Archi W. Bechlenberg / 16.12.2020 / 09:00 / Foto: Imago / 37 / Seite ausdrucken

Spahns Masken-Tohubawohu

Waren das noch Zeiten, als Jecke sich höchstens zur Karnevalszeit um Masken kümmern mussten. Seit dem heutigen Dienstag sind wir alle Jecken, nicht zuletzt auch jeder Apotheker. Er/sie/es ist durch die neue Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung verpflichtet worden, in den kommenden Wochen rund 400 Millionen Schutzmasken an etwa 27 Millionen Risikopatienten zu verteilen.

Mit einem freundlichen „Bitte sehr!“ die Masken über die Theke zu schieben, damit ist es allerdings für die Apotheker nicht getan. Sie müssen sich persönlich im laufenden Betrieb von der Anspruchsberechtigung der Kunden überzeugen, zum Beispiel durch Vorlage seines Ausweises, besser noch durch ein ausgefülltes Formblatt, das per Eigenerklärung des Kunden seine Bedürftigkeit beweist. Das Formblatt hat die Apotheke zu erstellen. Immerhin: derzeit ist die Sache mit diesem Dokument noch eine Kann-Vorschrift. Kann sich also ändern.

Die Apotheken müssen nun die Arbeit der Krankenkassen miterledigen, die eigentlich für die Berechtigungsscheine ihrer Versicherungsnehmer zuständig wären, das aber zeitlich nicht auf die Reihe bekommen. Daher wurde in den aktualisierten Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung etliches auf die Apotheken abgewälzt. Was das im Detail alles bedeuten kann, ist hier zu lesen. So müssen, falls sich die anspruchsberechtigte Person nicht persönlich in die Schlange vor der Apotheke einreihen möchte, gegebenenfalls Vollmachten kontrolliert werden; der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zu prüfen, immerhin nur, sofern sie dem Apothekenpersonal nicht bekannt ist.

Aufregung und Verwirrung

Auf weitere Details wie die Berechtigung der Apotheke zur „Auseinzelung“ und „Neuverpackung“ soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, Sie finden sie, wenn Sie viel Zeit haben, unter dem oben stehenden Link sowie hier. Hauptsache ist, dass die mit der Erlaubnis zur „Auseinzelung“ und „Neuverpackung“ verbundenen Auflagen erfüllt werden (die Schutzwirkung darf nicht beeinträchtigt werden, jeder Maske ist eine Bedienungs-Anleitung des Herstellers beizulegen etc.).

Besonders erwähnenswert ist, dass Apotheken die von ihnen im Umlauf gebrachten Masken selber besorgen, sprich einkaufen müssen. Angesichts der mehr als unklaren Vorgaben seitens des Spahn-Ministeriums, welche Masken Hui und welche Pfui sind, herrschen bei den Apothekern Aufregung und Verwirrung. Ihnen liegt nicht mehr vor als zum einen der Einberufungsbescheid durch das Spahn-Ministerium, zum anderen die Empfehlung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA, sich doch am besten an einen Lieferanten ihres Vertrauens zu wenden. Und das einfach mal so ins Blaue hinein: „Versuchsweise sollten zuerst EU-konforme FFP2-Masken bestellt werden.“ Dies aber auch nur nach eingehender Prüfung eines zunächst anzufordernden Musters auf Konformität mit sämtlichen EU-Vorgaben und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde sowie auf  Eignung im Sinne der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung. Insbesondere ist von der  Apotheke zu gewährleisten, dass man keine Fälschungen unter die Kunden bringt. 

Die Apotheker bekommen also tüchtig zu tun, und das ja nicht erst bei der Abgabe im Verkaufsbereich, sondern schon im Vorfeld. Und das bitte ASAP. Bei der Komplexität der Situation und den unzureichenden Hilfestellungen seitens des Spahn-Ministeriums nicht eben nebenher zu erledigen. Alleine die Vielzahl der infrage kommenden Masken dürfte für allerlei Konfusion sorgen. Neben europäischen FFP2-Masken mit CE-Kennzeichen und nachfolgender vierstelliger Prüfnummer der notifizierten Stelle mit der Kennzeichnung DIN EN 149:2001+A1:2009 oder englische Fassung EN149:2009-08 dürfen auch US-amerikanische und kanadische, australische und neuseeländische sowie japanische Atemschutze beschafft, bezahlt und verteilt werden. Die besitzen natürlich auch alle Prüfnummern, Kennzeichnungen und Zulassungscodes, die es bei Einkauf und Verteilung zu kontrollieren gilt. Ja sogar die zuvor nicht zugelassenen chinesischen KN95-Masken sind nun koscher, allerdings – und hier ist wieder der Apotheker gefordert – nur, wenn sie über eine Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV verfügen.  

Foto: Imago

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Leserpost

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Rudhart M.H. / 16.12.2020

Dass das Spähnle keine Ahnung hat, das wissen wir doch. Schließlich ist absolute Ahnungslosigkeit vom Fachgebiet doch die Grundvoraussetzung , um im Kabinett der GRÖKAZ überhaupt einen Ministerposten angedient zu bekommen. Daran haben wir uns doch schon (fast) gewöhnt. Allerdings hat die Ahnungslosigkeit inzwischen auch auf Ministerialbeamte, Direktoren , sonstige “Geheimräte” übergegriffen , denn jemand , der mal echt gearbeitet hat, der hat zumindest einen Schimmer von dem, was da an der Basis zu veranstalten ist, um Vorgaben von “oben” zu erfüllen. Hier , in diesem Land, in dem wir angeblich so gut und auch so gerne leben, ist inzwischen die ahnungslose Bürokratie soweit fortgeschritten, daß es nicht mehr weit bis zum Kollaps ist .

Karsten Dörre / 16.12.2020

Ich gehe davon aus, dass die Apotheken das Zeug so schnell wie möglich loswerden wollen, um so wenig wie möglich verweilende Viren vor oder in der Apotheke zu haben. Nur wenn Kameras vor Ort sind, wird auf Ausweisprüfung oder Formular geachtet. Die Corona-Verordnungsgedönserei durchdekliniert keine Apotheke.

Bechlenberg Archi W. / 16.12.2020

Mail einer befreundeten Apothekerin an mich: “Wir wurden vollkommen überrumpelt, und der Bayerische Apothekerverband ebenfalls, wir alle haben die Neuigkeiten aus den Medien zeitgleich mit unseren Patienten erfahren !!! Wie warten seit zwei Tagen auf Rechtssicherheit der Maskenverteilung und auf unsere Vergütung. Apotheker mussten innerhalb zwei Tagen Masken bestellen im wirtschaftlichen Blindflug, zum Teil für Tausende Euro, kurzfristig.”

Ricardo Sanchis / 16.12.2020

Gestern in der Apo. “Wir haben keine Masken mehr”. Ein Einzelfall? Vermutlich klappt es wohl nicht so ganz mit der Umsetzung der Befehle des BankkaufmannInnen ( natürlich auch draußen.)

Wolf von Fichtenberg / 16.12.2020

... Schon mal in einer Apotheke gewesen? Ich tippe mal: Ja. - Und was sehen Sie, sofern es sich nicht um eine nostalgische Einrichtung handelt, Sie sich an den Plakaten mit Abstandsregelvorschriften und irgendeinem schreienden: „Maske-auf“ - Blockwart durchgewuselt haben? (- Neue Errungenschaft an einer Glastür: „Wir behalten uns vor Maskenverweigerern des Ladens zu verweisen“. Okay, das war in einer Pizzabude. Ich werde albern. Pardon) – Zurück zu den Pulvermischern: Nun, sie finden aufgehäufte Produkte zur Nahrungsergänzung, Werbeaufsteller, Kosmetik und einen Wühltisch mit irgendwelchem Zuckerkram, als Hustenbonbons getarnt. Und dann eine aufgestellte Desinfektionsreinrichtung die jeder - undesinfiziert – benutzt, (so seinen Schweiß - und was auch immer er an den Pfötchen - hatte darauf ablagert) um sich das Nass in die Poren zu reiben. „Wir haben auch pflegende Cremes“ nuschelt eine maskierte Dame hinter einer Plexiglaswand. Knapp einen halben Meter breit, denn die Todesviren wissen genau dass sie weder darüber, darunter noch seitlich vorbeihuschen können.——- Nun, in diesem Gemischtwarenladen gibt es also die Allheilschutzmaske. Und dafür bekommt der Apotheker – laut der Pharmazeutischen Zeitung, PZ, – ab dem 1. Januar sechs Euro. Und der Patient (aha, so wird man also genannt. Lateinisch: patiens = leidend), der Leidende darf zwei Euro Eigenanteil bezahlen. Für den Sechserpack. Und die zwei Euro kassiert der notleidende Apotheker. Die PZ spricht von einem Reingewinn von etwa vier Euro je abgegebener Maske. Und er muss ab Januar listen: Wie viele Masken er abgab, welche Eigenbeteiligungssumme er kassierte. Und dann rollt der sprichwörtliche Rubel. Bezahlt wird es aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, beziehungsweise vom Bundesamt für Soziale Sicherung, BAS. Da hänge ich noch ein „s“ dran und bin bass darüber erstaunt wo Reservegelder so landen. …

Uwe Schäfer / 16.12.2020

Wie alle anderen Artikel zum Thema werde ich auch diesen in meinem Ordner CORONA WAHN abspeichern.

Wilfried Cremer / 16.12.2020

... so wie auf den Sunda-Inseln (nicht der Elefant von Celebes) Nasenaffen, die perfekt geschützt sind virenmäßig, leider aber nur die Männchen, die zur Strafe Muffel sind ob ihres Outfits.

Werner Lange / 16.12.2020

Hallo Herr Blum - ich interpretiere Ihren Beitrag mal so: Wenn die Masken Bundeseigentum bleiben dann dürfen sie ja nach Gebrauch keinesfalls einfach so weggeworfen oder gar verbrannt werden. Ich denke mal am sinnvollsten ist es die gebrauchten Masken schlicht in den Briefkasten des zuständigen Finanzamts zu stecken, oder? Und natürlich unverpackt, denn sonst sammelt sich einfach zuviel Müll dort an….

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