Kontaktbeschränkungen: Corona-Weihnachtsmärchen in NRW

Von Philipp Bender.

Es sieht so aus, als würde in diesem Jahr die Stille Nacht tatsächlich sehr viel ruhiger werden als last Christmas, als wir vom Coronavirus noch nichts gehört hatten. Dürfen die Großeltern auch ihr drittes Kind mitsamt der Enkelkinder zum Weihnachtsessen einladen, oder nur ihre beiden erstgeborenen Kinder – und wer sagt es dem dritten? Darf der alte Hagestolz Onkel Fürchtegott an Heiligabend wieder mit dabei sein oder muss er sich in diesem Jahr allein in seinem Penthouse bescheren?

Familien zerbrechen sich seit den letzten „Beschlüssen“ der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer den Kopf darüber, ob sie unter den Kontaktverboten überhaupt und auf welche Weise sie in diesem Jahr das Weihnachtsfest begehen dürfen. Dabei ist zu beobachten, dass sie davon ausgehen, rechtlich zu weitreichenden Kontaktbeschränkungen verpflichtet zu sein – sie glauben fest daran, es sei von den Regierungen „so im Gesetz geregelt worden“.

Um zum eigentlichen Thema vorzustoßen: Es ist den Bundesländern in ihren Landesrechten weit überwiegend gelungen, die angesprochenen Kontaktbeschränkungen in gültige Rechtsform zu gießen, also rechtlich verbindlich werden zu lassen. Ob diese Maßnahmen verfassungsrechtlich haltbar und wie auch immer sonst zu bewerten sein mögen, ist nicht das Thema meines Beitrags. Wir richten den Blick auf das mit Abstand größte Bundesland, nämlich auf Nordrhein-Westfalen.

Ein paar Tage vor Heiligabend ist es allerhöchste Zeit, hier einem Corona-Weihnachtsmärchen auf die Schliche zu kommen: Was ist in Nordrhein-Westfalen rechtlich tatsächlich obrigkeitlich und unter Androhung von Geldbußen verboten und was – im Umkehrschluss – erlaubt?

Welche Feier ist keine Party?

Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für Kontakt- sowie sonstige Anti-Corona-Beschränkungen sind nicht irgendwelche medienwirksamen, jedoch außerrechtlichen Telefonbeschlüsse mit der Kanzlerin, sondern die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern. Das (Bundes-)Infektionsschutzgesetz ermächtigt die jeweiligen Landesregierungen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die allerlei Maßnahmen (Ge- und Verbote) vorsehen zur weiteren Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Kappung von möglichen Übertragungsketten.

Führen wir uns im Einzelnen – ohne es allzu juristisch komplex werden zu lassen – die sogenannte „Coronaschutzverordnung“ von Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO NRW) zu Gemüte und zwar (wichtig!) in ihrer letztgültigen Fassung, nämlich der vom 18. Dezember 2020. Ich wiederhole und betone an dieser Stelle, dass sich meine nachfolgenden Ausführungen nicht auf alle sechzehn Landesrechte übertragen lassen, sondern dass hier ausschließlich die Rechtsverordnung Nordrhein-Westfalens untersucht wird, eben weil sie problematisch erscheint.

Zu Kontaktbeschränkungen steht etwas in § 2 der CoronaSchVO NRW und man kann wohl erwarten, dass wir als brave Bürgerinnen und Bürger hier fündig werden, wenn wir unsere Weihnacht rechtskonform planen und nicht plötzlich von einem Bußgeldbescheid zum Dreikönigsfest böse überrascht werden wollen.

In Absatz 1 steht zunächst geschrieben, dass „Partys und vergleichbare Feiern“ generell untersagt sind. Klingt nicht nur semantisch verkorkst, sondern ist es auch unter rechtstechnischen Gesichtspunkten: An keiner anderen Stelle ist „legaldefiniert“, was der Rechtsunterworfene unter „Party“ oder „vergleichbare Feiern“ genau zu verstehen hat. Nordrhein-Westfalen hat keine erläuternde Begründung zu seiner Verordnung veröffentlicht. Gibt es Feiern, die (noch) keine Party sind? Vielleicht furztrockene Firmenjubiläen, die spätnachmittags stattfinden – das ist natürlich denkbar, denn keiner nennt solche „Feierlichkeiten“ (das sind: objektiv feierliche Anlässe, bei denen jedoch subjektiv keinem nach Feiern zumute ist) eine Party. Aber was macht eine (Weihnachts-)Feier zur (Weihnachts-)Party? Enthemmtes Erleben körperlicher Lust unter Kollegen in der betriebseigenen Teeküche? Dröhnende Ballermann-Hits oder eine sonstige, unter ästhetischen Gesichtspunkten vergleichbar indiskutable Lärmbelästigung? Am Heiligabend fünf Liter feinherben Moselriesling und Onkel Fürchtegotts abgestandene Herrenwitze? Der Rechtsanwender erfährt es in der Verordnung nicht und es ist allein an ihm, entlang seiner Erfahrungen aus der persönlichen Lebenswirklichkeit auszulegen, was eine unerlaubte Party oder vergleichbare Feier ist. Andererseits dürfte klar sein, dass das „klassische“ Familienweihnachtsfest nicht unter das allgemeine Verbot des Absatzes 1 fällt, denn dieses soll ja gerade doch irgendwie erlaubt bleiben – glaubt man jedenfalls den Politikerverlautbarungen.

Nachschlagen im Grundgesetz

Dann folgt der Absatz 1a. Der heißt nicht etwa so, weil sein Inhalt supertoll ist, sondern weil der Verordnungsgeber an dieser Stelle rumgewerkelt und eine neue Norm systematisch in den § 2 Absatz 1 eingeschoben hat. Hierin heißt es: „Ansammlungen und ein [?!] Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf.“ Auch hier wieder ein sprachlich gruseliges Niveau und ein im Grunde völlig unverständlicher Absatz, weil man als Leser an dieser Stelle noch gar nicht weiß, was der angesprochene Mindestabstand überhaupt beträgt. Für uns ist jedoch vor allem interessant, dass sich das Verbot von Ansammlung und Zusammentreffen (vulgo: Kontaktbeschränkung) ausdrücklich nach dem Wortlaut nur auf den „öffentlichen Raum“ bezieht. Dieser Rechtsbegriff ist gnädigerweise in § 1 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung NRW näher beschrieben, nämlich als „alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs“.

Nachvollziehbar, dass der rechtswissenschaftlich ungeschulte Rechtsadressat hier stutzt. Er muss zunächst das Grundgesetz aufschlagen und liest in besagtem Artikel etwas von „Wohnung“, die angeblich unverletzlich sei. Hier hält der verständige Bürger kurz inne und denkt sich: Komisch, warum schreibt mir der Staat dann vor, wen und wie viele ich an Weihnachten und Sylvester in meiner Wohnung aufnehmen darf? Jedenfalls dämmert es dem Grundgesetzinteressierten, dass die Wohnung etwas anderes sein muss als der in der Verordnung sogenannte „öffentliche Raum“. Wer jetzt noch die griffige Formel des Bundesverfassungsgerichts auswendig gelernt hat, ist ganz vorne mit dabei: „Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz.“ Von der Villa bis zum Wohnwagen fällt alles in den Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts und die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung gibt dem Einzelnen überdies nicht vor, dass nur die eigene Wohnung gemeint ist.

Der § 2 Absatz 1b CoronaSchVO NRW bestimmt, dass im öffentlichen Raum (!) zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten ist, soweit die Verordnung selbst es nicht ausdrücklich erlaubt. Erst hier erfahren wir also, dass es um einen Mindestabstand von anderthalb Metern geht – hätte man im Absatz 1a gleich mit angeben können. Noch wichtiger ist jedoch, dass dieser Mindestabstand einmal mehr nur für das Bewegen im öffentlichen Raum gilt und damit nicht in den eigenen vier Wänden. Juristisch präziser: Das Gebot, den Mindestabstand einzuhalten, gilt in seinem räumlichen Anwendungsbereich nur für den öffentlichen Raum, d.h. den Nicht-Wohnungs-Raum. Im Raum der – eigenen oder einer anderen – Wohnung gilt der Mindestabstand nicht.

Dieses Gebot – bzw. je nach Blickwinkel das Verbot des Unterschreitens des Mindestabstands – gilt im Ausgangspunkt zunächst als Regel. Der § 2 Absatz 2 CoronaSchVO NRW ist hingegen regelungstechnisch als Ausnahme- bzw. Genehmigungsvorschrift konzipiert. Der Absatz beginnt mit „[d]er Mindestabstand darf unterschritten werden […]“ und es folgen dann durchnummeriert elf Ausnahmetatbestände. In den Ziffern 1, 1a und 1b treffen wir Weihnachtsplaner endlich auf die nicht leicht zu verstehenden Vorgaben, um die seit Tagen alles kreist. Gemeint sind die Zusammenkünfte von maximal fünf Personen aus zwei Hausständen bzw. des eigenen Hausstands mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister usw.).

Keine Regel für den heimischen Christbaum

Es verwundert auf den ersten Blick und wird auch auf den zweiten nicht einleuchtender, warum sich Regelungen zur Kontaktbeschränkung bzw. zahlenmäßigen Begrenzung von privaten Zusammenkünften als Ausnahmen an das Mindestabstandsgebot knüpfen. Die Regelungssystematik sowie auch der Wortlaut des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 lassen nämlich – lege artis – nur ein Auslegungsergebnis zu: Das Gebot des Mindestabstands gilt ausschließlich im öffentlichen Raum.

Wo ein Gebot (bzw. Verbot) jedoch als Regel bereits nicht gilt – nämlich in privaten Wohnräumen –, laufen auch Ausnahmevorschriften (Absatz 2) ins Leere. Anders gewendet: Keine Ausnahme ohne Regel.  Hätte die Landesregierung diese Art von Kontaktbeschränkungen gewollt, hätte sie sie als eigenständige Verbotsnorm in der Rechtsverordnung (z.B. als § 2a) einfügen können. Die fein ziselierten Rechenspielchen aus § 2 Absätze 1a und 1b CoronaSchVO NRW – man sieht vor seinem geistigen Auge, wie die „Experten“ aus dem Ministerium sich stundenlang hierüber das Hirn zermartert haben – gelten nur, wenn Zusammenkünfte nicht unter dem heimischen Christbaum, sondern etwa an der geschmückten Megakonifere auf dem Dorfplatz stattfinden.

Zwischenergebnis: Für familiäre oder freundschaftliche Zusammenkünfte im privaten Raum (Garten, Garage oder Terrasse zählt übrigens auch zum Wohnungsbegriff) gelten nach der CoronaSchVO NRW keinerlei zahlenmäßige Kontaktbeschränkungen. Die Regelungen in § 2 Absatz 2 sind also keine rechtlich fundierte Ausrede, um Oma Brumhilde oder Onkel Fürchtegott („leider!“) nicht einladen zu müssen. Oma und Opa wiederum dürfen auch das dritte, erwachsene Kind mit den Enkelkindern zu Weihnachten in ihrem Haus begrüßen.

Welche Schlüsse ziehen wir aus diesem Befund zur – tatsächlichen, nicht vorgespiegelten – Rechtslage in Nordrhein-Westfalen? Es gibt für die aktuelle Situation, in der das Land nachdrücklich und mit sämtlichen Mitteln gezielter Öffentlichkeitsarbeit (hier und hier) ein bestimmtes Verhalten von seinen Bürgern abverlangt, das nach dem geltenden, erst jüngst angepassten Landesrecht nicht geboten ist, zwei Erklärungsversuche: Der NRW-Verordnungsgeber war bei der Formulierung des Rechtstextes einfach zu schlampig und bekam nicht dasjenige zu Papier, was er eigentlich intendiert hatte, von den Bürgern einzufordern. Das ist bereits die wohlwollende Deutung. Die andere, gravierendere lautet: Der NRW-Verordnungsgeber hat wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – weil weitgehende Verbote von zwischenmenschlichen Kontakten im Privaten an den Festtagen unverhältnismäßig wären – den Rechtstext entschärft bzw. bewusst nebulös formuliert, tut aber in seiner Öffentlichkeitsarbeit de facto so, als reichten die Rechtspflichten der Bürger weiter. Landesrundfunk und die Presse greifen diese Erzählung ungeprüft auf. In diesem Fall bleibt der rechtliche Imperativ hinter dem politisch-moralischen zurück, obwohl das gewünschte Ergebnis – alle Untertanen halten sich an die ventilierten Kontaktbeschränkungen – dasselbe sein kann.

Ein solcher „Zwangsbluff“ der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedoch ein zweifelhaftes Instrument. Ein Staat, der das Verhalten seiner Rechtsunterworfenen durch hartnäckige Täuschung über das rechtlich Gesollte zu steuern versucht, muss sich ernsthafte Fragen zu seinem Rechts- und Demokratieverständnis gefallen lassen. Wer mit obrigkeitlicher Attitüde faktisch ein Mehr von seinen Bürgern einfordert, als er es laut rechtsförmiger Ermächtigung darf, überstrapaziert die Rechtsgefolgschaft und handelt nicht nur außerhalb der Legalität (das realiter Eingeforderte ist nicht von einer legalen Grundlage gedeckt), sondern fügt auch der Legitimität seines Staatshandelns schweren Schaden zu, weil den Rechtsadressaten nicht klar vor Augen steht, was der Rechtsstaat – sanktionsbewehrt – von ihnen verlangt und sich somit keine Rechtsüberzeugung ausbilden kann. Dieses Corona-Weihnachtsmärchen aus Nordrhein-Westfalen ist bitterer Ernst.

Ob man als Bürger zwischen Aachen und Minden, an Rhein, Ruhr und Weser,  das Weihnachtsfest im größeren oder kleineren (Familien-)Kreis feiert, je nachdem, ob man mit dem latenten Coronavirus-Infektionsrisiko vorsichtiger oder weniger vorsichtig umgeht, sei jedem selbst überlassen. Es ist müßig, hierüber im Familien-, Kollegen- oder Freundeskreis erbitterte Moralkriege zu führen. Natürlich ist es niemals falsch und als guter Christenmensch sogar geboten, auf seine Nächsten Acht zu geben. Ich jedenfalls werde mir die Worte Henry David Thoreaus zu Herzen nehmen und „will so gerne ein guter Nachbar sein wie ein schlechter Untertan“.

Dr. Philipp Bender ist Rechtswissenschaftler an der Universität Bonn.

Redaktionelle Ergänzung: Auch in Hessen scheint die Corona-Verordnung nicht so eindeutig zu sein, wie man nach der Medienberichterstattung glauben mag. Siehe hier.

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Stephan Jankowiak / 19.12.2020

Aufgrund Ihres Artikels habe ich mir ‘mal die SchVO NRW angeschaut. Scheinen ja im Hinblick auf Exaktheit (kann ich als Bürger von den aus Steuermitteln überbezahlten Beamten samt ihrer Privilegien ja wohl erwarten) echte Pseudoexperten zu sein. Nicht nur, daß unter §3 “Alltagsmaske” definiert wird und somit nach Neusprech hier die Ausnahmesituation als alltäglich definiert wird. Unter §4 (1) wird zum Schluß etwas von “SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten” gefaselt. Geht’s noch, Staatsdiener? Ein Virus ist kein “Lebewesen” wie eine Bakterie mit eigener DNA. Bekanntlich wird ein Virus inaktiviert. Das mag jetzt einigen als spitzfindig erscheinen, aber aufgrund solcher Mängel bei der VO-Erstellung (die für mich direkt erkennbar sind) wird für mich die gesamte VO fragwürdig,  So wie Sie Herr Bender als Jura-Experte die VO in Richtung “Öffentlichkeit” und “Privatwohnung” für mich nachvollziehbar auseinander nehmen. Ich bekomme ein Gefühl dafür, wie unglaublich, bewußt oder unbewußt, diese VO hingerotzt wurde und welches verächtliche Bild vom Bürger die dafür verantwortlichen Politiker haben.

Archi W Bechlenberg / 19.12.2020

Gerade lese ich in Bild die Forderung eines Doktors (Frankenstein? Goebbels? Giffey? Name vergessen), wer nicht geimpft sei, solle auch nicht beatmet werden. Ich will nicht unwissend erscheinen, aber ist die Impfung nicht genau aus dem Grund gebastelt worden, dass durch sie Beatmung unnötig wird? Auch frage ich mich, warum das gleiche Prinzip dann nicht allgemein angewandt wird. Wer Ski läuft, verzichtet auf die Bergrettung. Wer Auto fährt, verzichtet auf den Pannendienst. Wer raucht, auf den Bypass. Wer Cola trinkt, auf das Insulin. Wer Bild liest, auf seinen Verstand…

T. Schneegaß / 19.12.2020

Mit dem Versuch, hinter den Terrormaßnahmen irgendeine Art von Logik zu entdecken, muss jeder, wie der Gastautor auch, scheitern. Logik würde ja bedeuten, dass die “Maßnahmen” geeignet sind, die PLANdemie einzudämmen. Dazu würde ja die Logik genügen, mit dieser Grippe-Welle genau so umzugehen, wie mit denen aller vergangenen Jahre. Solche “logische” Logik ist natürlich überhaupt nicht gefragt und so ist “unlogische” Logik, man könnte auch Komik sagen, wenn es nicht so bitterernst wäre, vorprogrammiert. Ganz konkretes Beispiel (auf youtube zu finden): Pressekonferenz des Landrates Vogel (na ja, für den Namen kann er nichts), Erzgebirgskreis, am 02.12.2020 zur PLANdemie-Lage in seinem “Hotspot”. Auf die offensichtlich nicht vorbereitete Frage einer Journalistin, ob es denn nicht UNLOGISCH wäre, dass die Leute aus dem ganzen Land nach Oberwiesenthal fahren dürften, um in einem Geschäft einen Schwibbogen zu kaufen, aber es ihnen verboten ist, am Fichtelberg zu wandern, wenn sie über 15 km entfernt wohnen? Sie bräuchten ja bei eine Kontrolle nur angeben, dass sie einen Schwibbogen kaufen fahren. Und jetzt die Antwort des Vogels wörtlich: “Nicht hinter jeder politischen Entscheidung steckt immer ne Logik, Sie haben es auf den Punkt gebracht!” Er hätte mit anderen Worten wahrheitsgemäß auch sagen können: Sie haben es erfasst, es geht nicht um ihre Gesundheit, es geht um die Demonstration von Macht, die jederzeit in der Lage ist, die Leute so zu schikanieren, wie es ihr gerade gefällt.

Rainer Niersberger / 19.12.2020

Aehnliches durfte ich ( gleiche Fakultät, nur mehrere Jahrzehnte frueher in Bayern) mit den Regelungen in BW erfahren, als es im die Zulaessigkeit von Eigentuemerversammlungen ging und Anbieter von Versammlungsraeumen ohne Sachkenntnisse, aber erfolgreich angstgetrieben, ihre Raeume schlossen. Daran schlossen sich rege familiäre Diskussionen ueber die “erlaubten” Kontakte an, bei denen ebenfalls die Dominanz der Virusangst verbunden mit der noch wirksameren Angst vor der Staatsmacht festzustellen war. Rationalrechtliche Erklärungen in Form einer juristischen Auslegung der Verordnung, die nicht ganz, aber partiell unter den gleichen Mängeln leidet, fanden unter diesen Umständen nur sehr schwer Zugang. Im Grunde genügten auf dem von Merkel und Co. bereiteten neurologischen Boden nur noch diverse Appelle und Drohungen irgendwelcher Systemlinge oder “” Freunde”, um das logisch/ kritische Denken erwartungsgemaess auszuschalten. Das dürfte auch das Ziel der Veranstaltung sein. Keine gute Zeit fuer “echte” Wissenschaftler und “richtige” Juristen.

Claudius Pappe / 19.12.2020

” Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. “............................. mit diesem Satz endet jede Mail des Gesundheitsministeriums des Landes NRW .

C. Schmidt / 19.12.2020

Schöner und gut geschriebener Beitrag, vielen Dank! Die hier aufgeworfene Frage habe ich übrigens (als Nichtjurist) am 15.12.2020 per Mail an die “Corona-Hotline NRW” gerichtet. Bisher gab es keine Reaktion. Ich vermute, keine Antwort ist in diesem Fall auch eine Antwort…

Karl Eduard / 19.12.2020

Wer bei seiner Familie feiern will, feiert bei seiner Familie. Wer nicht, der nicht. In der DDR mochte die Staatsführung Weihnachten nicht aber sie hat sich dem Volke gebeugt. Seit ich zurück denken kann, gab es immer einen Weihnachtsbaum, den Weihnachtsmann und Geschenke. Sogar in Volkseigenen Betrieben. Und das Treffen mit der Familie. Mit der Oma väterlicherseits und am 1. Weihnachtsfeiertag marschierten wir zu den Großeltern mütterlicherseits. Und wir haben uns nicht mal als Widerstandskämpfer gefühlt.

Gerd Heinzelmann / 19.12.2020

Ihr Schlusssatzzitat passt auch gut auf eine Sylvesterrakete. MfG

Weitere anzeigen Leserbrief schreiben:

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen
Philipp Bender, Gastautor / 19.09.2020 / 14:00 / 27

Neue Partei: Viel „Volt“ und wenig Spannung

Von Philipp Bender. Nicht zu unrecht ist die kleine, bisher vielen Menschen weitgehend unbekannte Partei „Volt“ als „der heimliche Gewinner“ der NRW-Kommunalwahl bezeichnet worden. In…/ mehr

Philipp Bender, Gastautor / 18.12.2019 / 12:00 / 32

Ist das noch Widerspruch oder schon Meinungsunterdrückung?

Von Philipp Bender. „Meinungsfreiheit schützt als Grundrecht den Einzelnen nur gegenüber staatlichen Eingriffen und ist irrelevant gegenüber anderen Grundrechtsträgern“, und „Meinungsfreiheit heißt nicht Widerspruchsfreiheit“ –…/ mehr

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com