Wolfgang Meins / 23.04.2019 / 06:27 / Foto: Pixabay / 96 / Seite ausdrucken

Endlich dürfen alle wählen!

Etliche Leser werden die vor gut einer Woche zum Beispiel vom SWR verkündete frohe Botschaft mitbekommen haben:

„Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einem Eilantrag (von Grünen, Linken und der FDP) entschieden, dass betreute Menschen mit geistiger Behinderung auch schon an der Europawahl Ende Mai teilnehmen dürfen.“

Das war allerdings nur noch eine Formalie, denn schon Ende Januar 2019 hatte das BVerfG bereits grundsätzlich in der Sache zugunsten der „Behinderten“ entschieden. 

Beide BVerfG-Entscheidungen beziehen sich aber nicht auf „betreute“ behinderte Personen, sondern auf den wesentlich kleineren Personenkreis, der unter Totalbetreuung Stehenden, deren kognitive, soziale und alltagspraktische Kompetenzen also so eingeschränkt sind, dass eine alle Lebensbereiche umfassende gesetzliche Vollbetreuung erforderlich wurde. Es handelt sich also um diejenigen, die es besonders schwer getroffen hat.

Wenn ein Sprecher vom Verein Lebenshilfe (für geistig Behinderte) im Deutschlandfunk kürzlich äußerte, dass es für die Betroffenen „sehr schade“ wäre, könnten sie bei der Europawahl nicht mitwählen, muss man dem aus nüchterner, vielleicht etwas kaltherzig wirkender medizinisch-psychiatrischer Sicht schlicht entgegenhalten: Nein, das trifft nicht zu. Denn die allermeisten von ihnen kriegen entweder überhaupt nicht mit, dass eine Europawahl ansteht, oder aber sie können mit dem Begriff „Wahl“ oder gar „Europawahl“ nichts anfangen – auch wenn die pädagogischen Mitarbeiter sich vielleicht noch so abmühen, ihnen das zu verklickern.

Das BVerfG-Urteil folgt dem Zeitgeist

Im August 2018 hatte ich mich auf Achgut.com schon einmal mit dem Problem des Wahlrechtes der unter Vollbetreuung stehenden „Behinderten“ auseinandergesetzt. Leider ist mir, wie vielen anderen auch, dabei ein Fehler unterlaufen: Dass es nämlich vermeintlich ausschließlich um die unter Vollbetreuung stehenden geistig Behinderten gehe, da eine hör-, sprach, oder sehbehinderte Person ja in aller Regel keine Vollbetreuung benötigt, wenn überhaupt irgendeine gesetzliche Betreuung. Mittlerweile habe ich aber dazugelernt: Unter den Behinderungsbegriff werden bei dieser Diskussion um die Wahlfähigkeit – aus medizinischer Sicht allerdings nicht ganz korrekt – auch chronisch psychisch Kranke gefasst. 

Dennoch gilt – sieht man von der kleinen Gruppe der unter Vollbetreuung stehenden psychisch kranken Straftäter ab –, dass von den ansonsten etwa 81.000 unter Vollbetreuung stehenden Personen gut die Hälfte geistig behindert sind. Die zweitgrößte Gruppe stellen die Demenzkranken dar, mit etwa 25 Prozent. Weitere unter Vollbetreuung stehende Gruppen leiden etwa an Schizophrenie, den Folgen einer Schädel-Hirn-Verletzung oder eines Schlaganfalls.   

Dass dieser Personenkreis bisher nicht wählen durfte, fanden nicht nur SPD und Grüne diskriminierend, sondern auch einige Betroffene beziehungsweise deren rechtliche Vertreter. In der von Letzteren angestrengten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG wurde Ende Januar das Urteil gesprochen. Es fällt nicht wirklich überraschend aus: Alle, wirklich alle, dürfen künftig wählen. Und das, obwohl auch das BVerfG den Wahlrechtsausschluss für bestimmte Gruppen grundsätzlich für verfassungskonform hält, „wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht.“

Da ist man natürlich gespannt auf die Begründung. Hat das BVerfG vielleicht dahingehend argumentiert, dass die kognitiven Anforderungen an die Wahlfähigkeit immer schon überschätzt worden seien und eine dazu passende Variante des Kommunikationsprozesses „zwischen dem Volk und den Staatsorganen“ entwickelt? Oder etwa, dass die kognitiven Fähigkeiten von unter Vollbetreuung stehenden Personen mit schwerer geistiger Behinderung oder einer schweren Alzheimer-Demenz von den Medizinern immer schon systematisch unterschätzt worden seien? Oder vielleicht, dass es sich bei den Behinderungen und Krankheiten bloß um soziale Konstrukte handele?

Bemüht wird ein argumentativer Notausgang gesucht

Nein, natürlich nicht. So plump argumentiert ein BVerfG nicht. Das bleibt Politikern, Journalisten und Sozialwissenschaftlern vorbehalten. Aber man merkt der Urteilsbegründung an, dass hier etwas bemüht ein argumentativer Notausgang gesucht und gefunden wurde, um sich am Ende nicht gegen den herrschenden Zeitgeist stellen zu müssen bzw. um das faktische Wahlrecht für alle verkünden zu können. 

Der Wahlrechtsausschluss von voll betreuten Personen verstoße nämlich gegen den „Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl“. Denn: „(…) es unterbleibt eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise, insbesondere durch die Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung im Familienkreis, Rechnung getragen werden kann.“ Und weiter: „Letztlich ist der Wahlrechtsentzug damit davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfes die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt.“ Außerdem wird seitens des BVerfG noch ins Feld geführt, dass unbekannt sei, wie groß diese Gruppe ist, die eigentlich vollumfänglich betreuungsbedürftig, aber nicht aktenkundig ist, weil das Problem anders gelöst wird. Man unterstellt aber, ohne irgendwelche Quellen nennen zu können, dass diese Gruppe nicht wesentlich kleiner sei als die unter gesetzlicher Vollbetreuung stehende.

Um den Gedanken des BVerfG noch einmal zu verdeutlichen: Sollte der Autor dieser Zeilen irgendwann einmal an einer Alzheimer-Demenz bis hin zu einem schweren Stadium erkrankt sein, würde – Stand heute – meine Frau auf der Grundlage einer ihr jetzt bereits vorliegenden Vorsorgevollmacht sich um meine Angelegenheiten kümmern. In regelmäßigen Abständen erhielte ich dann weiterhin die Wahlunterlagen. Ob meine Frau die sofort vernichtet, doppelt wählt oder aber mich ein Kreuz machen lässt – möglicherweise bei den Grünen, denn der unter einer bereits fortgeschrittenen Demenz Leidende lebt ja „gedanklich“ meist irgendwo in der Vergangenheit –, muss offen bleiben.

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet

Sollte meine Frau, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zur Verfügung stehen, würde irgendjemand einen Bereuungsantrag stellen, an dessen Ende eventuell die Vollbetreuung steht. Dann wäre – nach der bisherigen Rechtslage – Schluss mit dem Wählen. Aber nach dem Urteil des BVerfG dürfte ich nun auch in diesem Fall mein Kreuz bei den Grünen machen. Oder doch bei der SPD? Schließlich habe ich auf Willy Brandt damals große Stücke gehalten. Aber auf keinen Fall bei der AfD, nie gehört. Wer ist das denn? 

Das BVerfG stand bei seiner Entscheidung vor der Wahl, entweder bei der bisherigen, gut praktikablen und pragmatischen Lösung des Wahlausschlusses der unter Vollbetreuung Stehenden zu bleiben oder das Kind mit dem Bade auszuschütten. Vielleicht hätte es stattdessen dazu beitragen können, mögliche Ungerechtigkeiten abzustellen. Denn auf Grund des zwischen einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlichen (relativen) Anteils von Vollbetreuungen hätte das BVerfG anregen können, bei jeder Vollbetreuung dezidiert auch Stellung zu nehmen dazu, ob die (kognitiven) Voraussetzungen der Wahlfähigkeit noch vorhanden sind oder nicht. 

Stattdessen entschied das BVerfG sich für eine radikale Lösung, weil man mit der bisherigen Methode eine Teilgruppe von ebenfalls nicht wahlfähigen psychisch kranken oder geistig behinderten Personen nicht erfassen würde. Es stellt bemerkenswerterweise keinerlei Überlegungen an, wie dieser Zustand abgestellt oder zumindest abgeschwächt werden könnte. Stattdessen vergrößert es das Problem durch seine – von medialer und politischer Seite natürlich ganz überwiegend gelobte – Entscheidung, jetzt auch den einfach zu identifizierenden Nicht-Wahlfähigen de facto das Wahlrecht zuzusprechen. 

 

Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins ist Neuropsychologe, Arzt für Psychiatrie und Neurologie und apl. Professor für Psychiatrie. In den letzten Jahren überwiegend tätig als gerichtlicher Sachverständiger im sozial- und zivilrechtlichen Bereich.                             

Foto: Pixabay

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Leserpost

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René Nacht / 23.04.2019

Wenn das BVG so weitermacht, dann werden diese Edelrichter mittelfristig arbeitslos. Die sägen permanent an dem Ästchen auf dem sie hocken. Wenn die schon jetzt, zu Beginn der Neuen Zeitrechnung in Schland, vulgo “Deutschland”, alles - aber wirklich auch ALLES durchwinken, was ihnen die bunte Gutmenschen-Elite so auf den Tisch knallt, dann bleibt Nullkommanix mehr übrig um die edle Gesinnung zu demonstrieren. Spätestens dann ist es aber soweit, wenn mein Pinscher Ede darauf besteht seinen Pfotenabdruck bei den “Grüne Pinscher” zu setzen. Dann erst Herr Meins, dann “Endlich dürfen alle wählen!” Ja, nach der “Ehe für Alle”: ein bisschen was geht immer noch…Ich hoffe inständig, dass die betreffende Betreuerin den politischen Wunsch des “Nicht-Wahlfähigen” akzeptiert und das Kreuzchen letztendlich nicht nach eigenem Gusto setzt.

Albert Pflüger / 23.04.2019

Es ist davon auszugehen, daß das Wahlrecht für die angesprochene Personengruppe verschiedentlich dadurch mißbraucht wird, daß Betreuer, Pfleger, Nahestehende das Kreuz anstelle der Wahlberechtigten machen. Allerdings wird das nicht in jedem Fall geschehen, hingegen vergrößert sich sicherlich der Anteil der Nichtwähler, weil die für die wahlberechtigte Person Verantwortlichen sich hoffentlich im Allgemeinen für einen Wahlbetrug zu schade sind. Es ist ein wenig so, als ob der Betreute Geld herumliegen läßt. Es kann gestohlen werden- aber ob das passiert, hängt von der Ehrbarkeit jener ab, die ihn betreuen.  Wenn man einen Ausschluß vom allgemeinen Wahlrecht verfügt, dann wäre das nur legitim, wenn man ein Problem damit lösen will. Kann die Möglichkeit des Mißbrauchs wirklich ein Problem sein? Kann die Politik dadurch beeinflußt werden? Ich glaube das nicht. Vermutlich wird auch die Zufallsverteilung eine Rolle spielen. Wenn totale Deppen, ohne jede Kenntnis, den Zettel ausfüllen, dann wird das Ergebnis eine bunte Mischung aus ungültigen und zufälligen Stimmen sein, vermutlich auch nicht so viel anders, als bei der sonstigen Wählerschaft. Ich glaube, damit können wir leben.

Wilfried Cremer / 23.04.2019

Ach, lasst sie machen, angesichts der angeheizten Kollektivdemenz der Jetztzeit mit dem Hotspot Zwangsfunk sind das Peanuts.

Winfried Jäger / 23.04.2019

Das Urteil des BVerfg ist völlig absurd, wie so viele in den letzten 20 Jahren. Der Weg ist bereitet für die Senkung des Wahlalters, was ja auch nur konsequent wäre. Warum sollen 5 oder 10jährige nicht wählen dürfen, wenn sie in ihren kognitiven Fähigkeiten einem behinderten Erwachsenem ebenbürtig oder sogar überlegen sind? Weil betreutes Denken noch nicht in allen Bereichen die gewünschten Ergebnisse geliefert hat, wird jetzt das betreute Wählen eingeführt. Es ist unfassbar.

Nico Schmidt / 23.04.2019

Sehr geehrter Herr Meins, es paßt doch zu unserem Zeitgeist, da wir von Bekloppten regiert werden. “Gib mir mal Deinen Briefwahlzettel, den muß ich Dir noch schnell ausfüllen.” Was für ein mieses Zubrot. Wahrscheinlich dürfen bald auch alle Verstorbenen mitwählen, die vorher versichert haben, dass sich ihre Einstellung über den Tod hinaus nicht verändert hat. MfG Nico Schmidt

Herwig Mankovsky / 23.04.2019

Verräterisch, wer sich dafür einsetzt! Wenn geistig Behinderte sogar im Bundestag sitzen, sollen sie auch von diesen gewählt werden dürfen.

Daniel Gildenhorn / 23.04.2019

Dann wäre es nur konsequent, solche Personen auch wählen zu dürfen. Wobei ich mir immer sicherer bin, wir haben bereits Unmengen davon auf den höchsten Staatsebenen. Alles zusammengefasst heißt es wohl: “Idioten* an die Macht!” * medizinischer Begriff.

Hartmut Laun / 23.04.2019

Alle sollen wählen dürfen, das hört sich erst einmal gut an. Ob es von denen die sich so melden gut gemeint ist, kann den Unterschied zwischen gut sagen und weniger Gutes damit bezwecken ausmachen. Kinder sollen wählen, geistig Behinderte sollen wählen dürfen, chronisch Kranke, an das Bett gefesselt sollen wählen, immer sind Wähler damit gemeint die jemand brauchen der ihnen beim Wählen Hilfestellung geben muss. Gut gesagt, aber ein hundsgemeines Motiv, soll heißen, wenn die herrschende Merkel-Volksfront durch Wahlen ihre Legitimation nicht mehr verteidigen kann, weil denen die Aufgewachten und die geistig Gesunden, die Erwachsenen abhanden kommen, dann werden die als Wähler entdeckt, welche als Kinder, als geistig behindert, als Hilfsbedürftige die Lücke füllen sollen. In der Annahme das genau die dann die Richtigen wählen. Was im Umkehrschluss bedeutet, wäre sich die Volksfront einer großen Wählerschaft sicher,  dann brauchen sie die geistige Armen nicht und keiner würde das als Erstrebenswert verlangen.

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