Von Richard Herzinger
Dem Beitrag von Vera Lengsfeld möchte ich in zwei Punkten widersprechen, die faktisch anders waren, als sie es darstellt. Mit dem Beginn der Entführung von Hanns Martin Schleyer wurde gegen die RAF-Terroristen eine Kontaktsperre verhängt (und kurz darauf auch gesetzlich abgesichert), die bis zum Ende der Entführung – und damit dem Tod von Baader, Ensslin, Raspe und Möller - beibehalten wurde. Diese Kontaktsperre beinhaltete, dass die Häftlinge nicht nur voneinander isoliert wurden, sondern auch keinen Kontakt zu ihren Anwälten haben durften, was „normale“ Isolationshaft nicht vorsieht. Bezieht sich der Vorspann von „Mogadischu“ also auf den Zeitraum der Schleyer-Entführung und nicht etwa auf die Zeit davor (was ich im Augenblick nicht überprüfen kann), ist er völlig zutreffend. Dass die RAF-Terroristen trotz Kontaktsperre durch selbstgebaute Apparaturen dennoch heimlich miteinander kommunizierten bzw. Radioempfang hatten, ihre Isolation also unterlaufen haben, steht auf einem anderen Blatt…
Beugehaft ist gegen Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts schon einmal verhängt, vom BGH im August dieses Jahres jedoch aufgehoben worden. Beugehaft kann ohnehin nur für bis zu sechs Monaten verhängt werden und nur, wenn sich eine in Beugehaft genommene Person mit einer eventuellen Aussage nicht selbst belasten kann. Letztere Möglichkeit aber sah das Gericht in diesen Fällen als gegeben an. Aber selbst wenn diese Möglichkeit verneint worden und die Beugehaft in Kraft getreten wäre, hätte man die Terroristen keineswegs so lange in Haft halten können, „bis sie endlich reden“. Klars Haftentlassung hätte sich lediglich um maximal ein weiteres halbes Jahr hinausgezögert. Ob ihn das zum Sprechen gebracht hätte?