Thomas Baader, Gastautor / 19.12.2020 / 08:00 / Foto: Corradox / 19 / Seite ausdrucken

Kein Kontakt-Verbot in Privaträumen in Hessen?

Die Medien sprechen von Corona-Regeln, die zu Weihnachten für private Feiern gelten... die Website der hessischen Landesregierung formuliert es auch so, dass private Zusammenkünfte nur im Rahmen dieser Regeln "zulässig" sind:

"Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 besteht alternativ die Möglichkeit sich im Familienkreis zu treffen: Hier sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig."

Das ist aber irreführend, denn die entsprechende hessische Verordnung regelt eigentlich nur Treffen im ÖFFENTLICHEN Raum in diesem streng zu befolgenen Sinne, für den PRIVATEN Bereich hat es dem Wortlaut nach lediglich Empfehlungscharakter:

"§ 6a Sonderregelungen für Weihnachten

(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von ein-schließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt."

Dasselbe gilt übrigens auch für den Lockdown außerhalb der Weihnachtszeit:

"Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen."

Das bedeutet, dass in Hessen im Hinblick auf private Zusammenkünfte zu Weihnachten oder zu anderen Zeiten (wie z.B. Silvester) gar keine verpflichtenden Regelungen gibt, sondern lediglich Empfehlungen. In den Medien liest sich das allerdings häufig anders.

PS: Ich gebe damit selbst keine Empfehlung, wie man sich zu Weihnachten verhalten soll, ich stelle nur eine Tatsache fest.

Redaktionelle Ergänzung: Ähnliche Erkenntnisse beim Blättern in der Coronaschutzverordnung von NRW finden Sie hier.

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Leserpost

netiquette:

N.Lehmann / 19.12.2020

Die Hessen waren schon an Taxi-Fischer gescheitert. Wen wundert das alles noch.  Irgendwie lustig, wie sich diese Polit-Versager als Geistig-Gehbehinderte so offenbaren, ohne sich zu schämen. Zuviel Apfelwein dürfte ein Grund sein oder die AWO-Vetternwirtschaft ist nur die Spitze von Raffgier und Verblödung.

Michael Hoffmann / 19.12.2020

@ Paul Peters: Danke für den Hinweis. Man sollte den Text komplett lesen. Ist für unsere Familie allerdings sowieso nicht relevant, weil wir uns alle einig sind, daß wir Weihnachten feiern wie gewohnt.

Michael Dreiucker / 19.12.2020

Der Grundgesetzartikel 8 sagt: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Meiner Meinung nach kann das Treffen mit beliebig vielen unbewaffneten Personen deutscher Staatsbürgerschaft in der eigenen Wohnung, also nicht unter freiem Himmel, durch ein nachgeordnetes Gesetz oder gar nur eine Verordnung gar nicht eingeschränkt werden, weil das Grundgesetz eine solche gesetzliche Einschränkung allenfalls für Versammlungen unter freiem Himmel vorsieht. Oder habe ich da etwas übersehen?

Klaus Klinner / 19.12.2020

Ich finde diese ganzen Verordnungen und “Pseudogesetzlichkeiten” sind Makulatur, solange der Bürger sie nicht akzeptiert. Essentiell für Akzeptanz ist, dass das, was von den Bürgern verlangt wird überzeugend ist und von den Verordnenden selbst gelebt wird. Aktuelles Beispiel ist die Infektion von Macron, no comment. Viele Bürger scheren sich keinen Deut und die Unternehmen nutzen jedes noch so kleine Schlupfloch. Da ich schon zwei Krebserkrankungen überstanden habe, gehöre ich nicht zu denen, die persönlich Angst vor Covid-19 haben. Trotzdem übe ich eine gewisse Vorsicht, es macht keinen Sinn die Dinge unnütz zu provozieren. Wenn ich allerdings in meinem sozialen Umfeld erlebe, was aktuell allein so an großen und kleineren “Weihnachtsfeiern” mit reichlich “Wein, Weib und Gesang” vor sich geht, hallelujah. Theoretisieren kann man über Covid-19 noch so viel, wenn es nicht gelingt die Bürger auf Vertrauensbasis bei den “Maßnahmen” mitzunehmen ist alles, sind selbst die schönsten universitären Rechenspielchen für die Katz und SARS-Cov-2 wird eben einfach durchlaufen. Das Virus tut nicht das, was es soll, es tut das, was es muss.

Lutz Herrmann / 19.12.2020

Trotzdem eine prima Ausrede, den unliebsamen Zeitgenossen aus dem Weg zu gehen. Um das Weihnachts-BBQ mit Freunden und dem erträglichen Teil der Familie zu stoppen, braucht es schon Ebola oder eine Invasion der Marsianer.

Gerhard Döring / 19.12.2020

@H. Krautner Das ist ja so kleinkariert und die Masche den “Kontrollorganen"vor Ort einen Letztlich gültigen Entscheid zu überlassen,welche je nach Laune,bestem Wissen und Gewissen urteilen ist bereits ein Beweis für den Zustand dieser Republik. Jedenfalls solch eine Auskunft. Eine Einreise in die DDR einschließlich Zwangsumtausch und allem drum und dran war einfacher als heute ein Besuch beim Nachbarn.

paul peters / 19.12.2020

@ M. Hoffmann bitte auch § 6 der ab dem 23.12. geltenden Corona-VO beachten.

Günter Heine / 19.12.2020

Grundgesetz Artikel 8: “(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.” Da der Gesetzesvorbehalt sich ausdrücklich auf Versammlungen unter freiem Himmel bezieht, wäre ein Verbot von Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden (wie z. B. private Zusammenkünfte zu Weihnachten),  ein eindeutiger Verfassungsbruch.

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