Gastautor / 01.02.2010 / 22:50 / 0 / Seite ausdrucken

Steuergerechtigkeitsbeweismittelbeschaffungsbelohnungsgesetz

Von Eva Ziessler

Nur mit Schaudern vermag man sich auszumalen, welche vielfältigen Ängste und Unsicherheiten jene dem Gemeinwohl sich verpflichtet fühlenden Menschen auszustehen haben, die—durch ihren Zugang zu nicht-öffentlichen Daten—in die Lage versetzt sind, der Steuergerechtigkeit und Steuerehrlichkeit in Deutschland zum Durchbruch verhelfen zu können: Indem sie ihre Kenntnisse den Steuerbehörden zur Verfügung stellen. Diese gemeinwohl- und gerechtigkeitsaffinen Menschen sind leider bei der gegenwärtigen Rechtslage einem so ungeheuerlichen Maß an Rechtsunsicherheit ausgesetzt, dass alle ihre auf das Gemeinwohl zielenden Impulse unter Umständen schon im Ansatz zunichte gemacht werden. Von Anfang an ist solch ein Mensch nämlich nicht bloß unsicher, ob seine lobenswerte Tat auch öffentliche Anerkennung finden und belohnt werden wird, sondern er weiß nicht einmal, ob er für das beträchtliche Risiko, das er eingeht und die finanziellen Auslagen, die er tätigen muß –ganz zu schweigen von dem zeitlichen Aufwand—überhaupt auch nur entschädigt werden wird. Überdies weiß er auch nicht, und das wiegt mindestens ebenso schwer, ob er von den Behörden gegen mögliche Racheakte der von ihm entlarvten Gemeinwohlschädlinge geschützt werden wird. Da es nun aber keinesfalls im Interesse des deutschen Volkes liegen kann, dass einzig aufgrund der unsicheren Rechtslage solch ein „Gerechtigkeitsverfolger“ von seinen lobenswerten Taten aus Angst Abstand nimmt, ist hier dringend Abhilfe geboten. Das sei hier getan mit dem nachfolgend vorgeschlagenen Gesetz, das nach dem Inkrafttreten praktischerweise auch gleich als Leitfaden für den geneigten Gerechtigkeitsverfolger in Steuersachen dienen kann: Es ist leicht verständlich abgefasst und kann in weniger als zehn Minuten gelesen und verstanden werden.


Steuergerechtigkeitsbeweismittelbeschaffungsbelohnungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, das natürliche Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und so die obersten Gerechtigkeitsprinzipien der Steuergerechtigkeit und Steuerehrlichkeit beim Bürger zu fördern und fest im Bewusstsein zu verankern.

§ 1 [Beweismittelbeschaffung]

(1) Wer den Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der Kommunen Beweismittel verschafft, welche geeignet sind, den Behörden natürliche oder juristische Personen zur Kenntnis zu bringen, die Steuerstraftatbestände nach deutschem Recht erfüllt haben, wird belohnt.
(2) Die Höhe der dem Beweismittelbeschaffer zustehenden Belohnung richtet sich nach der Höhe der dem Fiskus durch die Steuerstraftat entgangenen Einnahmen und beträgt 25 vom Hundert der Gesamtsumme. Die Belohnung beträgt unabhängig von der Gesamtsumme mindestens € 500,  höchstens jedoch € 50 Millionen.
(3) Die Belohnung zahlt das Bundesministerium der Finanzen. Für eine Belohnungssumme zwischen € 500 und € 10.000 wird die Belohnung mit Ablauf von acht Kalenderwochen nach Übergabe der Beweismittel an die Finanzbehörden fällig, für Belohnungssummen zwischen € 10.000 und € 50 Millionen spätestens sechs Monate nach Übergabe der Beweismittel, unabhängig vom Stand des durch die Beweismittelbeschaffung ermöglichten Steuerstrafverfahrens.
(4) Die Festsetzung und Zahlung der Belohnung erfolgt unbürokratisch. Für Streitfälle ist eine Schiedsstelle beim Bundesministerium der Finanzen einzurichten, die darauf hinzuwirken hat, dass der Beweismittelbeschaffer sich angemessen honoriert fühlt.
(5) Ist der Beweismittelbeschaffer nur gegen Vorkasse bereit, die Beweismittel den Behörden zu verschaffen, so liegt die Zahlung im Ermessen der Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der Kommunen.

§ 2 [Begehung von Straftaten durch den Beweismittelbeschaffer]

(1) Hält der Beweismittelbeschaffer es für erforderlich, anlässlich oder zum Zwecke der Beweismittelbeschaffung Straftaten zu begehen, so darf die zuständige Anklagebehörde nicht gegen den Beweismittelbeschaffer ermitteln oder Anklage erheben, es sei denn
1. bei der Straftat handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) oder
2. um Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB).
(2) Hat der Beweismittelbeschaffer die Straftat(en) im Ausland begangen, so darf auch in den Fällen des Abs.1 kein Auslieferungsantrag zum Zwecke der Strafverfolgung gestellt werden.

§ 3 [Ansprüche Dritter gegen den Beweismittelbeschaffer]

(1) Hält der Beweismittelbeschaffer es für erforderlich, anlässlich oder zum Zwecke der Beweismittelbeschaffung Vertragspflichten zu verletzen (insbesondere aus Arbeitsvertrag oder Auftragsverhältnis) oder unerlaubte Handlungen zu begehen, die Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern oder sonst unbeteiligten Dritten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht (besonders arbeitsrechtlicher Natur) zur Folge haben, so treten diese Rechtsfolgen im Falle des Beweismittelbeschaffers nicht ein.
(2) Erhebt ein Dritter Schadensersatzklage gegen den Beweismittelbeschaffer für Schäden, welche dem Dritten anlässlich der Beweismittelbeschaffung entstanden sind, so hat das Justizministerium des Bundeslandes, in welchem die Klage erhoben wurde, den zuständigen Richter anzuweisen, die Klage gegen den Beweismittelbeschaffer als unzulässig abzuweisen. Dasselbe gilt für arbeitsgerichtliche Verfahren, insbesondere ein außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers des Beweismittelbeschaffers, sofern der Beweismittelbeschaffer das Kündigungsrecht dadurch ausgelöst hat, dass er die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zum Zwecke der Beweismittelbeschaffung für erforderlich hielt.
(3) Ist dem Dritten durch die rechtswidrigen Handlungen des Beweismittelbeschaffers ein bezifferbarer Schaden von mehr als € 500.000 entstanden, so wird ihm dieser aus der Staatskasse ersetzt.

§ 4 [Ersatz von Aufwendungen]

(1) Der Beweismittelbeschaffer kann vom Bundesministerium der Finanzen Ersatz aller Aufwendungen verlangen, die er anlässlich der Beweismittelbeschaffung für erforderlich hielt und getätigt hat.
(2) Der Ersatz erfolgt unbürokratisch und unverzüglich nach Übergabe der Beweismittel an die Finanzbehörden. Für Streitfälle ist eine Schiedsstelle beim Bundesministerium der Finanzen einzurichten, die darauf hinzuwirken hat, dass sich der Beweismittelbeschaffer für die von ihm getätigten Aufwendungen angemessen entschädigt fühlt.
(3) Verfügt der Beweismittelbeschaffer vor der Beschaffung der Beweismittel nicht über die erforderlichen Mittel, um diese zu beschaffen, so kann er beim Bundesministerium der Finanzen die Bereitstellung der Mittel beantragen. Über die Bewilligung entscheidet die Schiedsstelle nach Maßgabe der Erfolgsaussichten.

§ 5 [„Kronzeugenregelung“]

(1) Befürchtet der Beweismittelbeschaffer während der Beschaffung oder nach der Übergabe der Beweismittel an die Finanzbehörden, dass solche natürlichen oder juristischen Personen, die anlässlich oder durch die Beweisbeschaffung beeinträchtigt wurden, aus Rache strafbare Handlungen gegen Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum des Beweisbeschaffers oder seiner Familie begehen könnten, so hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den umfassenden und lückenlosen Schutz des Beweismittelbeschaffers und seiner Familie zu gewährleisten.
(2) Bei erheblicher Gefahr für Leben oder Leib wird dem Beweismittelbeschaffer und seiner Familie auf dessen Wunsch hin ein Leben unter neuer Identität in einem ausländischen Staat seiner Wahl auf Kosten der Staatskasse ermöglicht. Alle entsprechenden Bundesbehörden wirken dabei mit.

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