Rundfunkgebühren mußten schon in der DDR nicht gezahlt werden,bei Nichtnutzung Desselben.Als prekär Selbständiger gibt’s bei mir nichts zu pfänden.Auch die Kontopfändung ist seit 5Jahren wirkungslos.D.h.,man kann sich diesbezüglich schon einrichten.Ob das nun gut oder schlecht ist,hängt letztlich vom eigenen Standpunkt ab,es gibt eben kein allgemeingültiges gut oder böse, dafür immer eine Entscheidungsmöglichkeit und das ist schon tröstlich.
Hier ist außer dem Rückschein des Einschreibens an den “Beitragsservice” mit der Mitteilung bezüglich Widerrufs der Einzugsermächtigung und Umstellung auf Barzahlung der Beiträge (nach Muster Steinhöfel) noch nichts eingegangen; vielleicht ist ja irgendein “Hiwwi” (so nennt man solche Leute doch wohl am Freimersdorfer Weg zu Köllen) zwischenzeitlich mit der Portokasse durchgebrannt: Man darf gespannt sein… Ihnen, verehrter Herr Steinhöfel, Dank für Ihr Engagement! W. Rommel
Von Barzahlung rate ich dringend ab! Es scheint Einigen nicht bekannte zu sein, dass im Mordfall Schleyer, die angeblich so anonyme Bargeldzahlung dazu führt, dass man damit die RAF-Terroristen gefunden hat. Die Anonymität des Bargeldes suggeriert, keine Information über sich zu hinterlassen. Ich erlaube mir, als Informatiker, darauf hinzuweisen, dass auch “keine Information” als Information ausgewertet werden kann.
Witzig finde ich die Antwort, die ich auf den Widerruf meiner Lastschrift erhielt: »Gerne informieren wir Sie darüber, dass uns von Ihnen kein Lastschriftmandat vorliegt.« Woraufhin ich, nachdem ich mich von einem leichten Schwindelgefühl erholt hatte, ein neuerliches Schreiben verfasste mit der Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage sie denn bisher meine Beiträge abgebucht haben. Antwort steht noch aus.
Als würde diese unsere “Regierung” Recht und Gesetz interessieren. Wäre ja noch schöner. Frau Merkel hält es schon für eine Zumutung, dass das Volk darüber abstimmen möchte, ob sie noch einmal Kanzlerin wird oder nicht. Das bestimmt sie gefälligst, wie in jeder guten kommunistischen Partei. Aber man kann es ihr nicht verübeln: all das hat sie in einer kommunistischen Diktatur gelernt und nur aufgrund dieses Handwerkszeugs hat sie es dahin gebracht, wo sie heute ist. Der Wessi ist nur zu blöd, um das zu verstehen. Der Ossi hat es längst verstanden und wählt diese Person und die anderen verlogenen Parteien lange nicht mehr.
Ich glaube Sie gehen zu streng mit dem Beitragsservice um. Warum sollte den bei den Justiziaren die Nachrichtenlage besser sein als bei den hauptberuflichen Medienschaffenden - da läuft doch auch alles wahrscheinlich nach dem Prinzip “des Kaisers neue Kleider”! Was nicht sein darf, kann auch nicht sein! Die wissen es einfach nicht besser - entweder weil die das wirklich noch nicht wissen, oder weil Sie es einfach ausblenden….
Das ist zwar alles richtig, aber der Inhalt eines solchen Schreibens ändert nichts daran, dass der Beitragsservice dennoch erneut Schreiben wird und zusätzliche Kosten (Säumniszuschlag) für den Fall der Zustellung eines Beitragsbescheides durch die Landesrundfunkanstalt ankündigen wird. Dieser Zuschlag in Höhe von acht Euro erscheint dann im Bescheid. Der nun einzulegende Widerspruch wird zurückgewiesen und bei der daraufhin einzulegenden Klage (bei dem Verwaltungsgericht nach dem Wohnsitz des Beitragspflichtigen) muss darauf geachtet werden, dass Klage gegen den Bescheid vom ... in Form des Widerspruchsbescheids vom ... eingelegt wird, soweit ein um acht Euro höherer Betrag als ... gefordert wird. Die Grundforderung ist berechtigt, der Säumniszuschlag von acht Euro nicht, da man ja in bar zahlungsbereit war. Der Streitwert des VG-Verfahrens beträgt also acht Euro. Die vorzuschießenden Gerichtskosten sind 105 Euro, Lustigerweise genau der Betrag für ein halbes Jahr Rundfunk. Neben der Klage, die allein keine aufschiebende Wirkung hat, muss ein entsprechender Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs.5 VwGO gestellt werden. Sonst kann man trotz Klage vollstreckt werden. Die Begründung ist inzwischen mit dem Verweis auf die Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht sehr kurz. Man sollte um Aussetzung der Entscheidung bis zur Vorlageentscheidung des EuGH bitten.
Die im Artikel beschriebene Reaktion des Beitragsservice, die ja zu einer erneuten, sinnlosen Belastung der Gerichte in derselben Sache führen würde, gibt es übrigens, übertragen auf andere Rechtsfälle, auch in den USA. Sie nennt sich dort “Missachtung des Gerichtes” und ist strafbar. Leider hier nicht.
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