Justus Lex, Gastautor / 19.05.2020 / 06:20 / Foto: Pressens bild / 27 / Seite ausdrucken

Das EZB-Urteil des Verfassungsgerichtes: Es kommt zum Schwur (2)

Von Justus Lex.

Mit Beschluss der EZB vom 4.3.2015 (EU) 2015/774 wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme – PSPP) aufgelegt und dann jahrelang verlängert. Im Rahmen des PSPP wurden und werden Staatsanleihen und ähnliche auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel durch die EZB und in ihrem Gefolge durch die nationalen Zentralbanken gekauft, dabei auch reihenweise Staatsanleihen von finanziell schwachen Staaten wie Griechenland und Italien. Hier sei eine kurze Erläuterung gegeben: Die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedsländer bilden nach Art. 282 AEUV das Europäische System der Zentralbanken ESZB. In diesem System gibt die EZB im Wesentlichen die Richtung vor und die Zentralbanken der Mitgliedsländer, in Deutschland also die Deutsche Bundesbank, fungieren als ihre ausführenden Organe.

Getreu dem alten Motto von Mario Draghi, dem ehemaligen Präsidenten der EZB, aus dem Jahre 2012: „whatever it takes“, wurde beim Ankauf dieser Staatsanleihen nicht „gekleckert“, sondern „geklotzt“. Seit 2015 haben die EZB und die nationalen Zentralbanken im Rahmen des PSPP Staatsanleihen und sonstige Wertpapiere im Wert von 2.088 Milliarden, also von über 2 Billionen Euro, gekauft. Deutschland, insoweit vertreten durch die Deutsche Bundesbank, hat daran einen Anteil von 26,4 Prozent. Die Bundesbank hat also mittlerweile Wertpapiere im Nennwert von etwa 500 Milliarden Euro gekauft. Damit der Leser die Größenordnung einschätzen kann: Der Bundeshaushalt 2016 sah Ausgaben in Höhe von 316,9 Milliarden Euro vor. Der Betrag von über 2 Billionen bzw. der deutsche Anteil daran von „nur“ 500 Milliarden Euro sind also gigantische Summen, auch für einen bislang wohlhabenden Staat wie die Bundesrepublik.

Die spannende Frage, die sich in juristischer Hinsicht nun stellt, lautet: Handelt es sich bei diesen Ankäufen der EZB und der ihr angegliederten nationalen Zentralbanken seit 2015 noch um eine Maßnahme zur Gewährleistung der Preisstabilität im Sinne von Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV, was zulässig wäre? Oder handelt es sich in Wahrheit um eine überwiegend wirtschaftliche Unterstützung derjenigen Länder, deren Staatsanleihen gekauft werden, auch gerade von wirtschaftlich maroden Mitgliedsländern? Das wäre der EZB nämlich nach dem Lissabon-Vertrag verboten. Die Ankäufe wären dann rechtswidrig, weil sie gegen Unionsrecht verstoßen hätten.

Im Jahre 2015 erhoben deshalb mehrere Persönlichkeiten in Deutschland Verfassungsbeschwerde dagegen, dass Bundestag und Bundesregierung nichts gegen die massenhaften EZB-Ankäufe von Staatsanleihen unternommen hatten und unternahmen.

Verfassung oder Vertrag?

Die Beschwerdeführer sahen sich im Wesentlichen in ihren Rechten aus Art. 38 Grundgesetz (GG) verletzt, welches in diesem Artikel nicht nur die Wahl eines Abgeordneten zum Deutschen Bundestag, sondern auch eine effektive Einflussnahme auf die Gestaltung der Politik durch die Abgeordneten des Bundestages garantiert. Das sei nicht mehr gewährleistet. Denn die EZB agiere entgegen dem geltenden Unionsrecht und werde dabei von niemandem mehr kontrolliert oder gezügelt. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen das Demokratie-Prinzip und gegen das Budget-Recht des Bundestages vor.

An dieser Stelle muss dem juristischen Laien das Nebeneinander von Grundgesetz und Lissabon-Vertrag sowie das Nebeneinander vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof erläutert werden.

Der Lissabon-Vertrag war zunächst von seiner Form her ein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag. Ein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag wird geschlossen, indem die Außenminister oder die Regierungschefs der beteiligten Länder einen Vertrag aushandeln und unterschreiben. In Demokratien wird dann der Vertragstext dem Parlament vorgelegt, und das Parlament wird um seine Zustimmung gebeten. Die Zustimmung des Parlaments erfolgt durch ein Zustimmungsgesetz. Schließlich wird der Vertrag dem Staatsoberhaupt, in Deutschland also dem Bundespräsidenten, vorgelegt. Das Staatsoberhaupt erstellt eine sogenannte Ratifikationsurkunde, in der er erklärt, den Vertrag im Namen seines Staates als gültig anzuerkennen. Wenn diese Prozedur in allen beteiligten Ländern des Vertrages durchlaufen wurde, tritt der Vertrag in Kraft und ist völkerrechtlich wirksam. So war es auch beim Lissabon-Vertrag.

Vom Inhalt her ist der Lissabon-Vertrag aber kein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag. In gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen werden einzelne Themen geregelt, beispielsweise der Verlauf einer strittigen Grenze oder die Beendigung eines Krieges. Die Besonderheit an dem Lissabon-Vertrag besteht darin, dass durch den Vertrag dauerhaft die Europäische Union gegründet wurde mit eigenen Behörden und Gerichten. Die europäischen Behörden und Gerichte produzieren seit ihrer Gründung eigene neue Verwaltungs- und Rechtsakte, sie schaffen also neues, sogenanntes supra-nationales Recht. Und die europäischen Behörden unterliegen bei dem, was sie tun, nur dem europäischen Recht, insbesondere also dem Lissabon-Vertrag, und nicht dem Recht eines einzelnen Nationalstaates.

Ob das Verhalten einer EU-Behörde sich an europäisches Recht gehalten hat oder nicht, wird dabei nach Art. 263, 267 AEUV allein vom Europäischen Gerichtshof entschieden. Grundsätzlich sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsakte der EU zu befolgen und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu respektieren. Aber muss ein Staat auf Dauer seine gesamte Macht an die EU abgeben, so dass er nach und nach aufhört zu existieren? Was soll geschehen, wenn durch das Handeln europäischer Behörden die höchsten Rechtsgüter eines Landes, die in der Verfassung geregelt sind, (in Deutschland also im Grundgesetz), verletzt werden? Steht das Unionsrecht dann über der Verfassung?

Bisherige Rechtssprechung

In Deutschland hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach mit diesen Fragen beschäftigt und dabei eine relativ klare Rechtsprechung entwickelt.

Im sogenannten Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hatte das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz des Bundestages zum Abschluss des Maastricht-Vertrages zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hatten damals vorgetragen, dass durch die Übertragung von Souveränitätsrechten an die supranationale Europäische Union der Deutsche Bundestag entmachtet und damit das Demokratieprinzip ausgehöhlt werde. Außerdem würden durch die Verlagerung bestimmter Kompetenzen die deutschen Grundrechte verletzt, da über grundrechtsrelevante Themen nun auf europäischer, nicht auf deutscher Ebene entschieden werde.

Zwar verwarf das Bundesverfassungsgericht damals die Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen und bestätigte den Beitritt Deutschlands zur EU. Aber es schränkte ein, dass die Übertragung von Kompetenzen der Bundesrepublik auf die EU auch weiterhin nur auf bestimmte Bereiche begrenzt und nur unter ausdrücklicher Ermächtigung des deutschen Gesetzgebers erfolgen könne (entsprechend dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 EUV). Die EU dürfe ihre Zuständigkeit nicht einseitig über den Text des Maastricht-Vertrages hinaus ausdehnen. Das Bundesverfassungsgericht behielt sich außerdem ausdrücklich vor, im Einzelfall zu prüfen, ob künftige Rechtsakte von EU-Organen über die im Vertrag eingeräumten Hoheitsrechte hinausgehen (sogenannte ultra-vires-Kontrolle).

An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesverfassungsgericht in der Folgezeit fest.
In dem sogenannten Lissabon-Urteil vom 30.6.2009 entschied es zwar, dass der Vertrag von Lissabon und das deutsche Zustimmungsgesetz hierzu den Vorgaben des Grundgesetzes entsprächen. Aber es machte deutlich, dass die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzlich unverzichtbar bleibe. Die primäre Integrationsverantwortung obliege den nationalen Verfassungsorganen, insbesondere also deren Regierungen und Parlamenten. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, wie bereits im Maastricht-Urteil entschieden, dürfe nicht angetastet werden, da die Europäische Union als Staatenverbund gegenüber dem einzelnen Mitgliedsland mit einem jeweils demokratisch gewählten Parlament ein gewisses Demokratiedefizit aufweise.

Zurück zum vorliegenden Verfahren. Nachdem in Deutschland mehrere Personen Verfassungsbeschwerde dagegen eingelegt hatten, dass Bundestag und Bundesregierung nichts gegen die massenweisen Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB unternommen hatten, setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.7.2017 das Verfahren aus und legte die Sache gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der – vorrangigen – Frage vor, ob dieses Verhalten der EZB gegen Unions-Recht verstoßen habe bzw. verstoße.

Die Arroganz der EZB gegenüber deutschen Verfassungsrichtern

Der Europäische Gerichtshof stellte mit Urteil vom 11.12.2018 (C-493/17; EU: C2018:1000) fest, dass er keinen Verstoß gegen EU-Recht erkennen könne. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass der Präsident der EZB auf Befragen versichert habe, dass die Ankäufe im Rahmen des PSPP vorrangig der Sicherung der Preisstabilität gegolten hätten (Art. 127 AEUV) und dass ein Verstoß gegen Art. 123 AEUV nicht vorliege.

Nach Eingang dieses Urteils führte das Bundesverfassungsgericht am 30. und 31. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe durch. Zu dem Termin erschienen viele geladene Sachverständige, u.a. von Universitäten, von Privatbanken und von der Deutschen Bundesbank. Obwohl auch die EZB eine Einladung bekommen hatte, nahm kein Vertreter der EZB an den mündlichen Verhandlungen teil. Hierzu sei am Rande bemerkt: Dieses Verhalten der EZB war eine Unverschämtheit und ein Affront gegenüber dem Bundesverfassungsgericht. Wenn das Bundesverfassungsgericht, also das höchste Gericht Deutschlands, des größten Einzahlers der EU, über eine Frage entscheidet, die unmittelbar das Verhalten der EZB und möglicherweise das zukünftige Verhalten Deutschlands in dieser Frage berührt, war es ausgesprochen arrogant und unhöflich, dass die EZB nicht zu den Terminen erschien.

Am 5.5.2020 verkündete der Vorsitzende des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Voßkuhle, sodann das Urteil. Das Gericht stellte fest, dass Bundesregierung und Bundestag die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art 79 Abs. 3 GG verletzt haben, da sie, also Bundesregierung und Bundestag, es unterlassen hatten, Maßnahmen gegen die langjährigen Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB zu ergreifen.

Das Gericht hielt damit an seiner Rechtsprechung zur ultra-vires-Kontrolle fest. Grundsätzlich lege das Bundesverfassungsgericht also bei der Frage nach Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der EU-Einrichtungen das jeweilige Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde. Dies gelte aber nicht, wenn die Auslegung des EU-Rechts durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich sei. Überschreite der Europäische Gerichtshof diese Grenze, so sei seine Entscheidung in Deutschland nicht bindend.

„Methodisch nicht mehr vertretbar“

Das Bundesverfassungsgericht attestierte dem Europäischen Gerichtshof im vorliegenden Fall (Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB), dass dessen Urteil vom 11.12.2018 „schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit ultra vires ergangen“ sei (Randnummer 116 des Urteils). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei „methodisch nicht mehr vertretbar“ (Rn. 141). Eine schallende Ohrfeige für den Europäischen Gerichtshof. Noch schlechter kann man das Urteil eines obersten Gerichts kaum bewerten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte insoweit fest, dass die Selbstbeschränkung des Gerichtshofs, nur „offensichtliche“ Beurteilungsfehler der EZB zu prüfen, seiner Aufgabe als Rechtsprechungsorgan der EU (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV) nicht mehr gerecht werde. Das Bundesverfassungsgericht entschied daher, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2018 nicht bindend ist in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht entschied weiter, dass alle EU-Akte, also auch die Ankäufe von Staatsanleihen durch die EZB, verhältnismäßig sein müssten gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EUV. Die Verhältnismäßigkeit eines Programms zum Ankauf von Staatsanleihen setze neben der Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Das sei bei dem Programm PSPP nicht geschehen. Daher seien die Ankäufe rechtswidrig, nämlich ultra-vires, gewesen.

Einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV, also einen Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs von Schuldtiteln von Mitgliedsländern durch die EZB, verneinte auch das Bundesverfassungsgericht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof. Schließlich entschied das Gericht, dass deutsche Verfassungsorgane und Behörden, auch die deutsche Bundesbank, weder am Zustandekommen noch an der Umsetzung von ultra-vires-Akten der EU mitwirken dürfen (Rn. 234). Die Bundesbank darf daher nur noch maximal drei Monate an den Ankäufen von Staatsanleihen durch die EZB mitmachen. Danach ist der Bundesbank jede Mitwirkung an den Anleihekäufen verboten, es sei denn, die EZB würde innerhalb der Frist nachvollziehbar darlegen, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen (Rn. 235).

Teil 1 finden Sie hier, Teil 2 hier, Teil 3 hier

Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym.

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Leserpost

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Matthias Fischer / 19.05.2020

Schon wieder sehe ich mich veranlasst, zu fragen, wo wir eigentlich gelandet sind, wenn sich wiederholt ein deutscher Richter bei der juristischen Einordnung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nur anonym hierzu traut. Natürlich schreien die Linken, die die Einschränkung der freien Meinungsäußerung in Deutschland negieren, es werde doch niemandem etwas getan, der sich dies traue. Im physischen Sinn stimmt dies auch von der staatlichen Seite aus. Aber gerade sie, die Linken haben es wunderbar drauf, Menschen kaltzustellen, sie ihrer Karriere zu berauben und sie, gemeinschaftlich mit den Staatsmedien, im wahrsten Sinne des Wortes mundtot zu machen. Siehe Herr Maaßen, der durch einen profillosen, karrieresüchtigen Jasager “ersetzt” worden ist. Den gewalttätigen Teil übernimmt dann die - immerhin im Bundestag vertretene - Antifa. - Ich habe schon vor einigen Tagen dargestellt, dass das Grundgesetz über europäischem “Recht” steht, auch wenn dies von “deutschen” Politikern und Frau von der Leyen zunehmend entschieden zurückgewiesen wird. Aber: noch haben wir die Wahl. Wer die sozialistische Einheitsfront aus CDUSPDLinkeGrüne wählt, leistet seinen ganz eigenen Beitrag zur Marginalisierung Deutschland und seines Rechtssystems. - Europa gibt es im staatsrechtlichen Sinne nicht. Staaten gründen sich auf Verfassungen, nicht auf Veträge. Die Übertragung nationaler Kompetenzen auf Europa ist verfassungsrechtlich Unrecht. Ergo: Europa ist ein Unrechtsstaat.

E. Mathar / 19.05.2020

Was die Kanzlerette mit ihrer patriotisch befreiten Zone der CDU/CSU und SPD vom Urteil des BVerfG, dem Verbot der Staatsfinanzierung von EU-Staaten via Bundesbank, der Erwirtschaftung von Steuergeldern und deren vorrangige Verwendung für das eigene Land und der eigenen Bevölkerung hält, hat sie nun für jeden unwiderruflich und unmissverständlich klar gemacht: 500 Milliarden Euro!!! FÜNFHUNDERT MILLIARDEN EURO!!! Ein gemeinsamer Akt politisch herrschender Arroganz von Merkel, Bundesregierung und Macron.  Mit unseren Steuergeldern!! Zu Lasten des Bundeshaushaltes - jahrelange schwarze Null - futschikato! Hilfe für die kleine und mittelständische Wirtschaft - futschikato! Rentenniveau - futschikato! DIVIDE ET IMPERA!!!

Harald Hütt / 19.05.2020

Der Konflikt ist - “oberflächlich betrachtet” - juristischer Natur. Politisch und ideologisch geht es um nichts anderes als die Zerstörung der Nationalstaaten, Beraubung ihrer Budget Souveränität und Entmachtung der Landesparlamente. So wird über die immer engere Verzahnung und Verflechtung der Schulden de facto der bürokratisch illiberale EU Bevormundungsstaat der “Eliten” etabliert. War die Interdependenz der Wirtschaftssysteme noch ein Aspekt des gemeinsamen Friedensprojekts im vergangenen Jahrhundert, dient sie heute der Unterwerfung in den nicht demokratisch legitimierten EU Superstaat. Die Schuldenvergemeinschaftung wird so irreversibel vorangetrieben, dass es dem einzelnen Land nicht mehr gelingt, sich dieser Fesseln zu entledigen, ohne großen Schaden zu nehmen. Das ist der Plan. Die Friktionen/Scheingefechte - Demokratiesimulation? - gegen die Umsetzung fußen auf einem Konstruktionsfehler in den Verträgen. Der Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Voten für weitreichende Beschlüsse. Deshalb läuft im Hintergrund das permanente Ködern mit Geldtransfers jedweder Form. Den umworbenen Nochverweigerern wird die Gelegenheit geboten, ihren Preis für die Zustimmung zu definieren. Somit beteiligen sich alle Politiker der Staaten an diesem Geschachere, dessen Auswirkungen die Handlungsspielräume der Nachfolgegenerationen bedrohlich einschränken werden. Dies wiederum beschleunigt den Brain Drain nie gekannten Ausmaßes zu Lasten Deutschlands. Mein Ausblick: Das BVerfG wird durch Herrn Harbarth auf Linie gebracht werden. Der Assimilation Deutschlands als zukünftige EU Kolonie steht dann verfassungsrechtlich nicht mehr viel im Wege. Und der entpolitisierte und geschichtsvergessene, aber auch verarmte und entrechtete, Deutsche Michel ist getröstet, in der Einbildung, sich als Teil einer vermeintlichen Avantgarde zu verstehen. Und das heruntergewirtschaftete Frankreich frohlockt über das unlimitierte Zugriffsrecht auf die Ressourcen der Deutschen Kolonie!

A. Kaltenhauser / 19.05.2020

Auch wenn das BVerfG offenbar immer wieder kleinere Korrekturen anordnet, hat sich am Mißbrauch nichts getan und eine Ahndung findet gar nicht statt. Akademische Ausführungen ohne praktische Wirkung, dafür brauchen wir es nicht! Ich kann auch beim besten Willen nicht verstehen wie bestimmte deutsche Politiker, die vom Bürger doch beauftragt wurden, in seinem Sinne zu handeln, die staatliche Souveränität Deutschlands zur Disposition stellen ohne, dass das höchste deutsche Gericht sofort mit Pauken und Trompeten eingreift. Eine selbst regelbare und wertvolle DM-Währung wird einem Euro geopfert, dessen Konstrukt bereits zu Beginn sichtbar fehlerbehaftet war. Wichtige eigenstaatliche Kompetenzen werden an eine EU-Vertragsgemeinschaft ausgelagert, der damit maßgeblicher Einfluß auf die finanziellen und gesellschaftlichen Zustände in Deutschland ermöglicht wird, ohne dass man den Bürger überhaupt fragt. Die ausufernde Kreditaufnahmen tätigt, wofür dann der immer noch ungefragte Bürger das volle Risko trägt. Und einen Wust an Bestimmungen erlässt, die ein deutsches Zombie-Kabinett dreiviertel seiner Zeit damit beschäftigt, um dann - doch wieder - alles in nationales Recht umzusetzen! Hilft und noch jemand, oder muß ich Mistgabel und Dreschflegel von meiner Bauernstuben-Wand nehmen und trotz fortgeschrittenem Alter noch persönlich einschreiten ...?

Thomas Brox / 19.05.2020

Die EZB hat seit 2015 Anleihen im Wert von 2600 Milliarden gekauft (im Artikel steht 2088 Milliarden), davon 2100 Milliarden Staatsanleihen, siehe [NZZ: Die EZB kauft auch 2019 Staatsanleihen ohne Ende]. Die Anleihen wurden durch eine illegale Erhöhung der Geldmenge bezahlt, also Falschgeld, die Folge ist Inflation. ++ Die EU hat keine Verfassung, während die einzelnen Staaten jeweils eine Verfassung und ein eigenes Rechtssystem haben. Es ist daher unlogisch und illegitim, ein generisches, tief in die jeweiligen Rechtssysteme (inclusive Verfassungen) eingreifendes EU-Recht zu zu installieren. Wenn man ein dominantes EU-Recht installieren will, dann müssen die länderspezifischen Rechtssysteme (Verfassungen) abgeschafft werden. Korrekterweise geht das nur über Volksabstimmungen. ++ Die EU-Institutionen sind kein parlamentarisches System, das den anerkannten rechtsstaatlichen und demokratischen Standards entspricht. Entscheidungen werden durch ein intransparentes Zusammenspiel von EU-Rat, EU-Kommission, EU-Parlament und Rat-der-EU getroffen. Die Sitzverteilung im EU-Parlament wird durch das Quadratwurzelverfahren bestimmt, eine eklatante Verletzung des Prinzips “Gleichheit vor dem Gesetzt” - richtig wäre “One men, one vote”. Dieses in sich rechtswidrige System definiert also EU-Recht, das über allen länderspezifischen Rechtssystemen steht.  In Summe ist das sogenannte EU-Recht, und damit auch der EuGH, ein illegitimes Konstrukt.++ Der Autor argumentiert innerhalb des bestehenden Systems. Es ist nicht verwunderlich, dass man damit das bestehende System begründen kann. Bleibt man im jeweiligen System, dann ist auch der Stalinismus, der Maoismus (oder noch Schlimmeres) bestens legitimiert. Der Trick ist doch gerade das Aushebeln anerkannter Standards durch konfuse, schwammige, inkonsistente und langatmige juristische Winkelzüge, die beliebige Auslegungen zulassen - wie etwa einem “Begleitgesetzt”, dass das GG glatt aushebelt.

Lutz Herzer / 19.05.2020

Die Gründe für das Fernbleiben der EZB von der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG dürften nicht nur auf deren Arroganz zurückzuführen sein. Möglicherweise befindet man sich dort schon in Vorbereitung auf die Klärung strafrechtlicher Schuldfragen in Bezug auf zu erwartende zukünftige Anklagen, z.B. wegen Hochverrats durch Staatsbankrott. Es würde dann bei der Verteidigung von Vertretern der EZB u.a. darum gehen, die Vorsätzlichkeit von Rechtsbrüchen bestreiten zu können. Da wäre es dann von erheblichem Vorteil, bei der Offenlegung von Rechtswidrigkeiten in besagter mündlicher Verhandlung nicht anwesend gewesen zu sein. Die EZB wird m.W. auch von Dr. Karen Kaiser vertreten, einer sehr klugen Juristin.

E Ekat / 19.05.2020

Gm.  jüngster Stellungnahme der EZB- Präsidentin Lagarde ist klar: wir sind ein unterworfenes Land. Die Bundesbank habe sich zu fügen. Im Urteil wurde genau dies nach Ablauf weiterer 3 Monate untersagt. Wehe denen, die auf Politiker vertrauen. Das BVerfG kann eingespart werden. Bitte keine EU-Fahnen verbrennen, das ist unschicklich und seit Neuestem unter Androhung von 3 Jahren Haft verboten.  Verbitterte Kommentare in Foren bleiben baw. erlaubt, solange diese nichts bringen.

Geert Aufderhaydn / 19.05.2020

Huch, ich meinte natürlich das BVG. Hab in der letzten Zeit zuviel mit der Berufsgenossenschaft zu tun gehabt . . .

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