Als würde diese unsere “Regierung” Recht und Gesetz interessieren. Wäre ja noch schöner. Frau Merkel hält es schon für eine Zumutung, dass das Volk darüber abstimmen möchte, ob sie noch einmal Kanzlerin wird oder nicht. Das bestimmt sie gefälligst, wie in jeder guten kommunistischen Partei. Aber man kann es ihr nicht verübeln: all das hat sie in einer kommunistischen Diktatur gelernt und nur aufgrund dieses Handwerkszeugs hat sie es dahin gebracht, wo sie heute ist. Der Wessi ist nur zu blöd, um das zu verstehen. Der Ossi hat es längst verstanden und wählt diese Person und die anderen verlogenen Parteien lange nicht mehr.
Ich glaube Sie gehen zu streng mit dem Beitragsservice um. Warum sollte den bei den Justiziaren die Nachrichtenlage besser sein als bei den hauptberuflichen Medienschaffenden - da läuft doch auch alles wahrscheinlich nach dem Prinzip “des Kaisers neue Kleider”! Was nicht sein darf, kann auch nicht sein! Die wissen es einfach nicht besser - entweder weil die das wirklich noch nicht wissen, oder weil Sie es einfach ausblenden….
Das ist zwar alles richtig, aber der Inhalt eines solchen Schreibens ändert nichts daran, dass der Beitragsservice dennoch erneut Schreiben wird und zusätzliche Kosten (Säumniszuschlag) für den Fall der Zustellung eines Beitragsbescheides durch die Landesrundfunkanstalt ankündigen wird. Dieser Zuschlag in Höhe von acht Euro erscheint dann im Bescheid. Der nun einzulegende Widerspruch wird zurückgewiesen und bei der daraufhin einzulegenden Klage (bei dem Verwaltungsgericht nach dem Wohnsitz des Beitragspflichtigen) muss darauf geachtet werden, dass Klage gegen den Bescheid vom ... in Form des Widerspruchsbescheids vom ... eingelegt wird, soweit ein um acht Euro höherer Betrag als ... gefordert wird. Die Grundforderung ist berechtigt, der Säumniszuschlag von acht Euro nicht, da man ja in bar zahlungsbereit war. Der Streitwert des VG-Verfahrens beträgt also acht Euro. Die vorzuschießenden Gerichtskosten sind 105 Euro, Lustigerweise genau der Betrag für ein halbes Jahr Rundfunk. Neben der Klage, die allein keine aufschiebende Wirkung hat, muss ein entsprechender Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs.5 VwGO gestellt werden. Sonst kann man trotz Klage vollstreckt werden. Die Begründung ist inzwischen mit dem Verweis auf die Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht sehr kurz. Man sollte um Aussetzung der Entscheidung bis zur Vorlageentscheidung des EuGH bitten.
Die im Artikel beschriebene Reaktion des Beitragsservice, die ja zu einer erneuten, sinnlosen Belastung der Gerichte in derselben Sache führen würde, gibt es übrigens, übertragen auf andere Rechtsfälle, auch in den USA. Sie nennt sich dort “Missachtung des Gerichtes” und ist strafbar. Leider hier nicht.
Sehr hilfreich, tausend Dank! Auch ich habe die Einzugsermächtigung am 2. Jan. widerrufen, aber noch keine Antwort erhalten.
Hallo Herr Steinhöfel, Danke für diesen unterstützenden Artikel, wie wir mit diesem Formschreiben umgehen und weiter verfahren können.
Nun, von einer Organisation eines Regimes, dessen oberste Repraesentanten, angefangen bei der Vors. des Politbueros, es mit dem Recht auch nicht immer so genau nehmen, Beachtung von Rechtsnormen und hoechstrichterlichen Entscheidungen zu erwarten, ist doch recht naiv. Zudem sollte nicht vergessen werden, dass der Zwangsbeitrag ja eingetrieben wird, um ein professionelles Luegensystem zu finanzieren, aka OER. Von dort Rechtstreue und Ehrlichkeit zu erwarten, geht dann doch zu weit. Wer unter anderem alte Menschen mit Hilfe dieser abgepressten Beitraege als Saeue beschimpft, steht moralisch auf unterstem Niveau, Anstand wird man dort vergeblich suchen. RETTE SICH, WER KANN!!!
Informieren Sie den “Beitragservice” mal über eine bevorstehende Auswanderung. Man wird Ihnen mitteilen, dass man in diesem Falle “kulanterweise”(!) von künftiger Gebührenzahlung absehe. Kein Scherz - und bezeichnend für die Anmassung, die in Deutschlands “öffentlich-rechtlichen” Instanzen inzwischen um sich gegriffen hat.
Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.