Die Speicherung personenbezogener Telefon- und Internetdaten auf Vorrat ist und bleibt EU-rechtswidrig – diese Ansicht vertritt ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem gestern veröffentlichten Gutachten, meldet diepresse.com. Stein des Anstoßes sei ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, dem zufolge die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Seither hätten drei Unionsmitglieder – Frankreich, Belgien und Großbritannien – Regelungen zur Datenspeicherung erlassen. Gerichte aus diesen Ländern hätten in Folge den EuGH gefragt, ob die EU-Regeln auch im Kampf gegen Terror angewendet werden müssten.
Die Antwort des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona falle nun relativ eindeutig aus: EU-Vorschriften hätten auch dann zu gelten, wenn die Vorratsdatenspeicherung mit der nationalen Sicherheit begründet werde. Die EU-Datenschutzrichtlinie greife demnach nur dann nicht, wenn die Tätigkeiten zum Schutz der nationalen Sicherheit mit eigenen behördlichen Mitteln durchgeführt würden. In dem Moment, in dem ein Staat Firmen und unbescholtene Privatpersonen zur Mitarbeit zwinge, indem er sie zur Speicherung aller Daten verpflichte, verletze er jenen Teil des Unionsrechts, der den Schutz der Privatsphäre garantiere.
„In bestimmten, durch eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung oder eine außergewöhnliche Gefahr gekennzeichneten Ausnahmesituationen“ sei die Datenspeicherung laut Campos Sánchez-Bordona dennoch zulässig – vorausgesetzt, die Sicherheitslage sei so gravierend, dass im betroffenen Mitgliedstaat der Notstand ausgerufen werden müsste. Und selbst in einem derart drastischen Fall dürfe eine allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nicht verhängt werden, sondern nur „für einen begrenzten Zeitraum und mit den entsprechenden Rechtsschutzgarantien“.