Joachim Nikolaus Steinhöfel / 17.01.2020 / 06:20 / Foto: Jotquadrat / 69 / Seite ausdrucken

Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung

Achgut com. berichtete in den letzten Wochen mehrfach über das Thema Rundfunkgebühren, etwa in Neujahresgrüße an den „Beitragsservice” oder Beitragsservice unter „Hochdruck”.

Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten: „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).

Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben (Faksimile siehe hier), die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, wird im Folgenden erläutert.

Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft, wonach die Gebühren „bargeldlos zu zahlen“ seien. Das Bundesbankgesetz hat hier Vorrang, der Gesetzestext ist eindeutig.

Der „Beitragsservice“ beruft sich in seinem Formschreiben dann auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.06.2017, 2 A 1351/16), wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. 

Maßgebliche Entscheidung ist die des Bundesverwaltungsgerichts

Welche Entscheidung ist nun relevant? Die eines untergeordneten Gerichts, dass 2017 entschieden hat, als es die abweichende Haltung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2019 noch gar nicht kennen konnte? Oder die des Bundesverwaltungsgerichts, das die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufheben und ändern würde? Zwar liegt die neuere Sache beim EuGH, das ändert aber nichts daran, dass die aktuell allein maßgebliche Entscheidung die des Bundesverwaltungsgerichts ist.

Man kann mit großer Sicherheit davon ausgehen, so ist das in der Justiz gang und gäbe, dass das OVG Nordrhein-Westfalen heute gar nicht mehr so entscheiden würde wie 2017, sondern so wie das Bundesverwaltungsgericht. Untere Instanzen halten sich an die Rechtsprechung der übergeordneten Instanzen. Und wenn sie das nicht tun, wird ihre Entscheidung dort kassiert.

Der „Beitragsservice“ weiß natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.

Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?

Sie können zum Beispiel so auf diese Formschreiben reagieren:

 

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.

Wie Sie bereits wissen, möchte ich künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. Ihr Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzgerichts, die heute vom Revisionsgericht aufgehoben würde, ist vor diesem Hintergrund eine Unverschämtheit. Dies gilt auch für Ihr Formschreiben.

Ich verwahre mich gegen weitere vergleichbare Korrespondenz. Bitte sehen Sie von jeglichen weiteren Schreiben an mich ab sofort ab, soweit diese nicht lediglich die oben erbetene Information enthalten, wie ich in bar zahlen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

Dieser Beitag erschien zuerst auf Joachim Steinhöfels Blog.

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Leserpost

netiquette:

Dr. Günter Endlein / 17.01.2020

@Rolf Linder Keine Kripo nötig. Eigene Bank anweisen, den Betrag zurückzuholen. Kosten werden der GEZ in REchnung gestellt

Rolf Lindner / 17.01.2020

Mit Datum vom 09.01.2020 wurde mir der Widerruf des Lastschriftmandates bestätigt. Mit Datum vom 13.01.2020 wurde mir mitgeteilt, dass am 15.01.2020 (wohl Wednesday for Future) der Beitrag per Lastschrift gebucht wurde. Muss ich jetzt Anzeige bei der Kripo erstatten?

Stine Bading / 17.01.2020

Sehr geehrter Herr Steinhöfel, Sie sind bereits jetzt mein persönlicher Held für das Jahr 2020! Großartig, was Sie für uns vorbereitet haben! Herr Tichy hat gerade veröffentlicht, dass demnächst eine Verhandlung in Stuttgart gegen Frau Roth stattfinden soll, in der Herr Tichy und Herr Broder mit Ihrer anwaltlichen Unterstützung gegen die Behauptung von Frau Roth, das sowohl Tichys Einblick und die Achse des Guten rechte Publikationen/ Blogs seien, vorgehen wollen. Ist die Sitzung öffentlich? Freundliche Grüße, auch an die Mitkommentatoren!

Klaus Brühl / 17.01.2020

Habe auf mein diesbezügliches Schreiben vom 31.12.19 noch keine Antwort erhalten. Aber schön zu wissen, wie eine Reaktion aussehen könnte. Dank dafür an Herrn Steinhöfel! @Mitforisten: Bitte den Tesafilm („für“ den automatischen Brieföffner) auf dem Antwort-Kuvert nicht vergessen. So viel Zeit muss sein ...

Hans Kloss / 17.01.2020

Vielen Dank für den weiteren Kampf und die Unterstützung. Es war natürlich vorherzusehen dass es nicht ohne Kampf gehen würde. Es ist jetzt auch nicht zu erwarten dass sie sich einfach beugen. Wir haben nur die Macht gegen die Macht des Staates vor zu gehen, wenn wir es in großen Zahlen tun. Also die Zweifler bitte mitmachen. Wann sonst, wenn nicht jetzt?

U. Unger / 17.01.2020

Tricksen und täuschen, bei dem Qualifikationsprofil? Arbeitsplatzbeschreibung: Herr. Qualifikation: Laute Telefonstimme, kein Schulabschluß (nötig!). Arbeitsinhalt: “Her mit Geld!”. Der Kinderchor könnte reinen Herzens dazu singen: “Wir geben Buhrows Geldgier ein zuhause, ÖBS!” Es ist vielmehr eine reine Machtfrage und damit zukünftiger Rechtssetzung. Die Gegenseite weiß um diesen zentralsten juristischen Aspekt. Nur hier zählt es, dies sollte jeder im Blick behalten. Trotzdem sind Ihre Vorschläge dringend nötig Herr Steinhöfel, danke!

TH. Rosché / 17.01.2020

Beide Daumen hoch !!!  Und weiter so !!!  Kann nicht jeden Tag kommentieren - aber ihr seid die besten im deutschen Blätterwald !!!

Thomas Lang / 17.01.2020

Als ordentlicher Deutscher und ungeübt im zivilen Ungehorsam fühle ich mich (noch) unwohl dabei mein Recht auf Barzahlung offensiv einzufordern, obwohl es natürlich notwendig wäre. Ich zahle die Rundfunkgebühren per Dauerauftrag, jedoch 5 Wochen nach der Fälligkeit. Das führt dazu, dass ich alle 3 Monaten ein unfreundliches Mahnschreiben vom Beitragsservice bekomme. Inzwischen freue ich mich auf die Briefe, die ich dann ungeöffnet zerreiße.

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