnadigungsrecht ausübenden Macht abhängt. Rechtssysteme werden letztlich von Menschen getragen, hier gehen subjektive Urteile ein, die wiederum stark von äußeren Faktoren beeinflusst werden. Etwa: An welchem Ort findet der Prozess statt? Steht gerade (beispielsweise in einem US-Bundesstaat) eine wichtige Wahl an? Welcher Täter ist zurechnungsfähig, wer verdient Milde? Solche Unwägbarkeiten können – das zeigt die Wirklichkeit – ein Urteil beeinflussen. „Auf dem Weg von der Theorie in die Praxis nimmt die Todesstrafe unweigerlich ein Maß an Willkür an“, stellt Richard J. Evans nüchtern fest. 

In den vergangenen Jahren ist ein weltweiter Trend zur Abschaffung der Todesstrafe zu registrieren. Am Anfang des 21. Jahrhunderts – das zeigen die aktuellen Statistiken – ist Europa eine „todesstrafenfreie Zone“ und international lehnt eine deutliche Mehrheit aller Staaten die Anwendung der Todesstrafe ab. Dennoch ist der entscheidende Durchbruch auf dem Weg zur weltweiten Ächtung und Abschaffung der Todessstrafe noch nicht gelungen. Sie ist Bestandteil der auf Religion basierenden Rechtskultur der islamischen Staaten des Mittleren Ostens sowie autoritärer Diktaturen in Asien und Afrika. Nirgendwo werden mehr Menschen exekutiert als in China, aber rechtsstaatliche Demokratien wie die USA oder Japan halten ­an der Todesstrafe fest.

Darüber hinaus ist die Zahl der Straftaten, auf die die Todesstrafe angewendet werden kann, in vielen Ländern noch hoch. Tatsächlich hat sich diese in den letzten 20 Jahren in zahlreichen Staaten noch vergrößert. China hält mehr als 60 Straftaten für todeswürdig, in mehr als 34 Ländern kann der Handel mit illegalen Drogen mit dem Tode bestraft werden, ebenso Sexual- und Wirtschaftsverbrechen. 

Bei nationalen Krisen und innenpolitischen Machtkämpfen – nicht nur, wenn das Militär die Macht ergriff – wurde die Todesstrafe in vielen Fällen nach langen Jahren der Nichtanwendung wieder eingeführt. beispielsweise in einigen Karibikstaaten.

Sollten Cesare Beccaria und seine Anhänger auferstehen und eine Karte mit der globalen Todesstrafen-Statistik zu Gesicht zu bekommen – sie wären enttäuscht. Bei allen Fortschritten: Der Glaube an die Todesstrafe ist weiterhin weit verbreitet. Und selbst in den Ländern, in denen auf Todesstrafe verzichtet wird, basiert die Bestimmung des Strafmaßes für schwere Verbrechen auf den alten Gedanken der Abschreckung und der Vergeltung. Eine Tatsache, die den Befürwortern der Todesstrafe nicht entgeht. Ist Änderung in Sicht? 

Menschenrechte und Verfahrenskosten

Besonders unter demokratischen Politikern in den USA ist die Todesstrafe seit Längerem umstritten. Gerade hat der Gouverneur von Pennsylvania Josh Shapiro für seinen Bundesstaat Konsequenzen verkündet. teilte mit, er wolle während seiner Amtszeit keine Häftlinge hinrichten lassen. Shapiro war bei den Zwischenwahlen im November zum Gouverneur des Bundesstaats gewählt worden und trat sein Amt in Januar an. Er war kein ausgesprochener Gegner der Todesstrafe. Mehr als ein Jahrzehnt lang, auch noch in seiner Zeit als Generalstaatsanwalt, war er der Meinung gewesen, dass die Todesstrafe eine gerechte Strafe für schwerste Verbrechen sein kann, gestand er in einem Interview. Als jedoch die ersten Kapitalverbrechen in seinem Büro gelandet seien, habe er sich schwer damit getan, die Todesstrafe zu beantragen. „Als mein Sohn mich fragte, warum es in Ordnung sei, jemanden als Strafe für einen Mord zu töten, konnte ich ihm nicht in die Augen sehen und erklären, warum“, so Shapiro in einem Interview.

In den USA wird seit jeher über die Todesstrafe gestritten: juristisch, gesellschaftlich, politisch, moralisch ­– zunehmend polarisierend. Eine Enthauptung in Saudi-Arabien oder im Iran gilt als barbarisch, eine Exekution mit einer Giftspritze im eigenen Land als „human“. Die Notwendigkeit wird von vielen US-Bürgern noch immer kaum angezweifelt. Nur „rechtsstaatlich-modern“ soll sie vollstreckt werden. Laut dem „Death Penalty Information Center“ sind in den USA seit Wiederzulassung der Todesstrafe im Jahr 1976 mehr als 1.560 Menschen hingerichtet worden – in Pennsylvania sind es drei. Allerdings wurde dort seit 1999 niemand mehr hingerichtet. Im ganzen Land sind aber allein seit Jahresbeginn sechs Verurteilte hingerichtet worden. Immerhin: 23 der 50 US-Bundesstaaten haben die Todesstrafe ganz abgeschafft. Und: Die USA zählen nicht mehr zu den fünf Staaten mit den meisten Hinrichtungen. 

Wenn ein wachsender Teil der Amerikaner jetzt – wieder einmal – über Sinn und Legitimation der Todesstrafe nachdenkt, mag das auch mit der Tatsache zu tun haben, dass sie sich als Mittel der Prävention nirgendwo nachhaltig bewährt hat; ebenso mit der Einsicht, dass das gesamte Hinrichtungssystem zukünftig kaum mehr finanzierbar ist. Da erstaunt es nicht weiter, wenn derzeit etwa weitere US-Staaten über die Ab­schaf­fung dieser teuren Strafpraxis nachdenken. Haupt­argument: die hohen Verfahrenskosten. Vielleicht aber auch mit der Erkenntnis, dass Europa, mit dem die USA so viele Werte und Überzeugungen teilen, in Fragen der Menschenrechte und Rechtspraxis Standards vorlebt, die zu keinen sozialen Gefährdungen führt. 

„Das entscheidende Argument für die Ablehnung der Todesstrafe muss sein, dass es den Staat und damit uns alle, seine Bürger, herabsetzt und entwürdigt, wenn er seine Macht dazu gebraucht, das Leben eines Menschen zu beenden“, schreibt Richard J. Evans. Nicht nur Amerikaner sollten dem zustimmen. 

 

Anmerkungen und Quellen

Cesare Beccaria, Verbrechen und Strafe, Frankfurt 1998.

Vergeltung, Darmstadt 2020.

Richard Evans, Rituale der Bestrafung, Darmstadt 2020.

Die noch immer gültigen Argumente für die Abschaffung der Todesstrafen von Roger Hoods finden sich in seinem Beitrag Die Todesstrafe – Globale Perspektiven, in: Christian Boulanger u.a. Zur Aktualität der Todesstrafe, Berlin 1997. 

Zum Stand der aktuellen Diskussion zur Todesstrafe in den USA vgl. den Beitrag von Arthur Kreuzer, Todesstrafe und Bürgerbewaffnung – Vom mühsamen Weg zu rationaler Kriminalpolitik in: Neue Kriminalpolitik, Heft 1-2022, S. 75. 

Über den Widerstand gegen Hinrichtungen im US-Bundesstaat Pennsylvania will, vgl. spiegel-online vom 17.2.2023.

Vom Autor: OHNE GNADE: Eine Geschichte der Todesstrafe. Mit einem Nachwort von Bundesrichter a.D. Thomas Fischer, Nomen Verlag Frankfurt 2020.

Foto: Texas Moratorium Network for the Death Penalty Art Show via Wikimedia Commons

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Jakob Mendel / 04.03.2023

לא תרצח heißt „Morde nicht!“

Patrick Seltmann / 04.03.2023

Kleine Korrektur: Das biblische Auge-um-Auge-Prinzip war tatsächlich nicht bestialisch, sondern ein Mäßigungsgebot: Wenn einer einem das Auge ausschlägt, darf man ihn keinesfalls völlig blind machen oder gar töten, wie es damals eben gängig war. Es war eine der ersten notwendigen Stufen in Richtung zivilisierte Justiz mit angemessenen Strafen. Und wir reden hier von der Bronzezeit!

Peter Wachter / 04.03.2023

Das Gegenteil von Todesstrafe ist das, allerdings nur für Nicht-Kartoffeln, s.h. YT:” Vergewaltigung! Syrischer Flüchtling überfällt 15-Jährige auf dem Heimweg.” !?

Boris Kotchoubey / 04.03.2023

Erstens: Ich bin ein überzeigter Gegner der Todesstrafe, v.a. aufgrund des Justizirrtumsarguments. Zweitens aber zeigt der Artíkel mit erschreckenden Klärheit, wie schwach die meisten Argumente gegen die TS sind. Das Hauptargument don Signore Beccaria lautet, dass “niemand das Recht habe, sich selbst zu töten und deshalb auch niemand imstande sei, ein solches Recht wirksam ... an die Gesellschaft abzutreten.” Aus unserer Sicht ist es offensichtlich absurd, da wir alle davon ausgehen, dass jeder sich selbst töten darf. Auch das Abschreckungsargument gilt bestenfalls für normale Zeiten mit einer durschnittlichen Prozentzahl an Mordfällen. Aber wie sollte man bitteschön bei Meutereien und sonstigen Revolutionen vorgehen, wenn Soldaten MASSENweise MASSENmord begehen? Schickt man alle lebenslang in Knast? Dort gibt nicht so viel Platz? Aber auch das Irrtumsargument, das ich respektiere, ist nicht ganz ohne. In vielen auch-so-liberalen Gesellschaften zwischen Belgien und Oregon gilt längst als selbstverständlich, dass ein Patient eine Euthanasie einfordern darf, wenn sein Krankheitszustand unheilbar ist und ihm sowieso nicht mehr als 6 (in anderen Gesetzen 12) Monaten Leben geblieben sind. Dabei ist die Wahrscheinlicheit einer falschen ärztlichen Prognose mindestens 10 (ZEHN!) Mal höher als eines Justizirrtums. Aber Ärzte werden im Gegensatz zu Richtern als unfehlebare Götter angesehen, deshalb…

Gabriele Klein / 04.03.2023

“Da erstaunt es nicht weiter, wenn derzeit etwa weitere US-Staaten über die Ab­schaf­fung dieser teuren Strafpraxis nachdenken. ..... auch mit der Erkenntnis, dass Europa, mit dem die USA so viele Werte und Überzeugungen teilen, in Fragen der Menschenrechte und Rechtspraxis Standards vorlebt, die zu keinen sozialen Gefährdungen führt. ”  Les ich richtig? Europäische Standards, die zu keiner sozialen Gefährdung führen? Keine Todesstrafen in Europa? Ich finde, Europa liegt vorn in Sachen Todesstrafe. Nicht die mit Gerichtsverhandlung sondern die ohne. . Vom Ehrenmord bis hin zum Impfexperiment m. tödlicher Konsequenz f. den dessen einzige Schuld darin besteht dass er alt ist, bzw. eine Krankheit hat die ihn abschreckt von einem, für den individuellen Fall (1) halt NICHT getesteten Impfstoff.  Ferner las ich über “Todesstrafe” Unschuldiger, prompt nach Entlassung ihrer “lebenslang” verurteilten Peiniger, nach vorheriger Verlegung i.d.Psychiatrie. Erklärt sich vielleicht m.d. These, dass jede Organisation zur Verantwortungslosigkeit neigt u. den bequemsten Weg geht, AUCH über Leichen. Viel einfacher, Psychiatriebetten mit 85 Jährigen zu füllen, denn mit Terroristen in d.besten Jahren, die selbst die “Gastfreundschaft"d.Knasts verwirkt haben .... (s. Holocaust-Überlebende soll zwangsgeimpft werden. Achgut v. 11.1.2023). Auch an Ihrer Bibelexegese nehm ich Anstoß: Das AT verurteilt Rachegelüste auszuleben. und MEHR als ein Aug für ein Aug einzufordern wie z.B. hierzulande. Kennen Sie diese Beugehaft, die währt bis Sie Ihre"Demokratie” fürs Wickeln v. 25 jährigen Damen aufm Tisch v.“Dad” (Pardon: Eltern 1) abgegeben haben? Falls nicht, Fragen Sie Dr. Gniffke” (21.10.22 Achgut nach Studium s. “gesammelten Schweigens"s. Achgut R. v.Loewenstern 20.08.2018   (1) Ich lernte einst, der Rückschluß v.statistischen Ergebnissen auf d.Einzelfall ist eh unzulässig.

Martin Beinhauer / 04.03.2023

Ich bin und bleibe Anhänger der Todesstrafe. Ich sehe es nicht ein , dass ein Mörder ein junges Mädchen vergewaltigt und getötet hat, nach 15 Jahren noch eine Lebensperspektive hat, und das Ofer und deren Familie nicht . Auch korrupte Politiker sowie Mitglieder der organisierten Kriminalität müssen dauerhaft aus der Gesellschaft entfernt werden, wenn sie schwere Verbrechen begangen haben. Knast ist zu teuer ( 178,91 Euro pro Tag, NRW 2021 ), so dass wir als Gesellschaft ( Urteil durch ein Strafgericht , im Namen des Volkes ) das Recht haben , diese Menschen mit dem vorzeitigen Lebensabbruch zu bestrafen. PS: Es gibt und gab nie einen Gott , so dass wir Gerechtigkeit schaffen müssen.

Ralf Pöhling / 04.03.2023

Es gibt einen Aspekt bei der Todesstrafe neben Vergeltung und Abschreckung, der im Artikel weitgehend ausgeklammert wird: Die Reduktion des Gefahrenpotentials in einer Gesellschaft. Ein toter Täter kommt wegen Ablauf der Haftstrafe und einer (fehlerhaften) günstigen Prognose niemals wieder frei und kann daher auch keine weiteren Taten mehr begehen. Was in die eine Richtung bei einem Fehlurteil fatal ist, rettet in die andere Richtung bei einem korrekten Urteil also Menschenleben. Nämlich die Menschenleben zukünftiger Opfer. Natürlich sollte die Todesstrafe nur dort zur Anwendung kommen, wo Menschenleben durch den Täter vernichtet worden und weiter bedroht sind. Die Todesstrafe dafür auszusprechen, dass (vereinfacht dargestellt) der Täter in den Garten des Nachbarn gepinkelt hat, verbietet sich von allein. Da muss schon eine gravierende Gefährdung von Menschenleben vorliegen. In Israel befindet sich ja gerade die Todesstrafe für Terroristen in Vorbereitung. Terroristen pinkeln nicht in die Gärten ihrer Nachbarn, sondern töten Menschen. Das ist deren alleinige Absicht, die sie immer wieder ausführen. Wer andere Menschen absichtlich tötet, muss damit rechnen selbst getötet zu werden. Wenn nicht sofort in der direkten Gefahrenabwehr durch Selbstverteidigung des Opfers, der Polizei oder dem Militär, dann doch zumindest im Nachgang des Prozesses durch das Erschießungskommando. Im Endeffekt ist der Unterschied zwischen direkter Gefahrenabwehr und der Todesstrafe im Nachgang einzig die zeitliche Verzögerung. Also wo ist das Problem? Ich sehe es nicht. Im Krieg würde sich diese Diskussion gar nicht stellen, denn da wird auf einen mordenden Akteur sofort zurückgeschossen. Jetzt stellt sich eigentlich nur noch die Frage, ob wir uns derzeit im Frieden oder im Krieg befinden. Wer den Blick hinter die Kulissen hat, der kennt die Antwort.

K.Wilhelm / 04.03.2023

Der Autor zitiert aus der Übertragung der Septuaginta eines ungebildeten entlaufenen Mönches aus dem 16. Jh.  1.  Auge umAuge, Zahn um Zahn heißt aus dem hebr.Text übersetzt : “Gib Augenersatz für Auge und Zahnersatz für Zahn” usw. , also Bezahlung mit Geld oder dergl. und Behandlungskosten für Ausgleich des Verlustes eines Organs, Behandlungskosten, Schmerzensgeld .  - 2. das sogenannte fünfte Gebot heißt ” Morde nicht !” oder als Prophetie ” du wirst nicht morden”  - du sollst nicht töten steht nicht geschrieben .

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