David Harnasch / 01.02.2011 / 05:16 / 0 / Seite ausdrucken

Klarheit dank Verfassungsgericht_In

Die “eingetragene Lebenspartnerschaft” ist eine klassische politische Kopfgeburt, einer dieser gleichermaßen unausgegorenen wie inkonsequenten Kompromisse, die das demokratische Tagesgeschäft nun mal hervorbringt. Die Auslegung z.B. Baden-Württembergs führt zu entwürdigenden Prozeduren. Ich habe vollstes Verständnis für Homosexuelle, die gegen solche Diskriminierungen gerichtlich vorgehen. Wenn Leute einander zugetan sind und Verantwortung füreinander übernehmen möchten, halte der Staat sich bitte heraus. Meinetwegen soll jeder jeden heiraten, auch gegen Polygamie habe ich per se nichts. (Das war übrigens mal Beschlusslage der JuLis Bayern.) Was mir missfällt, ist die Privilegierung der Ehe durch den Staat, aber das steht auf einem anderen Blatt. Dies als Vorbemerkung zu einer Meldung, die zeigt, zu welch grotesken Auswüchsen diese Differenzierung führt. Aus der SZ:

Die höchstrichterliche Entscheidung hat eine 62-jährige Frau erwirkt, die als Mann geboren worden ist, einen männlichen Vornamen erhalten hat, sich aber als Angehörige des weiblichen Geschlechts empfindet.

Sie ist homosexuell orientiert und lebt in Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ihre männlichen Vornamen in weibliche Vornamen geändert (so genannte kleine Lösung). Eine Änderung des Personenstandes (große Lösung) wurde aber nicht vorgenommen; sie wird jedoch hormonell behandelt.

In der Geburtsurkunde steht, trotz Änderung der männlichen Vornamen in weibliche, weiterhin “männlichen Geschlechts”. Als die Frau daher die Eintragung einer Lebenspartnerschaft begehrte, lehnte das Standesamt Berlin dies ab - weil eine Lebenspartnerschaft nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eingetragen werden könne. Rechtlich sei aber die Antragstellerin noch immer ein Mann.

[vorher im Text] Dieser Eintrag ist aber allein ausschlaggebend für die die Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft. Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten. Voraussetzung für die Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner dem gleichen Geschlecht angehören.

Dieses Recht wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss die rechtlichen Anforderungen an eine Veränderung des Geschlechts in den amtlichen Registern neu definieren.

Was ich auch beim zehnten Mal lesen nicht verstanden habe: Wieso freut sich das transsexuell-lesbische Paar nicht über die glückliche Gesetzeslücke, die ihm eine vollwertige Ehe ermöglichen würde? Da hätte frau dem Gesetzgeber - der sich das so ja sicher nicht vorgestellt hatte - doch prima eins auswischen können. Wieso wollen die beiden lieber die blöde Light-Variante, die nicht wenige Homosexuelle zu recht als diskriminierend empfinden? Zum Glück ist das Verfassungsgericht weniger ratlos.

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