Anteil der wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit steigt auf 80 Prozent.
Zum Stichtag 31. Januar 2023 waren nach den Meldungen von Kommunen und Einrichtungen in Deutschland gut 372 000 Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht, meldet das Statistische Bundesamt (destatis). Damit habe sich die Zahl gegenüber dem Vorjahr zwar deutlich erhöht (2022: 178 000), dieser Anstieg sei jedoch - so das Amt - zum Teil auf eine Verbesserung der Datenmeldung durch die beteiligten Stellen im zweiten Jahr der Statistikdurchführung zurückzuführen. Des Weiteren seien 2023 knapp 130 000 geflüchtete Ukrainer in der Statistik erfasst worden, die im vergangenen Jahr nach Deutschland gekommen seien (2022: 305 Personen). Dies entspreche gut einem Drittel (35 %) aller untergebrachten wohnungslosen Personen.
Insgesamt habe sich durch den Anstieg bei den Ukrainern der Anteil aller Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit auf 80 Prozent beziehungsweise 311 875 Personen erhöht (2022: 69 Prozent). Die Zahl der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit habe mit 60 185 im Vergleich zum Jahr 2022 (55 035 Personen) zwar zugenommen, jedoch liege der Anteil nur noch bei 16 Prozent (2022: 31 Prozent). Bei 3,5 Prozent der gemeldeten Personen hätten entweder keine bzw. unklare Angaben zur Staatsangehörigkeit vorgelegen oder es habe sich um Staatenlose gehandelt. 50 Prozent der untergebrachten wohnungslosen Personen seien Männer und etwa 42 Prozent Frauen gewesen. Für 7,2 Prozent der Fälle sei das Geschlecht mit „unbekannt“ angegeben worden.
Zu den erfassten Personen zählten Wohnungslose, die in verschiedenen Arten von Einrichtungen untergebracht wurden. Migranten würden in der Statistik berücksichtigt, wenn sie über einen positiven Abschluss des Asylverfahrens verfügten (z.B. Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) und weiterhin in Einrichtungen untergebracht seien, bzw. keine eigene Wohnung mit eigenem Mietvertrag hätten. Flüchtlinge aus der Ukraine, die im Schnellverfahren anhand einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG aufgenommen wurden, seien ebenfalls in dieser Statistik berücksichtigt, wenn sie nicht über einen eigenen Mietvertrag oder ähnliches Wohnrecht verfügen. Personen aus der Ukraine, die bei Privatpersonen untergekommen sind, seien hingegen nicht in der Statistik berücksichtigt, da den beteiligten Stellen hierüber in der Regel keine Nachweise vorlägen.
Generell nicht in die Erhebung einbezogen seien Personen, die bei Freunden, Familien oder Bekannten lebten und Obdachlose ohne jede Unterkunft. Personen, die zwar in einer Einrichtung untergebracht wären, deren Ziel aber nicht die Abwendung von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit sei (beispielsweise Bewohner von Pflegeeinrichtungen, von Heimen für Menschen mit Behinderung, von Frauenhäusern, von Suchtkliniken oder von betreuten Wohnungen der Jugendhilfe), seien ebenfalls nicht Teil der Erhebung.