Johannes Eisleben / 28.03.2019 / 16:30 / Foto: TheDigitalArtist / 19 / Seite ausdrucken

Mit dem Grundgesetz gegen die Scharia?

Die wichtigsten geschichtlichen Bezugspunkte unserer nach dem zweiten Weltkrieg entstandenen, großartigen Verfassung sind die bürgerlichen Revolutionen in den Britischen Kolonien in Nordamerika und im absolutistischen Frankreich, die Ende des 18. Jahrhunderts zu Entstehung der USA und des bürgerlich-napoleonischen Frankreichs führten – der pervertierte totale Staat im “Dritten Reich” stand als Einflussfaktor nur an (prominenter) zweiter Stelle. Denn man wollte vor allem eine Restitution der bürgerlichen Staatsform erreichen.

Die in unserer Verfassung formulierten Grundrechte waren im Wesentlichen als bürgerliche Schutzrechte in Folge der ökonomischen und politischen Emanzipation des Bürgertums und aus der Erfahrung des Missbrauchs des Gewaltmonopols durch die Monarchie entstanden, wobei unsere Verfassung auch klar die Absicht einer Verhinderung der Rückkehr des Totalitarismus zum Ausdruck bringt. Diese von den bürgerlichen Verfassungen garantierten Schutzrechte reichten dem idealen bürgerlichen Verfassungssubjekt – und seiner realen Trägerschicht, dem Besitzbürgertum – vollkommen aus, was sehr gut am nahezu uneingeschränkten Eigentumsbegriff unserer Verfassung ablesbar ist. Deswegen können bürgerliche Verfassungen auch keine Antwort auf die Frage nach plutokratischen Eigentumsverhältnissen in der globalen Wirtschaft geben.

Religionsfreiheit im säkularen Staat

Auch Art 4. Grundgesetz, der die Religionsfreiheit garantiert, ist ganz wesentlich als bürgerliches Schutzrecht zu verstehen, das Staatsbürger davor bewahren soll, in der freien Ausübung ihrer Religion oder Weltanschauung behindert zu werden oder dadurch Nachteile zu erfahren. Es verpflichtet den Staat auf weltanschauliche Neutralität und ist sowohl Grundlage des laizistischen Staates als auch Ausdruck des säkularen Charakters staatlicher Gewalt, die im Abendland schon beim Glaubensstifter Paulus und dann ausführlich beim spätantiken Kirchenvater Augustin (De civitate Dei) mit der Trennung von civitas Dei (Gottesstaat) und civitas terrena (irdischer Staat) in der europäischen Geschichte das Verhältnis von Kirche und Staat bestimmt hat. Paulus, ein typischer Hellenist, steht mit seiner Auffassung klar in der anthroponomen Staatstradition der griechischen Antike – der Staat der griechisch-römischen Antike war durchgehend anthroponom und nicht theonom wie etwa der Staat des antiken Ägyptens [1]. Dies erklärt auch die Position Augustins.

Diese Trennung ist zusammen mit der rechtsstaatlichen Tradition der Antike auch ein wesentlicher Faktor für die Ausbildung des neuzeitlichen, rationalen Bewusstseins und für die Entstehung und Ausdifferenzierung des Rechtsstaats. Dieser hat im Laufe der Geschichte Europas die natürliche Vergesellschaftung, den Willkürstaat, in dem Potentaten die Macht ungeteilt innehaben, abgelöst.

Vom Grundrecht zum Anspruchsrecht

Nach dem zweiten Weltkrieg und dem Ende der Renaissance des Willkürstaats in Deutschland und anderen westeuropäischen Ländern wurden die Grundrechte in ihrer Bedeutung national und international (UN-Menschenrechtscharta) wieder stark betont. Doch sehr bald wurden sie zu Anspruchsrechten umgedeutet, um jenseits der Anforderungen des selbstständigen Bürgertums den Bedürfnissen der nicht-selbstständigen Mehrheit der Bevölkerung zu entsprechen. Bis heute wurde auf der Basis dieses Anspruchsrechts ein riesiger Sozialstaat errichtet, der heute knapp 30% des Bruttoinlandsprodukts einnimmt, umverteilt und dabei seine Agenten und Abhängigen in ein anonymes Neopatronatsverhältnis setzt.

Ernst Forsthoff hat diese Entwicklung in den 1950er Jahren in der Debatte mit Wolfgang Abendroth beschrieben, insbesondere mit Bezug auf Art. 3 GG (Gleichheitsrecht). Demnach hat sich das Verbot staatlicher Diskriminierung gesellschaftlicher Gruppen, entstanden aus der Abwehr absolutistischer Willkür- und Standesjustiz, zu einem Anspruchsrecht entwickelt, das es dem Bürger A erlaubt, vom Staat einzufordern, dass er ihn dem Bürger B gleichstellt. Fast könnte es scheinen, als sei die Religionsfreiheit in Verbindung mit Art. 3 ebenfalls zu einem positiven Recht geworden. Denn Religionsgemeinschaften, die sich in Deutschland seit dem Ende des zweiten Weltkriegs neu etabliert haben, fordern inzwischen staatliche Maßnahmen zur Förderung ihrer Entfaltung, die sie auch erhalten. Damit ist ein Anspruchsrecht entstanden, das dem Gedanken der Religionsfreiheit als Schutzrecht widerspricht. Dies ist mit Bezug auf den Islam besonders gefährlich, wie wir gleich sehen werden.

Oftmals wird in diesem Zusammenhang der Einwand vorgetragen, die Kirchensteuer zeuge ebenfalls von einem religiösen Anspruchsrecht und von einer unzureichenden Trennung von Kirche und Staat in Deutschland. Doch ist eine staatliche Religionsförderung für den Islam vollkommen anders zu bewerten als die historisch seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts in Folge des Reichsdeputationshauptschlusses entstanden Kirchensteuer, die der Sicherung kirchlicher sozialer Aufgaben nach Enteignung der kirchlichen Subsistenzbasis diente. Die Kirchensteuer ist Ausdruck der historisch entstandenen karitativ-diakonischen Funktionen der beiden Hauptkirchen in Deutschland, tastet jedoch die in Art. 4 zum Ausdruck kommende Idee eines weltanschaulich neutralen Staates nicht an. Im Übrigen wird die Kirchensteuer mit dem Bedeutungsverlust der Kirchen in Deutschland verschwinden.

Rechtsstaatsinkompatible essenziell politische Religion

Wie sind weltanschauliche Neutralität des Staates und das neu entstandene religiöse Anspruchsrecht im Verhältnis zum Islam zu bewerten?

Der säkulare Staat funktioniert, weil mit der Neuzeit die Kirche, für die theoretisch im Abendland nie eine weltliche Machtfunktion vorgesehen war, Schritt für Schritt als Machtfaktor verdrängt wurde, bis die Konfession – abgesehen von innerkirchlichen Machtstrukturen, die es natürlich bis heute gibt – keine relevante Rolle mehr als Ventil menschlichen Machtstrebens spielte, sondern sich das Konfliktpotenzial der Vergesellschaftung in andere Bereiche verlegte. Mit anderen Worten wurde ab dem Beginn der Neuzeit das römische Modell des anthroponomen Staates, das nie ganz verschwunden war, voll restituiert.

Mit der islamischen Zuwanderung nach Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg, die in den letzten Jahrzehnten an Intensität gewonnen hat und nun zu einer erheblichen absoluten Zahl von und einem signifikanten Anteil an Muslimen unter den hier lebenden Menschen geführt hat, wird der gesellschaftliche Frieden nun gefährdet, da sich mit dem Islam eine essenziell politische Religion in Deutschland etabliert hat. Was bedeutet hier “essenziell”? Die Machtbestrebungen der Kirche im europäischen Mittelalter, die beispielsweise in den Kreuzzügen, der Hexenverfolgung oder den religiösen Bürgerkriegen ihren Ausdruck fanden, widersprachen dem anthroponomen Staatsmodell, sie waren nicht essenziell, sondern Deviationen. Der Islam jedoch ist eine essenziell politische Religion mit dem Anspruch, einen religiösen Rechts- und Ordnungsstaat zu errichten.

Denn inhärenter Bestandteil des islamischen Glaubens- und Lebenssystems ist die Scharia, ein “umfängliches Gefüge von Einzelnormen, die unmittelbar oder mittelbar (…) auf Allahs Rede oder zumindest auf eine von ihm abgeleitete Handlungsweise zurückgehen soll.” [2]. Dieses System unterwirft das “ganze Dasein, jede Lebensregung” einer religiös-moralischen Bewertung und hält den Menschen umfassend in der “einzig wahren Glaubens- und Lebensordnung”, dem Islam, fest [2]. Das System ist mit der laizistischen Rechtsstaatlichkeit des Westens unvereinbar, seit dem 19. Jahrhundert sind alle Versuche, es durch Öffnung gegenüber der westlichen Staats- und Rechtsauffassung zu liberalisieren, gescheitert. Dabei stellt die Türkei ein besonders ernüchterndes Beispiel dar, weil dort der Versuch seit Atatürk sehr gründlich unternommen wurde und dennoch heute als vergebens gewertet werden muss.

Unterwerfung unter eine religiöse Apartheid?

Die Scharia “verpflichtet die Gläubigen auf mindestens drei Ziele: Erstens zur Zerschlagung aller nicht-muslimischen politischen Ordnungen (…), zweitens zur Unterwerfung aller Andersgläubigen in einer religiösen Apartheid, drittens zur Errichtung einer nichtsäkularen, theokratischen Ordnung” [1]. Diese Ziele sind mit dem demokratischen Rechtsstaat nicht kompatibel, ja sie sind ihm fundamental entgegengesetzt. Tilman Nagel ([2] pp. 347-376) führt die für Islam und Scharia essenziellen Normen auf, die im Gegensatz zum abendländischen Humanismus, wie er in unserer Verfassung ihren politischen Ausdruck findet, stehen: die allgemeine Herabwürdigung und Verächtlichmachung Andersgläubiger und Glaubensloser, (ii) die Geringschätzung von Normen und Werten, die nicht auf der Botschaft des Korans beruhen, sondern im Rationalismus begründet sind, die Verwerfung der Pluralität, (die Verweigerung der Religionsfreiheit durch Bedrohung des Austritts aus dem Islam mit der Todesstrafe; die unmenschlichen koranischen Strafen (wie etwa die Steinigung), die unserem humanistisch geprägten Strafrecht diametral entgegenstehen; (vi) die selbstverständliche Aufforderung zur und Legitimierung der Gewaltanwendung gegen Andersgläubige und der Dschihad zur Durchsetzung der Ziele des Islam; die Auffassung, dem Islam stehe der Besitz der gesamten Erde zu und die absolute Inferiorität der Frau gegenüber dem Mann. Darüber hinaus ist die Sklaverei ebenfalls essenzieller Bestandteil des Islam. Bis heute gibt es keine Fatwa (Rechtsauskunft muslimischer Autorität), die die Sklaverei, die Koran und Hadith legitimieren, grundsätzlich verbietet [3].

Angesichts dieser Sachlage können die Bekenntnisse der Muslimenverbände, die sich gleichzeitig zum demokratischen Rechtsstaat und zu Islam und Scharia bekennen, keine Gültigkeit beanspruchen: entweder der Rechtsstaat oder die Scharia. Vielmehr befinden sich die Muslime in Deutschland in einem Wartezustand, der auf eine politische Durchsetzung der Normen der Scharia hofft. Die muslimische Glaubensgemeinschaft arbeitet – unabhängig von ihren offiziellen Verlautbarungen – auf die Realisierung einer theokratischen Ordnung hin, denn das ist ihre Glaubensaufgabe: Dies ist den Muslimen nicht einmal vorzuwerfen, denn es ist ihre Lebensrealität! Wie oben bereits erwähnt, ist die Türkei dafür ein gutes Beispiel.

Daher wird sich mit einer weiteren Zunahme des Anteils der muslimischen Bevölkerung der Konflikt zwischen humanistischer Verfassung und der unmenschlichen Scharia verschärfen. Es ist deswegen ein gefährlicher Irrtum der derzeitigen Verfassungsauslegung, den Islamverbänden pauschal – also auch denen, die einer genuin verfassungsfeindlichen politischen Ideologie folgen – im Namen der Religionsfreiheit alle Privilegien einer Religionsgemeinschaft zu gewähren.

Was tun?

Was kann der humanistisch verfasste Rechtsstaat angesichts dieser Situation tun? Da das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 2 eine Änderung der Grundrechte in ihrem Wesensgehalt verbietet, stellt sich die Frage, wie verfassungskonform vorgegangen werden kann, um die vom Islam ausgehende Gefahr abzuwehren.

Das Grundgesetz bietet zwei Ansatzmöglichkeiten. Erstens könnte dem Islam aufgrund seiner essenziellen Ausrichtung auf theokratische Herrschaft der Status als Religion aberkannt werden, da im abendländischen Verständnis seit der römischen Antike Religion keinen politischen Charakter haben kann. Dann entfielen die sich aus Art. 4 ergebenden Rechte und alle gegen unsere freiheitliche Grundordnung gerichteten Bestrebungen im Namen des Islam könnten ebenso bekämpft werden, wie andere Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung auch. Dies wäre sicherlich im Sinne der Väter des Grundgesetztes, die die Religionsfreiheit nicht als Fördermittel einer verfassungsfeindlichen politischen Ideologie im Gewand einer Religion vorgesehen haben, sondern im Gegenteil den Schutz der freiheitlichen Ordnung nach der Erfahrung des Totalitarismus auf mannigfaltige Weise in unsere Verfassung eingeschrieben haben.

Eine andere, direktere Möglichkeit bietet Art. 18, der festlegt: “Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (…), die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.” Diese Definition ließe sich auf alle, die sich zur Scharia bekennen, anwenden. Damit wäre verfassungskonform die vom Islam für unsere freiheitliche Grundordnung ausgehende Gefahr gebannt.

Sicherlich wird in nächster Zeit weder der eine noch der Weg gegangen werden. Doch ist es sehr beruhigend zu wissen, dass unsere großartige Verfassung die Mittel bereitstellt, um sämtliche Gefahren gegen die humanistisch-freiheitliche Ordnung abzuwehren. Wir brauchen dafür nur den politischen Willen, die Renaissance eines unserer Freiheit adäquaten Ethos.

[1] E. Flaig, “Wie entscheidungsfähig sind Demokratien?”, in: “Die Zukunft der Demokratie”, Hg. F. Graf und H. Meier, Beck, 2018; darin auch ausführliche Literaturangaben zum Thema Islam (p. 160, Anm. 55).

[2] T. Nagel, “Angst vor Allah?”, Duncker & Humblot, 2014, p. 33

[3] E. Flaig, “Weltgeschichte der Sklaverei”, Beck, 2009, Anm. 210

Der Beitrag erschien zuerst auf theeuropean.de

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Leserpost

netiquette:

Klaus Reichert / 28.03.2019

@ Winfried Cremer. Ein Gedanke, dem ich auch schon länger anhänge. China wird sich niemals dem Islam unterwerfen. Da steht seine 3000 - jährige Geschichte dagegen und vor allem die Tatsache, dass man sich ihrer bewusst ist. China wird unsere Vormacht, auch das steht ausser Frage. Die EU wird nach und nach verschwinden. Wir werden dann keine Demokratie haben, uns aber lediglich einer weltlichen Diktatur unterwerfen müssen, keiner religiösen. Diese Diktatur wird nicht streng ideologisch sein und wirtschaftliche Freiheiten lassen. Leistung wird belohnt werden. Dem deutschen Hang, Freiheit gegen Sicherheit einzutauschen, wird sie außerdem entsprechen. Und wir kennen uns ja mit solchen Systemen aus. Für die Muslime wird es Lösungen geben, die dann nicht mehr mit unserem Grundgesetz kompatibel sein müssen. Bedingungslose Kooperation mit dem System, oder Umerziehungslager. Am Ende stellt sich auch mir nicht die Frage, ob es so kommt, sondern wann.

Johannes Schuster / 28.03.2019

Wozu das Grundgesetz nehmen, es gibt Fliegenklatschen ! So ein GG Kommentar ist teuer. Es gibt auch soetwas wie einen gesunden Menschenverstand wenn auch wohl nur noch im Museum. Grabt mir die kritische Theorie wieder aus, lernt sie verstehen und anwenden und man kann sich diese Artikel der Hilflosigkeit programmatisch sparen. Sie beschreiben alles - so schön deutsch - und ändern nichts.

Hans-Peter Dollhopf / 28.03.2019

Der Freie Westen ist wie der unendliche Ozean. Menschen zieht er an seine herrlichen Gestade. Eine Handvoll reitet seine gewaltigen Wellen. Pursuit of Happiness! Sein kommender Tsunami wird alle anderen auslöschen.

Gerhard Döring / 28.03.2019

Bezugnehmend auf Herrn Kaufmann; So ticken halt Menschen aus unserer Kultur,sie sind noch feiger als die feigen Invasoren,Sie nennen es Saumission und ich sage dazu Schwachsinn mit blindem Verlangen nach Vergewaltigung,wohl dem Weibe innewohnend und männlicher Unfähigkeit.

Sabine Schönfelder / 28.03.2019

“Wir brauchen dafür n u r den politischen Willen”,  Ottfried Fischer muß auch n u r 100 Kilo abnehmen und sieht danach aus wie ein Mensch! Der Wille ist das allein Entscheidende und der Wille der Herrschenden verfolgt unbeirrt einen diametralen Weg. Im Sinne des Anspruchsrechts wird man sich auf die arme, religiös unterdrückte, muslimische Glaubensgemeinschaft berufen, deren Ansprüche scharf formulieren, und ihren archaischen Rechtsvorstellungen den Weg ebnen. Falls sich trotz politischer Indoktrination ein Richter dennoch wagen sollte, sich auf unsere Verfassung zu beziehen, wird spätestens auf europäischer Ebene das Urteil einkassiert und der Richter, freundlicherweise, in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Er wird gemaaßenregelt! Und ganz nebenbei wird so lange abgestimmt, bis sich die Verfassung dem Zeitgeist angleicht. Man muß kein Prophet sein, um die Zukunft vorauszusehen, man muß nur die Gegenwart aufmerksam beobachten!

Steffen Schwarz / 28.03.2019

Leider wird dieser polit.Wille auf absehbare Zeit nicht da sein. Es ist das größte Rätsel der deutschen Politik ab ca. 1970 und so gigantisch ausgebaut ab 2000 und unter Merkel WARUM mit den Moslems zusammen, diese zwar nicht vollkommene aber sehr gute Verfassung und der daran gekoppelte Staat so gründlich und dauerhaft beseitigt wird.

Christian Schnoor / 28.03.2019

Bedauerlich, daß der Verf. die Hexenverfolgung (Frühe Neuzeit, auch von Gelehrten wie Bodin propagiert) und die religiösen Bürgerkriege dem Mittelalter zurechnet. Inwieweit die Kreuzzüge der Machtentfaltung der Kirche in Europa (oder im Heiligen Land) haben dienen sollen oder gedient haben, wäre auch genauerer Betrachtung wert.

Reinhold Schmidt / 28.03.2019

Im Großen und Ganzen alles sehr gut beschrieben, vollste Zustimmung, bis leider auf den letzten Absatz. Zur Zeit kann man ja öfters den Eindruck gewinnen, das die politische Führungsriege das Grundgesetz nur noch als unverbindliche Richtschnur ansieht und nicht unbedingt als Maßstab für ihre politischen Entscheidungen gelten sollte. Und ein politischer Wille, irgendetwas dafür zu tun, die Auswüchse des Islam einzuschränken, ist leider schlichtweg nicht vorhanden. Ganz im Gegenteil.

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