Gastautor / 04.11.2020 / 12:00 / Foto: Tim Maxeiner / 78 / Seite ausdrucken

Es klingt nicht nur totalitär. Es ist totalitär.

Von Martin Heuser.

Hatte man bei Verhängung des ersten Lockdowns noch gehofft, dass es alsbald ein böses Erwachen gibt, muss man nun, rund acht Monate später, bei Verhängung des zweiten Lockdowns feststellen, dass es offenbar überhaupt gar kein Erwachen gibt. Jedenfalls üben sich unsere Regierungen landauf landab, und zwar in postfaktischer Manier, in einer völlig realitätsentrückten Rettungsrhetorik, die bei realistischer Betrachtung lediglich Unheilvolles erahnen lässt. Dies gilt ganz ungeachtet der Fragwürdigkeit einer solchen Semantik, die nämlich eine vollkommene Verlorenheit beim Ausbleiben der durch sie als alternativlos anempfohlenen Rettungshandlungen insinuiert.

Denn die systematische Überforderung in der maßgeblich durch Hybris beeinflussten Setzung der eigens gesteckten und unmittelbar mit aller Staatsmacht verfolgten Staatsziele, von der Bankenrettung über die Flüchtlingsrettung bis hin zur Klima- und Weltrettung, und nunmehr der totalen Errettung vor Infizierung mit einem grippeähnlichen Virus, führt notwendig zur Aufhebung allen bürgerlichen Rechts. Und damit zur totalen Entmündigung des einzelnen Bürgers.

Schließlich hat der Staat – als Vereinigung einer Menge von mündigen Menschen unter Rechtsgesetzen zu einer bürgerlichen Gesellschaft, nach seinem Begriff von sich selbst – mit allgemeinen Gesetzen lediglich die Bedingungen dafür zu schaffen und zu garantieren, dass die Freiheit des einen mit der eines jeden anderen Bürgers zugleich bestehen kann. Der bürgerliche Rechtszustand besteht also in einem sozialen Zustand unter allgemeinen Gesetzen, in dem der souveräne Einzelne sein Leben in gemeinschaftlicher sowie individueller Selbstbestimmung in Gesellschaft mit seinesgleichen leben kann, wobei der Begriff des Lebens selbstredend mehr bedeutet als die nackte physisch-biologische Existenz.

Die durch untergesetzliche Exekutivregeln weitgehend bezweckte Aufhebung des bürgerlichen Lebens in Gesellschaft – namentlich im vorgeblichen Interesse des bloßen Gesundheits- und Lebensschutzes – kann die öffentliche Sache (die res publica) des Staates damit nicht sein. Denn die unmittelbare Verkehrung der menschlichen Sozialität unter allgemeinen Gesetzen in eine unmenschliche Asozialität mittels solcher Exekutivregeln ist mit Begriff und Zweck des Staates schlechterdings unvereinbar. Daher erweisen sich nicht nur die asozialen massenhygienischen Mittel zur Aufhebung des bürgerlichen Lebens, wie Ausgangs‑, Kontakt‑, Besuchs‑, Beherbergungs‑, Tätigkeits‑, Erwerbsverbote und dergleichen mehr als rechts- und verfassungswidrig, sondern es behauptet sich bereits die Zwecksetzung als solche in ihrer unmittelbar gesetzten Absolutheit als rechts- und verfassungswidrig. Die totale und deshalb ins Totalitäre sich wendende Verhinderung eines natürlichen Vorgangs, wie die Infektion mit einem potenziell Atemwegserkrankung auslösenden Virus, ist als Zweck einer staatlichen Handlung mit dem bürgerlichen Leben unter allgemeinen Gesetzen unvereinbar. Nicht der Zweck heiligt die Mittel, sondern alleine das allgemeine Gesetz. Daran fehlt es im Falle von Corona.

Totalitärer Infektionsschutz und völlige Gesetzesverkehrung

Zwar verfolgt das Infektionsschutzgesetz den legitimen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dies allerdings nicht um jeden Preis, folglich auch nicht um den Preis einer weitgehenden Aufhebung des bürgerlichen Lebens. Der skizzierte Grundgedanke der Rechts- und Verfassungswidrigkeit bereits zur Zwecksetzung eines totalen Infektionsschutzes offenbart sich somit auch im positiven Infektionsschutzrecht:

Es ist nämlich kein bloßer Zufall, dass die infektionsschutzrechtliche Generalermächtigung des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG nicht dafür gemacht ist, ganzen Gesellschaften das Leben auszuhauchen. Schließlich setzt die Verhängung einer infektionsschutzrechtlichen „Schutzmaßnahme“ eine konkrete Gefahr voraus, sodass es zugleich eines hinreichend konkreten Zusammenhangs zwischen dieser konkreten Gefahr und der zu ihrer Abwendung ergriffenen Maßnahme bedarf. An diesem konkreten Zusammenhang fehlt es jedoch notwendig dort, wo als Adressat dieser allenfalls sehr mittelbar wirksamen Maßnahmen eine zu mehr als 99 Prozent völlig ansteckungsunverdächtige Bevölkerung in Geiselhaft genommen werden soll, und zwar zur Erreichung ganz diffuser und variierender Zwecke im Hinblick auf eine nicht zu leugnende, aber zugleich auch kaum konkret zu fassende Gefahr.

Die Konsequenz aus der Einsicht in die Unzulänglichkeit des Gesetzes zur Rechtfertigung der beabsichtigten Maßnahmen kann und darf dann in einem freiheitlichen Staat allerdings nicht diejenige sein, das Gesetz mit seiner Generalklausel als unzureichend anzusehen und die beabsichtigten Maßnahmen achselzuckend gleichwohl zu verordnen. Vielmehr hat die flächendeckende Inanspruchnahme der ansteckungsunverdächtigen Bevölkerung zwingend zu unterbleiben, weil sie schlicht rechts- und verfassungswidrig ist.

Gäbe die infektionsschutzrechtliche Generalklausel den seit Monaten praktisch zur Regel gewordenen Ausnahmezustand dagegen tatsächlich her, wäre die darin vermeintlich verfassungskonform geregelte Ermächtigung zu allerlei Grundrechtsaufhebungen völlig voraussetzungslos, sodass der hierin liegende Verstoß gegen den Parlaments- und Gesetzesvorbehalt doch eigentlich für jedermann offenbar zutage liegen müsste, weil an eine Maßnahme sodann scheinbar umso geringere Anforderungen zu stellen wären, je einschneidender sie sich für den Adressaten darstellte.

Handlungsfreiheit nur noch in homöopathischer Dosis

Nimmt man die völlig ansteckungsunverdächtige Bevölkerung gleichwohl flächendeckend in Geiselhaft, so resultiert hieraus notwendig die totale Verkehrung des Gesetzes und damit flächendeckend ein rechts- und verfassungswidriger Zustand. Dies offenbart sich an keinem anderen Grundrecht so gut wie an der allgemeinen Handlungsfreiheit. War bis dato grundgesetzlich alles erlaubt, was nicht gesetzlich verboten war, ist zwischenzeitlich faktisch alles verboten, was die Infektionsschutzverordnungen der Länder in ihrer Güte nicht ausdrücklich erlauben.

Handlungsfreiheit besteht also – sofern man nicht ohnehin ohne jeden richterlichen Beschluss schon von seinesgleichen „abgesondert“ wurde – de facto nur noch, soweit und sofern sie dem Volkskörper von der Regierung in homöopathischen Dosen verabreicht wird, und zwar lediglich bis auf therapeutischen Widerruf durch die nächstfällige Verordnungsänderung. Die Staatsregierung bestimmt daher – so gut sie das eben kann – bis in jede Einzelheit, welche Veranstaltungen und Einrichtungen noch oder schon wieder zulässig sind, wer noch oder schon nicht mehr besucht werden darf, mit wem und mit wie vielen Personen wir uns öffentlich oder privat gerade treffen dürfen.

Sie bestimmt auch, welche Textilien an welcher Körperstelle dabei zu tragen sind, welche körperliche Nähe maximal zulässig ist, welche Luftqualität stets gewährleistet sein muss, und welche Getränke dabei konsumiert werden dürfen. Die Staatsregierung bestimmt schließlich, dass all dies lückenlos zu dokumentieren ist, und dass derjenige nach gesetzlich ohnehin nicht ausreichend bestimmten Sanktionsnormen möglichst hart zu sanktionieren ist, der diese Kojunierung und Schikanierung mitzumachen nicht willens oder in der Lage ist.

Da dies aber noch nicht reicht, um auch die wenigen jetzt noch verbleibenden Abweichler im Zaum zu halten, ruft sie schließlich im Wege der „Nachbarschaftshilfe“ zur wechselseitigen Denunziation auf und droht den Bürgern damit, völlig unausgebildete und obendrein bewaffnete Hilfssheriffs auf sie zu hetzen, womit sie ihren Untertanen letztlich unverhohlen denjenigen Krieg ansagt, der als eine Art Bürgerkrieg mit subtilen Mitteln längst auch schon unter den verfeindeten Lagern der gespaltenen Gesellschaft ausgetragen wird. Die gesundheitspolitische Brandstiftung am sozialen Frieden der Gesellschaft zur Ausräucherung des Coronavirus kennt keine Grenzen mehr.

All dies klingt also nicht nur totalitär. Es ist totalitär.

Vereitelung effektiven Rechtsschutzes

Galt also bis Mitte März 2020 noch der rechtsstaatliche Grundsatz, dass staatliche Eingriffe ins Individual- und Gemeinleben nach Grund und Folge umso besser und positiv begründet sein müssen, je einschneidender und drastischer sie sind, soll sich die nicht weiter hinterfragbare Dignität der Corona-Schutzmaßnahmen gerade aus einer viel beschworenen Ungewissheit legitimieren. Dies hat zur Folge, dass anscheinend umso mehr und umso schwerwiegendere Maßnahmen gerechtfertigt werden können, je apokalyptischer und je weniger nachprüfbar die Gefahrerzählung durch Politik, Medien und Staatsvirologie daherkommt.

Gegen ein völlig unbekanntes Virus aus dem chinesischen Wuhan, das bekanntermaßen im höchstem Maße gefährlich sein soll, ist dann gerichtlich nichts Nennenswertes mehr auszurichten. Darüber können auch die wenigen Gerichtsbeschlüsse in den letzten Monaten nicht hinwegtäuschen, die eine punktuelle und oft nur kurzfristig wirksame Aufhebung einzelner Maßnahmen zur Folge hatten. Denn der rationale Standpunkt des Subjekts ist damit längst verlassen.

Tatsächlich findet eine gerichtliche Überprüfung der behördlich sowie gerichtlich behaupteten Gefahrenlage daher auch nicht statt, obwohl zu einer sachverständig beratenen Überprüfung hinreichende Veranlassung bestünde. So ist bis heute ungeklärt, wie sich aus dem vorgelegten Zahlenmaterial des RKI ein exponentielles Wachstum des Infektionsgeschehens belegen lässt, wenn sich diesem jedenfalls unmittelbar lediglich ein annähernd exponentielles Wachstum durchgeführter Tests sowie absolut positiver Testergebnisse zu gewissen Zeiträumen entnehmen lässt, während die Quote der positiven Tests bloß moderaten Veränderungen unterlag.

Ungeklärt ist auch die Bedeutung insbesondere der falsch-positiven Tests, wie sich jüngst anhand eines Augsburger Labors eindrücklich zeigte, das in einer Stichprobe nachweislich 58 falsch positive aus 60 durchgeführten Tests produziert hatte. Diese Ungewissheit wird zudem nochmals verstärkt durch die fehlende Normung des zur Diagnostik ohnehin ungeeigneten PCR-Tests sowie die Problematik des CT-Werts. Völlig unklar ist ferner, aufgrund welcher konkreten Prognose die Staatsregierungen von einer Überlastung des Gesundheitswesens ausgehen dürfen und weshalb an dieser Stelle über den Sommer nicht einfach mit infrastrukturellen Gegenmaßnahmen Abhilfe geschaffen wurde, sodass man nun nicht unter Verguss einiger Krokodilstränen vorgeben müsste, zum Erhalt der künftig möglicherweise einmal gefährdeten Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens abermals der Gesellschaft den ihr zuletzt noch verbliebenen Saft abdrehen zu müssen.

„Die Grundrechte gelten, aber anders als vor der Krise“

Stattdessen behauptet sich die Gefahreneinschätzung des RKI, das die Gesundheitsgefahr für die Gesamtbevölkerung seit Anfang März bekanntlich unverändert als „hoch“ beziehungsweise „sehr hoch“ einschätzt, als gerichtlich unangreifbar, nachdem der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs – Peter Küspert – am 26.03.2020, unter Berufung auf § 4 IfSG, im Alleingang entschieden hatte, dass dessen Einschätzung eine besondere Bedeutung zukommt.

Indessen lässt sich dem Infektionsschutzgesetz jedoch mit keinem Wort entnehmen, dass die behördliche Risikoeinschätzung des RKI keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sodass es sich bei dieser Rechtsprechung um eine Aufgabe der grundgesetzlichen Unabhängigkeit der Dritten Gewalt handelt. Besteht man dagegen unter Hinweis auf diesen misslichen Umstand gegenüber dem Verfassungsgerichtshof auf einer Sachentscheidung im Eilverfahren, riskiert man als Kläger, mit einer sogenannten Querulantengebühr belegt zu werden, die das Gesetz für diesen Fall obendrein noch nicht einmal vorsieht.

Mittlerweile ist effektiver Rechtsschutz aber auch schlicht aufgrund der Vielzahl der ständigen Veränderungen unterliegenden Regeln sowie der Vielzahl der regelsetzenden Körperschaften unmöglich zu erlangen. Denn wer sich in Deutschland unter Inanspruchnahme seiner Grundrechte freizügig über kommunale sowie bundesländliche Grenzen hinwegbewegen wollte, müsste Rechtsschutz nicht nur gegen die Verordnungsregelungen verschiedener Länder, sondern auch gegen Allgemeinverfügungen unzähliger Kommunen suchen. Allein dieser Umstand belegt zu Genüge, dass wir es mit einem ungesetzlichen und verfassungswidrigen Zustand zu tun haben, der mit den bekannten Mitteln des gerichtlichen Rechtsschutzes durch einzelne Rechtsschutzsuchende nicht mehr beseitigt werden kann.

Dass der „Rechtsstaat funktioniert“, wie man sich in Juristenkreisen dieser Tage allerorten nach Art einer buddhistischen Gebetsmühle gerne einzureden pflegt, kann daher bestenfalls als frommer Wunsch gelten. In Wahrheit handelt es sich dabei um eine naive Selbstüberredung. Hatte doch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts selbst im Zusammenhang mit seiner Wahl in dieses hohe Amt bereits im schönsten Neusprech den Satz geprägt: „Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise.

In schlechter geistiger Verfassung

Die Staatsregierungen der Länder nehmen ihrer Gesellschaft sowie den Bürgern in ihrem völlig aussichtslosen Schattenkampf gegen die täglich steigenden Testzahlen ohne ernstzunehmende gerichtliche Kontrolle zunehmend die rechtliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage, das Leben. Der entgegen der Warnungen der WHO sowie entgegen der gemeinsamen Position von Wissenschaft und Ärzteschaft, trotz zwischenzeitlich besserer Einsicht in die tatsächliche Gefahrenlage, in einem neuerlichen Evidenzfiasko abermals über das gesamte Land verhängte Lockdown mit seiner bizarren Rettungs- und Vernichtungslogik ist dafür nur ein weiteres Beispiel.

Dass sich gegen diese bar jeder belastbaren Tatsachengrundlage, gleichsam postfaktisch und ohne jede Not fortgesetzte Ruinierung zahlreicher Existenzen in großen Teilen der Gesellschaft indessen kein wirkmächtiger Widerspruch formiert, lässt gesamtgesellschaftlich nichts Gutes erahnen. Denn eine Gesellschaft, die gegen ein zusehends totalitär agierendes Regime nicht ansatzweise aufbegehrt, sondern sich mit frisch gedruckten Schweigegeldern in Schach halten lässt, muss zumindest im Grunde ihres Bewusstseins empfänglich sein für ein totalitäres Denken.

Dann aber erleidet sie die ihr mit „brachialen“ Maßnahmen, gesetzlich völlig ungezügelt zugefügte Unfreiheit, ihre gänzliche Entwürdigung durch Degradierung zur Unselbstständigkeit, vollkommen zu recht. Es ist somit kaum zu erwarten, dass das inaugurierte Regelungsregime, und mit ihm die apokalyptischen Wellenmacher und Wellenreiter, durch den alleine längst angezeigten Klagetsunami alsbald ein für allemal hinweggefegt werden. Der Ausnahmezustand wird sich deshalb in nächster Zeit weiter zum neuen Regelzustand verfestigen; die Angst vor einem Atemwegsinfekt wird sich zunehmend zu einer kollektiven Geisteskrankheit auswachsen, die einen völlig sinnentkleideten Hygienezwang nicht als Krankheit, sondern als staatliche Schutzmaßnahme begreift.

 

Dr. Martin Heuser ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie der Universität Regensburg.

Foto: Tim Maxeiner

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Peter Thomas / 04.11.2020

“Denn eine Gesellschaft, die gegen ein zusehends totalitär agierendes Regime nicht ansatzweise aufbegehrt, sondern sich mit frisch gedruckten Schweigegeldern in Schach halten lässt, muss zumindest im Grunde ihres Bewusstseins empfänglich sein für ein totalitäres Denken. Dann aber erleidet sie die ihr mit „brachialen“ Maßnahmen, gesetzlich völlig ungezügelt zugefügte Unfreiheit, ihre gänzliche Entwürdigung durch Degradierung zur Unselbstständigkeit, vollkommen zu recht.”  // Hier schießt der Autor - des ansonsten guten Aufsatzes - weit übers Ziel hinaus. // Begründungen:  1. So haben die Nordkoreaner ihr Elend verdient und die Südkoreaner ihren Wohlstand?!?  2. a) Pegida hätte “nicht ansatzweise aufbegehrt”?  b) Die AfD hätte “nicht ansatzweise aufbegehrt”?  c) Achgut etc. hätten “nicht ansatzweise aufbegehrt” (xd)?  d)  Wodarg, Schiffmann, Bakhti und Querdenken hätten “nicht ansatzweise aufbegehrt”???  3. “eine Gesellschaft…., muss im Grunde ihres Bewusstseins empfänglich sein für ein totalitäres Denken”: Einer Gesellschaft ein Bewußtsein zu unterstellen ist gewagt. Demgegenüber unterstelle ich dem Individuum sehr wohl ein Bewußtsein. Diesem Bewußtsein wiederum unterstelle ich, empfänglich zu sein für totalitäres Denken, denn totalitäres Denken hebt (scheinbar) die Widersprüche und damit die belastenden Konflikte auf.  //  Menschen können irren. Verdient haben sie deshalb weder “Häuptling Dicke Backe” noch die Größte Kanzlerin aller Zeiten.

Karlheinz Patek / 04.11.2020

Ich sage ihnen dass auch folgende Laborpraxis üblich ist. Es werden mehrere Patientenproben zu EINER Probe zusammengemischt und analysiert, eine Mischprobe aus mehreren verschiedenen Patienten-Einzelproben. Ist das Ergebnis negativ müssen ALLE negativ gewesen sein. Ist das Ergebnis positiv müssen ALLE Einzelproben jetzt separat nochmal analysiert werden, da aus der Mischprobenanalyse nicht erkennbar ist welche Einzelprobe positiv war. Da die meisten Proben aber negativ sind spart man sich so eine beträchtliche Analysenanzahl. Was dann abgerechnet wird entzieht sich meiner Kenntnis. Ich kann nicht beurteilen welche Auswirkungen das auf die Qualität des Analysenergebnisses hat. Die DAkkS (googlen) dürfte sich dafür schon interessieren.

Stanley Milgram / 04.11.2020

wie gesagt, man kumuliert einfach wieder: “Die Zahl der gemeldeten Coronavirus-Infektionen in Deutschland ist auf insgesamt 587.465 gestiegen. Wie aus den von ntv.de ausgewerteten Angaben der Landesbehörden hervorgeht, kamen damit binnen 24 Stunden 18.630 neue Fälle hinzu.”  Kann man diese Behörden nicht einfach… ? Mehr kann ich nicht schreiben, BKA liest mit. An das BKA: Ich würde mir eher beide Hände abhacken (geht das?), bevor ich beim BKA arbeiten würde… ihr armseligen Luschen.

sybille eden / 04.11.2020

“... der Staat als Vereinigung einer Menge von mündigen Menschen.” Wo sind sie, die “mündigen Menschen”? Ich kenne niemanden. Ich sehe nur willfährige schon lange entmündigte Untertanen. Wenn dieses Volk “vor die Hunde geht”, geht nur ein Sklavenvolk vor die Hunde. Und das ist gut so.

Matthias Popp / 04.11.2020

@Alexander Mazurek Die Zustimmung der Massen ist KEIN Widerspruch zum Totalitarismus. Nach Hannah Arendt gehen beide Hand in Hand (siehe Hitler und Stalin).

Frances Johnson / 04.11.2020

@ Karla Kuhn: Sie haben mich missverstanden (zu gestern): Es ging um die Forderung von E200 wegen Covid. Ich sehe nicht, wo Hartz IV-Empfänger und generell staatlich Supportierte von Covid selektiv oder vom Lockdown beschädigt werden im Gegensatz zu Künstlern, kleinen Theatern, start-ups und gerade geöffneten und verschuldeten Cafés und Restaurants. Ich war noch nie persönlich schlecht zu Untergebenen, gut wirkenden Muslimen, Hartz IV-Empfängern, Obdachlosen oder generell Ärmeren. Ich bin sogar in meiner Schicht eine ziemliche Ausnahme. @ Renate Bahl: Sympathisch, was Sie über Ihre Familie schreiben. Ich treffe immer wieder mal nette Afghanen und bin der Meinung, dass das Land ein Opfer von Russland und dem Westen wurde und zwar wegen Mohn, Gas und Leitungen. Das Land war noch vor 50 Jahren ziemlich gut aufgestellt. Und ich meine, dass der Westen Ahmed Shah Massoud umgebracht hat plus 2 Journalisten, es kann aber auch Al Qaida gewesen sein, doch dann bekamen sie einen Tipp, denn vor dem Mord berichtete er in Brüssel im April 2001 angeblich, dass Osama ein riesiges Attentat in den USA plane. Lesen Sie über den Mann und denken Sie über Generalisierungen nach. Zufällig sind Afghanen Muslime, doch wenn sie Christen oder Hindu wären, sähe es dort kaum anders aus. Alles Geostrategie. Araber sind ein anderes Kapitel und von Herrn E gesteuerte Türken auch. Afghanistan ist auch die Müllhalde des Westens und als Land der Grund dafür, dass ich nicht gern generalisiere. Perser wären auch nicht verkehrt, wenn sie ihren Israel- und Amerikahass ad acta legen würden.

Matthias Popp / 04.11.2020

Haben die Leser hier zur Kenntnis genommen, wie z.B. die Argentinier ihre Regierung zum Abbruch des Lockdowns gezwungen haben? (Na gut, kein Vorbild für D’land: Die haben auch noch ihre Nationalflagge mitgeführt und ihre Nationalhymne gesungen.)

T. Schneegaß / 04.11.2020

“Wir können nicht abwarten, bis in jedem Freundes- oder Familienkreis eines Kritikers ein Corona-Fall auftritt.” Michi der Schwache heute im sächsischen Scheinparlament! Da hat er recht, dann wären die Zahlen tatsächlich katastrophal. Weiß der Mann, was er da sagt und zugibt?

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