Gastautor / 04.01.2022 / 06:15 / Foto: Bundesarchiv / 169 / Seite ausdrucken

Ein Brief an die ersten Impfpflichtigen

Das Personal im deutschen Gesundheitswesen ist die erste Gruppe, die der Impfpflicht in diesem Jahr nachkommen muss. Was ist von der Begründung dieser gesetzlichen Pflicht zu halten? Die Antwort eines Juristen.

Von Friedrich Kurt Larmann.

 

Liebe Beschäftigte

in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der bislang genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdiensten, sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

liebe Beschäftigte

in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen,

und schließlich liebe Beschäftigte

in ambulanten Pflegeeinrichtungen und weiteren Unternehmen, die den zuvor genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten,

das war schon eine eindrucksvolle Einleitung. Damit meine ich nicht die hier gewählte Anrede. Beeindruckend ist vielmehr, in welchem Umfang die zunächst nur für Pflegeberufe gedachte Impfpflicht auf dem Weg von der öffentlichen Diskussion zum nunmehr beschlossenen § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zugenommen hat. Sie gilt nunmehr nach dem jüngst beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in allen Bereichen – siehe Anrede –, die auch nur ansatzweise mit der Gesundheit oder der Pflege bei Behinderung oder im Alter zu tun haben. Keiner ist, wie es scheint, vergessen. Da ist es bis zur allgemeinen Impfpflicht auch nicht mehr weit. Natürlich haben zuvörderst Sie, die durch dieses Gesetz in die Pflicht genommen werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, warum der Gesetzgeber meint, dass Ihre Inanspruchnahme eine richtige Entscheidung sei.

„Is’so“

Die Antwort fällt ernüchternd aus. Denn weit über das durchaus gängige, aber entwaffnende Argument „is’so“ kommt der Gesetzentwurf nicht hinaus:

In der Einleitung des Gesetzentwurfs BT-Drucksache 20/188 vom 6. Dezember 2021 (A. Problem und Ziel) und auch im Allgemeinen Teil der Begründung (A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen) heißt es: „Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen.“ Kommt Ihnen das bekannt vor? Richtig, und es ist noch gar nicht so lange her: Der Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (BT-Drucksache 19/13452) vom 23. September 2019 beginnt mit der Aussage: „Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen.“ Das legt schon den Verdacht nahe, dass es dem Gesetzgeber an argumentativem Einfallsreichtum mangelt. Freilich müsste er sich nichts einfallen lassen, wenn die Gleichsetzung von Masern und COVID-19 zutreffend ist.

Schauen wir uns indes die Basisreproduktionszahl R0 an (sie bezeichnet die Anzahl der Individuen, die durchschnittlich infiziert werden, wenn ein krankes (infiziertes) Individuum in eine gesunde Population ohne Immunität gegenüber dem Erreger eingebracht wird), so ergibt sich ein ziemlich eindeutiges Bild: Das Robert-Koch-Institut (RKI) gibt sie bei Masern mit 12 bis 18 an, wohingegen sie bei SARS-CoV-2 – bezogen auf den ursprünglichen „Wildtyp“ –  2,8 bis 3,8 beträgt; bei den sog. „besorgniserregenden Virusvarianten“ soll sie höher liegen, aber quantifiziert wird das nicht. Die Befallsrate („secondary attack rate“ – Anteil von Infektionen nach Kontakt mit einem Infizierten innerhalb der Inkubationszeit an der Gesamtzahl von dessen Kontakten) liegt bei Masern bei über 90 Prozent, d.h. das Masernvirus löst bei fast allen ungeschützten Infizierten eine klinische Symptomatik aus.

Zu SARS-CoV-2 hat eine amerikanische Meta-Studie, veröffentlicht im August 2021, aufgrund der Auswertung von 87 Studien mit 1,2 Millionen engen Kontaktpersonen von Indexpatienten aus der Zeit von Januar 2020 bis März 2021 in 30 Ländern weltweit eine Infektionsrate von 19 Prozent ergeben. Bei Indexpatienten mit der Alpha-Variante B.1.1.7 betrug die Infektionsrate 24,5 Prozent. Da erscheint die einleitende Einstufung von COVID-19 schon ein wenig übertrieben, aber irgendwie muss ja das Obligatorische begründet werden.

Weiter erfahren wir: Während für die meisten Menschen die Erkrankung mild verlaufe, bestehe insbesondere für bestimmte Personengruppen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf. Damit das auch dem Letzten klar ist, heißt es in dem direkt nachfolgenden Satz wiederholend (Propaganda lebt von Wiederholung!): Hochaltrige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grunderkrankungen hätten ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe. Bereits hier reibt sich der geneigte Leser verwundert die Augen und vergewissert sich, ob er denn auch das Datum des Gesetzentwurfs richtig erfasst hat. Doch: Dezember 2021. Handelte es sich um einen Gesetzentwurf aus dem Jahre 2020 – wir wollen nicht pingelig sein und uns nicht auf einen bestimmten Monat festlegen –, so wäre die Aussage zum erhöhten Risiko nachvollziehbar. Aber wie kann sie das auch im Dezember 2021 noch sein, in dem über 69 Prozent der Gesamtbevölkerung und sogar über 86 Prozent der über 60-Jährigen (davon 40,0 Prozent mit Auffrischungsimpfung) vollständig geimpft sind? Das Zutrauen des Gesetzgebers in die seit nunmehr fast einem Jahr propagierte Impfung ist augenscheinlich nicht allzu stark ausgeprägt.

Warum keine Impfpflicht für „bedrohte Teile der Bevölkerung“?

Und es stellt sich die weitere Frage, warum nicht lediglich den vulnerablen Personengruppen auferlegt wird, sich impfen zu lassen, wenn doch, wie es später in der Einleitung heißt, Impfungen gegen COVID-19 die geimpfte Person wirksam – an anderer Stelle ist von „hochwirksam“ die Rede – vor einer Erkrankung und schweren Krankheitsverläufen schützen? Immerhin liegt diese Vorstellung auch § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes zugrunde.

Die Norm ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, „Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ durch Rechtsverordnung für „bedrohte Teile der Bevölkerung“ anzuordnen, „wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“ Bedrohte Teile der Bevölkerung sind die vulnerablen Personengruppen. Wäre die staatliche Verpflichtung auf sie beschränkt, müsste man nicht das gesamte Umfeld erfassen.

So entpuppt sich der als zusätzliches Argument („Darüber hinaus“) verkleidete Verweis in der Einleitung der Entwurfsbegründung und im Allgemeinen Teil der Begründung auf bestimmte Personengruppen, insbesondere solche mit Immunschwäche, die weniger gut auf die Impfung ansprechen, als das überhaupt erste Argument für eine Impfpflicht des medizinischen und pflegerischen Personals. Gerne hätte man zu den Personen, die weniger gut auf die Impfung ansprechen, mehr erfahren (dass ein erheblicher Teil der Geimpften weniger gut auf die Impfung anspricht und dass das eher ein Problem der Impfung ist als der geimpften Personen, ist reine Verschwörungstheorie!). So aber, mit dieser bloßen Behauptung, lässt sich eigentlich nicht beurteilen, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, den Kreis der Impfpflichtigen so weit zu ziehen.

Ohne erkennbaren kausalen Zusammenhang wird in der Einleitung sodann ausgeführt, dass (ältere) pflegebedürftige Personen und auch die „von Angeboten für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen betreuten Personen“ (sorry, das steht da so) ihre Kontakte nur schwer beeinflussen könnten. Bei Menschen mit geistigen Behinderungen komme hinzu, dass sie das strikte Einhalten von Hygiene- und Abstandsregelungen häufig nicht eigenverantwortlich sicherstellen könnten. Das mag ja so sein. Aber auch insoweit stellt sich die Frage, warum hier obligatorischer Fremdschutz vor Eigenschutz geht. Um nicht missverstanden zu werden: Ich plädiere nicht für eine Impfpflicht für ältere und behinderte Menschen. Vielmehr bin ich auf der Suche nach einer schlüssigen Begründung des Gesetzgebers für eine verpflichtende Impfung, um andere zu schützen.

Hochwirksam aber nicht langwirksam?

Natürlich äußert sich der Gesetzgeber auch zu den Impfstoffen: Sie sind nicht wirksam, sondern „hochwirksam“ (was aber wohl nicht „langwirksam“ bedeutet) und „schützen nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und schweren Krankheitsverläufen, sondern sie reduzieren gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung.“ Den Individualschutz können wir hier außer Betracht lassen. Ihn hat der Gesetzgeber nicht im Sinn, wenn er Sie, das medizinische und pflegerische Personal, zur Impfung verpflichtet. Zentral ist vielmehr der Fremdschutz. Im Allgemeinen Teil der Begründung (Seite 28) erfährt man etwas weitergehend, dass bei geimpften Personen sowohl das Risiko einer asymptomatischen Infektion als auch das Übertragungsrisiko in den Fällen, in denen es trotz Impfung zu einer Infektion kommt, sinke.

Dabei belässt es der Gesetzentwurf indes nicht. Unter II. „Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ versteigt er sich zu der Aussage, die Impfung reduziere das Risiko, sich zu infizieren und SARS-CoV-2 an (oder: auf?) andere Menschen zu übertragen, „substanziell“. Das klingt vielversprechend, aber es ist ein leeres Versprechen, denn worin genau die Subsanz bestehen soll, erfährt man leider nicht. In der Einzelbegründung zu § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist von „substanziell“ auch nichts mehr zu lesen; Geimpfte und genesene Personen würden seltener infiziert und würden somit auch seltener zu Überträgern des Virus; wenn sie trotz Impfung infiziert werden sollten, wären sie weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös.

Hier wird zweistufig argumentiert: Stufe 1: Geimpfte Personen werden seltener infiziert, Stufe 2: Infizieren sie sich doch, sind sie weniger bzw. für einen kürzeren Zeitraum infektiös. Wenn man als Beleg den Verweis auf wissenschaftliche Studien erwartet, so wird man enttäuscht. Nicht eine wird zitiert. Nun ist eine Entwurfsbegründung keine akademische Ausarbeitung. Aber steht es dem Gesetzgeber gut zu Gesicht, von Anfang an keinen Wert auf Überzeugungskraft zu legen, die eine gesetzlich angeordnete Pflicht und damit ein nicht gering zu schätzender Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nur dann hätte, wenn sie gut und im vorliegenden Zusammenhang eben wissenschaftlich belegt begründet ist? Mitnichten.

Neben- oder Nachwirkungen scheinen die „hochwirksamen“ Impfstoffe übrigens nicht zu haben. Hier lohnt vorab ein Blick auf das, was der Deutsche Ethikrat 2019 im Zusammenhang mit der Masernimpfpflicht erklärt hat (Impfen als Pflicht? Stellungnahme, 2019, S. 16): Weil es sich bei Impfungen generell um präventive Maßnahmen handelt, müssen Impfstoffe bereits bei ihrer Zulassung, aber auch im weiteren Verlauf ihrer Anwendung (Pharmakovigilanz) höhere Sicherheitsanforderungen erfüllen als therapeutische Interventionen bei bestehenden Erkrankungen.

Unbekannte Rote-Hand-Briefe

Damit liegt die Messlatte recht hoch. Aber kein Problem: Die Corona-Impfstoffe werden in der Einleitung als „gut verträglich“ eingestuft. Dem Gesetzgeber ist offenbar schlichtweg entgangen, dass es zu allen derzeit zugelassenen Corona-Impfstoffen sog. Rote-Hand-Briefe gibt (abrufbar auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts). In diesen Briefen unterrichten pharmazeutische Unternehmen über neu erkannte bedeutende Arzneimittelrisiken.

Merkwürdig auch, dass das japanische Gesundheitsministerium auf seiner Internetseite zwar ausdrücklich für die Impfung wirbt, aber betont, dass dies aus eigenem Entschluss geschehen soll, wobei man sich sowohl über die Wirksamkeit bei der Verhütung von Infektionskrankheiten als auch über das Risiko von Nebenwirkungen im Klaren sein sollte. Medienberichten zufolge (NHK World Japan) hat das japanische Gesundheitsministerium Entzündungen des Herzmuskels und der Herzaußenhaut bei jüngeren Männern als mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen der Impfstoffe sowohl von Moderna als auch von Pfizer angeführt. In Hongkong und Taiwan ist wegen der Gefahr einer Myocarditis, einer Entzündung des Herzmuskels, die zweite Dosis von Pfizer-Impfstoffen für 12- bis 17-Jährige ausgesetzt worden. In Deutschland scheint es so etwas nicht zu geben.

Das Prädikat „gut verträglich“ wird man auch auf etwaige Nachwirkungen beziehen müssen. Freilich ist derzeit angesichts der kurzen Einsatzdauer der Impfstoffe niemand zu einer abschließenden Beurteilung in der Lage. Wer nun meint, das abtun zu können mit dem Argument, (Nach-)Wirkungen würden immer nur kurz nach der Impfung eintreten, sei auf den online abrufbaren Bericht „Grippeimpfung: Wie Pandemrix eine Narkolepsie auslöst“ vom 2. Juli 2015 im Ärzteblatt verwiesen. Gegenstand ist eine Studie, vermittels derer eruiert worden ist, warum Pandemrix-Geimpfte auch Jahre nach der Impfung noch an einer Narkolepsie erkranken. Niemand kann ausschließen, dass es solche Fälle nicht auch in Zusammenhang mit den derzeit angewendeten Impfstoffen geben könnte.

Dilettantismus des Gesetzgebers

Zur Begründung der Notwendigkeit der obligatorischen Impfung gehört auch der Hinweis auf das Bestehen von relevanten Impflücken nach mehrmonatiger Impfkampagne (Seite 37). Es ist bezeichnend für den Dilettantismus des Gesetzgebers, dass er hier allen Ernstes auf Schätzungen (!) zur Impfquote bei medizinischem Personal und Pflegepersonal zurückgreift. Nicht weniger schwer wiegt der Umstand, dass mit keinem Wort erklärt wird, warum die epidemische Lage eigentlich besser sein soll, wenn die Impfquote höher ist.

Die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems wird auch gegenwärtig (wieder oder immer noch) vielfach beschworen, und das ungeachtet der oben beschriebenen Impfquote. Böte sich nicht auch ein Vergleich mit der Situation in Ländern mit höheren Impfquoten an, um einen etwaigen Zusammenhang mit sinkenden Hospitalisierungszahlen darzutun? Oder umgekehrt ein Vergleich mit der Situation in Ländern mit niedrigeren Impfquoten? Es sollte die vornehmste Pflicht des Gesetzgebers sein, darzutun und auch zu belegen, dass sein Vorhaben überhaupt geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es reicht nicht, das einfach zu behaupten.

Eine Impfpflicht könnte auch nur dann Bestand haben, wenn es keine milderen Mittel gäbe, die gleich geeignet sind. Dass der Gesetzgeber meint, der Staat – Bund und Länder – habe mit seiner Impfkampagne bereits alles gegeben, versteht sich fast schon von selbst, so dass der geneigte Leser auch nicht überrascht ist, hierzu in der Gesetzesbegründung nichts zu finden. Immerhin hat man es jedoch für nötig befunden, zur regelmäßigen Testung Stellung zu nehmen. Hierzu heißt es auf Seite 37, sie könne zwar in einem bestimmten Zeitfenster akute Infektionen entdecken und damit das Risiko eines Eintrags in gewissem Umfang verringern; sie könne aber keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung gerade bei Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen darstellen.

Dieses Argumentationsniveau kennen wir schon. Der letzte Satz ist nichts anderes als eine Behauptung. Warum die regelmäßige Testung kein gleichwertiger Schutz ist, bleibt offen. Die Frage ist umso drängender, als der Begriff der vollständigen Immunisierung ein durchaus vergänglicher ist: Der Impfschutz hält nicht lange an. Die aktuellen wissenschaftlichen Studien zu diesem Komplex belegen, dass er binnen weniger Monate rascher abnimmt als ursprünglich angenommen. Daher ist davon auszugehen, dass viele von denen, die sich im ersten oder zweiten Quartal dieses Jahres haben impfen lassen, von einer vollständigen Immunisierung wieder weit entfernt sind.

Werte Beschäftigte in den Krankenhäusern etc. pp., ich fasse zusammen: Die Impfpflicht für medizinische und Pflegeberufe ist in allen wesentlichen Belangen unzureichend begründet (ich bezweifle ohnedies, dass sie zureichend begründbar wäre), und das, obwohl bei Grundrechtseingriffen gilt: Die Beweislast liegt stets auf der Seite des Eingriffs, nicht auf der Seite der Freiheit. Eigentlich würde das die Einschätzung rechtfertigen, dass man in einer gerichtlichen Überprüfung gute Karten hätte. Sie haben freilich den Haken im letzten Satz sicher nicht überlesen: eigentlich. Oder was erwarten Sie von einem Gericht, das sogar die sog. Bundes-Notbremse als verfassungsgemäß eingestuft und für sich selbst die Regel „2Gplusplus“ (geimpft oder genesen plus PCR-Test) aufgestellt hat? Den Einsatz für den Erhalt Ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit müssen Sie selbst leisten, indem Sie damit anfangen, Ihr „Nein“ zur Impfpflicht auf die Straße zu tragen. Und hier drängt es mich, mit Blick darauf, was drohend bevorsteht, den Kreis der Adressaten deutlich zu erweitern: Wir alle.

 

Friedrich Kurt Larmann ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt unter Pseudonym.

Foto: Bundesarchiv CC BY-SA 3.0 de via Wikimedia

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Leserpost

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Wilfried Cremer / 04.01.2022

Wir sind Zeugen einer der gewaltigsten Veränderungen der Geschichte. Ein globales Reich von aufgetürmter Todesangst kristallisiert sich in gigantischen Strukturen von Verboten, und in diesem Netzwerk stirbt die Freiheit, was man, wenn man Augen hat zu sehen, bspw. an der Miene von Herrn Lauterbach erkennen kann.

Albert Pflüger / 04.01.2022

Wer eine Impfpflicht anordnet, sollte zumindest über einen gut erprobten,  dauerhaft wirksamen Impfstoff verfügen. Daran mangelt es.

Gudrun Meyer / 04.01.2022

Wenn Fachleute die Wirkungen, Nebenwirkungen, Risiken und Notwendigkeiten echter Impfungen, z.B. gegen Masern oder gegen Diphterie und Kinderlähmung erörtern, kommen Schwurbelsprüche wie der vom substanziell reduzierten Infektionsrisiko nicht vor. Im Fall echter Impfungen sind die Geimpften mindestens für längere Zeit (z.B. nach Tetanus-Impfungen für 10 Jahre, nach Grippe-Impfungen immerhin noch für ein Jahr) geschützt, Fälle von Impfversagen (“Impfdurchbruch” ist Neusprech) sind und bleiben Ausnahmen, außer bei den Grippe-Impfungen, und für die meisten echten Impfungen gibt es Empfehlungen, aber keinen Befehl, sich impfen zu lassen. Auch die Einführung der Impfpflicht im Fall der Masernimpfung verlief ruhig und sachlich. Es gab kein Getöse gegen “Impfleugner” (aktuelles Neusprech der neuen ARD-Chefin Patricia Schlesinger) und niemand versuchte, Impfpflicht-Gegner für rechtsextreme “Verschwörungsschwurbler” (aktuelles Neusprech der Amadeu-Antonio-Stiftung) zu erklären. Wie kann das Regime erwarten, dass ausgerechnet die Menschen in medizinischen Berufen das nicht wahrnehmen? Wie kann es übersehen, dass die Proteste gegen den massiven Impfdruck und gegen die absehbare Impfpflicht mit einer Gentherapie im Versuchsstadium sich gegen Übergriffe des Regimes und gegen die Hetze richten, mit der das Regime die Ungeimpften ausgrenzt, nicht aber gegen echte Impfungen, die empfohlen und nicht erzwungen werden?

Jürgen und Heike Prott / 04.01.2022

Klasse Artikel, dennoch ist den meisten Leuten scheinbar völlig egal ,was man ihnen antut. Beispiel: Meine Frau und ich waren gestern zum Montagsspaziergang. Es waren vielleicht 250 Leute dabei,bei einer Einwohnerzahl von 40000. Noch Fragen?

Peter Woller / 04.01.2022

Eben gegen diese Impf-Pflicht sind wir auf der Straße. Gestern Abend wurde uns von Gegen-Demonstranten mehrmals entgegen gerufen: “Ihr sollt alle verrecken und krepieren!” So viel zum Niveau eines Teiles dieser Gegen-Demonstranten.

Winston Schmitt / 04.01.2022

… ist Richter und schreibt unter Pseudonym, … ist Arzt und schreibt unter Pseudonym, … ist… und schreibt unter Pseudonym. Diese Fakten sprechen Bände. Dieses Land hat mit freier Meinungsäußerung und dem Streben nach objektiver Berichterstattung fertig. Querdenken war immer positiv besetzt und zeugte von einem offenen Geist. Heute leben wir im Zeitalter der geschlossenen Geister. Es kommt nicht darauf an, was gesagt wird sondern nur noch darauf, wer es sagt. Krieg ist Frieden, Freiheit ist Sklaverei… . Und wer sich noch Gedanken über seinen Broterwerb machen muss, ist gezwungen, sich hinter einem schützenden Pseudonym zurückzuziehen, wenn seine Meinung nicht den gängigen Narrativen zu Corona-, Klima-, Gender- und LGBTQIA+ Irrsinn entspricht.

Gabriele Kremmel / 04.01.2022

Hilfe. Wenn ein Richter zur Abwehr eines unzulässigen Grundrechtseingriffs kein anderes Mittel mehr kennt als den Protest der Bürger, dann wäre für mich auch noch der letzte Hoffnungsschimmer auf Besserung erloschen. Falls ich ihn bis dahin noch gehabt hätte, denn wer die Pläne der EU (auf ihrer eigenen Homepage hinterlegt) und die Interessen der seit Jahrzehnten dort (und global) hochaktiven Lobbies, sowie der schwerreichen und überall mitmischenden, sich Menschenfreunde nennenden Menschenheitsmodellierer kennt, der weiß, dass alles (und noch viel mehr) längst beschlossene Sache und Covid nur das Mittel zum Zweck ist. Und die deutsche Obrigkeit und ihre Hörigen wieder einmal übereifrig ganz vorne dabei. Wie will man sowas stoppen.

Klaus Ziegler / 04.01.2022

leider ist Alles möglich geworden was man sich nie hätte vorstellen können. Und ich teile ihre Befürchtung im letzten Absatz. Mit der Ernennung von Merkels Spezel zum Vorsitzenden im ersten Senat in Karsruhe sind alle Dämme gebrochen. Dieser Irrsinn kann nur noch auf der Straße gestoppt werden.

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