Joachim Nikolaus Steinhöfel / 17.05.2017 / 14:20 / Foto: Gary Dee / 15 / Seite ausdrucken

Herr Maas! So geht Gesetzgebung richtig!

An diesem Freitag steht das von Justizminister Maas geschaffene „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ auf der Tagesordnung des Bundestages (19.05.2017, TOP 38). Das Gesetz ist eine 30seitige, verfassungs- und europarechtswidrige juristische Totgeburt. Es verstößt gegen Art. 3, 5 und 12 GG (Gleichheitsgebot, Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit). Hinzu kommt, dass das Gesetz überflüssig ist. Hier unser Gegenentwurf.

Für den Kampf gegen strafbare und zivilrechtlich unzulässige Inhalte im Netz genügen die Gesetze, die wir haben.

Der Kampf lässt sich mit einer hinreichend ausgestatteten Justiz ohne weiteres erfolgreich führen.

Es bedarf der drastischen Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bevölkerung und der drohenden automatisierten Massenvernichtung freier Rede nicht.

Der Müncher Kollege Maximilian Krah und ich haben uns gestern zusammentelefoniert und hatten nach 30 Minuten einen alternativen Gesetzesentwurf für ein Meinungsfreiheitsgesetz (MfG) fertig, den wir nachstehend veröffentlichen und hier kurz erläutern wollen. Was zwei Juristen in einer halben Stunde schaffen, sollte ein Ministerium in ein paar Monaten auch bewerkstelligen können.

Die massiven Entgleisungen in den sozialen Netzwerken sind eine Tatsache. Sie sind zu ahnden, wenn sie bestehende straf- oder zivilrechtliche Vorschriften verletzen. Niemand muss sich beleidigen lassen, keine freie Gesellschaft sollte Volksverhetzung ein Forum geben. Dies lässt sich aber alles ohne die drastischen Eingriffe in Freiheitsrechte bewerkstelligen, die Maas’ Gesetz vorsieht.

Schon nach geltendem Recht haftet jedes soziale Netzwerk ab Kenntnis für die dort befindlichen Inhalte. Und zwar sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Löscht das Netzwerk nach Beschwerde einen z.B. beleidigenden Inhalt nicht, kann man Facebook ebenso verklagen, wie die Bild-Zeitung. Die Strafverfolgungsbehörden können gegen die verantwortlichen Personen vorgehen, wenn strafbare Inhalte nicht entfernt werden. Aber anstatt die Justiz entsprechend auszustatten, damit sowohl schnelle zivilrechtliche Abhilfe, als auch strafrechtliche Ahndung erfolgt, verlagert der Justizminister diese hoheitliche Aufgabe unter Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der Gewaltenteilung an einen privates, durch drohende Sanktionen von bis zu 50 Millionen Euro maximal eingeschüchtertes Privatunternehmen. Eine Vorschrift, die den von zu Unrecht erfolgten Löschungen oder Profilsperrungen Betroffenen eine Handhabe gibt, ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. Es geht besser. Nämlich so.

Entwurf von Joachim Steinhöfel und Maximilian Krah

Gesetz zur Gewährleistung freier Rede und Einhaltung straf- und zivilrechtlicher Vorschriften in den sozialen Netzwerken (Meinungsfreiheitsgesetz – MfG)

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für soziale Netzwerke. Dies sind Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht im Inland Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 2 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Deutschland in ihrem Impressum einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

§ 3 Haftung für rechtswidrige Inhalte Dritter

Anbieter sozialer Netzwerke haften auch für von Dritten eingestellte rechtswidrige Inhalte, wenn sie diese nach Kenntnis nicht unverzüglich entfernen.

§ 4 Haftung für Löschungen und Sperrungen

(1) Anbieter sozialer Netzwerke können auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Inhalte Dritter entfernen, deren Veröffentlichung nicht gegen deutsches Recht verstößt.

(2) Anbieter sozialer Netzwerke können auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie Profile Dritter löschen oder befristet sperren, soweit der betroffene Dritte deutsches Recht nicht verletzt hat.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten dann nicht, wenn der betroffene Dritte die AGB (Gemeinschaftsregeln) des sozialen Netzwerks verletzt hat und die AGB ihrerseits rechtmäßig sind. Dies gilt dann nicht, wenn das soziale Netzwerk eine marktbeherrschende Stellung hat.

§ 5 Bagatellklausel

Die Ansprüche aus § 3 MfG können nur dann geltend gemacht werden, wenn die rechtswidrigen Inhalte geeignet sind, die Interessen des Betroffenen spürbar zu beeinträchtigen.

§ 6 Gerichtsstand

Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

(2) Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Alle etwa aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind gegenstandslos.

Einige Worte zur Erläuterung:

§ 2: Eine Zustelladresse im Inland ist deshalb wichtig, weil deren Fehlen zu dramatischen Verzögerungen der Verfahren führt.

§ 3 ist im Prinzip redundant, weil sich dies bereits aus dem Telemediengesetz ergibt. Dennoch gehört diese Klarstellung hierher.

§ 4 Abs. 1 gewährt eine klare Handhabe gegen Eingriffe der sozialen Netzwerke in das grundrechtlich verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung durch das Entfernen rechtmässiger Inhalte. In der Begründung zu dem Gesetz von Maas heißt es zwar: „„Niemand muss hinnehmen, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden.“ Sein Entwurf schafft aber keine entsprechende Regelung. Dem helfen wir mit § 4 Abs. 1 ab. Abs. 2 begründet einen Anspruch auf Schadensersatz bei befristeter Sperrung oder gar Löschung von Profilen, wenn der Nutzer deutsches Recht nicht verletzt hat. Abs. 3 räumt den sozialen Netzwerken einen gewissen Ermessenspielraum ein, was sich auf den Plattformen abspielen darf. So darf ein Portal der Dackelfreunde durchaus jemanden sperren oder löschen, wenn er ständig Vandalismus betriebe und seine Lieblingskatzenfotos veröffentlicht oder Texte zur veganen Esoterik. Allerdings soll dies dann nicht gelten, wenn das soziale Netzwerk, und dies würde zB für Facebook gelten, eine marktbeherrschende Stellung hat und nicht z.B. auf bestimmte Interessen- oder Themenbereiche beschränkt ist.

§ 5 soll in geringem Maße den etwas anderen Kommunikationsformen im Netz Rechnung tragen. Nicht jede im Eifer des Gefechts gemachte Äußerung soll justiziabel sein um so einer Sinflut von Abmahnungen und Gerichtsverfahren vorzubeugen. Wann eine „spürbare Beeinträchtigung“ vorliegt, soll der Entscheidungshoheit der Gerichte überlassen bleiben.

Herr Maas, gerne hören wir von Ihnen, warum sie unseren Entwurf nicht übernehmen und ihr Gesetz fallen lassen.

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Leserpost

netiquette:

JF Lupus / 18.05.2017

Sie glauben doch nicht wirklich, Herr Steinhövel, dass Maas sich auch nur einen Deut darum schert, was andere von seinem Gesetz halten?

Walter Ranft / 18.05.2017

Bei dem Schaden, der mit diesem “Gesetz” angerichtet würde, sollte man besser von einem “Netzdurchseuchungsgesetz” sprechen: Es durchseucht das Klima durch Angst, Unklarheit, Beschneidung von freier Meinung durch vorlaufenden (Lösch-)Gehorsam etc. Henryk M. Broder hat einen Vorschlag präsentiert bzw. weitergegeben, der das Problem doch ganz anders lösen könnte: Aufhebung der Anonymität. Veröffentlichungen nur mit voller Namensnennung. Meinungsäußerung mit offenem Visier: Da würde sich vieles wie von selbst klären - und alles andere, wie sonst auch - juristisch geklärt werden müssen ... Ich bin gespannt, ob die kompetenten Warnungen Steinhöfels u.a. die Abgeordneten noch beeinflussen werden, zum Maas-Entwurf NEIN zu sagen.

bernd jahn / 18.05.2017

Hallo, Herr Steinhöfel, wir leben in einer Demokratie, der Wähler hat sich für diese Konstellation entschieden! Was und wie diese von ihm Beauftragten abziehen liegt alleine in deren Ermessen und der Rechtslage. Und da wird es kritisch, lt. dem GG gibt es keine Zensur und auch einige andere Mißachtungen von Rechten und Gesetzen, wie auch der rechtlichen Mißachtung von Abkommen und Vereinbarungen durch die Legislative. Nur vermisse ich ein Widerstand und Einschreiten der Jurajongleure um nicht zu sagen der Rechtsverdreher. Da liegt aus meiner Sicht das Problem.  Vom kleinen Mann, und dazu zähle ich mich auch, wird Zivilcourage erwartet und nicht nur Worte zur Behebung von Entgleisungen.  bis zur Installation von Orwells Vorstellungen dürfte es nicht mehr allzu lange dauern, die Vorboten sind schon sichtbar.

Ines Schumann / 18.05.2017

Sehr geehrter Herr Steinhöfel, kurz und auf den Punkt gebracht, Ihr Gesetzentwurf. Genau, wie seinerzeit der Vorschlag von Friedrich März für ein reformiertes Steuergesetz - auf dem Bierdeckel. Gesetzgebung kann so einfach, aber dennoch effizient sein. Wir brauchen endlich Menschen mit klarem Sachverstand in den jeweiligen Ministerien und nicht, wie üblich, ein Personalkarussell, welches nach der Bundestagswahl wieder gedreht wird und je nach Stehenbleiben wird die Ministerin/der Minister eingesetzt.

Rainer Wittmann / 18.05.2017

Der Gegenentwurf ist eine echte Katastrophe: er erkennt genausowenig wie das Zensurgesetz von Heiko Maaslos, daß die Feststellung eines rechtswidrigen Inhaltes allein und ausschließlich durch die Justiz erfolgen kann. § 3 Absatz 1 des Vorschlages überbürdet genau die Last der Feststellung eines “rechtswidrigen Inhaltes” dem Anbieter. Wir haben doch in den letzten Monaten zunehmend gesehen, daß Facebook auch nicht rechtswidrige Inhalte löscht oder den Teilnehmer sperrt. Damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. In dem entscheidenden Punkt unterscheidet sich der alternative Vorschlag nicht vom Zensurgesetz von Herrn Maaslos. § 3 Absatz 1 muß lauten: Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserhalt diejenigen Einträge zu löschen, deren Rechtswidrigkeit durch eine rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichtes festgestellt worden ist. Ich kann mir nicht erklären, warum ein Unterschied gemacht werden soll zwischen Veröffentlichungen in der Presse und sozialen Netzwerken. Wir brauchen kein Gesetz : wenn z.B. in der Boulevardpresse durch Papparazzi Nacktfotos von Prominenten veröffentlicht werden, müssen die Geschädigten eben einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen. Niemand kommt auf die merkwürdige und natürlich falsche Idee, die solche Fotos veröffentlichende Zeitung oder Zeitschrift könne verpflichtet werden, “rechtswidrige Inhalte” nicht zu veröffentlichen. Die Frage, was “rechtswidrig” ist oder nicht, ist oft eine äußerst schwierige Frage, zumal es bei der Äußerung in politischen Fragen sehr schwierig sein kann, zu entscheiden, ob eine Äußerung durch Art. 5 GG gedeckt ist oder nicht. Der Fehler liegt deshalb darin, daß diese komplizierten Fragen unter Umgehung der Justiz - und damit unter Umgehung der Gewaltenteilung - entzogen werden.

Wendelin Liebgott / 18.05.2017

@ Thomas Berger Im Saarland geht sowas. Der saarländische Justizminister der letzten Legislaturperiode, dem man jetzt Gott sei Dank diese Verantwortung abgenommen und ihn auf Umwelt- und Verbraucherschutz beschränkt hat, war nicht mal Jurist, sondern Steuersekretär - aber ebenfalls mit “ausgeprägter Parteienschleimspur”. So eine Besetzung dürfte einzigartig in Deutschland gewesen sein.

Axel Heinz / 18.05.2017

Hr. Berger: Nein, Nein - Der Justizminister hat immerhin 1 Jahr bei FORD am Band gearbeitet. Das qualifizierte ihn hinreichend um die Saar-SPD ca.10 Jahre lang äußerst erfolglos zu führen. Zum Justizminister wurde er aus zwei Gründen: 1) war er einfach dran (was kümmert denn die Politik Qualifikation) und 2) wollte man der SPD an der Saar wieder einen Hoffnungsschimmer geben ... Es war also nur logisch in aus Saarbrücken wegzuloben.

Ronald Rimbach / 18.05.2017

Herr Steinhöfel, vielen Dank, dass Sie in Ihrem Beitrag das Link zur Tagesordnung des BT gesetzt haben. Ich habe da gerade angefangen hinein zu lesen, und da wird’s einem ja schon auf den ersten Zeilen grün im Gesicht. Dagegen muss etwas passieren. Ich denke, jeder, der die ersten Zeilen auf sich wirken lässt, kommt rein intuitiv schon zu dem Schluss, dass es für justiziable Inhalte und Beleidigungen bereits Strafgesetzbücher gibt, und jeder, der sich nachgewiesener Massen beleidigt sieht, kann vor Gericht ziehen - alles andere ist Kindergarten!

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