Svenja Schulze ist mit dem Versuch gescheitert, gegen Julian Reichelt eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.
Die Bundesentwicklungshilfeministerin Svenja Schulze (SPD) ist mit dem Versuch gescheitert, gegen den Chefredakteur des Portals „Nius“, Julian Reichelt, eine einstweilige Verfügung durchzusetzen, meldet faz.net.
Das Ministerium habe Reichelt die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!)“ verbieten lassen wollen. Das Landgericht Berlin habe den Antrag abgelehnt (Az. 270410/23).
Wie es in der Entscheidung heißt, stehe der Ministerin kein Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 823 Bürgerliches Gesetzbuch (wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Rechtsverletzung) oder nach Paragraph 185 Strafgesetzbuch (Beleidigung) zu, da sie nicht in ihrem Ansehen verletzt worden sei. Bei der Äußerung, die Ministerin Schulze verboten sehen wollte, habe es sich zudem um eine vom Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung gehandelt – um ein wertendes Urteil, nicht um eine Tatsachenbehauptung.
Weiter wird berichtet:
„Dies ergebe sich in diesem Fall dadurch, dass der vom Ministerium inkriminierte Satz mit einem Beitrag von Nius verbunden war, der darstellte, dass die Bundesregierung – was unbestritten ist – Entwicklungshilfe für Afghanistan zahlt. Die Aussage, Deutschland zahle ,,Entwicklungshilfe an die Taliban’', schreibt das Gericht, sei 'insoweit als eine nicht dem Beweis zugängliche und überspitzte Kritik zu verstehen', die Bundesregierung 'unterstütze die Taliban, indem sie über dritte Stellen Projekte in dem Land fördere und damit Leistungen – etwa solche der Daseinsvorsorge – erbringen lasse, die ohne ausländische Unterstützung von den Taliban erbracht werden müssten.'“
Damit sei das Gericht der Argumentation von Reichelts Anwalt, dem Achgut-Autor Joachim Steinhöfel, gefolgt. Dieser gab zu Protokoll: „Wenn die Bundesregierung und Ministerin Schulze wirklich glauben, einem Journalisten eine Meinungsäußerung in einem Tweet gerichtlich untersagen zu können, sendet das ein verheerendes Signal zum dortigen Verständnis der Meinungs- und Pressefreiheit.“ Er fügt hinzu, dass „das Vorgehen ein Frontalangriff auf diese Grundrechte (ist). Das Scheitern vor Gericht dokumentiert eine Mischung aus fachlicher Inkompetenz und schon vulgärem staatlichen Machtgebaren, die sich in einer Demokratie verbieten.“
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich.