Entwurf KoaV Stand: 5.2., 11:30 Uhr
VIII. Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen
1. Flüchtlingspolitik
Deutschland bekennt sich zu seinen bestehenden rechtlichen und humanitären Verpflichtungen. Wir werden das Grundrecht auf Asyl nicht antasten: Wir bekennen uns strikt zum Recht auf Asyl und zum Grundwertekatalog im Grundgesetz, zur Genfer Flüchtlingskonvention, zu den aus dem Recht der EU resultierenden Verpflichtungen zur Bearbeitung jedes Asylantrags sowie zur UN-Kinderrechtskonvention und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Wir sind stolz auf die Integrationsleistung unseres Landes, insbesondere auf das viel fältige ehrenamtliche Engagement in den Städten und Gemeinden. Wir sind uns darüber einig, dass die Integrationsfähigkeit unserer Gesellschaft nicht überfordert werden darf. Integrationsfähigkeit bemisst sich dabei nicht nur daran, wie die Aufnahme und Integration zugewanderter Menschen in die Gesellschaft gelingt, vielmehr beinhaltet sie auch unseren Anspruch, die Lebensbedingungen der hier lebenden Menschen gerade angesichts der zu bewältigenden Zuwanderung zu berücksichtigen (Versorgung mit Kita-Plätzen, Schulen, Wohnungen etc.).
Deswegen setzen wir unsere Anstrengungen fort, die Migrationsbewegungen nach Deutschland und Europa angemessen mit Blick auf die Integrationsfähigkeit der Gesellschaft zu steuern und zu begrenzen, damit sich eine Situation wie 2015 nicht wiederholt.
Bezogen auf die durchschnittlichen Zuwanderungszahlen, die Erfahrungen der letzten zwanzig Jahre sowie mit Blick auf die vereinbarten Maßnahmen und den unmit telbar steuerbaren Teil der Zuwanderung – das Grundrecht auf Asyl und die GFK bleiben unangetastet – stellen wir fest, dass die Zuwanderungszahlen (inklusive Kriegsflüchtlinge, vorübergehend Schutzberechtigte, Familiennachzügler, Relocation, Resettlement, abzüglich Rückführungen und freiwilligen Ausreisen künftiger Flüchlinge und ohne Erwerbsmigration) die Spanne von jährlich 180 000 bis 220 000 nicht übersteigen werden. Dem dient auch das nachfolgende Maßnahmenpaket.
Es soll eine Fachkommission der Bundesregierung eingesetzt werden, die sich mit den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit befasst und einen entsprechenden Bericht dem Deutschen Bundestag zuleitet. Wir stärken die Migrations- und Integrationsforschung.
- Wir wollen Fluchtursachen bekämpfen, nicht die Flüchtlinge. Entwicklungszusammenarbeit verbessern
- Ausbau humanitären Engagements; UNHCR und World Food Programme (WFP) angemessen ausstatten und für eine kontinuierliche Finanzierung sorgen
- Engagement für Friedenssicherung ausweiten (u.a. Stärkung internationaler Polizeimissionen)
- Faire Handels- und Landwirtschaftspolitik (faire Handelsabkommen)
- Verstärkter Klimaschutz
- Restriktive Rüstungsexportpolitik
Wir werden eine Kommission Fluchtursachen im Deutschen Bundestag einrichten, die der Bundesregierung und dem Bundestag konkrete Vorschläge unterbreiten soll.
Wir treten für ein gemeinsames europäisches Asylsystem ein und beteiligen uns da her aktiv am Prozess der Reform des Dublin-Verfahrens. Ein fairer Verteilmechanis mus für Schutzbedürftige, die Frage der Menschenrechte in Drittstaaten sowie das Prinzip der Zuständigkeit des Ersteinreiselandes für Asylbewerber müssen hierbei eine übergeordnete Rolle spielen. Dabei muss klar sein, dass eine unbefristete Berufung auf einen anderen Staat der Ersteinreise ausscheidet. Bei der Ausgestaltung des Selbsteintrittsrechts wird die Frage der Herstellung der Einheit der Kernfamilie zuberücksichtigen sein.
Damit eine Verteilung in der Praxis funktioniert, muss es wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Sekundärmigration geben. Dazu wollen wir insbesondere die Asylverfahren einschließlich der Standards bei der Versorgung und Unterbringung von Asylbewerbern harmonisieren und dafür sorgen, dass volle Leistungen nur noch im zugewiesenen EU-Mitgliedsstaat gewährt werden. In diesem Sinne wird sich die Bundesregierung in den Verhandlungen auf EU-Ebene abgestimmt positionieren. Dies gilt auch für eine gemeinsame Durchführung von Asylverfahren überwiegend an den Außengrenzen sowie gemeinsame Rückführungen von dort. Dabei werden europäische Menschenrechtsstandards eingehalten.
Wir unterstützen eine Politik der EU, die verhindern soll, dass kriminelle Schlepper und Schleuser entscheiden, wer nach Europa kommt. Wir wollen Anreize ausschließen, die dadurch entstehen, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auf die gefährliche Reise vorgeschickt werden.
Wir wollen die Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM, Herkunfts- und Transitstaaten weiter ausbauen. Zur Sicherung der Freizügigkeit innerhalb Europas gehört ein wirksamer Schutz der europäischen Außengrenzen. Dazu wollen wir Frontex zu einer echten Grenzschutzpolizei weiterentwickeln. Bis der Schutz der EU-Außengrenzen effektiv funktioniert, sind Binnengrenzkontrollen vertretbar.
Wir unterstützen europäische Beschlüsse zur Verteilung von Flüchtlingen (Relocation) und leisten einen angemessenen Beitrag zu Aufnahmekontingenten humanitär Schutzbedürftiger (Resettlement). Die Größenordnung dieses aus humanitären Motiven erfolgenden legalen Zugangs muss jedoch von der Größenordnung des Zugangs humanitär Schutzsuchender insgesamt abhängen.
Für die Frage des Familiennachzugs wird Bezug genommen auf das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.
Für diese Regelung zum Familiennachzug bei subsidiär Geschützten ab dem 1.8.2018 ist die Festsetzung erfolgt, dass der Zuzug auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt ist und die Härtefallregelung nach §§ 22 und 23 Aufenthaltsgesetz jenseits dieses Kontingents Anwendung findet. Die weitere Ausgestaltung des Gesetzes ob liegt den Koalitionsparteien bzw. deren Bundestagsfraktionen.
1. Dieser Familiennachzug wird nur gewährt,
- wenn es sich um Ehen handelt, die vor der Flucht geschlossen worden sind,
- keine schwerwiegenden Straftaten begangen wurden,
- es sich nicht um Gefährder handelt,
- eine Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist.
2. Mit der gesetzlichen Neuregelung wollen wir Anreize ausschließen, die dadurch entstehen, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auf die gefährliche Reise vorgeschickt werden.
3. Mit der gefundenen Lösung zum Familiennachzug werden fortan subsidiär Geschützte im Rahmen des Kontingents eine ungefährliche Möglichkeit auf Familiennachzug ihrer Kernfamilie haben. Die Einstufung gemäß der GFK soll sachgerecht erfolgen
2. Erwerbsmigration
Unser Land braucht geeignete und qualifizierte Fachkräfte in großer Zahl. Kein Arbeitsplatz soll unbesetzt bleiben, weil es an Fachkräften fehlt. Den Fachkräftezuzug nach Deutschland haben wir in den vergangenen Jahren bereits erheblich verbessert und vereinfacht. Dieser Bedarf wird voraussichtlich in den nächsten Jahren aufgrund unserer guten wirtschaftlichen Entwicklung und wegen der rückläufigen Zahl junger Menschen, die neu ins Erwerbsleben eintreten, weiter steigen.
Deshalb werden wir ein Regelwerk zur Steuerung von Zuwanderung in den Arbeitsmarkt und das damit verbundene Recht des Aufenthalts und der Rückkehr in einem Gesetzeswerk erarbeiten, das sich am Bedarf unserer Volkswirtschaft orientiert. Ein solches Gesetz wird die bereits bestehenden Regelungen zusammenfassen, transparenter machen und, wo nötig, effizienter gestalten.
Maßgeblich zu berücksichtigen für den Zuzug nach Deutschland sind der Bedarf unserer Volkswirtschaft, Qualifikation, Alter, Sprache sowie der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes und die Sicherung des Lebensunterhalts.
Unter Fachkräften verstehen wir sowohl Hochschulabsolventen als auch Einwandererinnen und Einwanderer mit qualifizierter Berufsausbildung bzw. ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen. Eine Gleichwertigkeitsprüfung der beruflichen bzw. akademischen Qualifikationen der Fachkräfte soll möglichst ohne lange Wartezeiten erfolgen. Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet, soweit die Landesregierungen nicht in Bezirken mit hoher Arbeitslosigkeit an der Vorrangprüfung festhalten wollen. Unberührt hiervon bleibt die Prüfung der Arbeitsbedingungen auf Gleichwertigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit.
Mit einer klug gesteuerten Einwanderungspolitik für Fachkräfte unterstützen wir die Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und verringern spürbar die Attraktivitätvon illegaler und ungesteuerter Einwanderung.
Um angemessen auf Entwicklungen unseres Arbeitsmarktes reagieren zu können, achten wir darauf, nationale Regelungsmöglichkeiten für Zuwanderung in den Arbeitsmarkt zu erhalten.
3. Gelingende Integration
Menschen mit Migrationshintergrund gehören zu unserer Gesellschaft und prägen sie mit. Ihre Repräsentanz auf allen Ebenen in den Unternehmen, gesellschaftlichen Einrichtungen und vor allem auch im öffentlichen Dienst gilt es weiterhin zu verbessern.
Die vielfältigen Integrationsmaßnahmen werden wir in einer bundesweiten Strategie nach dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ bündeln, größere Transparenz in das Geflecht der bestehenden Integrationsmaßnahmen bringen, die 4498 Koordinierung zwischen Bund, Ländern und Kommunen deutlich verbessern und dadurch eine effizientere Wahrnehmung der bestehenden Zuständigkeiten erreichen. Wir wollen mehr Erfolgskontrolle und werden dazu Integrationsforschung und -messung im Sinne eines echten Integrationsmonitorings intensivieren, um die Erfolge der Integrationspolitik sichtbar zu machen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren.
So wollen wir zum Beispiel die Teilhabe an den Angeboten der Gesundheitsversorgung (insbesondere in der Pflege) gerade für die erste Generation der Arbeitsmigranten der 50er und 60er Jahre unabhängig von kultureller Herkunft und Status verbessern. Mit Blick auf Vorsorge- und Früherkennungsangebote sowie Rehabilitation sollen die Akteure im Gesundheitswesen verstärkt mehrsprachige gesundheitsfördernde Angebote unterbreiten, die die Betroffenen auch wirklich erreichen.
Wir stellen die weitere Finanzierung der laufenden Maßnahmen zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei den Flüchtlingskosten (Integrationspauschale, Kosten der Unterkunft, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) in den Jahren bis 2021 mit insgesamt weiteren acht Milliarden Euro sicher und gestalten sie gemeinsam, wo erforderlich, effizienter neu aus. Wir prüfen zusätzliche finanzielle Anreize bei freiwilligem Engagement von Kommunen für erfolgreiche Integrationsarbeit.
Wir bekennen uns zur Integration für diejenigen mit dauerhafter Bleibeperspektive.
Dazu gehören Sprache und Arbeit. Die im Jahr 2005 eingeführten Integrationskurse sind der zentrale Ausgangspunkt für alle weiteren Integrationsschritte. Qualität und Effizienz dieser Kurse wollen wir weiter verbessern, insbesondere mit Blick auf eine bessere Zielgruppenorientierung. Erforderlich ist eine stärkere Kursdifferenzierung nach Vorkenntnissen. Die Mitwirkung beim Spracherwerb werden wir stärker einfordern. Wir wollen für den Spracherwerb zusätzliche Anreize setzen, Hilfestellungen ausbauen und Sanktionsmöglichkeiten konsequent nutzen. Zudem wollen wir auch in der Integrationspolitik die Chancen der Digitalisierung nutzen und digitale Angebote bei Orientierungs- und Integrationskursen ermöglichen. Schließlich wollen wir die Regelungen des Integrationsgesetzes entfristen und die Wohnsitzregelung zeitnah evaluieren.
Die Zugangsvoraussetzungen zu den ausbildungs- und berufsvorbereitenden Leistungen wollen wir vereinheitlichen und für die Gruppe der Geduldeten mit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang harmonisieren. Gleichzeitig sollen insbesondere diejenigen, bei denen die Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist, Angebote nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns für Spracherwerb und Beschäftigung bekommen. Dazu soll ein Vorschlag erarbeitet werden, wie für diese Gruppe der Zugang zu Sprachkursen und Beschäftigung gewährt werden kann, ohne dass es zu einer Verfestigung von Aufenthaltsrechten und einer Gleichstellung mit denjenigen führt, die eine rechtliche Bleibeperspektive haben.
Für langjährig Geduldete, die die Integrationsanforderungen im Sinne des §25 a und b des Aufenthaltsgesetzes erfüllen, wollen wir Verbesserungen und Vereinfachungen für den Aufenthalt und bei der Ausbildung und Arbeitsmarktintegration erarbeiten.
Damit wollen wir auch Klarheit für die Betroffenen hinsichtlich ihrer Zukunft in Deutschland schaffen.
Die 3plus2-Regelung für Auszubildende wollen wir bundesweit einheitlich anwenden.
Diese Regelung zielt auf die Ermöglichung eines Zugangs zu einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Duldung. Dieses Ziel darf nicht durch eine zu enge Anwendung des Beschäftigungsrechts für Geduldete unterlaufen werden. Diese Regelung wollen wir auch auf staatlich anerkannte Helferausbildungen anwenden, soweit daran eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist. Eine Ausbildungszusage muss dabei vorliegen. Bei alledem wollen wir zusätzliche Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme vermeiden.
4. Effizientere Verfahren
Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, brauchen Asylverfahren, die schnell, umfassend und rechtssicher bearbeitet werden. Deren Bearbeitung erfolgt künftig in zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (ANkER), in denen BAMF, BA, Jugendämter, Justiz, Ausländerbehörden und andere Hand in Hand arbeiten. In den ANkER-Einrichtungen sollen Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückführung stattfinden. Eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung ist zu gewährleisten. Über die Frage von Zuständigkeit und Trägerschaft wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren in einzigartiger Weise humanitär engagiert. Menschen, die von Krieg und Verfolgung betroffen sind, bieten wir Schutz. Wir haben das Recht zu wissen, wer in unserem Land leben will; dazu bestehen besondere Mitwirkungspflichten durch die Ankommenden. Das betrifft zuallererst die umfassende Identitätsfeststellung: Name, Herkunft, Alter, Fingerabdruck. Bei ungeklärter Identität wollen wir die behördlichen Möglichkeiten zu deren Feststellungen erweitern und Identitätstäuschungen wirksamer begegnen.
Die umfassende Identitätsfeststellung findet in den AnKER-Einrichtungen statt.
Nach der Altersfeststellung werden unbegleitete Minderjährige durch Jugendbehörden in Obhut genommen, Erwachsene verbleiben in den Anker-Einrichtungen. Steht in Zweifel, ob es sich um Jugendliche oder um Erwachsene handelt, erfolgt die Altersfeststellung durch das zuständige Anker-Einrichtungen.
Um die Chance auf eine erfolgreiche Integration zu wahren und europarechtliche Vorgaben zu erfüllen, ist die Bleibeverpflichtung in den AnKER-Einrichtungen zeitlich und sachlich zu begrenzen. Sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in den AnKER-Einrichtungen soll die Aufenthaltszeit in der Regel 18 Monate nicht über schreiten (§47 Absatz 1a und 1b Asylgesetz bleibt davon unberührt), bei Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel 6 Monate. Insgesamt ist eine geschlechter- und jugendgerechte Unterbringung zu gewährleisten.
Wir streben an, nur diejenigen auf die Kommunen zu verteilen, bei denen eine positive Bleibeprognose besteht. Alle anderen sollen, wenn in angemessener Zeit möglich, aus diesen Einrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden.
Spätestens drei Jahre nach einer positiven Entscheidung ist eine Überprüfung des gewährten Schutzes erforderlich. Für dieses Prüfverfahren werden verbindliche Mitwirkungspflichten der Betroffenen gelten. Dazu sollen Belehrungen stattfinden.
Vollziehbar Ausreisepflichtige müssen unser Land verlassen. Freiwillige Rückkehr und konsequente Abschiebung sind dabei von wesentlicher Bedeutung. Die freiwillige Rückkehr hat Vorrang. Bestehende Hindernisse (z.B. Identitätsfeststellung, Aufnahmewillen der Herkunftsländer, Passersatzbeschaffung, Arbeit der Potsdamer Clearingstelle, ZUR) wollen wir weiter verringern. Wir starten eine Qualitätsoffensive für die Arbeit des BAMF.
Gerade im Interesse der wirklich Schutzbedürftigen und der Akzeptanz in der Bevölkerung wollen wir Ausreisepflichtige stärker danach unterscheiden, ob sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind oder ihnen die fehlende Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht zugerechnet werden muss. Diese Unterscheidung muss auch Konsequenzen haben. Entsprechendem Änderungsbedarf werden wir nachkommen.
Das BAMF ist möglichst frühzeitig über die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Dazu werden wir § 8 Absatz 1a des Asylgesetzes ändern.
Wer sein Aufenthaltsrecht dazu missbraucht, um Straftaten zu begehen, muss unser Land verlassen. Das gilt auch bei Fällen von Sozialleistungsbetrug und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit diese zu einer Verurteilung von mindestens einem Jahr geführt haben.
Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, werden wir praktikabler ausgestalten, die Voraussetzungen absenken und klarer bestimmen. Ziel ist, die Zuführungsquoten zu Rückführungsmaßnahmen deutlich zu
erhöhen.
Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung werden Algerien, Marokko und Tunesien sowie weitere Staaten mit einer regelmäßigen Anerkennungsquote unter 5 Prozent zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibt unberührt. Gleichzeitig wird durch eine spezielle Rechtsberatung für besondere vulnerable Fluchtgruppen deren besondere Schutzwürdigkeit berücksichtigt.
Wir werden das Ausländerzentralregister (AZR) ertüchtigen, um belastbarere Auskünfte erhalten zu können, allen relevanten Behörden unkomplizierten Zugriff zu ermöglichen und es auch zur besseren Steuerung der Rückführung und freiwilligen Ausreise einsetzen zu können. Wir werden es in Zusammenarbeit mit den Ländern zu einem insgesamt den zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden zentralen Ausländerdateisystem weiterentwickeln. Im Rahmen dieser Ertüchtigung werden wir auch den Bestand der tatsächlich zur Rückführung anstehenden Personen besser abbilden.
Zum Zeitpunkt 5.2.11.30 Uhr noch strittig (Anmerkung der Achse-Redaktion):
Im Rahmen von Länderaufnahmekontingenten gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes haben Bürger für Asylsuchende Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden abgegeben. Die Verpflichtungen, die vor dem 6.8.2016 abgegeben wurden, sollen mit einer Schutzzuerkennung durch das BAMF enden.