Gastautor / 07.04.2008 / 20:36 / 0 / Seite ausdrucken

Nasrin Amirsedghi: Die Sklavin der Sklaven

Am ersten Mai-Wochenende findet in Berlin eine internationale Konferenz übner das Thema “Business as usual? Das iranische Regime, der heilige Krieg gegen Israel und den Westen und die deutsche Reaktion”. Die Exil-Iranerin und Kulturwissenschaftlerin Nasrin Amirsedghi wird bei dieser Konferenz über die Stellung der Frauen im heutigen Iran sprechen. Hier ein Auszug aus dem Referat:

Wo angesichts von Allah der Mann ein Sklave ist, ist eine Frau die Sklavin von Allahs Sklaven. In einer Zeitschrift verglich eine junge Frau die weibliche Jugend Irans mit einer kleinen Blume in einem armseligen Töpfchen in einem engen Lichthof – eingesperrt, eingeengt, keine frische Luft, keine Sonne, kein Wind, keine Freiheit.[ii] Seit 29 Jahren werden den Frauen unter dem iranisch-islamischen Regime die elementarsten Rechte nicht nur verweigert, sondern dieses Unrecht wird auch noch gesetzlich wie folgt festgeschrieben:

Ein Erlass erlaubt den Ehrenmord. 
Ein Erlass erlaubt die Polygamie (registriert und mit rechtlichen Verpflichtungen für bis zu vier Frauen) und die Zeitehe bzw. „Genuss“-Ehe (ohne zeitliche Begrenzung und ohne rechtliche Verpflichtungen!).
Weibliche Zeugenaussagen sind nur dann gerichtsverwertbar, wenn sie von zwei Frauen gleichzeitig stammen: Frauen haben ja eine größere emotionale Labilität, Irrationalität und eine beschränktere Einsicht in intellektuelle Angelegenheiten als ein Mann; nur der ist schließlich im vollen Besitz des Verstandes. (Sure 2,282)
Das Scheidungsrecht liegt ausschließlich beim Mann. D.h. Die Frauen haben kein Recht auf selbstständige Scheidungs- und Heiratentscheidung.
Das Erziehungsrecht an Frau und Kindern liegt ausschließlich beim Mann. (Sure 4,34)
Das Sorgerecht für Kinder: nur beim Mann. Nach einer Scheidung bleiben die gemeinsamen Kinder immer beim Mann.
Der Frau steht nur die Hälfte der Erbschaft zu, die einem männlichen Familienmitglied zusteht. D. h. die Frauen haben kein Recht auf Vollerbschaft.
Der Geschlechtsverkehr einer unverheirateten Frau mit einem unverheirateten Mann wird als Unzucht angesehen und ist mit 100 Peitschenhieben zu bestrafen. (Sure 24,2 – 3). Bei Wiederholtem Tat wird dieses „sexuelle Vergehen“ mit der Hinrichtung bestraft
Der Ehebruch einer verheirateten Frau mit einem verheirateten Mann wird mit der Todesstrafe bestraft.
Der Geschlechtsverkehr einer unverheirateten Frau mit einem verheirateten Mann wird mit Hausarrest bis zu ihrem Tod bestraft. (Sure 4,15)
Der Genuss von Alkohol ist mit 40 bis 80 Peitschenhieben zu bestrafen.
Die Tötung einer Frau ist mit dem halben Blutpreis für die Tötung eines Mannes[iii] zu sühnen.
Wenn eine Frau ihr ungeborenes Kind durch fremde Gewalt oder Abtreibung verliert, steht ihr als Vergeltung für einen weiblichen Embryo die Hälfte dessen zu, was ihr bei einem männlichen Embryo zusteht. Bei einer Abtreibung muss sie selbst die Strafe bezahlen.[iv]
Der Mann ist der Frau übergeordnet, vor allem in der Sexualität (Sure 4,34). Mit Abschluß des Ehevertrages übernimmt der Mann die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau und bekommt dafür das uneingeschränkte Recht auf ihren Körper (vgl. Sure 2,233; 2,187).
Männer stehen eine Stufe über den Frauen, die sich ihnen demütig zu ergeben haben (Sure 2,228)
Oberhaupt der Familie ist der Mann.
Frauen werden von ihrem Vormund „verheiratet“.
Das Heiratsalter von Mädchen beginnt mit 10 Jahren.
Frauen sind rechtlich unmündig und nicht für sich selbst handlungsberechtigt; sie werden vom Vater oder einem anderen männlichen Familienmitglied vertreten.
Frauen haben nicht das Recht, für das Präsidentenamt zu kandidieren.
Frauen dürfen ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht reisen.
Frauen haben kein Recht auf ein Studium ohne Erlaubnis der männlichen Angehörigen.
Frauen können nicht Richter werden.
Frauen dürfen das Haus nicht ohne Erlaubnis des Mannes verlassen.
Frauen dürfen ohne Erlaubnis des Mannes keinen Beruf ausüben.
Frauen haben kein Recht auf freien Geschlechtsverkehr, auch nicht mit Frauen, was als unkeusche Beziehung mit Auspeitschung bestraft wird.
Öffentliche Räume und Verkehrsmittel sind für Frauen und Männer getrennt.
Frauen dürfen nicht an Olympischen Spielen teilnehmen.
Frauen dürfen nicht bei Männerspielen im Stadion anwesend sein (bei keiner Sportart).
Es gilt die Kleiderordnung nach islamischem Recht, die Verhüllung von Kopf bis Fuß. Das bedeutet die staatliche Zwangsverschleierung! Unverschleiert sein heißt nackt sein. Deshalb ist es erlaubt, sittenwidrig bekleidete Frauen auf der Straße zu verhaften bzw. ins Gefängnis zu werfen. Es gilt die alte Parole: „Ja Rusari, ja tusari“ (Entweder Kopftuch oder ein Schlag auf den Kopf)

Die einzige Gleichberechtigung der Geschlechter besteht darin, daß Frauen wie Männern gleichermaßen das Paradies versprochen wird, wenn sie “Gott demütig ergeben” seien (Sure 33,35) und wenn sie “glauben und das Rechte tun” (Sure 16,97).[v]

Mit solchem barbarischen Unfug verwehren der Islam und die „Scharia“ den Menschen Würde, Freiheit und Gerechtigkeit. Die Frauen und die Minderheiten sind dabei die ersten Leidtragenden.


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